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Pflegeheim-Kosten 2026: 3.364 Euro Eigenanteil im 1. Jahr, nach Bundesland und wer den Rest zahlt

2026 zahlen Heimbewohner im ersten Jahr im Schnitt 3.364 Euro monatlich selbst. Was die Pflegekasse zahlt, was jedes Land kostet und wer hilft, wenn das Geld fehlt.

Von Redaktion Faktengeprüft
  • Geprüft am
  • 62 Quellen
  • 25 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Im ersten Heimjahr zahlen Bewohner 2026 im Schnitt 3.364 Euro im Monat selbst; der ganze Platz kostet 4.482 bis 5.773 Euro.
  • Die Pflegekasse zahlt 2026 je nach Pflegegrad 131 bis 2.096 Euro im Monat direkt an das Heim.
  • Am wenigsten zahlen Heimbewohner im ersten Jahr in Sachsen-Anhalt mit 2.891 Euro im Monat, am meisten in Bremen mit 3.761 Euro (Stand 01.07.2026).
  • Reichen Rente und Erspartes für das Pflegeheim nicht, können Wohngeld, in zwei Ländern Pflegewohngeld und zuletzt das Sozialamt helfen.
  • Steht ein Heim bevor, klären Sie zuerst den Pflegegrad; reicht das Geld bald nicht, informieren Sie sofort das Sozialamt.
  • Im Einzugsmonat zahlt die Pflegekasse den vollen Monatsbetrag, auch wenn Sie erst am Monatsende einziehen.
  • Heimkosten wegen Pflegebedarf können die Steuer senken, und eine Kaution darf das Heim bei Leistungen der Pflegekasse für das Heim (§ 43 SGB XI) oder bei Sozialhilfe nicht verlangen.

Im ersten Heimjahr zahlen Bewohner 2026 im Schnitt 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche (Stand 01.07.2026). Diesen Teil der Heimrechnung nennt man Eigenanteil. Die Pflegekasse zahlt 2026 je nach Pflegegrad, also der Stufe der Pflegebedürftigkeit von 1 bis 5, 131 bis 2.096 Euro im Monat dazu. Ab dem zweiten Heimjahr sinkt Ihr Eigenanteil, weil die Kasse dann mehr übernimmt. Je nach Bundesland zahlen Sie im ersten Jahr 2.891 bis 3.761 Euro im Monat selbst (Stand 01.07.2026). Reichen Rente und Erspartes nicht, können Wohngeld und das Sozialamt helfen. Ein Kind zahlt nur, wenn es selbst mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr hat (2026).

Was kostet ein Platz im Pflegeheim 2026?

Im ersten Heimjahr zahlen Bewohner 2026 im Schnitt 3.364 Euro im Monat selbst; der ganze Platz kostet 4.482 bis 5.773 Euro. Das sind Bundesdurchschnitte des Verbands der Ersatzkassen (vdek) zum 01.07.2026. Ihr Heim kann teurer oder günstiger sein.

Manche sagen statt Eigenanteil auch Zuzahlung oder Selbstbehalt. Was älteren Menschen außer dem Heim zusteht, zeigt die Übersicht aller Leistungen für ältere Menschen und ihre Angehörigen auf unserer Startseite.

Vom ganzen Preis zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag und einen Zuschlag direkt an das Heim. Den Rest zahlen Sie. Bei gesetzlich Versicherten gehört die Pflegekasse zur Krankenkasse.

Ob Altenheim, Altersheim oder Seniorenheim: Rechtlich geht es um vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI, dem Gesetz zur Pflegeversicherung. Das heißt, Sie wohnen dauerhaft in einem zugelassenen Heim und werden dort gepflegt. Ein Altenheim ohne Pflege ist keine Leistung der Pflegekasse.

Die Tabelle zeigt, woraus der Eigenanteil 2026 besteht und wer zahlt.

Heimkosten 2026 im Bundesdurchschnitt

Teil der Rechnung Euro im Monat (Stand 01.07.2026) Wer zahlt
Pflegeteil (darin Ausbildung 150 €) 2.088 € Sie, abzüglich Zuschlag der Pflegekasse
Unterkunft und Verpflegung 1.068 € Sie
Investitionskosten 521 € Sie
Eigenanteil ohne Zuschlag 3.677 € Sie
Leistungszuschlag der Kasse im 1. Heimjahr (15 % von 2.088 €) −313 € Pflegekasse
Eigenanteil im 1. Heimjahr 3.364 € Sie

Durchschnitt aller Heime in Deutschland laut Verband der Ersatzkassen (vdek), Stand 01.07.2026. Den übrigen Teil des Heimpreises zahlt die Pflegekasse direkt an das Heim, je nach Pflegegrad (Tabelle unten). Ihr Heim kann abweichen.

Woraus besteht die Heimrechnung?

Die Heimrechnung hat drei Teile: Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. In der Pflege steckt ein Anteil für die Ausbildung. 2026 kosten die Teile im Bundesdurchschnitt so viel im Monat (Stand 01.07.2026, ohne Zuschlag).

  • Pflege und Betreuung: 2.088 Euro. Das Gesetz nennt diesen Teil einrichtungseinheitlichen Eigenanteil: Im selben Heim zahlen alle mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich viel. Darin stecken 150 Euro Ausbildungsumlage für die Ausbildung von Pflegekräften.
  • Unterkunft und Verpflegung: 1.068 Euro. Das sind Zimmer und Essen, auch „Hotelkosten“ genannt.
  • Investitionskosten: 521 Euro. Das ist der Anteil für Gebäude und Ausstattung, eine Art „Kaltmiete im Heim“.

Unterkunft und Verpflegung trägt der Bewohner selbst (§ 82 Abs. 1 SGB XI). Die Investitionskosten darf das Heim Ihnen extra in Rechnung stellen. Zahlt das Land einen Teil davon, darf das Heim diesen Teil nicht berechnen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI).

Einfach gesagt: Die Pflegekasse zahlt nur für die Pflege. Wohnen, Essen und Gebäude zahlen Sie in der Regel selbst. Dafür gibt es andere Hilfen, etwa Wohngeld (siehe unten).

Zahlt man bei Pflegegrad 3 oder 4 mehr?

Nein: Im selben Heim zahlen Sie bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 denselben Eigenanteil. Steigt der Pflegegrad, zahlt die Pflegekasse mehr, nicht Sie.

