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Leistungen der Pflegeversicherung 2026: alle 22 Leistungen der Pflegekasse in einer Tabelle
Was die Pflegekasse 2026 zahlt: Pflegegeld 347 bis 990 Euro, 131 Euro Entlastungsbetrag, bis 3.539 Euro für Vertretung. Alle 22 Leistungen und Pläne für 2027.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflegeversicherung zahlt 2026 je nach Pflegegrad Geld, einen Pflegedienst und Zuschüsse, im Gesetz sind es 22 Leistungen.
- Pflegt die Familie zu Hause, passt meist das Pflegegeld; kommt ein Pflegedienst, die Pflegesachleistung oder eine Mischung aus beidem.
- Für die Pflege zu Hause gibt es die meisten Leistungen: Geld, Pflegedienst, Entlastung, Vertretung, Tagespflege, Hilfsmittel, Umbau und Beratung.
- Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse 2026 je nach Pflegegrad 131 bis 2.096 Euro im Monat, dazu einen Leistungszuschlag von 15 bis 75 Prozent.
- Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden in der Woche pflegt, kann von der Pflegekasse Rentenbeiträge bekommen.
- Die meisten Leistungen lassen sich kombinieren; ungenutzte Beträge verfallen aber, der Jahresbetrag am 31.12. und der Entlastungsbetrag am 30.06. des Folgejahres.
- Zum 01.01.2026 haben sich sechs Regeln geändert, meist durch das Pflegegesetz BEEP; Pflegegeld, Sachleistung und die meisten anderen Beträge blieben gleich.
- Ihre Pflegekasse ist die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; privat Versicherte bekommen die Leistungen von ihrem Versicherer, Beamte zum Teil über die Beihilfe.
Die Pflegeversicherung kennt 22 Leistungen. Welche Ihnen 2026 zustehen könnten, hängt vom Pflegegrad ab, also davon, wie viel Hilfe jemand im Alltag braucht (Stufe 1 bis 5). Das Pflegegeld beträgt 2026 je nach Pflegegrad 347 bis 990 Euro im Monat. Dazu kommen 2026 der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat und bis 3.539 Euro im Jahr, wenn die Pflegeperson vertreten werden muss. Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse fast nichts. Der erste Schritt ist darum der Antrag, ein Anruf bei der Krankenkasse genügt. Für 2027 plant die Bundesregierung große Änderungen. Beschlossen ist das nicht (Stand 16.10.2026). Bis ein Gesetz verkündet ist, gilt das heutige Recht, das diese Seite beschreibt.
Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung 2026?
Die Pflegeversicherung zahlt 2026 je nach Pflegegrad Geld, einen Pflegedienst und Zuschüsse, im Gesetz sind es 22 Leistungen. Die wichtigsten sind 2026 das Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat und der Entlastungsbetrag von 131 Euro.
Die Leistungen der Pflegeversicherung kommen aus einer Pflichtversicherung, in der fast alle versichert sind. Leistungen bekommt, wer dauerhaft Hilfe im Alltag braucht. Zuständig sind die Pflegekassen: Jede Krankenkasse hat eine eigene (§ 46 Abs. 1 SGB XI). SGB XI ist das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs, das Gesetzbuch zur Pflegeversicherung.
Auch andere Stellen helfen. Einen Überblick über alle Leistungen für ältere Menschen und ihre Angehörigen gibt unsere Startseite.
Im Gesetz heißt es: „Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen“ (§ 28 Abs. 1 SGB XI). Einfach gesagt: Das Gesetz zählt 20 Leistungen auf, dazu kommen die Pflegeberatung und ein Zuschuss für neue Wohngruppen.
Früher hieß der Pflegegrad Pflegestufe. Sachleistung heißt: Die Kasse bezahlt den Pflegedienst direkt. Die Kasse zahlt feste Beträge, nicht alle Kosten. Den Rest zahlen Sie selbst, das ist Ihr Eigenanteil.
Die Tabelle zeigt alle Leistungen der Pflegeversicherung 2026 nach Pflegegrad; ein Klick auf die Leistung führt zur ausführlichen Seite. PG steht für Pflegegrad. Manche Leistungen stehen in zwei Zeilen, die Zahl in Klammern ist die Nummer im Gesetz.
Pflegeversicherung Leistungen Tabelle 2026: alle Beträge je Pflegegrad
| Leistung (Nr. in § 28 SGB XI) | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | Zeitraum |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (Nr. 2) | kein Anspruch | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € | Monat |
| Pflegesachleistung (Nr. 1) | kein Anspruch | bis 796 € | bis 1.497 € | bis 1.859 € | bis 2.299 € | Monat |
| Kombinationsleistung (Nr. 3) | kein Anspruch | Pflegegeld anteilig | anteilig | anteilig | anteilig | Monat |
| Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (Nr. 4, 7), Gemeinsamer Jahresbetrag | kein Anspruch | bis 3.539 € | bis 3.539 € | bis 3.539 € | bis 3.539 € | Jahr |
| davon Vertretung durch nahe Angehörige, in der Regel | kein Anspruch | bis 694 € | bis 1.198 € | bis 1.600 € | bis 1.980 € | Jahr |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Nr. 5) | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € | Monat |
| Technische Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebett (Nr. 5) | Leihe oder 10 % Zuzahlung, höchstens 25 € | gleich | gleich | gleich | gleich | je Hilfsmittel |
| Hausnotruf (Nr. 5) | 27,00 € ohne Umsatzsteuer | 27,00 € | 27,00 € | 27,00 € | 27,00 € | Monat |
| Wohnumfeldverbesserung (Nr. 5) | bis 4.180 € | bis 4.180 € | bis 4.180 € | bis 4.180 € | bis 4.180 € | je Maßnahme |
| Digitale Pflegeanwendungen (Nr. 5a) | bis 40 € + 30 € | gleich | gleich | gleich | gleich | Monat |
| Tages- und Nachtpflege (Nr. 6) | über Entlastungsbetrag | bis 721 € | bis 1.357 € | bis 1.685 € | bis 2.085 € | Monat, zusätzlich |
| Versorgung bei Reha der Pflegeperson (Nr. 7a) | bei der Pflegekasse erfragen | ja | ja | ja | ja | je Aufenthalt |
| Vollstationäre Pflege im Heim (Nr. 8) | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € | Monat |
| Leistungszuschlag im Heim (§ 43c), nur auf den Eigenanteil für die Pflege | kein Anspruch | 15 % im 1. Jahr, 30 % im 2., 50 % im 3., 75 % ab dem 4. Jahr im Heim | gleich | gleich | gleich | Monat |
| Pflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Nr. 9) | kein Anspruch | 15 %, höchstens 278 € | gleich | gleich | gleich | Monat |
| Zusätzliche Betreuung im Heim (Nr. 9a) | zahlt die Kasse an das Heim | gleich | gleich | gleich | gleich | Monat |
| Rentenbeiträge an die Rentenversicherung für die Pflegeperson, nicht bei voller Altersrente ab der Regelaltersgrenze (Nr. 10) | kein Anspruch | bis 198,62 € | bis 316,32 € | bis 514,94 € | bis 735,63 € | Monat |
| Pflegeunterstützungsgeld für die Pflegeperson (Nr. 11) | ja | ja | ja | ja | ja | bis 10 Arbeitstage im Jahr, höchstens 135,63 € je Tag |
| Pflegekurse (Nr. 12) | ja | ja | ja | ja | ja | ohne Kosten |
| Umwandlung der Sachleistung für Alltagshilfen, Haushaltshilfe (Nr. 12a) | kein Anspruch | bis 318,40 € | bis 598,80 € | bis 743,60 € | bis 919,60 € | Monat |
| Entlastungsbetrag, auch für Nachbarschaftshilfe (Nr. 13) | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € | Monat |
| Wohngruppenzuschlag (Nr. 14) | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | Monat |
| Gemeinschaftliche Wohnform mit Vertrag nach § 92c (Nr. 15) | 450 € | 450 € | 450 € | 450 € | 450 € | Monat |
| Persönliches Budget (Nr. 16) | Leistungsform nach § 35a SGB XI, auf Antrag | gleich | gleich | gleich | gleich | |
| Pflegeberatung (Abs. 1a), Beratungseinsatz | ja | ja | ja | ja | ja | ohne Kosten |
| Anschubfinanzierung, Startgeld für eine neue Wohngruppe (Abs. 1b) | bis 2.613 € je Person | gleich | gleich | gleich | gleich | einmalig, höchstens 10.452 € je Gruppe |
PG = Pflegegrad. Stand 2026, gilt seit 01.01.2025 (Gemeinsamer Jahresbetrag seit 01.07.2025, Hausnotruf seit 01.04.2026, digitale Pflegeanwendungen seit 01.01.2026). Rentenbeiträge und Pflegeunterstützungsgeld: Werte 2026, sie ändern sich jedes Jahr mit der Bezugsgröße oder der Beitragsbemessungsgrenze. Gesetzlich versicherte Beamte: Hälfte von der Pflegekasse; privat versicherte Beamte: Anteil nach dem Satz der Beihilfe. Quelle: § 28 SGB XI, Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums 2026.
Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Tagespflege, Heim, 42 Euro und 4.180 Euro gelten seit 01.01.2025 unverändert. Den Jahresbetrag gibt es seit 01.07.2025; bei den Leistungsbeträgen neu festgelegt wurden 2026 nur Hausnotruf und digitale Pflegeanwendungen. Rentenbeiträge und Pflegeunterstützungsgeld werden jedes Jahr neu festgelegt. Nach dem heutigen Gesetz bleiben die Leistungsbeträge auch 2027 gleich. Die nächste Anpassung an die Preise sieht das Gesetz zum 01.01.2028 vor (§ 30 Abs. 1 SGB XI).
Pläne für 2027 stehen nur im Kasten „Was sich 2027 ändern soll“ weiter unten.
Wer bekommt Leistungen der Pflegekasse?
Leistungen der Pflegekasse bekommt, wer einen Pflegegrad hat und vorher lange genug versichert war. Diese Bedingungen müssen zusammenkommen.
- Pflegegrad 1 bis 5 nach einer Begutachtung; Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2
- Hilfebedarf, der voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert; bei kürzerer Lebenserwartung gilt das trotzdem als erfüllt
- Vorversicherungszeit von 2 Jahren in den letzten 10 Jahren (§ 33 Abs. 2 SGB XI)
- Antrag bei der Pflegekasse, formlos, auch per Telefon
Die Begutachtung ist der Besuch des Medizinischen Dienstes, früher MDK. Er misst den Hilfebedarf in Punkten. Die Vorversicherungszeit ist die Zeit, in der Sie vorher schon in der Pflegeversicherung waren. Auch Jahre als mitversicherte Ehefrau oder mitversicherter Ehemann zählen (§ 33 Abs. 2 SGB XI).
Beim ersten Antrag gibt es Leistungen ab dem Antrag, nicht davor (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Bestand der Bedarf schon in einem früheren Monat, zahlt die Kasse ab dem 1. des Antragsmonats.
Rechenbeispiel
Frau M. ist seit 1. Mai 2026 pflegebedürftig. Ihre Tochter ruft die Kasse aber erst am 2. Juni an. Bei Pflegegrad 3 fehlt dann das Pflegegeld für Mai, 2026 sind das 599 Euro.
Rufen Sie darum früh an; der Anruf zählt schon als Antrag. Zuständig ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person, nicht die am Wohnort (§ 48 SGB XI).
Die schriftliche Entscheidung der Kasse heißt Bescheid. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie einen Pflegegrad beantragen, mit Formular und Fristen, steht auf der Seite Pflegegrad beantragen.
Die Tabelle zeigt die wichtigsten Fristen nach dem Antrag (Stand 2026).
| Frist | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Bescheid der Pflegekasse | in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen; liegt die Verzögerung an der Kasse, zahlt sie in der Regel 70 € je angefangene Woche | § 18c SGB XI |
| Eilbegutachtung im Krankenhaus, in der Reha, im Hospiz oder bei Palliativversorgung zu Hause | spätestens am 5. Arbeitstag nach dem Antrag, wenn die weitere Versorgung zu sichern ist | § 18a Abs. 5 SGB XI |
| Widerspruch gegen Bescheid oder Pflegegrad | 1 Monat; der Bescheid gilt am 4. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; fehlt der Hinweis auf den Widerspruch, 1 Jahr | § 84 SGG; § 37 Abs. 2 SGB X; § 66 Abs. 2 SGG |
| Höherstufung auf einen höheren Pflegegrad | Zahlung ab der Verschlechterung, auch vor dem Antragsmonat | § 48 SGB X |
Was bei Ihrem Pflegegrad zusteht, zeigen diese fünf Seiten.
- Pflegegrad 1
- Pflegegrad 2
- Pflegegrad 3
- Pflegegrad 4
- Pflegegrad 5
Wie zahlt die Pflegekasse: Geld, Sachleistung oder Erstattung?
Die Pflegekasse zahlt auf vier Wegen: Geld aufs Konto, direkt an den Pflegedienst, Erstattung gegen Beleg oder ein Zuschuss nach Antrag. Frei auf Ihrem Konto landet nur das Pflegegeld. Alles andere ist zweckgebunden: Die Kasse zahlt es nur für einen bestimmten Zweck, etwa für den Pflegedienst oder die Tagespflege.
Bei der Kostenerstattung zahlen Sie zuerst, und die Kasse zahlt Ihnen das Geld gegen Beleg zurück. Die Tabelle zeigt die vier Wege, was Sie jeweils tun und wo Sie kein Formular brauchen (Stand 2026).
| Weg | Leistungen | Was Sie tun | Formular nötig? |
|---|---|---|---|
| Geld aufs Konto, monatlich | Pflegegeld | nichts außer Beratungsbesuch bei reinem Pflegegeld | nur für den Pflegegrad: Anruf genügt, das Formular schickt die Kasse danach |
| Kasse zahlt den Anbieter direkt | Pflegesachleistung, Tagespflege, Heim, Hausnotruf, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Vertrag mit einem zugelassenen Anbieter | Hausnotruf und Hilfsmittel zum Verbrauch: nein, das regelt der Anbieter |
| Erstattung gegen Beleg | Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Umwandlung der Sachleistung für Alltagshilfen | erst zahlen, dann Beleg einreichen (oder der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab, das heißt Abtretung) | Entlastungsbetrag: nein, Beleg genügt; Verhinderungspflege: kein Antrag vorab |
| Zuschuss nach Antrag vorab | Wohnumfeld, technische Hilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen | vor dem Kauf oder Umbau beantragen | ja, vorher |
Behalten Sie von jedem Antrag eine Kopie mit Datum; bei Fristen hilft ein Einwurf-Einschreiben. Die Wege der Kassen unterscheiden sich. Die Barmer nummeriert ihre Formulare, ihr Vordruck 44112 für Verhinderungspflege fragt noch Felder „bis 30.06.2025“ ab. Bei der TK genügt eine Nachricht statt eines Formulars.
