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Zuzahlungsbefreiung 2026: Belastungsgrenze bis 2 Prozent, Antrag und Erstattung

2026 zahlen Sie höchstens 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen zu, chronisch Kranke 1 Prozent. Antrag, Erstattung bis 4 Jahre zurück und was 2027 gilt.

Von Redaktion Faktengeprüft
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  • 28 Quellen
  • 24 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zuzahlungsbefreiung ist eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse, dass Sie im laufenden Jahr nichts mehr zuzahlen müssen.
  • 2026 liegt die Belastungsgrenze bei 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, für schwerwiegend chronisch Kranke bei 1 Prozent.
  • Für die Zuzahlungsbefreiung zählen fast alle Einnahmen, von denen Sie leben, und zwar brutto.
  • Die Zuzahlungsbefreiung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse, mit Ihren Quittungen und einem Nachweis Ihrer Bruttoeinnahmen.
  • Zu viel gezahlte Zuzahlungen bekommen Sie auf Antrag bis zu vier Jahre rückwirkend von Ihrer Krankenkasse zurück.
  • Sie können Ihre voraussichtliche Belastungsgrenze im Voraus an die Krankenkasse zahlen und sind dann ab Januar befreit.
  • Gegen eine Ablehnung oder eine zu hoch berechnete Belastungsgrenze können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
  • Ab 01.01.2027 steigen die festen Zuzahlungsbeträge um die Hälfte (beschlossen), die Belastungsgrenze bleibt bei 2 und 1 Prozent.
  • Neben der Zuzahlungsbefreiung gelten für Pflegeheim und Grundsicherung eine kleinere Grenze und für Zahnersatz, Fahrkosten und Reha eigene Regeln.

Die Zuzahlungsbefreiung begrenzt Ihre Zuzahlungen 2026 auf höchstens 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen, also Ihrer Einnahmen vor Abzügen. Zuzahlungen sind die Beträge, die Sie in Apotheke, Klinik oder Praxis selbst zahlen. Für schwerwiegend chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1 Prozent. Allein mit 1.200 Euro Bruttorente im Monat sind das 2026 höchstens 288 Euro im Jahr. Was darüber liegt, bekommen Sie auf Antrag bis zu vier Jahre rückwirkend zurück. Für 2022 endet diese Frist am 31.12.2026. Ab 01.01.2027 steigen die Zuzahlungen (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228), die Grenze bleibt bei 2 und 1 Prozent.

Was ist die Zuzahlungsbefreiung?

Die Zuzahlungsbefreiung ist eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse, dass Sie im laufenden Jahr nichts mehr zuzahlen müssen. Sie bekommen sie auf Antrag, wenn Ihre Zuzahlungen des Jahres Ihre Belastungsgrenze erreichen.

Die Belastungsgrenze ist Ihr Höchstbetrag an Zuzahlungen im Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis 31. Dezember. Im Gesetz steht (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V): „Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten“.

Einfach gesagt: Für Medikamente, Krankenhaus, Therapie, Hilfsmittel und Fahrten zusammen gibt es einen Höchstbetrag im Jahr. Was Sie darüber gezahlt haben, erstattet die Kasse auf Antrag.

Im Alltag heißt die Zuzahlung für Medikamente oft noch „Rezeptgebühr“. Die Bescheinigung heißt auch Befreiungsausweis oder Befreiungskarte.

Wer kann sich von Zuzahlungen befreien lassen?

Befreien lassen kann sich jeder gesetzlich Krankenversicherte ab 18 Jahren, dessen Zuzahlungen im Jahr die Belastungsgrenze erreichen. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

  • Gesetzliche Krankenversicherung, auch in der Krankenversicherung der Rentner
  • Zuzahlungen des ganzen Haushalts, etwa auch des Ehepartners, in Höhe der Belastungsgrenze
  • Antrag bei Ihrer Krankenkasse

Die Kasse prüft das nicht von sich aus und meldet sich nicht, wenn Sie Ihre Grenze erreicht haben (Bundesgesundheitsministerium).

Auch Rentner werden nicht von selbst befreit, eine Sonderregel gibt es nicht. Ihre Grenze ist bei kleiner Rente aber niedrig. Bei 1.000 Euro Bruttorente im Monat liegt sie 2026 für Alleinstehende bei 240 Euro im Jahr.

Ganz ohne Zuzahlung bleiben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, außer bei Fahrkosten. Arzt- und Zahnarztbesuche, Vorsorge und empfohlene Impfungen kosten ohnehin keine Zuzahlung.

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Welche Zuzahlungen zählen für die Belastungsgrenze?

Für die Belastungsgrenze zählen alle gesetzlichen Zuzahlungen, die Sie und Ihr Haushalt im Kalenderjahr geleistet haben. Gesetzlich heißt: Das Gesetz schreibt die Zuzahlung vor, meist 10 Prozent des Preises (§ 61 SGB V). Diese sieben Arten von Zuzahlungen zählen.

  • Medikamente und Verbandmittel auf Rezept
  • Krankenhaus und Reha der Krankenkasse
  • Heilmittel, also Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie
  • Häusliche Krankenpflege durch einen Pflegedienst
  • Hilfsmittel der Krankenkasse wie Rollator oder Hörgerät
  • Fahrten, die die Kasse übernimmt: ins Krankenhaus immer, zur ambulanten Behandlung nur mit Genehmigung
  • Haushaltshilfe der Krankenkasse

Welche Leistungen und Zuzahlungen der Krankenkasse im Alter wichtig sind, zeigt die Übersicht zu den Leistungen und Zuzahlungen der Krankenkasse.

Diese sieben Kosten zählen nicht. Das regeln die Verfahrensgrundsätze, die gemeinsamen Regeln der Krankenkassen zu § 62 SGB V (4.3 Abs. 5).

