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Zuzahlungen 2026: bis 10 Euro je Medikament, 10 Euro je Kliniktag und was ab 2027 gilt

2026 zahlen Sie je Medikament 5 bis 10 Euro zu, je Kliniktag 10 Euro. Ab Januar 2027 steigen die festen Beträge um die Hälfte. Alle Zuzahlungen in einer Tabelle.

Von Redaktion Faktengeprüft
  • Geprüft am
  • 31 Quellen
  • 17 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Zuzahlung ist der Betrag, den Sie selbst zahlen, wenn die Krankenkasse ein Medikament, einen Kliniktag oder eine Therapie bezahlt.
  • 2026 zahlen Sie meist 10 Prozent des Preises zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, im Krankenhaus 10 Euro je Tag.
  • Ab 1.
  • Lassen Sie sich jede Zuzahlung quittieren, denn nur mit Belegen bekommen Sie zu viel Gezahltes zurück.
  • Auf Antrag befreit Sie die Krankenkasse, sobald Ihre Zuzahlungen im Jahr 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen erreichen, bei schwerwiegender chronischer Krankheit 1 Prozent.

Zuzahlungen kosten Sie 2026 je Medikamenten-Packung 5 bis 10 Euro und je Tag im Krankenhaus 10 Euro. Ab 1. Januar 2027 steigen diese Euro-Beträge um die Hälfte; das ist beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 228). Mehr als 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen im Jahr zahlen Sie auf Antrag nicht zu. Zu viel Gezahltes aus 2022 gibt es nur mit Antrag bis 31.12.2026 zurück.

Was sind Zuzahlungen bei der Krankenkasse?

Eine Zuzahlung ist der Betrag, den Sie selbst zahlen, wenn die Krankenkasse ein Medikament, einen Kliniktag oder eine Therapie bezahlt. Die Regeln stehen in § 61 SGB V. Im Alltag heißt die Zuzahlung auch „Rezeptgebühr“, „Eigenanteil“ oder „Selbstbeteiligung“. Meist gehört sie zu einer Verordnung, also einem Rezept.

Meist zahlen Sie dort, wo Sie die Leistung bekommen: in Apotheke, Sanitätshaus, Praxis oder Klinik; bei häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe fordert die Kasse die Zuzahlung selbst an. Die Krankenkasse zahlt dieser Stelle dafür entsprechend weniger (§ 43c Abs. 1 SGB V). Einfach gesagt: Ihr Geld bleibt dort, wo Sie zahlen.

Weitere Leistungen zeigt die Übersicht Krankenkasse für Senioren.

Wer muss zuzahlen und wer nicht?

Zuzahlen müssen alle gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren, auch Rentnerinnen und Rentner. Für Rentner gibt es nur die Belastungsgrenze, also einen Höchstbetrag an Zuzahlungen im Jahr. Keine Zuzahlung zahlen diese vier Gruppen.

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, außer bei Fahrkosten (§ 31 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 60 SGB V)
  • Versicherte mit Befreiungsbescheinigung, einem Ausweis der Kasse, dass sie bis Jahresende nichts mehr zuzahlen (§ 62 SGB V)
  • Schwangere bei Schwangerschaftsbeschwerden und bei der Entbindung (§ 24e SGB V)
  • Pflegende Angehörige nach einem Unfall bei der Pflege, denn dann zahlt die Unfallkasse statt der Krankenkasse (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII); sagen Sie in Praxis und Klinik „Unfall bei häuslicher Pflege“

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Was ist ganz ohne Zuzahlung?

Für Arzt- und Zahnarztbesuche zahlen Sie seit 2013 nichts mehr zu. Ohne Zuzahlung sind 2026 außerdem diese fünf Leistungen.

  • Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen
  • empfohlene Schutzimpfungen
  • Harn- und Blutteststreifen
  • Palliativversorgung zu Hause (SAPV, ein Team für Schwerkranke) und stationäres Hospiz
  • Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad nach § 39c SGB V

Auch einzelne Medikamente sind frei. Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, den die Kasse für ein Medikament zahlt. Liegt ein Mittel 20 Prozent oder mehr darunter, kann der GKV-Spitzenverband es freistellen (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V). Bei einem Rabattvertrag mit dem Hersteller kann Ihre Kasse die Zuzahlung halbieren oder erlassen (Satz 5).