Das Gesetz schreibt „für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile“ vor (§ 84 Abs. 2 SGB XI). Einfach gesagt: Alle Bewohner eines Heims zahlen für die Pflege gleich viel, auch bei Demenz mit Pflegegrad 5.

Die Tabelle zeigt die Kosten je Pflegegrad im Bundesdurchschnitt 2026.

Was ein Heimplatz je Pflegegrad kostet und wer zahlt

Pflegegrad Ganzer Platz im Monat (Bund) Davon Pflegekasse 2026 (§ 43 SGB XI) Davon Zuschlag der Kasse, 1. Heimjahr Davon Sie, 1. Heimjahr
1 kein Bundeswert 131 € Zuschuss kein Zuschlag Heimpreis minus 131 €
2 4.482 € 805 € 313 € 3.364 €
3 4.996 € 1.319 € 313 € 3.364 €
4 5.532 € 1.855 € 313 € 3.364 €
5 5.773 € 2.096 € 313 € 3.364 €

Ganzer Platz: Bundesdurchschnitt laut vdek, Stand 01.07.2026. Kassenbeträge seit 01.01.2025 unverändert. Rechnung im 1. Heimjahr, etwa bei Pflegegrad 2: 4.482 € − 805 € − 313 € = 3.364 €. Der Eigenanteil ist im selben Heim für Pflegegrad 2 bis 5 gleich (§ 84 Abs. 2 SGB XI). Für Pflegegrad 1 nennt der vdek keinen Durchschnitt.

Manche Seiten, auch von Behörden, nennen noch 770, 1.262, 1.775 und 2.005 Euro. Das waren die Beträge der Pflegekasse bis 2024.

Das Heim darf schriftlich und begründet verlangen, dass Sie einen höheren Pflegegrad beantragen. Lehnen Sie ab, darf es ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig mehr berechnen (§ 87a Abs. 2 SGB XI). Den höheren Betrag berechnet das Heim nach dem Gesetz Ihnen oder Ihrem Kostenträger, etwa dem Sozialamt. Bestätigt der Medizinische Dienst (früher MDK, die Gutachter der Kasse) den höheren Grad nicht, zahlt das Heim mit mindestens 5 Prozent Zinsen zurück.

Wer noch von Pflegestufe 3 spricht: Die Pflegegrade 1 bis 5 haben die Pflegestufen 2017 abgelöst. Wie die Pflegegrade 1 bis 5 berechnet werden, steht auf unserer Übersichtsseite.

Bis 31.12.2026 erledigen

Drei Punkte zu den Heimkosten sind bis Silvester wichtig.

  1. Pflegegrad oder Höherstufung beantragen, wenn ein Heim absehbar ist. Für Anträge, die bis 31.12.2026 eingehen, sollen nach dem Entwurf der Pflegereform die heutigen Punktgrenzen gelten. Das ist geplant, nicht beschlossen (§ 142b SGB XI-E, E steht für Entwurf). Ab Pflegegrad 2 zahlt die Kasse 2026 im Heim 805 Euro statt 131 Euro im Monat. So können Sie den Pflegegrad beantragen.
  2. Umzug mit Pflegegrad 1 ohnehin geplant? Den Zuschuss von 131 Euro im Monat (2026) sollen laut Entwurf nur Bewohner behalten, die ihn 2026 bekommen. Das ist geplant (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E). Ein Einzug nur wegen dieser Regel ist kein Rat dieser Seite.
  3. Wohngeld für Heimbewohner noch 2026 beantragen, wenn Sie Anspruch haben könnten. Nach dem Wohngeld-Entwurf soll ein 2026 bewilligtes Wohngeld gleich bleiben, solange der Bescheid gilt. Für Anträge, die bis 31.12.2026 eingehen, soll mindestens der Dezember-Betrag gelten. Beides ist geplant, nicht beschlossen (§ 42e Abs. 1 und 3 WoGG-E). So können Sie Wohngeld beantragen.

Was zu den Punktgrenzen geplant ist, erklärt die Seite Pflegegrad-Reform 2027.

Was zahlt die Pflegekasse im Pflegeheim?

Die Pflegekasse zahlt 2026 je nach Pflegegrad 131 bis 2.096 Euro im Monat direkt an das Heim. Dazu kommt ein Zuschlag, der mit jedem Heimjahr wächst. Das sind vier Leistungen.

  • Leistungsbetrag bei Pflegegrad 2 bis 5: 805, 1.319, 1.855 oder 2.096 Euro im Monat (§ 43 Abs. 2 SGB XI). Der Leistungsbetrag ist der feste Monatsbetrag der Kasse.
  • Zuschuss bei Pflegegrad 1: 131 Euro im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI).
  • Leistungszuschlag: 15 bis 75 Prozent Ihres Eigenanteils für die Pflege (§ 43c SGB XI).
  • Betreuungszuschlag: im Schnitt 231 Euro im Monat (2026). Er geht an das Heim, nicht an Sie, und bezahlt zusätzliche Betreuung (§ 43b SGB XI). Berechnen darf das Heim Ihnen diesen Betrag nicht (§ 84 Abs. 8 SGB XI).

Mit dem Leistungsbetrag bezahlt die Kasse Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Manchmal ist er höher als die Pflegekosten, etwa im Monat des Einzugs. Dann deckt der Rest auch Unterkunft und Verpflegung (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Die Kasse überweist ihren Betrag zum 15. des Monats an das Heim (§ 87a Abs. 3 SGB XI).

Die Beträge gelten seit 01.01.2025 und nach dem heutigen Gesetz auch 2027. Die nächste Anpassung sieht das Gesetz zum 01.01.2028 vor (§ 30 SGB XI).

Ob das Heim nötig ist, prüft die Pflegekasse seit 2017 nicht mehr. So steht es im Rundschreiben der Pflegekassen vom 02.04.2026, ihrer gemeinsamen Auslegung des Gesetzes.

Was die Pflegekasse außer dem Heim zahlt, zeigt die Tabelle aller Leistungen der Pflegeversicherung 2026.

Wie der Eigenanteil mit jedem Heimjahr sinkt

Je länger Sie im Heim leben, desto mehr Pflegekosten übernimmt die Pflegekasse. Sie zahlt 15 Prozent Ihres Eigenanteils für die Pflege im ersten Jahr und 75 Prozent ab dem vierten Jahr.

