Steht mir zu Anspruchs-Check
  1. Startseite
  2. Änderungen 2027
Hub

Änderungen 2027 für Rentner und Pflegebedürftige: 9 stehen fest, vieles ist geplant

9 Änderungen 2027 stehen fest, die Pflegereform ist nur geplant. Was sich für Rentner, Pflegebedürftige und Angehörige ändert und was Sie bis 31.12.2026 tun können.

Von Redaktion Faktengeprüft
  • Geprüft am
  • 61 Quellen
  • 27 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • 2027 ändert sich für Rentner und Pflegebedürftige vor allem etwas bei Krankenkasse, Rente und Steuer; die große Pflegereform ist dagegen nur geplant.
  • 9 Änderungen 2027 stehen schon fest, darunter höhere Zuzahlungen, weniger Zuschuss für Zahnersatz und die Mütterrente III.
  • Geplant sind vor allem die Pflegereform, eine Steuerreform und eine Wohngeldreform; beschlossen ist am 16.10.2026 keine davon.
  • Offen sind die Rentenerhöhung im Juli 2027, der Regelbedarf 2027, der Zusatzbeitrag 2027 und der Rundfunkbeitrag 2027.
  • Wer 2026 noch einen Antrag stellt, sichert in einigen Fällen die Regeln von 2026: beim Pflegegrad, beim Zahnersatz und beim Wohngeld.
  • Zum 01.07.2026 stieg die Rente um 4,24 Prozent; seit Januar gibt es außerdem die Aktivrente und mehrere neue Regeln in der Pflege.
  • Die Änderungen 2027 betreffen nur einen Teil Ihrer Ansprüche; was Ihnen 2026 insgesamt zusteht, zeigen unsere Übersichtsseiten je Bereich.

Für Rentner, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen stehen 9 Änderungen 2027 schon fest, etwa höhere Zuzahlungen, weniger Zuschuss für Zahnersatz und die Mütterrente III. Die Pflegereform, eine Steuerreform und eine Wohngeldreform sind dagegen nur geplant (Stand 16.10.2026). Diese Seite zeigt für jede Änderung, wie sicher sie ist, was sie in Euro bedeutet und was Sie bis 31.12.2026 tun können.

Stand 16. Oktober 2026

Beschlossen für 2027 sind vor allem höhere Zuzahlungen und weniger Zuschuss für Zahnersatz (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228). Beschlossen ist auch die Mütterrente III (2025 I Nr. 362). Die Pflegereform (Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, Bundesrats-Drucksache 587/26), die Steuerreform und die Wohngeldreform sind nur Gesetzentwürfe. Über die Pflegereform berät der Bundesrat am 20.11.2026, ein Abschluss ist am 18.12.2026 möglich. Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, dem amtlichen Blatt für neue Gesetze, gilt das bisherige Recht.

Was ändert sich 2027 für Rentner und Pflegebedürftige?

2027 ändert sich für Rentner und Pflegebedürftige vor allem etwas bei Krankenkasse, Rente und Steuer; die große Pflegereform ist dagegen nur geplant. Für sie gibt es nur einen Gesetzentwurf, also einen Vorschlag, über den Bundestag und Bundesrat noch abstimmen.

Die Tabelle zeigt alle Änderungen 2027 mit Stand und für wen sie gelten.