Einfach gesagt: Fragen Sie in der Apotheke nach einem Mittel ohne Zuzahlung mit Ihrem Wirkstoff.

Bis 31.12.2026 erledigen

  1. Zuzahlungen aus 2022 zurückholen. Lagen Ihre Zuzahlungen 2022 über Ihrer Belastungsgrenze, muss Ihr schriftlicher Antrag bis 31.12.2026 bei der Kasse sein; legen Sie die Quittungen möglichst gleich bei. Danach ist der Anspruch verjährt (§ 45 SGB I).
  2. Quittungen 2026 sammeln. Bitten Sie Ihre Apotheke um eine Jahresübersicht für 2026.
  3. Vorauszahlung für 2027 prüfen. Wer 2027 sicher über der Grenze liegt, kann sie vorab zahlen und ist ab Januar befreit. Zahlt man danach weniger zu, gibt es in der Regel nichts zurück.

Wie Sie die Zuzahlungsbefreiung beantragen, zeigt die eigene Seite.

Wie hoch sind die Zuzahlungen 2026 und ab 2027?

2026 zahlen Sie meist 10 Prozent des Preises zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, im Krankenhaus 10 Euro je Tag. Ab 1. Januar 2027 steigen die festen Euro-Beträge je Packung, Tag oder Verordnung um die Hälfte (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228). Die Tabelle zeigt alle Zuzahlungen.

Zuzahlungen 2026 und ab 2027 im Überblick

Leistung 2026 ab 01.01.2027 (beschlossen) Grenze
Medikamente und Verbandmittel, je Packung 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € nie mehr als der Preis
Hilfsmittel, je Stück 10 %, 5 bis 10 € 10 %, 7,50 bis 15 € nie mehr als der Preis
Inkontinenzmaterial und andere Hilfsmittel zum Verbrauch 10 % des Monatsbedarfs, höchstens 10 € (nach Angaben des BMG laut Fachpresse) oder 15 € (Gesetz), siehe unten 10 %, höchstens 15 € im Monat je Monat
Krankenhaus, je Tag 10 € 15 € 28 Tage im Jahr: 280 € (2026), 420 € (2027)
Übergangspflege im Krankenhaus, je Tag 10 € 15 € zusammen mit Klinik 28 Tage
Reha und Kur der Krankenkasse (Kur nur stationär), je Tag 10 € 15 € Anschlussreha 28 Tage, sonst ohne Obergrenze
Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie) 10 % der Kosten + 10 € je Verordnung 10 % + 15 € je Verordnung ohne Obergrenze
Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten + 10 € je Verordnung 10 % + 15 € je Verordnung Prozentanteil nur erste 28 Tage im Jahr
Haushaltshilfe, je Tag 10 %, 5 bis 10 € 10 %, 7,50 bis 15 € ohne Obergrenze
Fahrten zur Behandlung, je Fahrt 10 %, 5 bis 10 € 10 %, 7,50 bis 15 € nie mehr als die Fahrt

Ab 18 Jahren; Fahrkosten auch für Kinder. Rechtsgrundlage § 61 SGB V; Beträge ab 2027: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228. Belastungsgrenze 2026 und 2027 unverändert 2 %, für chronisch Kranke 1 % der Bruttoeinnahmen.

Die Zuzahlung ist nie höher als der Preis (§ 61 Satz 1 SGB V). Unter 5 Euro (2026) oder 7,50 Euro (ab 2027) zahlen Sie nur den Preis.

Medikamente: 5 bis 10 Euro je Packung

Für ein Medikament auf Rezept zahlen Sie 2026 je Packung 10 Prozent des Apothekenpreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab 2027 sind es 7,50 bis 15 Euro. Das gilt auch für Verbandmittel.

Wie viel Sie je Packung zahlen, zeigt die Tabelle.