Rechenbeispiel
Frau K., 82, Pflegegrad 3, Tochter pflegt. Preise einer Tagespflege in Baden-Württemberg, Stand 2026; andere Häuser rechnen anders. Frau K. lebt zu Hause und geht an 9 Tagen im Monat in die Tagespflege.
| Posten | Betrag im Monat |
|---|---|
| Pflegegeld, läuft trotz Tagespflege voll | 599,00 € |
| Tagespflege, Anteil der Pflegekasse: 9 Tage zu je 105,35 € | 948,15 € |
| Entlastungsbetrag für den Eigenanteil der Tagespflege | 131,00 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42,00 € |
| Zusammen von der Pflegekasse | bis 1.720,15 € |
Der Eigenanteil für Essen und Investitionskosten beträgt 2026 9 Tage zu je 33,39 Euro, also 300,51 Euro im Monat. Nach Abzug des Entlastungsbetrags zahlt Frau K. 2026 noch 169,51 Euro selbst. Dazu kommen 2026 bis 3.539 Euro im Jahr für Vertretung oder Kurzzeitpflege.
Bis 31.12.2026 erledigen
Vier Punkte zu den Leistungen der Pflegekasse sind bis Silvester wichtig.
- Verhinderungspflege (Vertretung der Pflegeperson) aus 2025 abrechnen. Ihr Antrag mit Belegen sollte bis 31.12.2026 bei der Pflegekasse sein (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Danach besteht nach dem Gesetz kein Anspruch mehr. Nur für Vertretungen aus Jahren vor 2025 ist streitig, ob die Frist gilt (Sozialgericht München, 29.09.2026, S 7 P 513/26, erste Instanz, Rechtskraft offen). Für 2025 gilt sicher: bis 31.12.2026.
- Jahresbetrag 2026 nutzen. Was von den 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 übrig bleibt, verfällt am 31.12.2026.
- Rest des Entlastungsbetrags früh nutzen. Nach dem heutigen Gesetz geht ein Rest aus 2026 noch bis 30.06.2027. Der Gesetzentwurf für die Pflegereform 2027 enthält aber keine Übergangsregel für solche Reste (Stand 16.10.2026). Sicherer ist, Reste noch 2026 einzusetzen.
- Pflegegrad früh beantragen. Wer Hilfe braucht, kann den Antrag schon jetzt stellen. Nach dem Gesetzentwurf sollen 2027 für Pflegegrad 1 bis 3 höhere Punktgrenzen gelten; maßgeblich soll der Tag des Antrags sein. Zudem soll die Frist von 25 Arbeitstagen vom 01.01. bis 30.04.2027 meist nicht gelten (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E). Das ist geplant, nicht beschlossen.
Wie Sie den Antrag stellen, zeigt die Seite Pflegegrad beantragen: Antrag in 5 Schritten.
Welche Leistung passt zu Ihrer Lage?
Pflegt die Familie zu Hause, passt meist das Pflegegeld; kommt ein Pflegedienst, die Pflegesachleistung oder eine Mischung aus beidem. Die Tabelle ordnet neun typische Lagen den passenden Leistungen zu (Beträge 2026).
| Ihre Lage | Diese Leistungen kommen in Frage | Seite |
|---|---|---|
| Angehörige pflegen zu Hause, kein Pflegedienst | Pflegegeld 347 bis 990 €, Entlastungsbetrag 131 €, Hilfsmittel 42 € | Pflegegeld 2026 |
| Ein Pflegedienst kommt morgens, die Familie macht den Rest | Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag | Kombinationsleistung |
| Allein lebend, wenig Familie | Pflegesachleistung 796 bis 2.299 €, Hausnotruf 27,00 €, Umwandlung für Alltagshilfe | Pflegesachleistung 2026, Hausnotruf |
| Die Pflegeperson braucht Urlaub oder wird krank | Verhinderungspflege bis 3.539 € im Jahr (Vertretung durch nahe Angehörige: weniger) | Verhinderungspflege 2026 |
| Nach dem Krankenhaus geht es zu Hause noch nicht | Kurzzeitpflege bis 8 Wochen aus 3.539 €; Begutachtung im Krankenhaus spätestens am 5. Arbeitstag | Kurzzeitpflege 2026 |
| Tagsüber Betreuung nötig, Angehörige arbeiten | Tagespflege 721 bis 2.085 € zusätzlich | Tagespflege und Nachtpflege |
| Bad, Treppe oder Türen sind ein Hindernis | Wohnumfeld bis 4.180 € je Maßnahme | Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen |
| Pflegegrad 1 | Entlastungsbetrag 131 €, Hilfsmittel 42 €, Umbau, Beratung | Entlastungsbetrag 2026 |
| Pflegegrad vorhanden, der Hilfebedarf ist dauerhaft gestiegen | Höherstufung beantragen; Zahlung ab der Verschlechterung; 2025 bekamen 69 % einen höheren Grad (Medizinischer Dienst Bund) | Pflegegrad-Seiten oben |
Die meisten Leistungen lassen sich verbinden, etwa Pflegegeld mit Tagespflege und Entlastungsbetrag. Ob Ihnen eine Leistung zusteht, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall.
Anspruchs-Check
Welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen könnten, zeigt der kostenlose Anspruchs-Check. Er dauert etwa 2 Minuten.
Welche Leistungen gibt es für die Pflege zu Hause?
Für die Pflege zu Hause gibt es die meisten Leistungen: Geld, Pflegedienst, Entlastung, Vertretung, Tagespflege, Hilfsmittel, Umbau und Beratung. Ende 2023 hatten 5,7 Millionen Menschen einen Pflegegrad, so das Statistische Bundesamt. 3,1 Millionen von ihnen bekamen nur Pflegegeld, ohne Pflegedienst.
Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung
Pflegegeld bekommt, wer ab Pflegegrad 2 zu Hause von Angehörigen oder Bekannten gepflegt wird. 2026 sind das 347 bis 990 Euro im Monat, frei verwendbar (§ 37 SGB XI). Die Pflegesachleistung bezahlt dagegen einen zugelassenen Pflegedienst direkt. Sie beträgt 2026 je nach Pflegegrad höchstens 796 bis 2.299 Euro im Monat (§ 36 SGB XI).
Wer beides nutzt, bekommt die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Ein Beispiel für Pflegegrad 3: Der Dienst rechnet 2026 598,80 Euro ab, das sind 40 Prozent der Sachleistung. Dann bleiben 60 Prozent des Pflegegelds, 2026 also 359,40 Euro im Monat (eigene Rechnung).