Dieser Leistungszuschlag steht in § 43c SGB XI, im Alltag heißt er auch Heimzuschlag oder Zuschuss zum Eigenanteil. Er gilt nur für den Pflegeteil einschließlich Ausbildung, nie für Wohnen, Essen und Investitionen.

Einen Antrag brauchen Sie nicht. Die Pflegekasse zahlt den Zuschlag direkt an das Heim; seit 01.07.2026 berechnet sie ihn selbst aus Angaben des Heims. Angefangene Monate zählen voll. Wechseln Sie das Heim oder die Pflegekasse, gehen die Monate nicht verloren; frühere Heimzeiten werden zusammengezählt.

Die Tabelle zeigt die Stufen 2026 im Bundesdurchschnitt.

Eigenanteil im Pflegeheim nach Heimjahren 2026

Zeit im Heim Zuschlag der Kasse auf den Pflegeteil (§ 43c SGB XI) Zuschlag im Bundesdurchschnitt Ihr Eigenanteil im Monat (Bund)
bis 12 Monate 15 % 313 € 3.364 €
mehr als 12 Monate 30 % 626 € 3.051 €
mehr als 24 Monate 50 % 1.044 € 2.633 €
mehr als 36 Monate 75 % 1.566 € 2.111 €

Stand 01.07.2026, vdek. Zuschlag nur auf den Pflegeteil von 2.088 € einschließlich Ausbildung; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben gleich. Euro-Beträge des Zuschlags: eigene Rechnung, gerundet.

Nach drei Jahren im Heim zahlen Sie im Bundesdurchschnitt 2.111 Euro im Monat (2026), 1.253 Euro weniger als im ersten Jahr. Gut ein Drittel erreicht diese Stufe. 36 Prozent der Bewohner leben länger als drei Jahre im Heim, 28 Prozent höchstens ein Jahr (Ersatzkassen, Mai 2026).

Rechenbeispiel: vier Jahre im Heim

Bundesdurchschnitt vom 01.07.2026.

Heimjahr Rechnung Selbst gezahlt
1. Jahr 12 × 3.364 € 40.368 €
2. Jahr 12 × 3.051 € 36.612 €
3. Jahr 12 × 2.633 € 31.596 €
4. Jahr 12 × 2.111 € 25.332 €
Zusammen 133.908 €
Ohne Zuschlag 48 × 3.677 € 176.496 €
Ersparnis durch den Zuschlag 42.588 €

Eigene Rechnung mit gleichbleibenden Preisen, Stand 01.07.2026. In Wirklichkeit steigen die Preise.

Wie die Monate gezählt werden und wie Sie die Stufe auf der Rechnung prüfen, erklärt die Seite zum Leistungszuschlag im Pflegeheim.

Pflegegrad 1 im Pflegeheim

Mit Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse 2026 nur einen Zuschuss von 131 Euro im Monat. Den Rest des Heims zahlen Sie fast ganz selbst. Einen Leistungszuschlag gibt es nicht.

Achtung

Mit Pflegegrad 1 zahlt das Sozialamt im Heim keine Hilfe zur Pflege, also keine Sozialhilfe für Pflegekosten (§§ 63 Abs. 2, 65 SGB XII). Auch Pflegewohngeld, ein Zuschuss des Landes, gibt es in Nordrhein-Westfalen erst ab Pflegegrad 2 (Merkblatt 2026 des Kreises Warendorf). Lassen Sie vor dem Einzug prüfen, ob ein höherer Pflegegrad möglich ist.

Die Heimzeit mit Pflegegrad 1 zählt aber für die Stufe des Zuschlags mit, sobald später Pflegegrad 2 festgestellt wird (Rundschreiben der Pflegekassen). Manche Seiten schreiben, bei Pflegegrad 1 zahle die Kasse im Heim nichts oder 125 Euro. Richtig sind 2026 131 Euro (§ 43 Abs. 3 SGB XI).

Die Bundesregierung will den Zuschuss für neue Bewohner streichen; beschlossen ist das nicht (Kasten „Was sich 2027 ändern soll“ unten). Was bei Pflegegrad 1 sonst zusteht, steht auf der Seite zu Pflegegrad 1.

Anspruchs-Check

Welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen könnten, zeigt der kostenlose Anspruchs-Check. Er dauert etwa 2 Minuten.

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Pflegeheim-Kosten nach Bundesland 2026

Am wenigsten zahlen Heimbewohner im ersten Jahr in Sachsen-Anhalt mit 2.891 Euro im Monat, am meisten in Bremen mit 3.761 Euro (Stand 01.07.2026). Der Unterschied beträgt 870 Euro im Monat, im Jahr also 10.440 Euro (eigene Rechnung).

Die Tabelle zeigt alle Länder und Heimjahre, Stand 01.07.2026.

Pflegeheim-Kosten nach Bundesland 2026 (Euro im Monat)

Land Pflegeteil ohne Zuschlag (darin Ausbildung) Unterkunft und Verpflegung Investitionskosten Eigenanteil ohne Zuschlag 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr ab 4. Jahr
Bund 2.088 (150) 1.068 521 3.677 3.364 3.051 2.633 2.111
Baden-Württemberg 2.401 (164) 1.153 463 4.017 3.657 3.297 2.817 2.216
Bayern 2.185 (123) 979 434 3.598 3.270 2.943 2.506 1.959
Berlin 2.410 (239) 870 469 3.749 3.388 3.026 2.544 1.942
Brandenburg 2.172 (129) 972 332 3.476 3.150 2.824 2.390 1.847
Bremen 2.296 (179) 1.179 630 4.105 3.761 3.416 2.957 2.383
Hamburg 2.159 (229) 1.074 572 3.805 3.481 3.157 2.726 2.186
Hessen 2.233 (174) 1.005 528 3.766 3.431 3.096 2.650 2.091
Mecklenburg-Vorpommern 2.070 (148) 901 371 3.342 3.032 2.721 2.307 1.790
Niedersachsen 1.862 (136) 857 568 3.287 3.008 2.728 2.356 1.891
Nordrhein-Westfalen 1.983 (173) 1.331 654 3.968 3.671 3.373 2.977 2.481
Rheinland-Pfalz 1.766 (145) 1.280 508 3.554 3.289 3.024 2.671 2.230
Saarland 2.176 (254) 1.271 574 4.021 3.695 3.368 2.933 2.389
Sachsen 2.136 (135) 881 455 3.472 3.152 2.831 2.404 1.870
Sachsen-Anhalt 1.993 (104) 852 345 3.190 2.891 2.592 2.194 1.695
Schleswig-Holstein 1.782 (76) 1.060 573 3.415 3.148 2.880 2.524 2.079
Thüringen 2.045 (122) 971 454 3.470 3.163 2.857 2.448 1.936

Euro im Monat, Durchschnitt je Land laut vdek-Ländertabelle, Stand 01.07.2026; gleich für Pflegegrad 2 bis 5. Einzelne Heime weichen ab.