Alle Änderungen 2027 mit Stand

Bereich Änderung Für wen Stand am 16.10.2026 Mehr dazu
Pflege Pflegegeld 380 bis 1.080 € statt 347 bis 990 € (2026); Verhinderungspflege und Jahresbetrag sollen entfallen, dafür ein kleineres Überbrückungsbudget für Notfälle und Kurzzeitpflege; Pflegebox-Pauschale und bei Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag sollen entfallen; geplant ab 01.01.2027 Pflegebedürftige zu Hause und ihre Angehörigen geplant (Kabinettsentwurf 30.09.2026, BR-Drs. 587/26) Pflegereform 2027 (PNOG)
Pflege Höhere Punktgrenzen für neue Anträge auf einen Pflegegrad; geplant ab 01.01.2027 wer einen Pflegegrad beantragt geplant (BR-Drs. 587/26) Pflegegrad-Reform 2027
Pflege Zuschlag für Kinderlose 0,9 statt 0,6 Prozentpunkte (2026); geplant ab 01.01.2027 Kinderlose geplant (BR-Drs. 587/26) Krankenversicherung der Rentner
Krankenkasse Zuzahlungen 7,50 bis 15 € statt 5 bis 10 € (2026), Krankenhaus 15 statt 10 € je Tag; ab 01.01.2027 alle mit Rezept oder Krankenhausaufenthalt beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 228) Zuzahlungen 2026 und ab 2027
Krankenkasse Festzuschuss Zahnersatz 50 / 60 / 65 % statt 60 / 70 / 75 % (2026); bei Genehmigung ab 01.01.2027 wer Zahnersatz braucht beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 228) Zahnersatz 2026 und ab 2027
Krankenkasse Kein Krankengeld bei Teilrente über zwei Drittel; ab 01.01.2027 wer neben einer Teilrente arbeitet beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 228) Arbeiten in der Rente
Krankenkasse Zusatzbeitrag 2027 alle gesetzlich Versicherten offen (Festlegung bis 01.11.2026) Zusatzbeitrag 2027
Krankenkasse Ehegattenzuschlag 2,5 Prozentpunkte; auf Renten ab 01.07.2028 Rentner mit beitragsfrei mitversichertem Ehepartner beschlossen (§ 242b SGB V, BGBl. 2026 I Nr. 228) Ehegattenzuschlag
Rente Mütterrente III: +0,5 Rentenpunkte je Kind, geboren vor 1992; ab 01.01.2027, Auszahlung 2028 Eltern mit Kindern, geboren vor 1992 beschlossen (BGBl. 2025 I Nr. 362) Mütterrente
Rente Hochrechnung beim Rentenantrag ohne eigenes Verlangen; ab 01.01.2027 wer 2027 in Rente geht beschlossen (BGBl. 2025 I Nr. 355) Rente beantragen
Rente Rentenpunkte aus der Pflege sollen mit der Regelaltersgrenze (gesetzliches Rentenalter) enden; geplant ab 01.01.2027 pflegende Rentner geplant (BR-Drs. 587/26) Teilrente für pflegende Rentner
Rente Rentenerhöhung am 01.07.2027 alle Rentner offen (Frühjahr 2027) Rentenerhöhung 2026 und 2027
Steuer Besteuerungsanteil 84,5 % bei Rentenbeginn 2027 wer 2027 in Rente geht in Kraft (§ 22 EStG) Rentenbesteuerung
Steuer Altersentlastungsbetrag 12,4 %, höchstens 589 € bei erstem Anspruch 2027 Ältere mit Lohn oder Miete in Kraft (§ 24a EStG) Altersentlastungsbetrag
Steuer Grundfreibetrag 12.564 € statt 12.348 € (2026); Handwerker 15 %, höchstens 900 €; geplant ab 01.01.2027 wer Einkommensteuer zahlt geplant (BR-Drs. 507/26) Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker
Arbeit Mindestlohn 14,60 €, Minijob-Grenze 633 €; ab 01.01.2027 wer neben der Rente arbeitet beschlossen (BGBl. 2025 I Nr. 268) Mindestlohn und Minijob
Wohnen Wohngeld ohne Erhöhung; Heizkostenentlastung für 1 Person 62,40 € statt 110,40 € (2026); geplant ab 01.01.2027 wer Wohngeld bekommt oder beantragt geplant (BT-Drs. 21/8284) Wohngeld für Rentner
Sozialamt Regelbedarf 2027 wer Grundsicherung bekommt offen (Verordnung bis 31.10.2026) Grundsicherung im Alter
Beiträge Freibetrag Betriebsrente 206,50 € statt 197,75 € (2026); Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 6.375 €; voraussichtlich ab 01.01.2027 wer eine Betriebsrente bekommt voraussichtlich (BR-Drs. 576/26, Zustimmung Bundesrat steht aus) Betriebsrente
Alltag Deutschlandticket 66,80 € statt 63 € (2026) im Monat; ab 01.01.2027 wer das Ticket nutzt festgelegt (Preisindex der Verkehrsministerkonferenz) Deutschlandticket für Rentner
Alltag Rundfunkbeitrag 2027 alle Haushalte offen (laut Berichten KEF-Empfehlung 18,64 €, kein Beschluss) Rundfunkbeitrag

Stand 16.10.2026. Geplante Werte können sich bis zum Beschluss ändern; bis dahin gilt das bisherige Recht. BGBl. = Bundesgesetzblatt, BR-Drs. = Bundesrats-Drucksache, BT-Drs. = Bundestags-Drucksache. Die Statuswörter erklärt der nächste Abschnitt.