  • Aufpreise über dem Festbetrag und für teurere Ausführungen, etwa ein Hörgerät mit mehr Funktionen
  • Eigenanteile für Zahnersatz
  • Eigenanteil für orthopädische Schuhe
  • Medikamente ohne Rezept
  • Zuzahlungen zur Reha der Rentenversicherung
  • Pflegehilfsmittel der Pflegekasse, anders als Hilfsmittel der Krankenkasse
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung (ohne Aufnahme ins Krankenhaus) ohne Genehmigung

Ein Festbetrag ist der Höchstpreis, den die Kasse für ein Mittel zahlt; den Aufpreis zahlen Sie selbst.

Gibt die Apotheke Rabatt auf die Zuzahlung, zählt nur, was Sie tatsächlich gezahlt haben (4.3 Abs. 2). Für das Jahr zählt der Tag, an dem Sie die Leistung bekommen, nicht der Zahltag (4.3 Abs. 4).

Wie hoch die Zuzahlungen 2026 und ab 2027 für jede Leistung sind, steht auf der Seite Zuzahlungen 2026 und ab 2027.

Bis 31.12.2026 erledigen

Drei Punkte zur Zuzahlungsbefreiung sind bis Silvester wichtig.

  1. Zuzahlungen aus 2022 zurückholen. Haben Sie 2022 mehr zugezahlt als Ihre Grenze, stellen Sie den Antrag schriftlich bei Ihrer Krankenkasse. Er muss bis Donnerstag, 31.12.2026, dort sein. Danach ist der Anspruch verjährt, Sie können ihn nicht mehr durchsetzen (§ 45 SGB I).
  2. Vorauszahlung für 2027 prüfen. Ab 01.01.2027 steigen die Zuzahlungen (beschlossen, Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 228). Rechnen Sie fest mit hohen Zuzahlungen, können Sie die Grenze 2027 vorab zahlen. Dann sind Sie ab Januar befreit. Zahlen Sie weniger zu, gibt es in der Regel nichts zurück.
  3. Zahnersatz noch 2026 genehmigen lassen. Für Bewilligungen ab 01.01.2027 sinkt der Festzuschuss, der feste Anteil der Kasse, von 60 auf 50 Prozent (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228).

Warum sich die Genehmigung vor Silvester lohnt, erklärt die Seite Zahnersatz noch 2026 genehmigen lassen.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze 2026?

2026 liegt die Belastungsgrenze bei 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, für schwerwiegend chronisch Kranke bei 1 Prozent. Die Rechnung: Bruttoeinnahmen des Haushalts im Jahr, minus Freibeträge für Ehepartner und Kinder, mal 2 oder 1 Prozent. Ein Freibetrag ist ein Betrag, der vorher abgezogen wird.

Im Gesetz steht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V): „Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“. Einfach gesagt: 2 vom Hundert sind 2 Prozent. Je kleiner Ihre Rente, desto niedriger Ihre Grenze.

So hoch ist die Belastungsgrenze 2026 je nach Lage.

Belastungsgrenze 2026 auf einen Blick

Lage Rechnung Grenze 2 % Grenze 1 % (chronisch krank)
Alleinstehend Bruttoeinnahmen im Jahr × 2 % oder 1 % Beispiel 1.200 € Rente: 288,00 € 144,00 €
Ehepaar (beide Bruttoeinnahmen minus 7.119 €) × 2 % oder 1 % Beispiel zusammen 2.000 € Rente: 337,62 € 168,81 €
je Kind im Haushalt zusätzlich minus 9.756 € je Kind
Ehepaar mit höchstens 7.119 € im Jahr nach dem Freibetrag bleibt nichts übrig 0 € 0 €
Grundsicherung, Heim mit Sozialhilfe nur Regelsatz der Sozialhilfe, 563 € × 12 135,12 € 67,56 €

Stand 2026, § 62 SGB V. Grundsicherung und Heim: siehe Abschnitt „Zuzahlungsbefreiung im Pflegeheim und bei Grundsicherung“.

Die Grenze ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Die AOK, die Techniker Krankenkasse oder eine Betriebskrankenkasse rechnen nach demselben Gesetz.

2 Prozent, chronisch Kranke 1 Prozent

Schwerwiegend chronisch Kranke zahlen höchstens 1 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen zu. Dafür brauchen sie eine Dauerbehandlung und eines von drei Merkmalen. Dauerbehandlung heißt: seit mindestens einem Jahr mindestens einmal im Quartal, also alle drei Monate, wegen derselben Krankheit beim Arzt.

Die drei Merkmale nennt die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 2).

  • Pflegegrad 3, 4 oder 5
  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60
  • Dauernde medizinische Versorgung (etwa Arztbehandlung, Medikamente, Therapie oder Hilfsmittel), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, ein kürzeres Leben oder dauerhaft weniger Lebensqualität droht

Pflegegrad 2 senkt die Grenze nicht. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht, weil er die Krankheit nicht nennt. Ist eine Person im Haushalt chronisch krank, gilt 1 Prozent für alle im Haushalt (Verfahrensgrundsätze 5.1 Abs. 2).

Welche Nachweise Sie brauchen und ab wann die 1-Prozent-Grenze gilt, erklärt die Seite zur Chroniker-Regelung mit 1-Prozent-Grenze.

Belastungsgrenze für Alleinstehende: Tabelle nach Bruttorente

Für Alleinstehende ist die Rechnung einfach: Monatsbrutto mal 12 mal 2 Prozent. Bei 1.200 Euro Bruttorente im Monat sind das 2026 genau 14.400 Euro im Jahr. Die Grenze 2026 liegt dann bei 288 Euro, chronisch krank bei 144 Euro.

Die Tabelle zeigt die Belastungsgrenze 2026 für acht typische Renten.

Belastungsgrenze 2026 für Alleinstehende nach Bruttorente

Bruttorente im Monat im Jahr Grenze 2 % Grenze 1 % Packungen mit 5 € Mindestzuzahlung bis zur 2-%-Grenze (2026) Packungen mit 7,50 € Mindestzuzahlung (ab 2027)
800 € 9.600 € 192,00 € 96,00 € 39 26
1.000 € 12.000 € 240,00 € 120,00 € 48 32
1.200 € 14.400 € 288,00 € 144,00 € 58 39
1.400 € 16.800 € 336,00 € 168,00 € 68 45
1.600 € 19.200 € 384,00 € 192,00 € 77 52
1.800 € 21.600 € 432,00 € 216,00 € 87 58
2.000 € 24.000 € 480,00 € 240,00 € 96 64
2.500 € 30.000 € 600,00 € 300,00 € 120 80

Von uns berechnet. Gleiche Rente das ganze Jahr, keine weiteren Einnahmen. Packungen: Grenze geteilt durch die Mindestzuzahlung, aufgerundet; Zuzahlung ab 2027 beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 228).