Die Unterschiede stecken in allen drei Teilen der Rechnung. Nordrhein-Westfalen hat 2026 mit 1.331 Euro die höchsten Kosten für Unterkunft und Verpflegung und mit 654 Euro die höchsten Investitionskosten. Der Pflegeteil liegt dort mit 1.983 Euro (2026) aber unter dem Bund.

Ihr Heim kann vom Landesdurchschnitt abweichen. Lassen Sie sich darum vor dem Vertrag alle Kosten schriftlich geben (§ 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, WBVG).

Warum die Heimkosten weiter steigen

Die Heimpreise steigen weiter, die Beträge der Pflegekasse bleiben aber seit 2025 gleich. Innerhalb eines Jahres stieg der Eigenanteil im ersten Heimjahr im Bund um 256 Euro im Monat. Er lag am 01.07.2025 bei 3.108 Euro und am 01.07.2026 bei 3.364 Euro.

Neue Durchschnittswerte veröffentlicht der vdek in der Regel zweimal im Jahr; wir passen die Tabellen dann an.

Was sich 2027 ändern soll

Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, Pflegeneuordnungsgesetz, Bundesrat-Drucksache 587/26). Nicht beschlossen. Der Bundesrat, die Vertretung der Länder, berät am 20.11.2026; ein Abschluss ist am 18.12.2026 möglich.

Ein Kabinettsentwurf ist ein Vorschlag der Bundesregierung; Bundestag und Bundesrat entscheiden noch. Eine Drucksache ist ein amtlich nummeriertes Papier. Für das Heim sieht der Entwurf diese Punkte vor.

  • Pflegegrad 2 bis 5: Die Heimbeträge (2026: 805 bis 2.096 Euro) und der Zuschlag von 15 bis 75 Prozent sollen gleich bleiben. Ein früherer Plan, nach dem der Zuschlag langsamer steigen sollte, steht nicht mehr im Entwurf.
  • Pflegegrad 1: Den Zuschuss (2026: 131 Euro im Monat) sollen nur Bewohner behalten, die ihn 2026 beziehen. Für einen neuen Bewohner wären das 1.572 Euro weniger im Jahr (eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs).
  • Anpassung der Beträge: Die nach heutigem Gesetz für 01.01.2028 vorgesehene Erhöhung soll entfallen, die erste Anpassung wäre 2029.
  • Tariflöhne: Laut Entwurf soll die Pflicht der Heime, nach Tarifvertrag zu bezahlen, vom 02.01.2027 an für eine begrenzte Zeit teilweise entfallen. Was das für Ihren Eigenanteil heißt, ist offen.
  • Ausbildung: Beschlossen ist die Ausbildung zur Pflegefachassistenz ab 01.01.2027 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 259). Ihre Kosten fließen in die Ausbildungsumlage im Eigenanteil; wie stark, ist offen.
  • Elternunterhalt: Der Entwurf ändert nichts. Die Regierung soll nur prüfen, ob sich etwas ändern sollte.
  • Wohngeld im Heim: Ein eigener Gesetzentwurf (Bundestag-Drucksache 21/8284) will die Heizkostenentlastung für eine Person von 110,40 Euro (2026) auf 62,40 Euro senken. Als Miete würde das Amt im Heim dann 48 Euro weniger ansetzen; das Wohngeld fiele in der Regel niedriger aus (geplant, nicht beschlossen).

Bis ein Gesetz verkündet ist, gilt alles oben auf dieser Seite. Wir aktualisieren diese Seite nach den Sitzungen des Bundesrates am 20.11. und 18.12.2026.

Alle geplanten Änderungen der Pflegereform 2027 mit Stand des Verfahrens stehen auf unserer Reformseite.

Wer zahlt, wenn Rente und Erspartes nicht reichen?

Reichen Rente und Erspartes für das Pflegeheim nicht, können Wohngeld, in zwei Ländern Pflegewohngeld und zuletzt das Sozialamt helfen. Kinder zahlen nur in seltenen Fällen. In dieser Reihenfolge wird das Pflegeheim bezahlt.

  1. Pflegekasse mit Leistungsbetrag und Zuschlag, direkt an das Heim (§§ 43, 43c SGB XI).
  2. Eigene Rente und Wohngeld: Rente und andere Einkünfte. Wohngeld für Heimbewohner, einen Zuschuss vom Staat zur Miete, können Sie schon beim Einzug beantragen.
  3. Erspartes über dem Schonvermögen von 10.000 Euro je Person (2026, § 90 SGB XII). Schonvermögen ist Geld, das Sie behalten dürfen.
  4. Pflegewohngeld, das es nur in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gibt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  5. Einkommen des Ehepartners, mit Schutz für den Partner zu Hause (§ 92 Abs. 2 SGB XII).
  6. Hilfe zur Pflege vom Sozialamt, also Sozialhilfe für Pflegekosten (§§ 61 ff. SGB XII).
  7. Kinder nur, wenn ein Kind selbst mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr hat (2026, § 94 Abs. 1a SGB XII).

Einfach gesagt: Erst zahlt die Kasse, dann Ihr eigenes Geld mit Wohngeld, zuletzt das Sozialamt.

Rechenbeispiel: Wie lange reichen 50.000 Euro?

Mit 1.600 Euro Rente und 50.000 Euro Erspartem reicht das Geld im Bundesdurchschnitt 2026 gut zwei Jahre, dann kann das Sozialamt helfen.

Rechenbeispiel: Frau B., 84, Pflegegrad 3, Rente 1.600 Euro

Frau B. hat 50.000 Euro Erspartes. Davon sind 10.000 Euro geschützt. Einsetzen muss sie 40.000 Euro.