Beschlossen, geplant, offen: So lesen Sie den Stand

Sicher ist eine Änderung, wenn sie im Bundesgesetzblatt verkündet, schon im Gesetz steht oder amtlich festgelegt ist. Jede Änderung trägt hier eines von sieben Statuswörtern.

  • In Kraft: Die Regel steht schon im geltenden Gesetz.
  • Beschlossen: Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet, mit Jahr und Nummer.
  • Festgelegt: Ein Wert ist amtlich festgesetzt, ohne eigenes Gesetz, etwa ein Ticketpreis.
  • Voraussichtlich: Eine Verordnung liegt als Entwurf vor. Der Bundesrat muss zustimmen.
  • Geplant: Es gibt nur einen Entwurf der Bundesregierung (Kabinettsentwurf). Er kann sich noch ändern.
  • Offen: Der Wert ist noch nicht festgelegt. Wir nennen den Termin.
  • Streitig: Die Kassen setzen eine Frist, ein Gericht sieht sie anders. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Prognosen aus Zeitungen sind keine festen Werte. SGB heißt Sozialgesetzbuch, EStG Einkommensteuergesetz. Wir aktualisieren diese Seite am 20.11. und 18.12.2026.

Bis 31.12.2026 erledigen

Acht Punkte können sich lohnen. In Klammern steht, wie sicher der Grund ist.

  1. Ersatzpflege aus 2025 bei der Pflegekasse abrechnen (streitig: Frist der Pflegekassen, § 39 SGB XI).
  2. Zahnersatz-Plan genehmigen lassen (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228; § 55 Abs. 6 SGB V).
  3. Zu viel gezahlte Zuzahlungen aus 2022 zurückfordern (in Kraft: danach verjährt, § 45 SGB I).
  4. Pflegegrad (früher Pflegestufe) oder einen höheren Pflegegrad beantragen, wenn Sie Hilfe im Alltag brauchen (geplant: Tag des Antrags zählt).
  5. Erstmals Wohngeld beantragen (geplant: Dezember-Betrag bliebe mindestens).
  6. Handwerkerrechnung bezahlen (geplant: 2027 weniger Steuerermäßigung).
  7. Rest des Jahresbetrags 2026 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen (in Kraft: verfällt am 31.12.2026).
  8. Reste des Entlastungsbetrags (Geld für Hilfe im Alltag) nutzen (offen: Übergangsregel im Entwurf nicht gefunden).

Gründe stehen im Abschnitt Was sollten Sie bis 31.12.2026 erledigen?

Welche 9 Änderungen 2027 stehen schon fest?

9 Änderungen 2027 stehen schon fest, darunter höhere Zuzahlungen, weniger Zuschuss für Zahnersatz und die Mütterrente III. Sie sind beschlossen, stehen schon im Gesetz oder sind amtlich festgelegt. Alle gelten ab 1. Januar 2027, das Geld der Mütterrente III kommt aber erst 2028.

Zuzahlungen steigen ab 1. Januar 2027

Ab 2027 zahlen Sie für ein Medikament mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro zu. 2026 sind es 5 bis 10 Euro. Diese Zuzahlung heißt oft „Rezeptgebühr“. Beschlossen ist das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 (§ 61 SGB V).

Zuzahlung 2026 ab 01.01.2027 (beschlossen)
Medikament 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €
Krankenhaus je Tag, höchstens 28 Tage 10 €, im Jahr höchstens 280 € 15 €, im Jahr höchstens 420 €
Heilmittel wie Krankengymnastik 10 % plus 10 € je Verordnung (Rezept) 10 % plus 15 € je Verordnung (Rezept)
Belastungsgrenze: mehr zahlt niemand im Jahr (§ 62 SGB V) 2 % der Bruttoeinnahmen, chronisch krank 1 % (in der Regel: Dauerbehandlung und Pflegegrad 3 oder Grad der Behinderung 60) unverändert
Grenze bei Grundsicherung oder im Heim mit Sozialhilfe 135,12 € im Jahr, chronisch krank 67,56 € (aus dem Regelbedarf; Bundesverfassungsgericht 1 BvR 422/23) offen, hängt am Regelbedarf 2027

Rechenbeispiel

1.400 Euro Bruttorente im Monat, fünf Dauermedikamente zu je 30 Euro im Monat. Zuzahlung 2026: 300 Euro im Jahr, 2027: 450 Euro. Ab September läge sie über der Belastungsgrenze von 336 Euro. 114 Euro erstattete die Kasse auf Antrag. Unterm Strich wären es 36 Euro mehr. Chronisch Kranke zahlen in beiden Jahren höchstens 168 Euro (eigene Rechnung).