Die Aufteilung gilt gegenüber der Kasse in der Regel 6 Monate. Den Vertrag mit dem Pflegedienst können Sie trotzdem jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI).
Mehr dazu steht auf diesen fünf Seiten.
- Pflegegeld 2026
- Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?
- Pflegesachleistung 2026
- Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren
- Pflegedienst: Vertrag, Kosten, Wechsel und Kündigung
Entlastungsbetrag, Nachbarschaftshilfe und Haushaltshilfe
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (2026) steht allen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause leben. Er ist Geld für Hilfe im Alltag, etwa beim Putzen oder Einkaufen. Die Hilfe muss von einem Anbieter kommen, den Ihr Bundesland anerkannt hat. Die Kasse erstattet das Geld gegen Beleg (§ 45b SGB XI).
Er zahlt auch Tagespflege, Kurzzeitpflege und Pflegedienste. Ab Pflegegrad 2 zahlt er aber keine Hilfe bei der Körperpflege durch einen Pflegedienst. Reste eines Jahres können Sie bis 30.06. des Folgejahres nutzen.
Viele lassen den Betrag liegen. 2025 gaben die Pflegekassen für Entlastungsleistungen 3,87 Milliarden Euro aus (Bundesgesundheitsministerium). Möglich gewesen wären rund 8,11 Milliarden Euro: 5,16 Millionen Berechtigte Ende 2025 mal 1.572 Euro. Genutzt wurden nach dieser Näherung nur 47,7 Prozent (eigene Rechnung).
Auch Nachbarn können über den Entlastungsbetrag bezahlt werden, wenn das Bundesland sie anerkennt. Ab Pflegegrad 2 gibt es einen weiteren Weg, die Umwandlung: Nutzt kein Pflegedienst die Sachleistung ganz, können bis 40 Prozent davon Alltagshilfen bezahlen. Das sind 2026 bis 318,40, 598,80, 743,60 oder 919,60 Euro im Monat (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Der umgewandelte Betrag zählt wie Sachleistung, das Pflegegeld sinkt dann anteilig.
Mehr dazu steht auf diesen vier Seiten.
- Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro im Monat
- Nachbarschaftshilfe in der Pflege
- Nachbarschaftshilfe in NRW 2026
- Haushaltshilfe bei Pflegegrad
Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Gemeinsamer Jahresbetrag
Fällt die Pflegeperson aus, zahlt die Kasse eine Vertretung, die Verhinderungspflege. Braucht die gepflegte Person kurz ein Heim, zahlt sie die Kurzzeitpflege. Für beides zusammen gibt es 2026 ab Pflegegrad 2 bis 3.539 Euro im Jahr, den Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI).
Beides geht bis zu 8 Wochen im Jahr. Bei der Kurzzeitpflege zahlen Sie Unterkunft und Verpflegung selbst.
Vertreten nahe Angehörige, etwa Kinder oder Enkel, zahlt die Kasse in der Regel weniger. 2026 sind das je nach Pflegegrad 694 bis 1.980 Euro im Jahr. Verhinderungspflege erstattet die Kasse nachträglich gegen Beleg; zur Frist siehe den Kasten oben.
Manche Seiten nennen den Topf „Entlastungsbudget“. So soll im Gesetzentwurf für 2027 aber das Pflegegeld heißen; für den Jahresbetrag ist das Wort falsch.
Mehr dazu steht auf diesen sieben Seiten.
- Verhinderungspflege 2026
- Verhinderungspflege beantragen und abrechnen
- Stundenweise Verhinderungspflege
- Verhinderungspflege durch Angehörige
- Verhinderungspflege und Steuer
- Kurzzeitpflege 2026
- Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?
Tagespflege und Nachtpflege
Für Tagespflege oder Nachtpflege zahlt die Kasse 2026 zusätzlich 721 bis 2.085 Euro im Monat, ohne das Pflegegeld zu kürzen. In der Tagespflege verbringt die gepflegte Person den Tag in einer Einrichtung und schläft zu Hause. Bei der Nachtpflege ist es umgekehrt.
Die Leistung gilt ab Pflegegrad 2. Anders als die Kurzzeitpflege ist sie nicht auf einige Wochen im Jahr begrenzt. Auch die Fahrt zahlt die Kasse aus diesem Betrag (§ 41 SGB XI). Essen und Investitionskosten, also den Anteil für Gebäude und Ausstattung, zahlen Sie selbst. Dafür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen, wie das Rechenbeispiel von Frau K. zeigt.
Mehr dazu steht auf dieser Seite.
- Tagespflege und Nachtpflege 2026
Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Wohnumfeld und digitale Pflegeanwendungen
Schon ab Pflegegrad 1 zahlt die Kasse Hilfsmittel für den Verbrauch bis 42 Euro im Monat (2026). Das sind etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel. Manche Anbieter schicken sie als Paket, oft „Pflegebox“ genannt.
Technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett gibt es meist leihweise. Sonst zahlen Erwachsene 10 Prozent zu, 2026 höchstens 25 Euro (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Für einen Umbau, etwa ein bodengleiches Bad, kann die Kasse 2026 bis 4.180 Euro je Maßnahme zuschießen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Beantragen Sie den Zuschuss vor Beginn der Arbeiten.
Den Hausnotruf zahlt die Kasse seit 01.04.2026 mit 27,00 Euro im Monat ohne Umsatzsteuer und ohne Anschlussgebühr. Die Grundversorgung kostet Sie nichts, Extras zahlen Sie selbst. Ältere Angaben von 25,50 Euro mit Anschlussgebühr gelten seit dem neuen Vertrag ab 01.04.2026 nicht mehr.
Für digitale Pflegeanwendungen, also Apps für die Pflege, sind 2026 bis 40 Euro im Monat vorgesehen (§ 40b SGB XI). Dazu kommen bis 30 Euro, wenn ein Pflegedienst bei der Nutzung hilft. Bezahlt werden nur Apps aus einem amtlichen Verzeichnis; ob dort schon eine steht, ist offen.
Mehr dazu steht auf diesen fünf Seiten.
- Pflegehilfsmittel 2026: bis zu 42 Euro im Monat
- Pflegebett: Anspruch und Antrag
- Hausnotruf von der Pflegekasse
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Pflegeberatung, Beratungseinsatz und Pflegekurse
Beratung und Pflegekurse sind für Versicherte kostenlos; die Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Antrag einen Beratungstermin anbieten. In der Pflegeberatung plant eine Fachkraft mit Ihnen die Leistungen (§ 7a SGB XI). Schafft die Kasse den Termin nicht, gibt sie Ihnen einen Gutschein für eine andere Beratungsstelle (§ 7b SGB XI).
Der Beratungsbesuch, im Gesetz Beratungseinsatz, ist dagegen ein Pflichtbesuch zu Hause. Wer nur Pflegegeld bekommt, braucht ihn seit 01.01.2026 bei Pflegegrad 2 bis 5 einmal im Halbjahr (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, kann auf Wunsch zusätzlich alle drei Monate einen Besuch bekommen. Meist kommt ein Pflegedienst, für Sie ohne Kosten.
Fehlt der Nachweis, kürzt die Kasse das Pflegegeld angemessen (§ 37 Abs. 6 SGB XI), nach ihrer Praxis in der Regel um die Hälfte. Holen Sie den Besuch nach, zahlt sie ab diesem Tag wieder voll. Das gekürzte Geld zahlt sie aber nicht nach (Bundessozialgericht, 2003, B 3 P 4/02 R).