Die Mindestzuzahlung je Packung beträgt 2026 5 Euro, ab 2027 7,50 Euro (bei einem Preis bis 50 bzw. 75 Euro). Kostet ein Mittel weniger, zahlen Sie nur den Preis.

Die Tabellen zeigen den ganzen Rechenweg. Nutzen Sie den Online-Rechner Ihrer Kasse, geben Sie dort die Bruttorente ein, nicht den Betrag auf dem Konto.

Zuzahlungsbefreiung für Rentner-Ehepaare: 7.119 Euro Freibetrag

Bei Ehepaaren zählen beide Renten zusammen; für den Ehepartner werden 2026 zuerst 7.119 Euro abgezogen. Das Gesetz zieht für den ersten Angehörigen im Haushalt 15 Prozent der Bezugsgröße ab (§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

Die Bezugsgröße ist ein jährlich festgelegter Durchschnittswert der Sozialversicherung. Einfach gesagt: 15 Prozent von 47.460 Euro sind 2026 genau 7.119 Euro. Der Freibetrag hängt nicht vom Einkommen des Partners ab.

Rechenbeispiel

Ein Ehepaar hat 2026 zusammen 2.000 Euro Bruttorente im Monat.

Posten Betrag 2026
Renten im Jahr, 12 × 2.000 € 24.000,00 €
minus Freibetrag für den Ehepartner 7.119,00 €
bleiben 16.881,00 €
Grenze 2 % 337,62 €
Grenze 1 %, chronisch krank 168,81 €

Die Tabelle zeigt die Belastungsgrenze 2026 für sechs Paar-Renten.

Belastungsgrenze 2026 für Ehepaare

Beide Renten zusammen im Monat im Jahr nach Freibetrag 7.119 € Grenze 2 % Grenze 1 %
1.400 € 16.800 € 9.681 € 193,62 € 96,81 €
1.600 € 19.200 € 12.081 € 241,62 € 120,81 €
2.000 € 24.000 € 16.881 € 337,62 € 168,81 €
2.500 € 30.000 € 22.881 € 457,62 € 228,81 €
3.000 € 36.000 € 28.881 € 577,62 € 288,81 €
4.000 € 48.000 € 40.881 € 817,62 € 408,81 €

Von uns berechnet, Stand 2026. Keine Kinder im Haushalt, keine weiteren Einnahmen.

Die Grenze liegt bei 0 Euro, wenn ein Ehepaar 2026 zusammen höchstens 7.119 Euro brutto im Jahr hat, also 593,25 Euro im Monat. Das Paar kann sich dann auf Antrag ab der ersten Zuzahlung befreien lassen (Verfahrensgrundsätze 5.1 Abs. 1).

Für jedes Kind im Haushalt werden 2026 zusätzlich 9.756 Euro abgezogen. Das gilt auch für minderjährige Enkel, die bei Ihnen leben (Verfahrensgrundsätze 4.1 Abs. 1, 6 und 8).

Manche Seiten nennen noch Freibeträge früherer Jahre, etwa 6.741 Euro für 2025. Für 2026 gelten 7.119 Euro.

Welches Einkommen zählt für die Zuzahlungsbefreiung?

Für die Zuzahlungsbefreiung zählen fast alle Einnahmen, von denen Sie leben, und zwar brutto. Pflegegeld, Wohngeld und Blindengeld zählen nicht. Das Gesetz nennt das Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Was genau dazugehört, regeln die Krankenkassen in einem gemeinsamen Rundschreiben (Fassung vom 12.03.2025). Danach entscheiden alle Kassen gleich.

Bruttorente vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung

Maßgeblich ist Ihre Bruttorente vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht der Betrag auf dem Konto. Das Rundschreiben nennt den Rentenbetrag „ohne Berücksichtigung … der einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung“ (Abschnitt 7.1).

Einfach gesagt: Die Beiträge werden nicht abgezogen.

Der Zahlbetrag ist das, was nach Abzug der Beiträge überwiesen wird. Wer damit rechnet, setzt seine Grenze zu niedrig an, und die Kasse rechnet nach. Den Bruttobetrag finden Sie in der Rentenanpassungsmitteilung, dem Schreiben zur Rentenerhöhung im Sommer, oder im Rentenbescheid.

Wie viel Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner von der Rente abgeht, steht auf der Seite Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

Die Rentenerhöhung im Juli hebt die Grenze, denn die Kasse schätzt Ihre Einnahmen für das ganze Jahr. Zum 01.07.2026 stiegen die Renten um 4,24 Prozent. Die Tabelle zeigt die Wirkung bei 1.400 Euro Bruttorente bis Juni (von uns vereinfacht berechnet).

Posten Betrag 2026
Januar bis Juni, 6 × 1.400 € 8.400,00 €
Juli bis Dezember, 6 × 1.459,36 € 8.756,16 €
Einnahmen 2026 17.156,16 €
Grenze 2 % 343,12 € (statt 336,00 €)
Grenze 1 % 171,56 € (statt 168,00 €)

Eine Rentennachzahlung zählt voll im Jahr der Auszahlung. Fließen 2026 neben 1.000 Euro Monatsrente noch 12.000 Euro Nachzahlung, steigt die Grenze von 240 auf 480 Euro. Das haben wir nach Beispiel 1 des Rundschreibens berechnet.

Was nicht zählt: Pflegegeld, Wohngeld und Blindengeld

Pflegegeld, Wohngeld, Kindergeld und Blindengeld zählen nicht als Einnahme. Die Tabelle zeigt, was nach dem Rundschreiben zählt und was nicht.