Chronisch Kranke können die 168 Euro im Januar vorab zahlen und sind dann das ganze Jahr befreit (Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V).

Was Zuzahlungen 2026 und ab 2027 für jede Leistung kosten, steht auf der Seite Zuzahlungen 2026 und ab 2027.

Zahnersatz: weniger Festzuschuss bei Bewilligung ab 2027

Genehmigt die Kasse Ihren Heil- und Kostenplan ab 1. Januar 2027, zahlt sie 50 statt 60 Prozent der Regelversorgung. Der Plan ist der Kostenvoranschlag des Zahnarztes. Der Festzuschuss ist der feste Anteil der Kasse an der üblichen Standardlösung (Regelversorgung).

Ihr Bonusheft Genehmigung bis 31.12.2026 Genehmigung ab 01.01.2027 (beschlossen)
ohne Bonus 60 % 50 %
5 Jahre lückenlos 70 % 60 %
10 Jahre lückenlos 75 % 65 %
Härtefall: 2026 bis 1.582 € brutto im Monat allein, 2.175,25 € mit einem Angehörigen (§ 55 Abs. 2 SGB V) 100 % 100 %

Beschlossen ist das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228. Es zählt der Tag der Genehmigung, auch Bewilligung genannt (§ 55 Abs. 6 SGB V neue Fassung). Eine einmalige, unverschuldete Lücke im Bonusheft kann unschädlich sein. So urteilte das Bundessozialgericht (28.05.2026, B 1 KR 22/25 R).

Einfach gesagt

Genehmigt die Kasse den Plan bis 31.12.2026, gilt der höhere Zuschuss, auch bei Behandlung 2027. Bei 2.000 Euro Regelversorgung sind das 1.200 statt 1.000 Euro, mit zehn Jahren Bonusheft 1.500 statt 1.300 Euro (eigene Rechnung).

Wie viel Festzuschuss es für Zahnersatz 2026 und ab 2027 gibt, zeigt die Seite Zahnersatz 2026 und ab 2027.

Mütterrente III: halber Rentenpunkt mehr je Kind vor 1992

Für jedes vor 1992 geborene Kind gibt es ab 2027 einen halben Rentenpunkt mehr, das sind 21,26 Euro brutto im Monat. Einen Antrag brauchen Sie nicht. Ein Rentenpunkt (amtlich Entgeltpunkt) bringt seit 01.07.2026 eine Monatsrente von 42,52 Euro. Drei Kinder bringen also 63,78 Euro brutto.

Das Geld für 2027 kommt erst 2028, rückwirkend. Eine Witwenrente kürzt der Zuschlag bis 31.12.2027 nicht (§ 114 Abs. 7 SGB IV). Ab 2028 zählt er dort als Einkommen. Beschlossen ist das im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 362 (§ 307d SGB VI).

Wer die Mütterrente III ab 2027 bekommt, erklärt die Seite Mütterrente III ab 2027.

Neurentner 2027: 84,5 Prozent der Rente steuerpflichtig

Für Neurentner 2027 sind 84,5 Prozent der Rente steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn 2026 sind es 84,0 Prozent. Dieser Besteuerungsanteil ist in Kraft (§ 22 EStG). Für alle, die schon Rente beziehen, bleibt der steuerfreie Teil ein fester Eurobetrag.

Bei 18.000 Euro Jahresrente wären bei Beginn 2027 also 90 Euro mehr zu versteuern (eigene Rechnung). Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt vom ganzen Einkommen ab.

Wie die Rentenbesteuerung 2026 und 2027 rechnet, zeigt die Seite Rentenbesteuerung 2026.

Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag sinken weiter

Wer 2027 zum ersten Mal Anspruch hat, bekommt weniger Altersentlastungsbetrag: 12,4 Prozent, höchstens 589 Euro im Jahr. Dieser Steuerfreibetrag für Ältere gilt nur für Einkünfte wie Arbeitslohn oder Miete, nicht für Renten. Ähnlich sinkt der steuerfreie Teil neuer Pensionen (Versorgungsfreibetrag). Beides ist in Kraft (§§ 19, 24a EStG).