Apothekenpreis 2026 ab 2027 Unterschied
4,75 € 4,75 € 4,75 € 0 €
6 € 5,00 € 6,00 € +1,00 €
10 bis 50 € 5,00 € 7,50 € +2,50 €
60 € 6,00 € 7,50 € +1,50 €
75 bis 100 € 7,50 bis 10,00 € gleich 0 €
120 € 10,00 € 12,00 € +2,00 €
ab 150 € 10,00 € 15,00 € +5,00 €

Von uns berechnet nach § 61 Satz 1 SGB V. Beispiel mit 16 Packungen im Jahr: zum Mindestbetrag 80 € (2026) und 120 € (ab 2027), zum Höchstbetrag 160 € (2026) und 240 € (ab 2027).

Zwischen 75 und 100 Euro ändert sich nichts. Um die Hälfte steigt die Zuzahlung bei Packungen von 10 bis 50 Euro und ab 150 Euro. Drei Sonderfälle zeigt die Tabelle.

Sonderfall Was gilt
Lieferengpass: mehrere kleine Packungen statt einer großen oder nur ein Teil der Menge nur eine Zuzahlung (§ 61 Satz 5, 6 SGB V)
Rückruf eines Medikaments neue Verordnung zuzahlungsfrei; alte Zuzahlung auf Antrag zurück (§ 31 Abs. 3 Satz 7, 8 SGB V)
Preis über dem Festbetrag Mehrkosten zahlen Sie zusätzlich, auch mit Befreiung; sie sind keine Zuzahlung

Krankenhaus: 10 Euro je Tag, höchstens 28 Tage

Im Krankenhaus zahlen Sie 2026 10 Euro je Kalendertag, aber nur für höchstens 28 Tage im Jahr, also höchstens 280 Euro. Ab 1. Januar 2027 sind es 15 Euro je Tag, höchstens 420 Euro (beschlossen). Das gilt bei vollstationärer Behandlung, also mit Übernachtung (§ 39 Abs. 4 SGB V). Die 28 Tage zählen je Kalenderjahr, nicht je Aufenthalt, und Rentner zahlen genauso.

Auch die Übergangspflege kostet 10 Euro je Tag (2026), ab 2027 15 Euro, und zählt in dieselben 28 Tage. Das ist Pflege in der Klinik für höchstens 10 Tage, wenn danach noch keine Pflege organisiert ist (§ 39e SGB V).

28 Kliniktage können 2027 allein Ihre Belastungsgrenze überschreiten. Bei 1.400 Euro Bruttorente im Monat liegt sie bei 336 Euro, die Klinik kostet 420 Euro. Die Tabelle zeigt die Einkommensgrenzen.

Die Klinik allein (28 Tage) liegt über Ihrer Grenze bei Jahreseinnahmen unter 2026 (280 €) 2027 (420 €)
Grenze 2 Prozent 14.000 € 21.000 €
Grenze 1 Prozent (chronisch krank) 28.000 € 42.000 €

Von uns berechnet, für Alleinstehende ohne Abzüge.

Nach langem Klinikaufenthalt kann sich ein Befreiungsantrag deshalb lohnen.

Reha und Anschlussreha: 10 Euro je Tag

Für eine Reha der Krankenkasse zahlen Sie 2026 10 Euro je Tag, ab 2027 15 Euro. Eine Höchstzahl an Tagen gibt es nicht, außer bei der Anschlussreha (§ 40 Abs. 5, 6 SGB V). Das ist eine Reha innerhalb von 14 Tagen nach dem Krankenhaus, auch AHB (Anschlussheilbehandlung) genannt. Dieselben Beträge gelten für eine stationäre Vorsorgekur, also eine Kur zur Vorbeugung.

Bei der Anschlussreha zählen die Kliniktage mit: zusammen höchstens 28 Zuzahlungstage im Jahr. Angerechnet wird auch eine Anschlussreha der Rentenversicherung, nicht deren sonstige Reha.