Was als Einnahme zählt und was nicht

Zählt als Einnahme Zählt nicht Darf nicht abgezogen werden
Bruttorente (Alters-, Witwen-, Erwerbsminderungsrente), vor Kranken- und Pflegeversicherung Pflegegeld, auch weitergegeben (bis zur Höhe des Pflegegelds) Steuern
Betriebsrente brutto Wohngeld Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Zinsen, ohne Sparer-Pauschbetrag Kindergeld Pfändungen und Schulden
Mieteinnahmen minus Werbungskosten Blindengeld und Blindenhilfe Altersentlastungsbetrag (Steuerfreibetrag für Ältere)
Lohn, Minijob, Aufwandsentschädigung im Ehrenamt Grundrente für Kriegs- und Gewaltopfer (Entschädigungsrecht), Leistungen an NS-Verfolgte Verluste aus anderen Einkünften
Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung
Unterhalt vom geschiedenen Ehepartner Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuer
Rentennachzahlung im Jahr der Auszahlung; bei privaten Renten der steuerpflichtige Teil (Ertragsanteil)

Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt (Fassung 12.03.2025). Gibt Ihre Mutter Ihnen ihr Pflegegeld weiter, weil Sie sie pflegen, zählt es auch bei Ihnen nicht. Das gilt bis zur Höhe des Pflegegelds, bei Pflegegrad 3 also 2026 bis 599 Euro im Monat.

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag für Zinsen im Steuerrecht; hier wird er nicht abgezogen. Bei Mieten zählt der Betrag nach Abzug der Kosten der Vermietung (Bundessozialgericht, 19.09.2007, B 1 KR 7/07 R).

Wie hoch das Pflegegeld 2026 je Pflegegrad ist, steht auf der Seite zum Pflegegeld.

Wer im Haushalt mitzählt

Zusammengerechnet werden Sie, Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner und Ihre Kinder im Haushalt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Bei Kindern zählen minderjährige und familienversicherte Kinder, also Kinder, die über ein Familienmitglied ohne eigenen Beitrag versichert sind.

Vier Sonderfälle betreffen ältere Paare.

  • Ehepartner im Pflegeheim: Bekommt er für das Heim Leistungen der Pflegekasse, zählt er weiter zum Haushalt (§ 62 Abs. 2 Satz 7 SGB V). Das gilt auch in verschiedenen Heimen.
  • Unverheiratete Paare: Sie werden getrennt gerechnet, ohne Freibetrag füreinander.
  • Privat versicherter Ehepartner: Sein Einkommen zählt mit. Seine Selbstbehalte, also Kosten, die er nach seinem Vertrag selbst trägt, zählen nicht als Zuzahlung (Verfahrensgrundsätze 4.1 Abs. 5).
  • Verschiedene Kassen: Ein Antrag bei der Kasse, an die Sie sich zuerst wenden, gilt für den ganzen Haushalt (2.1 Abs. 4).

Zuzahlungsbefreiung beantragen: Antrag in sechs Schritten

Die Zuzahlungsbefreiung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse, mit Ihren Quittungen und einem Nachweis Ihrer Bruttoeinnahmen. Die sechs Schritte führen vom Sammeln bis zum Geld zurück.

  1. Sammeln Sie ab Januar die Quittungen aller im Haushalt, aus Apotheke, Klinik, Praxis und Sanitätshaus.
  2. Legen Sie Einkommensnachweise bereit: Rentenanpassungsmitteilung oder Rentenbescheid, Betriebsrente, Zinsbescheinigung.
  3. Legen Sie bei chronischer Krankheit die Bescheinigung Ihrer Arztpraxis über die Dauerbehandlung bei (Muster 55). Bei Pflegegrad 3 bis 5 unterstellt die Kasse die Dauerbehandlung nach einem Jahr (Chroniker-Richtlinie § 3 Abs. 1); Muster 55 ist dann in der Regel nicht nötig.
  4. Stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse per Formular, App oder Brief, sobald Sie die Grenze erreichen.
  5. Zeigen Sie die Bescheinigung der Kasse in Apotheke und Praxis vor. Sie enthält keine Angaben zu Ihrem Einkommen (§ 62 Abs. 3 SGB V).
  6. Fordern Sie zu viel Gezahltes bei Ihrer Kasse zurück. Dafür haben Sie bis zum Ende des vierten Folgejahres Zeit, für 2026 also bis 31.12.2030.

Belege aus dem Jahr, die Sie erst nach der Befreiung finden, erstattet die Kasse auch (Verfahrensgrundsätze 2.2 Abs. 2). Die Tabelle zeigt die zwei Wege: Befreiung im laufenden Jahr oder Erstattung danach.

Befreiung im laufenden Jahr Erstattung nach Jahresende
Wann sobald die Grenze erreicht ist bis Ende des vierten Folgejahres
Was Sie bekommen Bescheinigung, danach keine Zuzahlung mehr bis 31.12. Geld zurück für alles über der Grenze
Gut, wenn hohe Zuzahlungen weiterlaufen Belege erst später gesammelt, Jahr schon vorbei
Was Sie einreichen Quittungen bis heute, Einkommensnachweis alle Quittungen des Jahres, Einkommensnachweis

Welche Unterlagen und welches Formular Sie brauchen

Jede Quittung muss Ihren Namen, die Leistung, den Betrag, das Abgabedatum und die abgebende Stelle zeigen. Die Verfahrensgrundsätze verlangen „Vor- und Zuname des Versicherten, die Bezeichnung der Leistung […], der Zuzahlungsbetrag und das Datum der Abgabe“. Dazu kommt „die abgebende Stelle (z. B. Stempel)“ (4.3 Abs. 7).

Einfach gesagt: Ein Kassenbon ohne Namen reicht oft nicht. Apotheke, Klinik oder Praxis müssen Ihnen die Quittung ohne Kosten ausstellen (§ 61 Satz 4 SGB V). Fragen Sie Ihre Apotheke, ob sie Ihnen eine Jahresübersicht drucken kann.