Pflegekurse für Angehörige gibt es auch, wenn die gepflegte Person keinen Pflegegrad hat (§ 45 SGB XI).
Mehr dazu steht auf diesen drei Seiten.
- Pflegeberatung
- Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- Pflegekurse für Angehörige
Was zahlt die Pflegekasse im Pflegeheim und in Wohngruppen?
Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse 2026 je nach Pflegegrad 131 bis 2.096 Euro im Monat, dazu einen Leistungszuschlag von 15 bis 75 Prozent. Der Zuschlag senkt nur den Eigenanteil für die Pflege, nicht die Kosten für Unterkunft, Essen und Investitionen (§ 43c SGB XI). Er steigt, je länger jemand im Heim lebt.
Den Rest tragen die Bewohner selbst. Im Bundesdurchschnitt zahlten sie am 01.07.2026 im ersten Jahr 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche, so der Verband der Ersatzkassen (vdek). Darin stecken auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Rechenbeispiel
Über vier Jahre im Heim zahlt ein Bewohner im Bundesdurchschnitt 133.908 Euro selbst. Das sind je 12 Monate zu 3.364, 3.051, 2.633 und 2.111 Euro (vdek, Stand 01.07.2026). Ohne Leistungszuschlag wären es 176.496 Euro. Der Zuschlag spart also 42.588 Euro (eigene Rechnung).
Reicht das Geld nicht, kann das Sozialamt helfen. Kinder zahlen dafür nur mit, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr hat (2026, mehr unten bei „Hilfe zur Pflege“).
Die Tabelle zeigt, was die Pflegekasse 2026 im Heim und in anderen Wohnformen zahlt.
| Leistung | Betrag 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Heim, Pflegegrad 1 / 2 / 3 / 4 / 5 | 131 / 805 / 1.319 / 1.855 / 2.096 € im Monat | § 43 SGB XI |
| Leistungszuschlag auf den Eigenanteil für die Pflege | 15 % im 1. Jahr (bis 12 Monate), 30 % im 2. Jahr, 50 % im 3. Jahr, 75 % ab dem 4. Jahr (über 36 Monate) | § 43c SGB XI |
| Zusätzliche Betreuung im Heim | Vergütung an das Heim, Durchschnitt 231 € im Monat | § 43b SGB XI; vdek |
| Wohngruppenzuschlag | 224 € im Monat | § 45f SGB XI |
| Gründung einer Wohngruppe | 2.613 € je Person, höchstens 10.452 € je Gruppe | § 45g SGB XI |
| Gemeinschaftliche Wohnform mit Vertrag nach § 92c | 450 € im Monat | § 45h Abs. 1 SGB XI |
| Einrichtung der Eingliederungshilfe, etwa ein Wohnheim für Menschen mit Behinderung | 15 % der Vergütung, höchstens 278 € im Monat | § 43a SGB XI |
Wie hoch die Pflegeheim-Kosten 2026 in Ihrem Bundesland sind und wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht, zeigt unsere Heimseite.
Das Geld für zusätzliche Betreuung bekommt das Heim, nicht Sie. Den Zuschlag, 2026 im Durchschnitt 231 Euro im Monat, zahlt die Pflegekasse (§ 43b, § 84 Abs. 8 SGB XI).
Eine Wohngruppe ist eine Wohnung, in der Menschen mit Pflegegrad zusammen leben und sich Hilfe teilen. Zuschlag und Startgeld dafür zeigt die Tabelle oben.
Für Beamte im Pflegeheim gelten eigene Regeln, weil die Beihilfe einen Teil trägt. Was die Beihilfe dort zahlt, erklärt die Seite Pflegeheim für Beamte.
Was zahlt die Pflegekasse für pflegende Angehörige?
Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden in der Woche pflegt, kann von der Pflegekasse Rentenbeiträge bekommen. Das Geld kommt nicht aufs Konto, es erhöht später die Rente. 2026 sind es je nach Pflegegrad und Leistung bis 735,63 Euro im Monat.
Wer schon eine volle Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, bekommt 2026 keine Rentenbeiträge. Eine Teilrente von 99,99 Prozent sichert die Beiträge 2026 weiter. Pflegeperson heißt im Gesetz, wer privat pflegt, etwa die Tochter oder der Ehemann.
Für die Pflegeperson sieht das Gesetz diese sechs Leistungen vor (Stand 2026).
| Leistung | Was sie bringt | Grundlage |
|---|---|---|
| Rentenbeiträge | Beträge je Pflegegrad bei reinem Pflegegeld in der großen Tabelle oben; mit Pflegedienst 85 %, bei reiner Sachleistung 70 % davon | § 44 SGB XI, § 166 SGB VI |
| Arbeitslosenversicherung | 51,42 € Beitrag im Monat, wenn die Pflegeperson direkt vorher arbeitslosenversichert war | § 44 Abs. 2b SGB XI |
| Unfallversicherung | Verletzt sich die Pflegeperson bei der Pflege, ist sie über die Unfallkasse versichert, ohne Beitrag | § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII |
| Pflegeunterstützungsgeld | Lohnersatz, wenn Sie plötzlich die Pflege eines Angehörigen organisieren müssen: bis 10 Arbeitstage im Jahr, 90 % des Nettolohns, höchstens 135,63 € je Tag | § 44a Abs. 3 SGB XI |
| Versorgung bei Kur oder Reha der Pflegeperson | Die Kasse sorgt für die gepflegte Person; das Pflegegeld ruht so lange, wird also nicht gezahlt | § 42b SGB XI, seit 01.07.2024 |
| Pflegekurse | ohne Kosten | § 45 SGB XI |
Für die Rentenbeiträge muss die Pflege an mindestens 2 Tagen in der Woche stattfinden. Die Pflegeperson arbeitet daneben höchstens 30 Stunden in der Woche (§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI). Ein Formular braucht es nicht; die Pflegekasse schickt der Pflegeperson einen Fragebogen.
Pflegende Angehörige haben noch weitere Rechte, etwa im Beruf. Alle Ansprüche für Pflegende Angehörige 2026, auch Freistellung und Darlehen, bündelt unsere Seite für Angehörige.
Welche Leistungen lassen sich kombinieren, und wann verfällt etwas?
Die meisten Leistungen lassen sich kombinieren; ungenutzte Beträge verfallen aber, der Jahresbetrag am 31.12. und der Entlastungsbetrag am 30.06. des Folgejahres. Kombinieren heißt: Sie nutzen mehrere Leistungen im selben Monat, etwa Pflegegeld, Tagespflege und Entlastungsbetrag. Das Pflegegeld kürzen vor allem Vertretung, Kurzzeitpflege, ein langer Krankenhausaufenthalt und ein fehlender Beratungsbesuch.
