7 Leistungen der Pflegekasse, die viele Familien nie abrufen
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, hat oft Anspruch auf deutlich mehr als das Pflegegeld. Das meiste davon gibt es aber nur, wenn man es beantragt.
Das Pflegegeld kennen die meisten. Es kommt jeden Monat aufs Konto, und damit scheint die Sache erledigt.
Daneben gibt es aber eine ganze Reihe weiterer Leistungen. Die Pflegekasse zahlt sie nicht von sich aus. Man muss wissen, dass es sie gibt, und man muss sie beantragen.
Hier sind sieben, bei denen sich das Nachfragen besonders lohnt. Alle Beträge gelten für 2026 und stammen aus der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums.
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Jetzt kostenlos prüfen1Der Entlastungsbetrag: schon ab Pflegegrad 1
bis zu 131 € pro Monat · 1.572 € pro Jahr
Der Entlastungsbetrag ist für Hilfe im Alltag gedacht: eine Haushaltshilfe, eine Alltagsbegleitung, Betreuung für ein paar Stunden. Es gibt ihn in allen Pflegegraden, also auch schon mit Pflegegrad 1.
Der Haken: Er wird nicht überwiesen. Die Pflegekasse erstattet nur Rechnungen von anerkannten Anbietern. Wer das nicht weiß, lässt das Geld jeden Monat liegen.
Was nicht genutzt wird, sammelt sich zunächst an. Guthaben aus einem Kalenderjahr lässt sich aber nur bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Danach ist es weg.
2Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
bis zu 42 € pro Monat · 504 € pro Jahr
Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz: Was bei der Pflege zu Hause täglich verbraucht wird, bezahlt die Pflegekasse bis zu dieser Grenze. Auch das gilt ab Pflegegrad 1.
Ein Rezept vom Arzt ist dafür nicht nötig, ein Antrag bei der Pflegekasse genügt.
3Geld für die Auszeit der Pflegeperson
bis zu 3.539 € pro Jahr
Wer pflegt, wird auch einmal krank, braucht Urlaub oder einfach eine Pause. Für diese Zeit gibt es ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Damit lässt sich eine Ersatzpflege zu Hause bezahlen oder ein vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung. Wie das Budget aufgeteilt wird, entscheidet die Familie selbst.
Rechenbeispiel: Pflegegrad 2, Pflege zu Hause
| Leistung | Bis zu, pro Jahr |
|---|---|
| Entlastungsbetrag | 1.572 € |
| Pflegehilfsmittel | 504 € |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | 3.539 € |
| Zusammen | 5.615 € |
Das kommt zum Pflegegeld von 347 € im Monat hinzu. Voraussetzung ist jeweils, dass die Leistungen beantragt und auch genutzt werden.
4Zuschuss für den Umbau der Wohnung
bis zu 4.180 € je Maßnahme
Eine bodengleiche Dusche, ein Treppenlift, Haltegriffe, breitere Türen: Für Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern, gibt die Pflegekasse einen Zuschuss. Auch das gilt schon ab Pflegegrad 1.
Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, etwa ein Ehepaar, sind bis zu 16.720 € möglich. Wichtig ist die Reihenfolge: erst der Antrag mit Kostenvoranschlag, dann der Auftrag an den Handwerker.
5Tagespflege, zusätzlich zum Pflegegeld
721 € bis 2.085 € pro Monat, je nach Pflegegrad
Viele Familien verzichten auf die Tagespflege, weil sie glauben, dass dann das Pflegegeld gekürzt wird. Das stimmt nicht. Für die Tagespflege gibt es ab Pflegegrad 2 ein eigenes Budget, das neben dem Pflegegeld steht.
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6Rentenpunkte für pflegende Angehörige
Beiträge zahlt die Pflegekasse
Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und daneben höchstens 30 Stunden arbeitet, für den zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung.
Die Pflege erhöht also die eigene spätere Rente. Dafür muss die Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet sein. Bei vielen ist sie das nicht.
7Der Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung
600 € bis 1.800 € pro Jahr absetzbar
Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann in der Steuererklärung einen Pauschbetrag ansetzen: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5. Einzelne Belege sind dafür nicht nötig.
Was sich 2027 ändern soll
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf für eine Pflegereform beschlossen. Danach soll der Entlastungsbetrag ab 2027 durch ein neues Budget ersetzt werden. Nach dem Entwurf würde er für Pflegegrad 1 entfallen, und nicht genutzte Beträge ließen sich nicht mehr ansparen.
Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Änderungen sind möglich. Wer noch Guthaben hat, sollte es trotzdem im Blick behalten.
Was davon gilt für Ihre Familie?
Nicht jede Leistung passt auf jede Situation. Manche hängen am Pflegegrad, andere an der Wohnform oder am Einkommen. Und neben der Pflegekasse gibt es weitere Stellen, bei denen sich ein Antrag lohnen kann: Krankenkasse, Finanzamt, Wohngeldstelle.
Unser Anspruchs-Check stellt Ihnen dazu einige kurze Fragen und zeigt anschließend, welche Leistungen in Ihrem Fall in Frage kommen könnten. Den ausführlichen Überblick mit den Antragswegen bekommen Sie kostenlos per E-Mail.
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Quellen und Stand
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung (Stand 04.11.2025)
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag), § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld)
- § 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz (Pflege-Pauschbetrag)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Pflegereform, Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Ob ein Anspruch besteht, entscheidet die zuständige Pflegekasse oder Behörde.