Jede Kasse hat ein eigenes Formular oder einen Online-Weg. Drei Kassen nennen ihre Formulare mit Nummer.

  • Barmer: Formular 30451 für die Erstattung, 30400 für die Vorauszahlung
  • Knappschaft: Formular 14401 für die Zuzahlung
  • AOK Hessen: Formulare für jedes Jahr von 2022 bis 2027, auch für den Antrag zu 2022

Welche Formulare der elf AOKs je Region gelten, steht auf der Seite Anträge und Formulare der AOK.

Ab wann lohnt sich der Antrag?

Der Antrag lohnt sich, sobald Ihre Zuzahlungen des Jahres Ihre Belastungsgrenze erreichen oder bald erreichen werden. Drei Auslöser bringen ältere Menschen schnell an die Grenze.

  • Mehrere Dauermedikamente
  • Ein Krankenhausaufenthalt
  • Regelmäßige Physiotherapie oder häusliche Krankenpflege

Auch Rentner zahlen im Krankenhaus zu, bis sie ihre Grenze erreichen. Zuzahlen müssen Sie für höchstens 28 Tage im Jahr, 2026 also höchstens 280 Euro (§ 39 Abs. 4 SGB V). Nach 28 Kliniktagen ist Ihre 2-Prozent-Grenze allein damit erreicht, wenn Ihr Jahreseinkommen nach Freibeträgen höchstens 14.000 Euro beträgt. Bei 1 Prozent gilt das bis 28.000 Euro.

2027 steigt die Zuzahlung auf 15 Euro je Tag, höchstens 420 Euro (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228). Dann liegen die Schwellen bei 21.000 und 42.000 Euro (von uns berechnet).

Krankenhaus und Anschlussreha, die Reha direkt nach der Klinik, zählen zusammen höchstens 28 Zuzahlungstage im Jahr (§ 39 Abs. 4 SGB V). Zuzahlungen an die Rentenversicherung zählen aber nie zur Belastungsgrenze, auch nicht bei einer Anschlussreha.

Die Befreiung gilt ab dem Tag, an dem die Grenze erreicht ist, bis zum Jahresende. Wer die Grenze vorab zahlt, ist schon ab Januar befreit.

Zuzahlungen zurückholen: Erstattung bis vier Jahre rückwirkend

Zu viel gezahlte Zuzahlungen bekommen Sie auf Antrag bis zu vier Jahre rückwirkend von Ihrer Krankenkasse zurück. Im Gesetz steht (§ 45 Abs. 1 SGB I): Ansprüche verjähren „in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind“.

Einfach gesagt: Für jedes Jahr haben Sie bis zum Ende des vierten Folgejahres Zeit. Manche Seiten sprechen nur vom Vorjahr. Das ist zu kurz.

Zuständig ist die Kasse, bei der Sie am Jahresende versichert waren (Verfahrensgrundsätze 2.1 Abs. 2).

Frist: Bis wann Sie welches Jahr zurückholen können

Für Zuzahlungen aus 2022 müssen Sie den Antrag bis 31.12.2026 stellen, danach ist der Anspruch verjährt. Die Tabelle zeigt die Frist für jedes Jahr von 2022 bis 2026.

Bis wann Sie Zuzahlungen zurückholen können

Zuzahlungen aus dem Jahr Antrag spätestens am Grundlage
2022 31.12.2026 § 45 Abs. 1 SGB I
2023 31.12.2027 § 45 Abs. 1 SGB I
2024 31.12.2028 § 45 Abs. 1 SGB I
2025 31.12.2029 § 45 Abs. 1 SGB I
2026 31.12.2030 § 45 Abs. 1 SGB I

Jahr der Zuzahlung plus vier Jahre, jeweils bis zum 31.12.

Ein schriftlicher Antrag hemmt die Verjährung (§ 45 Abs. 3 SGB I). Hemmen heißt: Die Frist steht still, solange die Kasse entscheidet, und noch sechs Monate nach dem Bescheid. Ein Antrag vor Silvester kann die Frist deshalb sichern, auch wenn noch Quittungen fehlen.

Ein kurzer Brief genügt: „Ich beantrage die Erstattung meiner Zuzahlungen aus dem Jahr 2022, soweit sie meine Belastungsgrenze übersteigen. Quittungen reiche ich nach.“ Dazu Name, Versichertennummer, Datum und Unterschrift.

Die Kasse zahlt auf die Erstattung 4 Prozent Zinsen im Jahr (§ 44 SGB I). Zinsen gibt es erst, wenn nach dem Monat Ihres vollständigen Antrags sechs volle Kalendermonate vergangen sind. Geht der Antrag im Februar ein, gibt es Zinsen ab 1. September.

Nach dem Tod: Witwenjahr und Erstattung an Erben

Stirbt der Ehepartner, zählt er für das Todesjahr noch mit, und der Freibetrag bleibt für das ganze Jahr. Zu viel gezahlte Zuzahlungen des Verstorbenen können die Erben zurückfordern.

Das Sterbevierteljahr sind die drei Monate nach dem Sterbemonat. Dann bekommt die Witwe oder der Witwer die volle Rente des Verstorbenen weiter.

Rechenbeispiel

Frau M. ist Witwe ohne eigene Rente. Ihr Ehemann hatte 2.000 Euro Bruttorente im Monat und starb am 1. Februar 2026. Ihre Witwenrente beträgt 1.200 Euro im Monat (2026).

Posten Betrag 2026
Rente des Ehemanns, 2 Monate × 2.000 € 4.000,00 €
Sterbevierteljahr, 3 Monate × 2.000 € 6.000,00 €
Witwenrente, 7 Monate × 1.200 € 8.400,00 €
Einnahmen 2026 18.400,00 €
minus Freibetrag für den Ehepartner 7.119,00 €
bleiben 11.281,00 €
Grenze 2 % 225,62 €
Grenze 1 %, wenn der Verstorbene chronisch krank war 112,81 €

So rechnen auch die Verfahrensgrundsätze (Beispiel 17). War der Ehemann chronisch krank, gilt 1 Prozent im Todesjahr auch für die Witwe (5.1 Abs. 4).