Rechenbeispiel

12 Tage Krankenhaus, danach 21 Tage Anschlussreha. Von den Reha-Tagen zählen nur 16.

  • 2026: 12 × 10 Euro + 16 × 10 Euro = 280 Euro statt 330 Euro
  • 2027: 12 × 15 Euro + 16 × 15 Euro = 420 Euro statt 495 Euro

Altersrentner bekommen eine Reha in der Regel über die Krankenkasse (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das gilt bei Vollrente, also ohne Teilrente, und bei Teilrente ab zwei Dritteln. Ausnahme ist die Reha nach Krebs.

Drei Wochen stationär kosten bei der Krankenkasse 210 Euro (2026) und 315 Euro (2027). Die Tabelle vergleicht mit der Rentenversicherung.

Reha der Krankenkasse Reha der Rentenversicherung
Für wen meist Altersrentner mit Vollrente oder Teilrente ab zwei Dritteln (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) Berufstätige, Rentner mit Teilrente unter zwei Dritteln, Reha nach Krebs
Zuzahlung 2026 10 € je Tag je nach Nettoeinkommen im Monat, höchstens 10 € je Tag; unter 1.583 € netto auf Antrag befreit, Formular G0160 (Angabe der Rentenversicherung)
ab 2027 15 € je Tag höchstens 15 € je Tag (§ 32 SGB VI); Staffel 2027 noch nicht veröffentlicht
Wie viele Tage ohne Höchstzahl; Anschlussreha höchstens 28 Tage mit Kliniktagen höchstens 42 Tage, Anschlussreha 14 Tage (Angabe der Rentenversicherung); nur stationär; Anschlussreha wird auf die 28 Kliniktage angerechnet
Zählt zur Belastungsgrenze ja nein
Beispiel 3 Wochen stationär 210 € (2026), 315 € (2027) je nach Einkommen

Manche Seiten nennen 42 Tage auch für die Krankenkasse; sie gelten nur bei der Rentenversicherung. Wie der Antrag läuft, erklärt die Seite Kur und Reha als Rentner.

Fahrten und Krankentransport: je Fahrt zuzahlen

Zahlt die Kasse eine Fahrt zur Behandlung, zahlen Sie 2026 je Fahrt 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab 2027 sind es 7,50 bis 15 Euro, nie mehr als die Fahrt kostet. Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten mit je eigener Zuzahlung (§ 60, § 61 SGB V).

Wann Sie vorher eine Genehmigung brauchen, zeigt die Tabelle.

Fahrt Genehmigung der Kasse
ins Krankenhaus zur stationären Behandlung nicht nötig
Taxi oder Mietwagen mit Fahrer zur ambulanten Behandlung bei Pflegegrad 4 oder 5, bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität (nach Auslegung der Kassenärztlichen Vereinigungen auch durch Demenz) oder mit Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis gilt als erteilt (§ 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V)
zur ambulanten Behandlung in anderen Fällen, auch zur Dialyse oder Chemotherapie vorher bei der Kasse beantragen
im Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung vorher bei der Kasse beantragen

Die Praxis verordnet die Fahrt auf Muster 4; fehlt das Kreuz für die Rückfahrt, lehnen Kassen oft ab.

Mit dem eigenen Auto zahlt die Kasse 2026 je Kilometer 0,20 Euro, abzüglich der Zuzahlung (§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V). Geld bekommen Sie deshalb erst, wenn der einfache Weg länger als 25 Kilometer ist. Ab 2027 sind es mehr als 37,5 Kilometer.

Einfache Strecke Fahrtkosten (0,20 € je km) Erstattung 2026 Erstattung ab 2027
25 km 5,00 € 0 € 0 €
30 km 6,00 € 1,00 € 0 €
50 km 10,00 € 5,00 € 2,50 €
100 km 20,00 € 15,00 € 12,50 €

Je Fahrt; Hin- und Rückfahrt zählen einzeln. Nur bei genehmigten Fahrten. Von uns berechnet nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V und § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG).

Taxi und Krankentransport erklärt die Seite Fahrkosten zum Arzt.