Die Tabelle zeigt, was das Pflegegeld 2026 kürzt und was nicht.
| Situation | Pflegegeld | Grundlage |
|---|---|---|
| Tagespflege oder Nachtpflege | voll | § 41 Abs. 3 SGB XI |
| Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel | voll | §§ 40, 45b SGB XI |
| Vertretung unter 8 Stunden am Tag | voll (Praxis der Kassen) | Rundschreiben 02.04.2026 zu § 39 |
| Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, ganze Tage | halb, bis 8 Wochen, bei PG 3 also rund 299,50 € im Monat; erster und letzter Tag voll | § 37 Abs. 2 Satz 2, § 38 Satz 4 SGB XI |
| Krankenhaus, Reha | 8 Wochen voll je Aufenthalt, danach ruht es (keine Zahlung) | § 34 Abs. 2 SGB XI (seit 01.01.2026) |
| Reise außerhalb von EU, EWR (EU plus Island, Liechtenstein, Norwegen) und Schweiz | 8 Wochen im Jahr voll | § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI |
| Beratungsbesuch fehlt | Kürzung „angemessen“, nach Praxis der Kassen in der Regel um 50 %; keine Nachzahlung | § 37 Abs. 6 SGB XI; Rundschreiben; BSG B 3 P 4/02 R |
| Pflegedienst (Kombination) oder Umwandlung | anteilig weniger | §§ 38, 45a Abs. 4 SGB XI |
Im Krankenhaus oder in der Reha läuft das Pflegegeld seit 01.01.2026 acht Wochen voll weiter, für jeden Aufenthalt neu. Bei einer Vertretung unter acht Stunden am Tag bleibt es ebenfalls voll. Diese 8-Stunden-Regel steht nicht im Gesetz; so steht es im Rundschreiben der Pflegekassen vom 02.04.2026, ihrer gemeinsamen Anleitung zum Gesetz.
Alle Regeln zum Pflegegeld bei Krankenhaus, Reha, Kurzzeitpflege und Urlaub, mit Tagesrechnung, stehen auf einer eigenen Seite.
Die Tabelle zeigt, wann ungenutzte Leistungen verfallen und bis wann Sie abrechnen müssen (Stand 2026).
| Leistung | Was nicht genutzt wird | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflegesachleistung | verfällt am Monatsende (Rest als anteiliges Pflegegeld bei Kombination) | §§ 36, 38 SGB XI |
| Pflegehilfsmittel 42 € | kein Übertrag in den nächsten Monat | § 40 Abs. 2 SGB XI |
| Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € | verfällt am 31.12. | § 42a SGB XI |
| Entlastungsbetrag 131 € | Rest bis 30.06. des Folgejahres nutzbar | § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI |
| Verhinderungspflege (Abrechnung) | Antrag bis 31.12. des Folgejahres; für Vertretungen aus 2025 sicher bis 31.12.2026 | § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI |
Allein Jahresbetrag und Entlastungsbetrag machen 2026 zusammen bis 5.111 Euro im Jahr aus, die ungenutzt verfallen können (eigene Rechnung).
Was hat sich bei den Pflegeleistungen 2026 geändert?
Zum 01.01.2026 haben sich sechs Regeln geändert, meist durch das Pflegegesetz BEEP; Pflegegeld, Sachleistung und die meisten anderen Beträge blieben gleich. BEEP ist ein Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371). BGBl. steht für Bundesgesetzblatt, dort werden Gesetze amtlich verkündet.
Die Tabelle zeigt die sechs Regeln und den neuen Betrag für den Hausnotruf.
| Was | Seit 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflegegeld im Krankenhaus und in der Reha | 8 statt 4 Wochen voll, je Aufenthalt | § 34 Abs. 2 SGB XI |
| Pflegegeld bei Reisen außerhalb von EU, EWR und Schweiz | 8 statt 6 Wochen im Jahr | § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI |
| Beratungsbesuch bei reinem Pflegegeld | Pflicht für Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich; bei Pflegegrad 4 und 5 war er bis Ende 2025 vierteljährlich Pflicht | § 37 Abs. 3 SGB XI |
| Verhinderungspflege abrechnen | bis Ende des Folgejahres; für Vertretungen aus 2025 sicher bis 31.12.2026 | § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI |
| Digitale Pflegeanwendungen | bis 40 € plus 30 € für Unterstützung im Monat | § 40b SGB XI |
| Rentenbeiträge der Pflegeperson | laufen weiter, wenn die gepflegte Person bis 8 Wochen im Krankenhaus ist | § 34 Abs. 3 SGB XI |
| Hausnotruf (seit 01.04.2026) | 27,00 € im Monat ohne Umsatzsteuer, durch einen Bundesvertrag der Kassen, nicht durch ein Gesetz | Vertrag AC/TK 19/00/452 |
Die übrigen Beträge gelten seit 01.01.2025; damals stiegen sie um 4,5 Prozent. Den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es seit 01.07.2025.
Welche Beträge früher galten
Manche Seiten nennen noch alte Beträge, etwa 125 Euro Entlastungsbetrag oder 316 Euro Pflegegeld; sie gelten nicht mehr. Die Beträge der Tabelle unten sind 2025 und 2026 gleich hoch.
So erkennen Sie veraltete Angaben von 2024.
| Leistung | 2024 | seit 01.01.2025 (gilt 2026) |
|---|---|---|
| Pflegegeld PG 2 / 3 / 4 / 5 | 332 / 573 / 765 / 947 € | 347 / 599 / 800 / 990 € |
| Pflegesachleistung PG 2 / 3 / 4 / 5 | 761 / 1.432 / 1.778 / 2.200 € | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € |
| Entlastungsbetrag | 125 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 € | 42 € |
| Wohnumfeld je Maßnahme | 4.000 € | 4.180 € |
| Heim PG 2 / 3 / 4 / 5 | 770 / 1.262 / 1.775 / 2.005 € | 805 / 1.319 / 1.855 / 2.096 € |
Nach dem heutigen Gesetz ist die nächste Anpassung am 01.01.2028.
Von 2017 bis 2023 betrug das Pflegegeld 316, 545, 728 oder 901 Euro im Monat für Pflegegrad 2 bis 5.
Was sich 2027 ändern soll
Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, Pflegeneuordnungsgesetz, Bundesrat-Drucksache 587/26). Nicht beschlossen. Der Bundesrat berät am 20.11.2026, ein Abschluss ist am 18.12.2026 möglich.
Ein Kabinettsentwurf ist ein Vorschlag der Bundesregierung; Bundestag und Bundesrat, die Vertretung der Länder, entscheiden noch. Eine Drucksache ist ein amtlich nummeriertes Papier. Die Bundesregierung will die Leistungen zum 01.01.2027 neu ordnen. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Pläne laut Entwurf.
| Leistung | 2026 (geltend) | geplant laut Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegeld PG 2 / 3 / 4 / 5 | 347 / 599 / 800 / 990 € | 380 / 630 / 890 / 1.080 € (Name „Entlastungsbudget“) |
| Pflegesachleistung PG 2 / 3 / 4 / 5 | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € | 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € („Sachleistungsbudget“) |
| Entlastungsbetrag | 131 €, PG 1 bis 5 | 175 € (unter 25 Jahren 300 €), nur PG 2 bis 5, nur Alltagshilfen, kein Ansparen („Sozialraumbudget“) |
| Gemeinsamer Jahresbetrag | 3.539 € im Jahr | entfällt; „Überbrückungsbudget“ bis 2.285 € im Jahr nur für Notfälle und Kurzzeitpflege |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € im Monat | entfällt, Kauf aus dem Pflegegeld |
| Tagespflege, Wohnumfeld, Heim PG 2 bis 5 | 721 bis 2.085 €; 4.180 €; 805 bis 2.096 € | unverändert |
| Pflegegrad-Schwellen PG 1 / 2 / 3 / 4 / 5 | 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90 Punkte | 15 / 30 / 50 / 70 / 90 Punkte; maßgeblich der Tag des Antrags |
| Anpassung der Beträge | 01.01.2028 | keine 2028, jährlich ab 2029 |
Eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs: Bei Pflegegrad 3 kommen 2026 bis 12.803 Euro im Jahr zusammen, wenn alles genutzt wird. Das sind 2026 7.188 Euro Pflegegeld, 1.572 Euro Entlastungsbetrag, 504 Euro Hilfsmittel und 3.539 Euro Jahresbetrag. Laut Entwurf wären es 11.945 Euro (7.560 plus 2.100 plus 2.285 Euro), also 858 Euro weniger. Frei verfügbar wären dabei 372 Euro mehr Pflegegeld im Jahr als 2026.