Der Anspruch der Erben besteht laut Verfahrensgrundsätzen „auch dann, wenn der Antrag auf Befreiung nicht zu Lebzeiten des Versicherten gestellt wurde“ (4.1 Abs. 13).

Einfach gesagt: Die Erben reichen die Quittungen des Verstorbenen ein und verlangen das Geld zurück. Geldansprüche gehen auf die Erben über (§ 58 SGB I). Ist Ihr Vater gestorben, können Sie als Erbe seine Zuzahlungen über der Grenze also in der Regel zurückholen. Auch hier gilt die Frist von vier Jahren.

Welche Fristen nach dem Tod des Ehepartners noch gelten, zeigt die Checkliste Tod des Ehepartners.

Vorauszahlung: Wann sich die Befreiung ab Januar lohnt

Sie können Ihre voraussichtliche Belastungsgrenze im Voraus an die Krankenkasse zahlen und sind dann ab Januar befreit. Zahlen Sie im Jahr weniger zu, bekommen Sie in der Regel nichts zurück.

Dazu die Verfahrensgrundsätze: „Eine auch nur anteilige Rückzahlung […] kommt nicht in Betracht“ (3.3 Abs. 10). Einfach gesagt: Die Vorauszahlung lohnt sich nur, wenn Sie sicher viel zuzahlen werden.

Schon geleistete Zuzahlungen des Jahres zieht die Kasse ab. Die Bescheinigung gibt es erst nach voller Zahlung. In drei Fällen rechnet die Kasse neu oder zahlt zurück.

  • Der Versicherte stirbt; die Erben bekommen dann die Differenz (Verfahrensgrundsätze Beispiel 18).
  • Das Einkommen ändert sich.
  • Die Bescheinigung ist noch nicht verschickt.

Die Vorauszahlung kann sich in vier Lagen lohnen.

  • Dauermedikamente das ganze Jahr
  • Dialyse oder Krebstherapie
  • Regelmäßige Physiotherapie
  • Leben im Pflegeheim

Eher nicht lohnt sie sich in drei Lagen.

  • Unsichere Behandlung
  • Nur gelegentliche Rezepte
  • Erwartete Änderung des Einkommens

Rechenbeispiel

Frau K. (Beispiel im Abschnitt zu 2027) hat 1.400 Euro Bruttorente und ist chronisch krank. Ihre Grenze 2027 liegt bei 168 Euro (gleiche Rente angenommen). Sie zahlt diese 168 Euro im Januar 2027 voraus.

Lage 2027 Zuzahlungen ohne Befreiung Frau K. zahlt mit Vorauszahlung Ergebnis
fünf Packungen im Monat mit 7,50 € Zuzahlung 450 € 168 € 282 € weniger, keine Quittungen sammeln
nur zehn Packungen im Jahr mit 7,50 € Zuzahlung 75 € 168 € 93 € verloren

Ab 2027 erreichen Sie die Grenze schneller, weil die Zuzahlungen steigen (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228). Bei 1.200 Euro Bruttorente im Monat ist die Grenze 2026 nach 58 Packungen mit 5 Euro Zuzahlung erreicht, 2027 schon nach 39 Packungen. Für 2027 kann sich die Vorauszahlung deshalb eher lohnen.

Abgelehnt oder falsch berechnet: Widerspruch und Überprüfungsantrag

Gegen eine Ablehnung oder eine zu hoch berechnete Belastungsgrenze können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Widerspruch heißt: Sie sagen der Kasse schriftlich, dass Sie mit ihrem Bescheid, also ihrer schriftlichen Entscheidung, nicht einverstanden sind.

Die Tabelle nennt acht typische Gründe für eine Ablehnung und was dagegen helfen kann.

Typische Ablehnungsgründe und was hilft

Grund der Kasse Was dahinterstecken kann Was hilft
Quittung nicht anerkannt Kassenbon ohne Namen Namentliche Quittung oder Jahresübersicht der Apotheke nachreichen (Quittungspflicht § 61 Satz 4 SGB V)
Zuzahlungen zu niedrig Mehrkosten oder Aufpreise mitgezählt, gesetzliche Zuzahlung fehlt Nur gesetzliche Zuzahlungen ansetzen, fehlende Belege suchen
Grenze zu hoch Bruttorente geschätzt oder Freibetrag fehlt Rentenanpassungsmitteilung beilegen, Ehepartner im Antrag angeben
Partner nicht berücksichtigt unverheiratetes Paar Zwei getrennte Anträge stellen; kein Freibetrag füreinander
Fahrkosten nicht angerechnet Fahrt zur ambulanten Behandlung ohne Genehmigung Vorher genehmigen lassen; bei den Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis, bei Pflegegrad 4 oder 5 (Pflegegrad 3 bei dauerhaft eingeschränkter Mobilität) gilt sie als erteilt (§ 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V)
1 Prozent abgelehnt nur Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad 2 vorgelegt GdB-Bescheid mit Diagnose oder Bescheinigung der Arztpraxis (Muster 55) nachreichen
Heim: Einkommen statt Regelsatz Sozialamt zahlt nur einen Teil der Heimkosten (Hilfe zur Pflege) Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.09.2023 (1 BvR 422/23) verweisen
Erstattung abgelehnt, Jahr zu alt mehr als vier Jahre vergangen Nichts mehr möglich; Fristen nach der Tabelle oben im Blick behalten

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, also wenn Ihnen der Bescheid zugeht (§ 84 SGG). Ein Brief gilt am vierten Tag nach dem Absenden als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Am Ende des Bescheids steht, wie Sie sich wehren können: die Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie, haben Sie ein Jahr Zeit (§ 66 SGG).

Der Widerspruch kostet nichts. Wie Sie Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse einlegen, zeigt die Seite Widerspruch gegen einen Bescheid.

Rechenbeispiel

Die Kasse schickt den Bescheid am Montag, 07.12.2026, ab. Er gilt am Freitag, 11.12.2026, als bekannt gegeben. Ihr Widerspruch muss bis Montag, 11.01.2027, bei der Kasse sein.