Zeit im Heim Lücke im Monat Lücke im Jahr Rest der 40.000 €
1. Heimjahr 3.364 € − 1.600 € = 1.764 € 21.168 € 18.832 €
2. Heimjahr 3.051 € − 1.600 € = 1.451 € 17.412 € 1.420 €
3. Heimjahr 2.633 € − 1.600 € = 1.033 € im 26. Monat aufgebraucht

Im 26. Monat ist das Schonvermögen erreicht. Ab dann kann Hilfe zur Pflege einsetzen. Eigene Rechnung, Bundesdurchschnitt 01.07.2026, gleichbleibende Preise. Wohngeld ist nicht eingerechnet, es würde die Lücke verkleinern. Friseur, Kleidung und Versicherungen fehlen ebenfalls; sie verkürzen die Zeit.

Melden Sie sich beim Sozialamt, bevor das Geld aufgebraucht ist; warum, steht unten bei der Hilfe zur Pflege.

Wohngeld und Pflegewohngeld für Heimbewohner

Auch im Pflegeheim kann es Wohngeld geben; als Miete zählt dann ein fester Betrag, zum Beispiel 744,60 Euro in Mietenstufe VI (2026). Das ist nicht das Wohngeld selbst, sondern der Betrag, mit dem das Amt rechnet. Die Mietenstufe ist die Wohngeld-Stufe Ihres Wohnorts von I bis VII.

Der feste Betrag hat 2026 drei Teile. Das sind der Höchstbetrag für die Miete (615 Euro), ein Zuschlag für klimagerechtes Wohnen (19,20 Euro) und ein Heizkosten-Zuschlag (110,40 Euro). So regeln es § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 WoGG. Was das Heim wirklich kostet, spielt keine Rolle.

Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht (§ 25 Abs. 2 WoGG). Es geht der Hilfe zur Pflege vor und senkt, was das Sozialamt zahlt. Bei einem GdB von 100 zählen 2026 vom Einkommen 1.800 Euro im Jahr nicht mit (§ 17 Nr. 1 WoGG). Bei Pflegegrad 4 oder 5 gehen die Wohngeldstellen laut Verwaltungsvorschrift zum Wohngeld in der Regel von einem GdB von 100 aus.

Kein Wohngeld gibt es, wenn das Sozialamt Ihre Unterkunft schon über Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt zahlt. Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldstelle, nicht beim Sozialamt. Wie Wohngeld für Rentner berechnet wird, erklärt unsere Seite Wohngeld für Rentner 2026.

Pflegewohngeld ist ein Zuschuss des Landes zu den Investitionskosten, meist beantragt vom Heim. Neue Fälle bekommen es nur in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In Schleswig-Holstein sind es höchstens 15,35 Euro am Tag, also 466,95 Euro im Monat (2026).

In Nordrhein-Westfalen dürfen Sie 2026 bis 10.000 Euro Vermögen haben, als Paar 15.000 Euro; Kinder zahlen nicht mit. Wer dort im Durchschnittsheim im ersten Jahr 3.873,01 Euro Einkommen im Monat oder mehr hat, bekommt kein Pflegewohngeld (2026, eigene Rechnung). Rückwirkend gibt es höchstens 3 Monate (Landesverordnung, Fassung von 2014).

Mecklenburg-Vorpommern zahlt nach der uns vorliegenden Fassung des Landespflegegesetzes nur Bewohnern, die schon bis Ende 2012 Anspruch hatten.

Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt zahlt

Das Sozialamt kann den Rest der Heimkosten zahlen, frühestens ab dem Tag, an dem es erfährt, dass Ihr Geld nicht reicht. Voraussetzung ist in der Regel Pflegegrad 2 oder höher und dass Ihr Erspartes bis auf 10.000 Euro aufgebraucht ist (2026). Außerdem prüft das Sozialamt, ob Pflege zu Hause nicht reicht (§ 65 SGB XII).

Die Sozialhilfe „setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe … bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen“ (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Einfach gesagt: Ein Anruf oder eine E-Mail reicht in der Regel. Notieren Sie Datum und Namen.

Achtung

Für die Zeit, bevor das Sozialamt Bescheid weiß, zahlt es nicht.

Zuständig ist das Sozialamt an Ihrem bisherigen Wohnort, nicht das Amt am Ort des Heims. Maßgeblich ist, wo Sie bei der Aufnahme oder in den zwei Monaten davor gewohnt haben (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Im Zweifel fragen Sie beide Ämter; das unzuständige muss Ihren Antrag weiterleiten (§ 16 Abs. 2 SGB I).

Bekommen Sie Hilfe zur Pflege, wird Ihre Rente in der Regel ganz eingesetzt. Dafür zahlt das Sozialamt Ihnen 2026 einen Barbetrag (Taschengeld) von 152,01 Euro im Monat. Dazu kommt eine Bekleidungspauschale, also Geld für Kleidung (§ 27b SGB XII). Wofür der Barbetrag reicht, steht auf der Seite zum Taschengeld im Pflegeheim.

Wie viel das Amt im Monat dazugibt, hängt von Ihrer Rente und Ihrem Heim ab. Ein Rechenbeispiel steht auf der Seite zur Hilfe zur Pflege.

Etwa ein Drittel der Heimbewohner bekommt Hilfe zur Pflege, Ende 2024 rund 271.000 Menschen. Die Nettoausgaben dafür stiegen 2025 um 13,3 Prozent auf rund 6,0 Milliarden Euro (Statistisches Bundesamt).

Welche Unterlagen das Amt verlangt und wie Sie Hilfe zur Pflege beantragen, erklärt die Seite Hilfe zur Pflege beantragen.

Was Sie behalten dürfen: Erspartes, Haus und Geschenke

10.000 Euro Erspartes pro Person dürfen Sie behalten, als Ehepaar 20.000 Euro (2026).

Geschützt sind außerdem Hausrat, ein angemessenes Auto, ein Riester-Vertrag und in der Regel eine fest abgeschlossene Bestattungsvorsorge (§ 90 SGB XII). Das eigene Haus bleibt in der Regel geschützt, solange Ihr Ehepartner darin wohnt und es angemessen groß ist. Lebten Sie allein darin, schützt das Gesetz es meist nicht.

Die Tabelle zeigt den Schutz 2026 im Einzelnen.

Was bleibt geschützt, was nicht?