Wer 2026 nur Pflegegeld und 42 Euro Hilfsmittel nutzt, hätte laut Entwurf so viel (eigene Rechnung):
| Pflegegrad | 2026: Pflegegeld plus 42 € Hilfsmittel | geplant: Pflegegeld („Entlastungsbudget“) | Unterschied im Monat |
|---|---|---|---|
| 2 | 389 € | 380 € | 9 € weniger |
| 3 | 641 € | 630 € | 11 € weniger |
| 4 | 842 € | 890 € | 48 € mehr |
| 5 | 1.032 € | 1.080 € | 48 € mehr |
Der erste Entwurf vom Juni 2026 (Referentenentwurf) war strenger. Drei Kürzungen daraus stehen nicht mehr im Text: halbes Pflegegeld in den ersten drei Monaten, langsamer steigende Heimzuschläge und Rentenbeiträge von nur 70 Prozent. Manche Seiten berichten sie noch.
Bis ein Gesetz verkündet ist, gilt alles oben auf dieser Seite. Wir aktualisieren diese Seite am 20.11. und 18.12.2026.
Alle zehn geplanten Änderungen der Pflegereform 2027 mit Stand des Verfahrens stehen auf unserer Reformseite.
Wer ist die Pflegekasse, und was gilt bei Privatversicherung und Beihilfe?
Ihre Pflegekasse ist die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; privat Versicherte bekommen die Leistungen von ihrem Versicherer, Beamte zum Teil über die Beihilfe. Die Leistungen sind gleichwertig, nur der Weg ist anders.
Welche Pflegekasse zuständig ist und welche Anträge es gibt, erklärt die Seite Pflegekasse: welche zuständig ist.
Pflegekasse und Krankenkasse: Wer ist zuständig?
Zuständig ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person: Jede Krankenkasse hat eine eigene Pflegekasse (§ 46 Abs. 1 SGB XI). Die Leistungen sind überall gleich, weil sie im Gesetz stehen.
Träger der Pflegeversicherung sind also die Pflegekassen. Familienversicherte, etwa ein mitversicherter Ehepartner, gehören zur Pflegekasse des Mitglieds (§ 48 SGB XI).
Anträge und Formulare der großen Pflegekassen stehen auf diesen sechs Seiten.
- AOK-Pflegekasse: Anträge, Formulare und Adressen aller 11 AOKs
- TK-Pflegekasse
- Barmer-Pflegekasse
- DAK-Pflegekasse
- IKK-classic-Pflegekasse
- Knappschaft-Pflegekasse
Beitrag zur Pflegeversicherung 2026
Der Beitrag beträgt 2026 3,6 Prozent, für Kinderlose 4,2 Prozent. Rentner zahlen ihren Beitrag allein. Bei 1.500 Euro Rente sind das 2026 54,00 Euro im Monat, kinderlos 63,00 Euro. Wer vor 1940 geboren ist, zahlt keinen Zuschlag für Kinderlose (§ 55 SGB XI).
Wie Beiträge auf die Rente berechnet werden, erklärt die Seite Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner 2026.
Privat versichert oder Beamter
Privat Versicherte bekommen gleichwertige Leistungen von ihrem Versicherer, meist als Kostenerstattung. Den Pflegegrad begutachtet bei ihnen Medicproof, der Gutachterdienst der privaten Versicherer. Einen Widerspruch gibt es nicht. Sie können sich mit einem Einwand an den Versicherer wenden oder direkt beim Sozialgericht klagen (Bundessozialgericht, 22.02.2024, B 3 P 8/22 R).
Gesetzlich versicherte Beamte bekommen die Hälfte von der Pflegekasse (§ 28 Abs. 2 SGB XI), die andere Hälfte von der Beihilfe. Beihilfe ist der Zuschuss des Dienstherrn. Privat versicherte Beamte bekommen den Teil, den die Beihilfe nicht trägt. Bei Pensionären sind das meist 30 Prozent von der Versicherung und 70 Prozent von der Beihilfe.
Mehr dazu steht auf diesen zwei Seiten.
- Pflegegrad für Privatversicherte
- Pflegeleistungen für Beamte
Wenn die Leistungen nicht reichen: Hilfe zur Pflege vom Sozialamt
Reichen Rente und Erspartes nicht für die Pflege, kann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen. Behalten dürfen Sie in der Regel 10.000 Euro Erspartes je Person (2026). Das Sozialamt hilft ab dem Tag, an dem es vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Melden Sie sich darum früh.
Kinder zahlen 2026 nur mit, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr hat (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das zählt je Kind, das Einkommen von Ehepartnern wird nicht addiert. Auch über der Grenze bleiben dem Kind 2026 mindestens 2.650 Euro im Monat (Düsseldorfer Tabelle 2026).
Wann die Hilfe zur Pflege Pflege- und Heimkosten übernimmt, steht auf der Seite zum Sozialamt.
Weitere Fragen zu den Leistungen der Pflegeversicherung
Sieben weitere Fragen zu den Leistungen der Pflegeversicherung beantworten wir hier kurz.
Wie viel Geld gibt es bei den Pflegestufen 1 bis 5?
Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr; heute zahlt die Kasse 2026 je nach Pflegegrad 347 bis 990 Euro Pflegegeld im Monat. Eine Stufe 4 oder 5 gab es nie. Wer eine Pflegestufe hatte, wurde zum 01.01.2017 automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet (§ 140 SGB XI). Diesen Pflegegrad behält er in der Regel.
Wie die alten Stufen umgerechnet wurden, zeigt die Seite Pflegestufen heißen heute Pflegegrade.
Gibt es Leistungen bei Pflegegrad 1?
Ja, nur kein Pflegegeld. 2026 gibt es 131 Euro Entlastungsbetrag und bis 42 Euro für Hilfsmittel im Monat. Das sind zusammen bis 2.076 Euro im Jahr. Dazu kommen Hausnotruf, digitale Pflegeanwendungen, Kurse, Beratung und 2026 möglicherweise bis 4.180 Euro je Umbau (§ 28a SGB XI). Im Heim zahlt die Kasse 2026 bei Pflegegrad 1 einen Zuschuss von 131 Euro im Monat.
Wie oft gibt es die 4.000 Euro für den Umbau?