Physiotherapie und andere Heilmittel: 10 Prozent plus 10 Euro

Für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie (Sprechtherapie) und Podologie (medizinische Fußpflege) zahlen Sie 2026 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung. Diese Behandlungen nach ärztlicher Verordnung heißen Heilmittel. Ab 2027 sind es 10 Prozent plus 15 Euro. Manche Seiten nennen 15 Prozent; das ist falsch.

Rechenbeispiel

Physiotherapie für 150 Euro kostet Sie 2026: 15 plus 10 Euro, also 25 Euro. Ab 2027 sind es 15 plus 15, also 30 Euro.

Hilfsmittel und Inkontinenzmaterial

Für ein Hilfsmittel wie Rollator, Rollstuhl oder Hörgerät gilt 2026: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Stück. Ab 2027 sind es 7,50 bis 15 Euro. Eine teurere Ausführung als nötig, etwa bessere Vorlagen, zahlen Sie selbst, auch mit Befreiung. Das ist keine Zuzahlung (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V).

Für Hilfsmittel zum Verbrauch, also Material wie Inkontinenzvorlagen, das aufgebraucht wird, zahlen Sie 10 Prozent des Monatsbedarfs. Im Gesetz steht seit 30.07.2026 schon „höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf“ (§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V).

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums, über die die Fachpresse berichtet hat, sollen die Kassen bis 31.12.2026 aber höchstens 10 Euro verlangen. Ab 01.01.2027 sind es sicher höchstens 15 Euro. Im Jahr sind das höchstens 120 Euro (2026, nach dieser Praxis) gegen höchstens 180 Euro (2027). Zahlen Sie 2026 schon 15 Euro, können Sie bei Ihrer Kasse nachfragen.

Welche Menge Ihnen zusteht, erklärt die Seite zu Inkontinenzmaterial von der Krankenkasse.

Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

Für häusliche Krankenpflege zahlen Sie 2026 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung. Gemeint ist ärztlich verordnete Behandlung durch einen Pflegedienst zu Hause, etwa Spritzen oder Verbände. Den Prozentanteil zahlen Sie nur für die ersten 28 Tage im Jahr (§ 37 Abs. 5 SGB V). Ab 2027 sind es 10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung.

Rechenbeispiel

Ein Pflegedienst spritzt 6 Wochen lang zweimal täglich Insulin, auf 2 Verordnungen. Der Preis von 15 Euro je Einsatz ist eine Annahme.

  • Erste 28 Tage: 56 Einsätze × 15 Euro = 840 Euro, davon 10 Prozent = 84 Euro
  • Plus 2 × 10 Euro je Verordnung: 104 Euro (2026)
  • Ab 2027: 84 Euro + 2 × 15 Euro = 114 Euro
  • Tage 29 bis 42: kein Prozentanteil

Bei der Haushaltshilfe gilt je Tag: 10 Prozent, 5 bis 10 Euro (2026), 7,50 bis 15 Euro (ab 2027). In beiden Fällen fordert die Krankenkasse die Zuzahlung selbst bei Ihnen an. Weil sie je Tag gilt, sind wenige lange Einsätze günstiger als viele kurze.

24 Stunden Haushaltshilfe, angenommen 12,25 € je Stunde (Satz einer Kasse 2026) Zuzahlung 2026 ab 2027
12 Einsätze zu 2 Stunden 60,00 € 90,00 €
3 Einsätze zu 8 Stunden 29,40 € 29,40 €

Was ändert sich bei den Zuzahlungen ab 1. Januar 2027?

Ab 1. Januar 2027 steigen alle festen Euro-Beträge der Zuzahlung um die Hälfte; der Prozentsatz von 10 Prozent bleibt. Das ist beschlossen: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 steht seit 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228). Diese vier Zuzahlungen steigen.