Ein Widerspruch hilft vor allem, wenn Sie Belege nachreichen können, etwa eine namentliche Quittung. Nennen Sie kurz, was die Kasse übersehen hat, und legen Sie Kopien bei.

Ist ein falscher Bescheid schon bestandskräftig, hilft ein Überprüfungsantrag. Bestandskräftig heißt: Die Widerspruchsfrist ist vorbei. Die Kasse muss den Bescheid dann korrigieren und Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen (§ 44 SGB X). Wie Sie mit einem Überprüfungsantrag alte Bescheide korrigieren lassen, steht auf einer eigenen Seite.

Was ändert sich 2027 bei Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung?

Ab 01.01.2027 steigen die festen Zuzahlungsbeträge um die Hälfte (beschlossen), die Belastungsgrenze bleibt bei 2 und 1 Prozent. Das Gesetz steht im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet am 29.07.2026). Dort werden Gesetze verkündet; erst dann können sie in Kraft treten.

Die Tabelle zeigt drei wichtige Zuzahlungen 2026 und ab 2027.

Leistung Zuzahlung 2026 ab 01.01.2027 (beschlossen)
Medikamente je Packung 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €
Krankenhaus je Kalendertag, höchstens 28 Tage 10 €, höchstens 280 € 15 €, höchstens 420 €
Therapie (Heilmittel) und häusliche Krankenpflege 10 % plus 10 € je Rezept (Verordnung) 10 % plus 15 € je Rezept (Verordnung)

§ 61 SGB V; ab 2027 BGBl. 2026 I Nr. 228. Der Prozentsatz bleibt bei 10 Prozent.

Manche Seiten nennen für Heilmittel 2027 fälschlich „15 Prozent“. Eine jährliche Anhebung ab 2028 steht nicht im beschlossenen Gesetz; sie wurde gestrichen.

Für die Befreiung heißt das: Sie erreichen Ihre Grenze schneller, und Quittungen werden wichtiger. Das Rechenbeispiel zeigt eine Rentnerin mit fünf Medikamenten.

Rechenbeispiel

Frau K., 78 Jahre, lebt allein und bekommt 1.400 Euro Bruttorente im Monat (2026). Sie braucht 2026 und 2027 jeden Monat fünf Packungen Medikamente zu je 30 Euro, sonst keine Zuzahlungen. Gezeigt sind beide Fälle (von uns berechnet).

2026 2027 (Zuzahlung beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228)
Zuzahlung je Packung (Preis 30 €) 5,00 € 7,50 €
Zuzahlung im Jahr (5 Packungen im Monat) 300 € 450 €
Grenze 2 % (1.400 € × 12 = 16.800 €) 336 € 336 €
Grenze erreicht nicht erreicht im September
gespart bei 2 % (Befreiung oder Erstattung) 0 € 114 €
Grenze 1 % (chronisch krank) 168 €, erreicht im Juli 168 €, erreicht im Mai
gespart bei 1 % (Befreiung oder Erstattung) 132 € 282 €

Gleiche Rente in beiden Jahren angenommen, ohne Rentenerhöhungen. 2027 könnte Frau K. 114 Euro sparen, chronisch krank 282 Euro.

Was die Zuzahlungen ab 2027 für jede einzelne Leistung kosten, zeigt die Seite Zuzahlungen ab 2027.

Was sich 2027 ändern soll

Stand 16.10.2026: geplant (Verordnung der Bundesregierung vom 07.10.2026, Bundesrats-Drucksache 576/26). Der Bundesrat muss noch zustimmen.

  • Der Freibetrag für den Ehepartner soll 2027 auf 7.434 Euro steigen (2026: 7.119 Euro). Grund: Die Bezugsgröße soll 2027 auf 49.560 Euro steigen.
  • Ehepaare müssten 2027 dadurch etwas weniger zuzahlen. Bei 2 Prozent würde ihre Grenze um 6,30 Euro im Jahr sinken, bei 1 Prozent um 3,15 Euro. Ein einziger Kliniktag kostet 2027 dagegen 5 Euro mehr Zuzahlung (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228).
  • Noch nicht festgesetzt ist der Regelsatz 2027, also der monatliche Grundbetrag der Sozialhilfe. Davon hängt die Grenze bei Grundsicherung und im Heim mit Sozialhilfe ab (2026: 135,12 und 67,56 Euro). Auch der Kinderfreibetrag 2027 steht noch nicht fest.

Von uns berechnet auf Basis des Verordnungsentwurfs:

Beide Renten zusammen im Monat 2 % 2026 2 % 2027 geplant 1 % 2026 1 % 2027 geplant
1.400 € 193,62 € 187,32 € 96,81 € 93,66 €
2.000 € 337,62 € 331,32 € 168,81 € 165,66 €
3.000 € 577,62 € 571,32 € 288,81 € 285,66 €

Gleiche Renten angenommen; die Rentenerhöhung 2027 steht nicht fest. Bis die Verordnung im Bundesgesetzblatt steht, rechnet diese Seite mit den Werten für 2026.

Was 2027 feststeht und was geplant ist, zeigt die Seite Änderungen 2027 für Rentner.

Welche Entlastungen gibt es neben der Zuzahlungsbefreiung?

Neben der Zuzahlungsbefreiung gelten für Pflegeheim und Grundsicherung eine kleinere Grenze und für Zahnersatz, Fahrkosten und Reha eigene Regeln. Alle Leistungen der Krankenkasse für Senioren 2026 und was sich 2027 ändert, zeigt die Seite Leistungen der Krankenkasse für Senioren.

Zuzahlungsbefreiung im Pflegeheim und bei Grundsicherung

Wer Grundsicherung bekommt oder im Heim Geld vom Sozialamt erhält, zahlt 2026 höchstens 135,12 Euro im Jahr zu, chronisch Kranke 67,56 Euro. Grundlage ist nur der Regelsatz, der monatliche Grundbetrag der Sozialhilfe: 2026 sind das 563 Euro, ohne Freibeträge (§ 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V).