Erster Anspruch oder Beginn Altersentlastungsbetrag Versorgungsfreibetrag (Pension)
2026 12,8 %, höchstens 608 € 12,8 %, höchstens 960 € plus 288 € Zuschlag
2027 12,4 %, höchstens 589 € 12,4 %, höchstens 930 € plus 279 € Zuschlag

Die Tabelle zum Altersentlastungsbetrag 2026 steht auf der Seite Altersentlastungsbetrag 2026.

Rentenantrag: Hochrechnung ohne eigenes Verlangen

Wer 2027 in Rente geht, muss die Hochrechnung der letzten Monate vor Rentenbeginn nicht mehr selbst verlangen. Hochrechnung heißt: Der Lohn dieser Monate wird vorab geschätzt und gemeldet.

Bisher meldete der Arbeitgeber dafür nur, wenn Sie es beim Antrag verlangt haben (§ 194 Abs. 1 SGB VI). Diese Bedingung fällt ab 01.01.2027 weg, beschlossen im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 355.

Einfach gesagt

Ein Schritt beim Rentenantrag fällt weg.

Wie Sie die Rente beantragen und welche Unterlagen Sie brauchen, steht auf der Seite Rente beantragen.

Teilrente über zwei Drittel: kein Krankengeld mehr

Ab 2027 endet das Krankengeld auch, wenn Sie eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beziehen. Eine Teilrente ist ein selbst gewählter Teil der Altersrente. Krankengeld zahlt die Kasse Beschäftigten, die länger krank sind.

Wer neben der Teilrente arbeitet und Krankengeld behalten will, kann höchstens zwei Drittel wählen. Beschlossen ist das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 (§ 50 Abs. 1 SGB V).

Was beim Arbeiten in der Rente 2026 für Krankengeld und Abgaben gilt, erklärt die Seite Arbeiten in der Rente 2026.

Mindestlohn 14,60 Euro und Minijob-Grenze 633 Euro

Rentner mit Minijob dürfen 2027 bis 633 Euro im Monat verdienen. 2026 sind es 603 Euro. Die Grenze folgt aus dem Mindestlohn (§ 8 Abs. 1a SGB IV).

Der Mindestlohn steigt von 13,90 Euro je Stunde (2026) auf 14,60 Euro (2027). Das ist beschlossen (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 268). Eine Grenze für den Hinzuverdienst neben der Altersrente gibt es seit 2023 nicht mehr.

Deutschlandticket kostet 66,80 Euro

Das Deutschlandticket kostet ab 1. Januar 2027 im Monat 66,80 Euro. 2026 sind es 63 Euro im Monat. Das sind 45,60 Euro mehr im Jahr (eigene Rechnung). Bekannt gab den Preis das Hessische Wirtschaftsministerium am 30.09.2026.

Günstigere Wege als das Deutschlandticket für Rentner, etwa Seniorentickets der Länder, zeigt die Seite Deutschlandticket für Rentner.

Anspruchs-Check

Welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen könnten, zeigt der kostenlose Anspruchs-Check. Er dauert etwa 2 Minuten.

Jetzt prüfen, was zusteht

Was ist für 2027 geplant, aber noch nicht beschlossen?

Geplant sind vor allem die Pflegereform, eine Steuerreform und eine Wohngeldreform; beschlossen ist am 16.10.2026 keine davon. Pflege- und Steuerreform könnten im Dezember 2026 abgeschlossen werden. Für die Wohngeldreform steht kein Termin im Bundesrat fest. Bis zu einem Beschluss gilt das bisherige Recht.

Pflegereform 2027: mehr Pflegegeld, andere Leistungen sollen wegfallen

Nach dem Entwurf soll das Pflegegeld um 31 bis 90 Euro im Monat steigen. Dafür sollen die Pflegebox-Pauschale und bei Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag wegfallen. Statt Verhinderungspflege und Jahresbetrag soll es ein kleineres Überbrückungsbudget geben, vor allem für Notfälle und Kurzzeitpflege (2027 übergangsweise auch für Pflegedienste).

Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 heißt Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Bundesrats-Drucksache 587/26. Der Bundesrat berät am 20.11.2026, ein Abschluss ist am 18.12.2026 möglich.

Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen neuer Punktgrenzen verlieren (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E; „E“ heißt: nur im Entwurf). Bei einer Wiederholungsbegutachtung soll aber deren Tag zählen.