  • Medikamente, Hilfsmittel, Fahrten, Haushaltshilfe: 7,50 bis 15 statt 5 bis 10 Euro
  • Krankenhaus, Reha, stationäre Vorsorgekur und Übergangspflege: 15 statt 10 Euro je Tag
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege: 10 Prozent plus 15 statt 10 Euro je Verordnung
  • Hilfsmittel zum Verbrauch: höchstens 15 Euro im Monat

Gleich bleiben die Belastungsgrenze von 2 Prozent (chronisch Kranke 1 Prozent, § 62 SGB V) und die Gruppen ohne Zuzahlung. Eine spätere automatische Erhöhung wurde gestrichen. Seit 2004 waren die Beträge unverändert.

Weitere Änderungen 2027 für Rentner zeigt unsere Übersicht.

Rechenbeispiel: Was die Erhöhung im Jahr kostet

Eine Rentnerin mit fünf Dauermedikamenten zahlt 2027 ohne Befreiung 150 Euro mehr zu als 2026. Mit Befreiung sind es höchstens 36 Euro mehr, denn über ihre Grenze von 336 Euro zahlt sie nicht.

Rechenbeispiel

Frau M., 78 Jahre, lebt allein und bekommt 1.400 Euro Bruttorente im Monat, also 16.800 Euro im Jahr.

  • Fünf Medikamente zu je 30 Euro, je eine Packung im Monat: Es gilt der Mindestbetrag.
  • 2026: 5 × 5 Euro = 25 Euro im Monat, 300 Euro im Jahr.
  • 2027: 5 × 7,50 Euro = 37,50 Euro im Monat, 450 Euro im Jahr.
  • Belastungsgrenze 2 Prozent: 336 Euro im Jahr. 2026 bleibt Frau M. darunter.
  • 2027 erreicht sie die Grenze im September. Die 114 Euro darüber zahlt sie mit Befreiung nicht.
  • Ist sie chronisch krank (1 Prozent, 168 Euro), erreicht sie die Grenze 2027 schon im Mai.

Statt Quittungen zu sammeln, kann Frau M. ihre Grenze auch vorab zahlen. Das spart kein Geld, aber Arbeit.

Ihre Lage Was passen kann
Sicher über der Grenze, etwa mit Dauermedikamenten wie Frau M. Vorauszahlung: 336 € zu Beginn von 2027, danach keine Zuzahlungen und keine Quittungen mehr; zahlt sie danach weniger zu, gibt es davon in der Regel nichts zurück
Unsicher, etwa weil ein Medikament wegfallen kann Quittungen sammeln und die Befreiung beantragen, sobald die Grenze erreicht ist; Erstattung bis 4 Jahre rückwirkend
Umzug ins Pflegeheim mit Hilfe vom Sozialamt absehbar eher nicht vorauszahlen; dort gilt eine niedrigere Grenze (2026: 135,12 €)

Quittungen sammeln: Was zählt als Zuzahlung und was nicht?

Lassen Sie sich jede Zuzahlung quittieren, denn nur mit Belegen bekommen Sie zu viel Gezahltes zurück. Die Stelle, die kassiert, muss die Quittung kostenfrei ausstellen (§ 61 Satz 4 SGB V). So sammeln Sie Ihre Belege in fünf Schritten.

  1. Verlangen Sie in Apotheke, Sanitätshaus, Praxis und Klinik zu jeder Zuzahlung eine Quittung.
  2. Prüfen Sie Name, Leistung, Betrag, Stelle und Abgabedatum, also den Tag, an dem Sie das Mittel bekamen.
  3. Bitten Sie Ihre Apotheke um eine Jahresübersicht. Das ist üblich, aber kein Recht.
  4. Ordnen Sie jeden Beleg nach dem Abgabedatum einem Jahr zu, nicht nach dem Zahltag.
  5. Erreichen die Belege Ihre Belastungsgrenze, beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse die Befreiung.

Diese sieben Kosten zählen nicht für Ihre Belastungsgrenze (Verfahrensgrundsätze der Kassen zu § 62 SGB V, Ziffer 4.3 Abs. 5).