Das gilt auch, wenn das Sozialamt im Heim nur einen Teil der Kosten als Hilfe zur Pflege trägt (Bundesverfassungsgericht, 22.09.2023, 1 BvR 422/23). Hilfe zur Pflege ist Geld vom Sozialamt für Pflegekosten, die Rente und Pflegekasse nicht decken.

Im Heim kann das Sozialamt den Betrag zum 1. Januar als Darlehen an die Kasse zahlen. Es behält ihn dann in Monatsraten vom Barbetrag ein, also vom Taschengeld im Heim. Wie das Darlehen funktioniert, steht auf der Seite Zuzahlungsbefreiung im Pflegeheim und bei Grundsicherung.

Zahnersatz: Härtefall statt Belastungsgrenze

Eigenanteile für Zahnersatz zählen nicht zur Belastungsgrenze; dafür gibt es eine eigene Härtefallregel. Bei kleinem Einkommen zahlt die Kasse die Regelversorgung ganz (§ 55 Abs. 2 SGB V). Die Regelversorgung ist die Standardlösung, die die Kasse für einen Befund vorsieht. Für Alleinstehende liegt die Einkommensgrenze 2026 bei 1.582 Euro brutto im Monat.

Für Bewilligungen ab 01.01.2027 sinkt der Festzuschuss von 60 auf 50 Prozent (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228). Es zählt der Tag, an dem die Kasse den Plan genehmigt, nicht der Tag der Behandlung.

Wann der Zahnersatz-Härtefall 2026 greift, steht auf der Seite Zahnersatz-Härtefall 2026.

Fahrkosten und Reha: eigene Regeln

Fahrten zur ambulanten Behandlung zählen nur mit Genehmigung der Kasse, die Reha der Rentenversicherung zählt gar nicht. Merkzeichen sind Buchstaben im Schwerbehindertenausweis. Mit aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H (hilflos) gilt die Genehmigung als erteilt. Das gilt auch ab Pflegegrad 4 und bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität (§ 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

Die Rentenversicherung verlangt für ihre Reha eine eigene Zuzahlung, 2026 höchstens 10 Euro je Tag. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zahlen Sie 2026 unter 1.583 Euro Monatsnetto nichts zu. Die Befreiung beantragen Sie dort mit dem Formular G0160.

Wann die Kasse Fahrkosten zum Arzt übernimmt, erklärt die Seite Fahrkosten zum Arzt.

Zuzahlungen als Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Zuzahlungen, die Sie selbst getragen haben, können Sie als Krankheitskosten in der Steuererklärung angeben (§ 33 EStG). Sie gehören in die Anlage aGB, im Vordruck 2025 in die Zeilen 23 bis 25. Das Finanzamt zieht zuerst eine zumutbare Belastung ab, einen Eigenanteil nach Ihrem Einkommen. Erst was darüber liegt, mindert Ihre Steuer.

Wie Sie Krankheitskosten von der Steuer absetzen und welche Nachweise nötig sind, steht auf der Seite Krankheitskosten von der Steuer absetzen.

Weitere Fragen zur Zuzahlungsbefreiung

Gibt es eine Einkommensgrenze für die Zuzahlungsbefreiung?

Nein. Jeder gesetzlich Versicherte kann befreit werden; je kleiner das Einkommen, desto niedriger die Grenze. Ehepaare mit höchstens 7.119 Euro brutto im Jahr (2026) haben eine Grenze von 0 Euro. Auch wer nach der „Rezeptgebührenbefreiung“ fragt, meint heute diese Belastungsgrenze.

Gilt die Befreiung für beide Ehepartner?

Ja. Die Grenze gilt für den ganzen Haushalt, also für beide Ehepartner. Die Zuzahlungen beider zählen zusammen. Ist einer von beiden chronisch krank, gilt die 1-Prozent-Grenze für beide (Verfahrensgrundsätze 5.1 Abs. 2).

Müssen Sie die Befreiung jedes Jahr neu beantragen?

Ja. Die Befreiung gilt nur bis zum Ende des Kalenderjahres (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Auch die Vorauszahlung gilt je Jahr. Chronisch Kranke reichen ihren Nachweis in der Regel jährlich ein, manche Kassen verzichten darauf (§ 62 Abs. 1 Satz 6 SGB V). Fehlt er, gilt erst 2 Prozent, nach dem Nachreichen rückwirkend 1 Prozent (Verfahrensgrundsätze 5.3.2 Abs. 2).

Was passiert mit der Befreiung beim Kassenwechsel?

Die neue Kasse übernimmt die Befreiung (Verfahrensgrundsätze 2.2 Abs. 1). Für einen Antrag nach Jahresende ist die Kasse zuständig, bei der Sie am 31. Dezember versichert waren.

Zahlen Sie beim Arzt noch eine Praxisgebühr?

Nein. Die Praxisgebühr wurde 2013 abgeschafft. Arzt- und Zahnarztbesuche, Vorsorge und empfohlene Impfungen kosten keine Zuzahlung. Zuzahlungen fallen erst an, wenn Ihnen etwas verordnet wird, etwa Medikamente oder Physiotherapie.

Wo gibt es den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung als PDF?

Den Antrag gibt es bei Ihrer Krankenkasse; jede Kasse hat ein eigenes Formular oder einen Online-Weg. Ein formloser Brief mit Quittungen und Einkommensnachweisen ist ebenfalls möglich. Er sollte die Angaben des Formulars enthalten, etwa Versichertennummer, Einnahmen des Haushalts und Bankverbindung. Für AOK-Versicherte gibt es eigene Anträge je Region; sie stehen auf der Seite Anträge der AOK je Region.

Nächster Schritt

Ob Ihnen neben der Zuzahlungsbefreiung weitere Leistungen zustehen könnten, zeigt der Anspruchs-Check in rund zwei Minuten. Chronisch krank? Die Chroniker-Regelung zeigt, welcher Nachweis die Grenze auf 1 Prozent senkt. Ab Pflegegrad 3 kann zusammen mit einer Dauerbehandlung die 1-Prozent-Grenze gelten. So können Sie einen Pflegegrad beantragen.

Quellen und Stand

Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.