Vermögen Geschützt? Grundlage Mehr dazu
Erspartes bis 10.000 € je Person, Ehepaar 20.000 € (2026) § 1 VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII Schonvermögen bei Sozialhilfe
Eigenes Haus ja, solange Ihr Ehepartner darin wohnt und es angemessen ist; lebten Sie allein, in der Regel nicht; dann oft Darlehen des Sozialamts statt Zwangsverkauf § 90 Abs. 2 Nr. 8, § 91 SGB XII Haus und Pflegeheim
Hausrat, angemessenes Auto, Riester-Vertrag ja § 90 Abs. 2 SGB XII
Fest abgeschlossene, angemessene Bestattungsvorsorge in der Regel ja (Härte); ein Sparbuch „für die Beerdigung“ nicht § 90 Abs. 3 SGB XII; BSG, 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R
Geschenke der letzten 10 Jahre nein: Das Sozialamt kann sie zurückfordern, meist als monatliche Zahlung §§ 528, 529 BGB; § 93 SGB XII Schenkung und Pflegeheim
Übertragenes Haus mit Wohnrecht Das Wohnrecht erlischt nicht durch den Heimeinzug (Einzelheiten auf der Seite zum Wohnrecht); ein Verzicht darauf gilt als neue Schenkung Verzicht: BGH, 17.04.2018, X ZR 65/17 Wohnrecht und Pflegeheim
Was nach dem Tod übrig bleibt nein: Rückforderung aus dem Erbe für Hilfe der letzten 10 Jahre, Freibetrag 3.378 € (2026); der Anspruch des Amts erlischt 3 Jahre nach dem Tod § 102 SGB XII Sozialhilfe und Erbe
Geld, das kurz vorher absichtlich ausgegeben oder verschenkt wurde nein: Kürzung oder Kostenersatz möglich §§ 26, 103 SGB XII

Stand 2026. Über Ihren Fall entscheidet das zuständige Sozialamt.

Nach dem Tod kann das Sozialamt Hilfe der letzten zehn Jahre aus dem Erbe zurückfordern. 3.378 Euro bleiben frei (2026, § 102 SGB XII). Eigenes Geld der Erben ist nicht betroffen.

Müssen Ehepartner oder Kinder zahlen?

Der Ehepartner muss sein Einkommen mit einsetzen, ein Kind dagegen nur, wenn sein eigenes Gesamteinkommen 2026 über 100.000 Euro im Jahr liegt. Ehepaare zählen beim Sozialamt als Einsatzgemeinschaft zusammen (§ 19 Abs. 3, § 61 SGB XII). Der Umzug ins Heim gilt nicht als Trennung. Das Einkommen des Partners zählt also weiter mit (BGH, 27.04.2016, XII ZB 485/14).

Dem Ehepartner zu Hause muss so viel bleiben, dass seine bisherige Lebenssituation angemessen berücksichtigt wird (§ 92 Abs. 2 SGB XII). Einfach gesagt: Sein gewohntes Leben soll nicht zusammenbrechen. Einen festen Betrag nennt das Gesetz nicht; jedes Amt rechnet anders. Was dem Partner zu Hause von Rente und Ersparnissen bleibt, rechnet die Seite Ehepartner im Pflegeheim vor.

Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen, heißt das Elternunterhalt. Das Gesetz nennt dafür ein „jährliches Gesamteinkommen … jeweils mehr als 100 000 Euro“ (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Einfach gesagt: Es zählt die Summe der Einkünfte im Steuerbescheid jedes Kindes einzeln, nicht das Bruttogehalt und nicht das Einkommen des Ehepartners.

Manche Seiten schreiben „100.000 Euro brutto“; das Gesetz meint aber das Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV). Liegt ein Geschwister unter der Grenze, zahlt es nichts. Enkel zahlen nie.

Ein Kind über der Grenze darf 2026 von seinem Einkommen mindestens 2.650 Euro im Monat behalten. Vom Einkommen darüber bleiben ihm 70 Prozent. So steht es in der Düsseldorfer Tabelle 2026, einer Richtlinie der Gerichte zum Unterhalt. Wie viel Kinder über der Grenze zahlen, rechnet die Seite zum Elternunterhalt 2026 vor.

Welche Hilfe passt zu Ihrer Lage?

Steht ein Heim bevor, klären Sie zuerst den Pflegegrad; reicht das Geld bald nicht, informieren Sie sofort das Sozialamt. Die Tabelle ordnet acht typische Lagen zu.

Welche Hilfe passt zu Ihrer Lage?

Ihre Lage Was Sie jetzt prüfen Grundlage Mehr dazu
Ein Heimplatz ist absehbar Pflegegrad beantragen oder erhöhen lassen, auch per Telefon; ein erster Pflegegrad gilt nicht vor dem Antragsmonat. Kosten des Heims schriftlich anfordern § 33 Abs. 1, § 43 SGB XI; § 3 WBVG Umzug ins Pflegeheim: Checkliste
Sie haben Pflegegrad 1 131 € Zuschuss (2026); keine Hilfe zur Pflege im Heim; Höherstufung prüfen lassen § 43 Abs. 3 SGB XI; § 63 Abs. 2 SGB XII Pflegegrad 1
Die Rechnung zeigt keinen oder einen zu kleinen Zuschlag Monate zählen, auch aus früheren Heimen; Bescheid der Kasse verlangen § 43c SGB XI Leistungszuschlag im Pflegeheim
Rente und Erspartes reichen bald nicht Wohngeld gleich beantragen; Sozialamt am bisherigen Wohnort sofort informieren; Pflegewohngeld prüfen §§ 18, 98 SGB XII; § 25 WoGG Hilfe zur Pflege · Wohngeld im Pflegeheim · Pflegewohngeld 2026
Der Ehepartner bleibt zu Hause was ihm von Rente und Erspartem bleibt § 92 Abs. 2 SGB XII Ehepartner im Pflegeheim
Es gibt ein eigenes oder ein übertragenes Haus Schutz, Darlehen, Wohnrecht, Zehnjahresfrist § 90 Abs. 2 Nr. 8, § 91 SGB XII; § 529 BGB Haus und Pflegeheim
Das Sozialamt schreibt die Kinder an Prüfen, ob Ihr eigenes Gesamteinkommen über 100.000 € liegt (2026); Auskunft zuerst nur zum Einkommen § 94 Abs. 1a SGB XII Elternunterhalt 2026
Das Heim erhöht die Preise oder rechnet nach dem Tod weiter Begründung, Frist von 4 Wochen, Ihre Zustimmung, Einsicht in die Kalkulation, Sonderkündigung; Zahlungsende am Todestag §§ 9, 11 WBVG; BGH III ZR 279/15; § 87a SGB XI Heimvertrag

Die Tabelle ersetzt keine Beratung. Über Ihren Anspruch entscheidet die zuständige Stelle.