  • Mehrkosten über dem Festbetrag bei Medikamenten
  • Aufzahlung für eine teurere Ausführung eines Hilfsmittels
  • Eigenanteil für orthopädische Schuhe
  • Eigenanteil für Zahnersatz
  • Zahlungen für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse
  • Zuzahlung zur Reha der Rentenversicherung
  • Medikamente ohne Rezept

Einfach gesagt: Nur Zuzahlungen nach § 61 SGB V zählen. Gibt Ihnen die Apotheke Rabatt auf die Zuzahlung, zählt nur, was Sie wirklich gezahlt haben.

Zu viel gezahlt oder Bescheid vom Krankenhaus: Was können Sie tun?

Zu viel gezahlte Zuzahlungen holen Sie bis zu vier Jahre rückwirkend zurück; Ansprüche aus 2022 verjähren am 31.12.2026. Es reicht, wenn Ihr schriftlicher Antrag bis dahin bei der Kasse ist (§ 45 Abs. 1, 3 SGB I). Auch Erben können die Erstattung noch verlangen, ohne Antrag zu Lebzeiten (Verfahrensgrundsätze der Kassen zu § 62 SGB V, Ziffer 4.1 Abs. 13).

Gegen einen Bescheid der Kasse, also ihre schriftliche Entscheidung, können Sie innerhalb eines Monats kostenfrei Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Ohne Hinweis darauf im Bescheid haben Sie ein Jahr Zeit (§ 66 SGG). Ein Bescheid per Post gilt am vierten Tag nach dem Absenden als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X).

Beispiel: abgeschickt Montag, 07.12.2026, bekannt gegeben Freitag, 11.12.2026, Frist bis Montag, 11.01.2027. Form und Muster zeigt die Seite Widerspruch gegen einen Bescheid.

Zahlen Sie die Klinik-Zuzahlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht, darf die Klinik im Auftrag der Kasse einen Bescheid erlassen. Das Gesetz sagt: „Ein Vorverfahren findet nicht statt“ (§ 43c Abs. 3 SGB V).

Einfach gesagt: Dagegen gibt es keinen Widerspruch, nur die Klage beim Sozialgericht, und auch dann müssen Sie zahlen. Zeigen Sie eine Befreiungsbescheinigung deshalb schon bei der Aufnahme vor.

Wann sind Sie von Zuzahlungen befreit?

Auf Antrag befreit Sie die Krankenkasse, sobald Ihre Zuzahlungen im Jahr 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen erreichen, bei schwerwiegender chronischer Krankheit 1 Prozent. Brutto heißt: vor Abzügen, etwa die Rente vor dem Kassenbeitrag. Die Grenze gilt für den ganzen Haushalt; für den Ehepartner werden 7.119 Euro (2026) abgezogen (§ 62 SGB V). Die Prozentsätze bleiben 2027 gleich; den Abzug für 2027 legt eine Verordnung noch fest.

Was Sie darüber gezahlt haben, bekommen Sie zurück. Grenze und Antrag erklärt die Seite zur Zuzahlungsbefreiung 2026.

Chronisch krank: die 1-Prozent-Grenze

Die 1-Prozent-Grenze gilt, wenn Sie seit mindestens einem Jahr wegen derselben Krankheit in jedem Vierteljahr behandelt werden. Dazu kommt etwa Pflegegrad 3 bis 5 oder ein GdB (Grad der Behinderung) ab 60. Pflegegrad 2 allein genügt nicht.

Die Dauerbehandlung bescheinigt die Arztpraxis auf Muster 55, bei Pflegegrad 3 bis 5 genügt nach einem Jahr der Pflegegrad. Mehr zur Chroniker-Regelung steht auf der eigenen Seite.

Im Pflegeheim mit Sozialhilfe oder mit Grundsicherung: höchstens 135,12 Euro (2026)

Bekommen Sie Grundsicherung oder zahlt das Sozialamt einen Teil Ihrer Heimkosten, zahlen Sie 2026 höchstens 135,12 Euro im Jahr zu, chronisch Kranke 67,56 Euro. Das gilt auch, wenn das Sozialamt nur Hilfe zur Pflege leistet (Bundesverfassungsgericht, 22.09.2023, 1 BvR 422/23). Der Wert für 2027 steht noch nicht fest.