Der Zuschuss beträgt 2026 bis 4.180 Euro je Maßnahme, nicht 4.000 Euro. Alle nötigen Umbauten zur selben Zeit zählen als eine Maßnahme. Ein neuer Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation ändert (Bundessozialgericht, 30.11.2023, B 3 P 5/22 R). Leben zwei Menschen mit Pflegegrad zusammen, können es 2026 bis 8.360 Euro sein. Leben mehrere Menschen mit Pflegegrad in einer Wohnung, sind es 2026 höchstens 16.720 Euro.
Was darf ich mit dem Pflegegeld nicht machen?
Verboten ist keine Ausgabe: Das Pflegegeld ist frei verwendbar, solange die Pflege gesichert ist. Gepfändet werden darf es nicht (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I). Das gilt auch, wenn Sie es an die Pflegeperson weitergeben (Bundesgerichtshof, 20.10.2022, IX ZB 12/22). Bei der Pflegeperson kann es aber für Steuer und Wohngeld zählen.
Was dabei gilt, erklärt die Seite Pflegegeld als Einkommen: Steuer, Grundsicherung, Wohngeld.
Gibt es 2026 ein Familienpflegegeld?
Nein. Ein Familienpflegegeld gibt es nicht; es ist nur ein Prüfauftrag, kein Gesetzentwurf (Stand 16.10.2026). Prüfauftrag heißt: Die Regierung will die Idee erst prüfen. Was es für Berufstätige schon gibt, etwa bis zu 24 Monate Teilzeit, erklärt die Seite Familienpflegezeit.
Kann die Pflegekasse zahlungsunfähig werden?
Ihr Anspruch hängt nicht am Kontostand Ihrer einzelnen Pflegekasse: Alle Pflegekassen tragen die Ausgaben gemeinsam. Im Gesetz steht, die Ausgaben „werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen“ (§ 66 Abs. 1 SGB XI). Einfach gesagt: Alle Pflegekassen teilen sich die Kosten, je nach ihren Beitragseinnahmen.
Diesen Finanzausgleich zwischen den Kassen führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch. Wird eine Krankenkasse geschlossen, gelten für ihre Pflegekasse die Regeln des Gesetzbuchs zur Krankenversicherung (§ 46 Abs. 5 SGB XI).
Die Pflegeversicherung als Ganzes hätte nach dem heutigen Gesetz 2027 ein Defizit von 7,6 Milliarden Euro, also mehr Ausgaben als Einnahmen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Pflegereform. An Ihrem Anspruch ändert das nichts, denn er steht im Gesetz.
Ruft die Pflegekasse an, um eine Pflegebox zu verkaufen?
Nein, die Pflegekasse verkauft keine Pflegeboxen, und Anbieter von Pflegehilfsmitteln dürfen Sie ohne Ihre Einwilligung nicht ansprechen. Das regelt der Vertrag der Pflegekassen mit den Anbietern. Ruft trotzdem jemand an, legen Sie auf und nennen keine Versichertennummer. Informieren Sie danach Ihre Pflegekasse.
Solche Anrufe sind eine Masche. Weitere Maschen beschreibt die Seite Betrugsmaschen in der Pflege.
Alle Seiten zu einzelnen Fragen der Pflegeleistungen
Diese Seiten beantworten einzelne Fragen zu den Leistungen der Pflegekasse ausführlich.
- Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?
- Pflegegeld als Einkommen
- Pflegegeld bei Krankenhaus, Reha und Urlaub
- Stundenweise Verhinderungspflege
- Verhinderungspflege durch Angehörige
- Verhinderungspflege und Steuer
- Pflegebett
- Pflegeheim für Beamte
- Pflegedienst: Vertrag, Kosten, Wechsel
- Betrugsmaschen in der Pflege
Nächster Schritt
Prüfen Sie im Anspruchs-Check in rund zwei Minuten, welche Leistungen Ihnen zustehen könnten, auch außerhalb der Pflegekasse. Noch kein Pflegegrad? Dann ist der erste Schritt der Antrag, ein Anruf bei der Krankenkasse genügt. Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse fast nichts; möglich sind Beratung, Pflegekurse und bei einem akuten Pflegefall Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige.
Quellen und Stand
Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.
- § 28 SGB XI: Leistungsarten, Grundsätze
- § 28a SGB XI: Leistungen bei Pflegegrad 1
- § 30 SGB XI: Dynamisierung
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen
- § 18c SGB XI: Fristen für die Entscheidung der Pflegekasse
- § 7a SGB XI: Pflegeberatung
- § 34 SGB XI: Ruhen der Leistungsansprüche
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung
- § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung
- § 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 40b SGB XI: Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
- § 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
- § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 42b SGB XI: Versorgung bei Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation der Pflegeperson
- § 43 SGB XI: Vollstationäre Pflege
- § 43a SGB XI: Pflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- § 43b SGB XI: Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
- § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
- § 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- § 44a SGB XI: Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
- § 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des Sachleistungsbetrags
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
- § 45f SGB XI: Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 45g SGB XI: Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
- § 45h SGB XI: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen
- § 46 SGB XI: Pflegekassen
- § 48 SGB XI: Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse
- § 55 SGB XI: Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
- § 66 SGB XI: Finanzausgleich
- § 120 SGB XI: Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
- § 140 SGB XI: Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade
- § 166 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter (Pflegepersonen)
- § 18 SGB XII: Einsetzen der Sozialhilfe
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Schonvermögen)
- Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Finanzentwicklung der sozialen Pflegeversicherung 2025
- GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026
- GKV-Spitzenverband: Hausnotruf-Vertrag AC/TK 19/00/452 (seit 01.04.2026)
- GKV-Spitzenverband: Vertrag über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (AC/TK 19-00-P52)
- GKV-Spitzenverband: Krankenkassenliste (Stand 16.10.2026)
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
- Bundesrat-Drucksache 587/26: Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026
- Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 478 (Dezember 2024), Pflegestatistik Dezember 2023
- Verband der Ersatzkassen: Eigenanteile in der stationären Pflege, Stand 01.07.2026
- Verband der Ersatzkassen: Fragen und Antworten zu den Eigenanteilen in der vollstationären Pflege
- Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2023, B 3 P 5/22 R (Wohnumfeldverbesserung)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.2024, B 3 P 8/22 R (private Pflegepflichtversicherung)
- § 7b SGB XI: Beratungsgutscheine
- § 18a SGB XI: Begutachtungsfristen, Eilbegutachtung
- § 35a SGB XI: Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget
- § 3 SGB VI: Sonstige Versicherte (Pflegepersonen)
- § 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse (Höherstufung)
- § 54 SGB I: Pfändung
- § 84 SGG: Widerspruchsfrist
- § 94 SGB XII: Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige (100.000-Euro-Grenze)
- Bundessozialgericht, Urteil von 2003, B 3 P 4/02 R (keine Nachzahlung gekürzten Pflegegeldes)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, IX ZB 12/22 (Pflegegeld unpfändbar, auch bei der Pflegeperson)
- Sozialgericht München, Urteil vom 29.09.2026, S 7 P 513/26 (Abrechnungsfrist Verhinderungspflege, erste Instanz, Rechtskraft offen)
- Barmer: Formulare zur Pflegeversicherung
- Techniker Krankenkasse: Antrag auf Verhinderungspflege