Was kostet der Einzugsmonat, und was gilt im Krankenhaus?

Im Einzugsmonat zahlt die Pflegekasse den vollen Monatsbetrag, auch wenn Sie erst am Monatsende einziehen. Liegen Sie länger im Krankenhaus, muss das Heim ab dem vierten Tag weniger berechnen.

Einzug. Laut Rundschreiben der Pflegekassen „besteht auch für den Teilmonat ein Anspruch auf den vollen Pauschbetrag“, bei Einzug, Auszug oder Tod. Der Pauschbetrag ist der Leistungsbetrag der Kasse. Einfach gesagt: Die Kasse zahlt den ganzen Monat, das Heim rechnet nur die Tage ab.

Haben Sie noch keinen Pflegegrad, zahlt die Kasse nicht für die Zeit vor dem Monat des Antrags (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Lag Pflegegrad 3 schon im Einzugsmonat vor und ruft jemand erst im Monat nach dem Einzug an, fehlen so 1.319 Euro (2026, eigene Rechnung). Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt als Antrag.

Rechenbeispiel: Einzug am 25.

Pflegegrad 3, Bundesdurchschnitt 2026. Einzug am 25. eines Monats mit 31 Tagen, also 7 Heimtage. Gerechnet ist mit 30,42 Tagen je Monat (365 Tage geteilt durch 12).

7 Heimtage, Pflegegrad 3 Betrag
Pflege (Monatssatz 3.407 €, für 7 Tage) 784,00 €
Unterkunft und Verpflegung 245,77 €
Zusammen 1.029,77 €
Betrag der Pflegekasse für den ganzen Monat 1.319,00 €
Sie zahlen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung 0,00 €
Sie zahlen Investitionskosten 119,89 €

Bei Pflegegrad 2 zahlen Sie 106,47 Euro plus Investitionskosten (eigene Rechnung).

Der Einzugsmonat zählt voll für den Leistungszuschlag. Stimmt die Zuschlagsstufe auf der Rechnung nicht, verlangen Sie von der Pflegekasse einen Bescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Siehe Widerspruch gegen einen Bescheid.

Krankenhaus. Ab dem vierten Tag der Abwesenheit zieht das Heim mindestens 25 Prozent von Pflege, Unterkunft und Verpflegung ab (§ 87a Abs. 1 SGB XI). Diesen Abzug nennt man Abschlag. Wie die Tage gezählt werden, regelt ein Vertrag der Heime und Kassen in Ihrem Bundesland. Die Investitionskosten laufen weiter.

Im Krankenhausfall hält das Heim Ihren Platz die ganze Zeit frei, bei anderen Abwesenheiten wie Urlaub bis 42 Tage im Jahr.

Rechenbeispiel: Abschlag für 11 Tage

Pflegegrad 3, erstes Heimjahr, Bundesdurchschnitt 2026, 11 Tage ab dem vierten Abwesenheitstag. Der Abschlag beträgt 308,00 Euro für die Pflege und 96,55 Euro für Unterkunft und Verpflegung, zusammen 404,55 Euro. Der Zuschlag von 15 Prozent sinkt um 46,20 Euro. Sie sparen also 358,35 Euro (eigene Rechnung).

Tod oder Auszug. Die Zahlungspflicht endet am Tag des Todes oder der Entlassung (§ 87a Abs. 1 SGB XI).

Preiserhöhung. Eine Erhöhung braucht eine Begründung und gilt frühestens vier Wochen nach der Mitteilung (§ 9 WBVG). Sie braucht Ihre Zustimmung, und Sie dürfen die Kalkulation einsehen (BGH, III ZR 279/15). Zum Zeitpunkt der Erhöhung können Sie kündigen (§ 11 WBVG). Was nach dem Tod gilt, steht auf der Seite zum Heimvertrag.

Was Heimbewohner und Angehörige außerdem wissen sollten

Heimkosten wegen Pflegebedarf können die Steuer senken, und eine Kaution darf das Heim bei Leistungen der Pflegekasse für das Heim (§ 43 SGB XI) oder bei Sozialhilfe nicht verlangen.

Was Angehörigen selbst zusteht, etwa eine Auszeit vom Beruf oder Rentenpunkte, bündelt die Seite Pflegende Angehörige 2026.

Heimkosten von der Steuer absetzen

Heimkosten wegen Pflegebedarf können als außergewöhnliche Belastung die Steuer senken. Das sind Ausgaben, die Sie sich nicht aussuchen können und die das Finanzamt deshalb berücksichtigt.

Was die Pflegeversicherung zahlt, mindert den Betrag; als Nachweis dient der Bescheid der Pflegekasse. Wie Sie Heimkosten geltend machen, erklärt die Seite Pflegeheim-Kosten von der Steuer absetzen.

Zahlt ein Kind die Heimkosten der Eltern, kann es sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abziehen (Bundesfinanzhof, 03.04.2019, VI R 19/17).

Heimvertrag, Umzug ins Heim und Beamte

Vor dem Einzug muss das Heim Ihnen alle Kosten in Textform nennen, also auf Papier oder per E-Mail (§ 3 WBVG). Eine Reservierungsgebühr darf es nicht verlangen (Bundesgerichtshof, 15.07.2021, III ZR 225/20).

Keine Kaution gibt es, wenn Sie Leistungen der Pflegekasse nach § 43 SGB XI oder Sozialhilfe bekommen (§ 14 WBVG). In den ersten zwei Wochen nach Vertragsbeginn können Sie ohne Frist kündigen (§ 11 Abs. 2 WBVG). Was vor dem Umzug ins Pflegeheim sonst zu tun ist, zeigt unsere Checkliste Umzug ins Pflegeheim.

Wie ein Heim bei der letzten Prüfung abgeschnitten hat, zeigen nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums Suchseiten der Pflegekassen: „Pflege-Navigator“ (AOK), „Pflegelotse“ (vdek) und „Pflegefinder“ (BKK-Dachverband).