Im Heim meldet das Sozialamt Sie bis 1. November an die Kasse und zahlt den Betrag zum 1. Januar als Darlehen. Dafür sind Sie ab Januar befreit, außer Sie widersprechen, und zahlen in Raten aus dem Barbetrag zurück: 2026 11,26 Euro im Monat, chronisch Kranke 5,63 Euro. Mehr zur Zuzahlungsbefreiung im Pflegeheim steht auf der eigenen Seite.

Zuzahlungen von der Steuer absetzen

Zuzahlungen können Ihre Steuer senken, wenn Sie Einkommensteuer zahlen (§ 33 EStG). Einen Teil Ihrer Krankheitskosten tragen Sie aber selbst: die zumutbare Belastung, je nach Einkünften und Familie. Nur was darüber liegt, zählt. Welche Nachweise nötig sind, zeigt die Seite Krankheitskosten von der Steuer absetzen.

Zahnersatz: Eigenanteil statt Zuzahlung, Plan noch 2026 genehmigen lassen

Beim Zahnersatz zahlen Sie keine Zuzahlung, sondern einen Eigenanteil; er zählt nicht zur Belastungsgrenze. Ab 01.01.2027 sinkt der Festzuschuss der Kasse von 60 auf 50 Prozent (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228). Mit Bonusheft sinkt er von 70 auf 60 und von 75 auf 65 Prozent. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kasse den Heil- und Kostenplan genehmigt (§ 55 Abs. 6 SGB V n. F.).

Lassen Sie diesen Kostenvoranschlag möglichst noch 2026 genehmigen. Was der Zahnersatz 2026 und ab 2027 kostet, zeigt die eigene Seite.

Weitere Fragen zu Zuzahlungen

Gibt es die Praxisgebühr noch?

Nein. Die Praxisgebühr von 10 Euro je Quartal ist seit 2013 abgeschafft. Arzt- und Zahnarztbesuche kosten auch 2026 keine Zuzahlung.

Muss ich im Hospiz oder für das Palliativteam zuzahlen?

Nein. Im stationären Hospiz und für die Palliativversorgung zu Hause (SAPV) zahlen Sie nichts zu. Wer einen Platz im Hospiz bekommt, erklärt die eigene Seite.

Kostet die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad eine Zuzahlung?

Nein. Die Kurzzeitpflege der Krankenkasse nach § 39c SGB V ist zuzahlungsfrei, auch mit Pflegegrad 1. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie aber selbst. Mehr zur Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad steht auf der eigenen Seite.

Wie viel zahle ich für ein Hörgerät zu?

Für ein Hörgerät zahlen Sie 10 Euro zu (2026), ab 2027 15 Euro je Gerät. Ein teureres Gerät zahlen Sie über dem Festbetrag selbst. Hören Sie mit einem teureren Gerät im Test messbar besser und belegen Sie den Vorteil im Alltag, kann die Kasse verpflichtet sein, auch das zu zahlen (Bundessozialgericht, 12.06.2025, B 3 KR 5/24 R). Mehr steht auf der Seite Hörgerät von der Krankenkasse.

Gibt es Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse?

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe, gibt es keine Zuzahlung. Für technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett zahlen Sie 2026 10 Prozent, höchstens 25 Euro (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Leiht Ihnen die Pflegekasse das Gerät nur, zahlen Sie nichts. Mehr zu Pflegehilfsmittel 2026 steht auf der eigenen Seite.

Wo finde ich den Antrag meiner Krankenkasse?

Die meisten Kassen haben ein eigenes Formular für die Befreiung, im Internet oder in der Geschäftsstelle. Für die AOK stehen die Formulare und Adressen aller 11 AOKs auf unserer Seite.

Nächster Schritt

Ob Ihnen eine Befreiung von Zuzahlungen oder weitere Leistungen zustehen könnten, zeigt der Anspruchs-Check in rund zwei Minuten. Nächste Seite: Zuzahlungsbefreiung, mit Ihrer Belastungsgrenze in Euro.

Quellen und Stand

Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.