Nach denselben Angaben muss das Heim das Datum der letzten Prüfung aushängen. Nach einer Beschwerde kann es eine Prüfung aus aktuellem Grund geben (Anlassprüfung).

Beamte bekommen einen Teil über die Beihilfe; was dort gilt, erklärt die Seite Pflegeheim für Beamte.

Kurzzeitpflege, betreutes Wohnen oder Heim?

Kurzzeitpflege ist ein Heimaufenthalt auf Zeit und wird anders bezahlt als das Dauerheim. Die Pflegekasse zahlt sie 2026 aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag. Das ist ein Topf von bis zu 3.539 Euro im Jahr für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege zu Hause zusammen (§ 42a SGB XI).

Kurzzeitpflege vor dem Dauereinzug zählt nicht für den Leistungszuschlag, der Monat des Wechsels ins Dauerheim aber schon (so die Pflegekassen in ihrem Rundschreiben). Im Hospiz zahlen Sie keinen Eigenanteil.

Was Kurzzeitpflege kostet, zeigt die Seite Kurzzeitpflege 2026.

Betreutes Wohnen ist keine Pflege im Heim. Sie mieten eine Wohnung und zahlen eine Pauschale für Grundservice wie den Notruf.

Pflege kaufen Sie dort extra; die Pflegekasse zahlt wie zu Hause.

Kosten und Vertrag erklärt die Seite Betreutes Wohnen.

Weitere Fragen zu den Pflegeheim-Kosten

Wie hoch ist die maximale Zuzahlung im Pflegeheim?

Eine Höchstgrenze für den Eigenanteil gibt es nicht; er sinkt nur über den Leistungszuschlag. Reicht Ihr Geld nicht, kann das Sozialamt helfen (siehe oben).

Eine Grenze gibt es nur bei Zuzahlungen zur Krankenkasse, etwa für Medikamente. Wer im Heim Sozialhilfe bekommt, zahlt der Krankenkasse 2026 höchstens 135,12 Euro im Jahr zu, chronisch Kranke 67,56 Euro (§ 62 Abs. 2 SGB V). Mehr dazu auf der Seite Zuzahlungsbefreiung 2026.

Was zahlt die Krankenkasse im Pflegeheim?

Die medizinische Behandlungspflege im Heim, etwa einen Verbandwechsel durch das Pflegepersonal, zahlt nicht die Krankenkasse, sondern die Pflegekasse mit ihrem Monatsbetrag (§ 43 Abs. 2 SGB XI). Die Zuzahlungen zur Krankenkasse laufen weiter.

Bekommt man den Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?

Nein. Den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (2026) gibt es nur bei Pflege zu Hause (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Nicht verwechseln mit dem Heimzuschuss von 131 Euro bei Pflegegrad 1 (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Mehr zum Entlastungsbetrag 2026.

Was kostet ein Altersheim ohne Pflegegrad?

Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse im Heim nichts. Sie zahlen dann selbst, soweit nicht Wohngeld oder das Sozialamt einspringen. Ab Pflegegrad 1 gibt es 2026 den Zuschuss von 131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 2 mindestens 805 Euro. Klären Sie darum zuerst den Pflegegrad; so können Sie einen Pflegegrad beantragen.

Was regeln § 43 und § 43b SGB XI?

§ 43 SGB XI regelt den Monatsbetrag der Pflegekasse für das Heim, § 43b die zusätzliche Betreuung. Dafür zahlt die Kasse dem Heim 2026 im Schnitt 231 Euro im Monat; Ihnen darf das Heim das nicht berechnen. Wortlaut: § 43 SGB XI und § 43b SGB XI.

Was zahlt die Pflegekasse in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung?

Lebt jemand mit Pflegegrad 2 bis 5 in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung, zahlt die Pflegekasse 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, 2026 höchstens 278 Euro im Monat (§ 43a SGB XI). Bei 3.000 Euro Vergütung wären 15 Prozent 450 Euro; gezahlt werden 278 Euro.

Für Tage zu Hause gibt es anteiliges Pflegegeld. Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2026 im Monat 599 Euro. Für 8 Tage zu Hause sind das 599 Euro × 8 / 30 = 159,73 Euro (eigene Rechnung).

Was gilt für die alte Pflegestufe im Heim?

Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr. Wer früher eine Pflegestufe hatte, wurde 2017 in einen Pflegegrad übergeleitet (§ 140 SGB XI). Wie umgerechnet wurde, zeigt die Seite Pflegestufen heißen heute Pflegegrade.

Alle Seiten rund um das Pflegeheim

Jede Frage rund um das Pflegeheim hat bei uns eine eigene Seite. Diese neun gehören direkt zum Heim.

  • Leistungszuschlag im Pflegeheim: Monate zählen, Stufe prüfen
  • Taschengeld im Pflegeheim 2026: Barbetrag und Bekleidungspauschale
  • Pflegewohngeld 2026: Anspruch und Antrag
  • Heimvertrag: Preiserhöhung, Kündigung, Kosten nach dem Tod
  • Elternunterhalt 2026: wann Kinder zahlen
  • Ehepartner im Pflegeheim: was dem Partner bleibt
  • Haus und Pflegeheim: Verwertung oder Darlehen
  • Schenkung und Pflegeheim: Rückforderung in 10 Jahren
  • Wohnrecht und Pflegeheim: Wohnrecht beim Heimeinzug

Diese vier Seiten gehören zum Sozialamt und zu anderen Stellen.

  • Schonvermögen bei Sozialhilfe: was geschützt ist
  • Sozialhilfe und Erbe: wann Erben zurückzahlen
  • Wohngeld im Pflegeheim: Berechnung ohne Mietnachweis
  • Zuzahlungsbefreiung im Pflegeheim: höchstens 135,12 Euro im Jahr bei Sozialhilfe (2026)

Nächster Schritt

Prüfen Sie im Anspruchs-Check in rund zwei Minuten, welche Leistungen Ihnen oder Ihren Eltern zustehen könnten, auch Wohngeld und Hilfe vom Sozialamt. Steht der Umzug bevor, klären Sie zuerst den Pflegegrad; der Antrag geht an die Pflegekasse. Wird das Geld knapp, informieren Sie das Sozialamt an Ihrem bisherigen Wohnort, bevor das Ersparte aufgebraucht ist.

Quellen und Stand

Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.