Leistung 2026 (geltend) geplant (Kabinettsentwurf 30.09.2026)
Pflegegeld Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5 347 / 599 / 800 / 990 € im Monat 380 / 630 / 890 / 1.080 € („Entlastungsbudget“)
Pflegesachleistung (Geld für den Pflegedienst) Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 €
Entlastungsbetrag 131 € im Monat, Pflegegrad 1 bis 5 Sozialraumbudget bis 175 €, nur Pflegegrad 2 bis 5, nur für Hilfe im Alltag
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € Überbrückungsbudget bis 2.285 €, vor allem für Notfälle und Kurzzeitpflege (2027 übergangsweise auch Pflegedienste)
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegebox, etwa Handschuhe) bis 42 € im Monat entfällt; aus dem Pflegegeld bezahlt, bliebe im Monat bei Pflegegrad 2 9 € weniger, bei 3 11 € weniger, bei 4 und 5 48 € mehr als heute
Punktgrenzen Pflegegrad 1 bis 5 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90 15 / 30 / 50 / 70 / 90 (für neue Anträge)

Alle Werte rechts sind geplant; Rechnung zur Pflegebox: eigene Rechnung. Ausführlich: Pflegereform 2027.

Rechenbeispiel: Pflegegrad 3, alle Leistungen genutzt

Pflegegrad 3, im Jahr 2026 geplant
Pflegegeld 7.188 € 7.560 €
Entlastungsbetrag / Sozialraumbudget 1.572 € bis 2.100 €
Jahresbetrag / Überbrückungsbudget 3.539 € bis 2.285 €
Pflegebox 504 € 0 €
Zusammen 12.803 € 11.945 €

Eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs: 858 Euro weniger im Jahr. Frei verfügbar ist nur das Pflegegeld; es stiege um 372 Euro.

Ohne Reform bleibt das Pflegegeld 2027 gleich. Die nächste Erhöhung käme am 01.01.2028 (§ 30 SGB XI). Der Entwurf will diese Erhöhung streichen und ab 2029 jährlich anpassen. „Entlastungsbudget“ soll dort das Pflegegeld heißen, nicht der heutige Jahresbetrag (2026: 3.539 Euro).

Alle geplanten Änderungen der Pflegereform 2027 (PNOG) stehen auf der Seite Pflegereform 2027 (PNOG) mit Beispielen je Pflegegrad.

Pflegeversicherung: Kinderlose sollen mehr zahlen

Kinderlose Rentner sollen nach dem Entwurf 4,5 statt 4,2 Prozent ihrer Rente an die Pflegeversicherung zahlen. Der Zuschlag für Kinderlose soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Mit Kindern bleibt es bei 3,6 Prozent. Rentner tragen den Pflegebeitrag allein (§ 59 SGB XI). Vor 1940 Geborene zahlen keinen Zuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

Rechenbeispiel

1.500 Euro Rente, kinderlos: 2026 sind das 63,00 Euro Pflegebeitrag im Monat, nach dem Entwurf 67,50 Euro. Das wären 54 Euro mehr im Jahr.

Pflegende Rentner: keine neuen Rentenpunkte nach der Regelaltersgrenze (geplant)

Wer neben der Altersrente einen Angehörigen pflegt, soll nach dem Entwurf keine Rentenbeiträge der Pflegekasse mehr bekommen. Das soll gelten, sobald die Regelaltersgrenze (das gesetzliche Rentenalter) erreicht ist.

Heute bekommt weiter Rentenpunkte für die Pflege, wer nach dem Rentenalter eine Teilrente von 99,99 Prozent nimmt. Dieser Weg soll 2027 enden. Eine Übergangsregel fanden wir im Entwurf nicht. Eine Kürzung der Beiträge auf 70 Prozent stand nur im ersten Entwurf vom Juni.

Was die Teilrente für pflegende Rentner bringt und was 2027 geplant ist, erklärt die Seite Teilrente für pflegende Rentner.

Steuer: höherer Grundfreibetrag, weniger Handwerkerbonus

Der Grundfreibetrag soll 2027 von 12.348 auf 12.564 Euro steigen. Die Steuerermäßigung für Handwerker soll von 20 auf 15 Prozent sinken. Der Grundfreibetrag ist das Einkommen im Jahr, auf das keine Einkommensteuer anfällt.

Beides steht im Entwurf der Steuerreform 2027 (Bundesrats-Drucksache 507/26). Der Bundesrat berät ihn am 16.10.2026 zum ersten Mal. Ein Ergebnis lag bei Redaktionsschluss nicht vor.

Steuer 2026 geplant 2027 (BR-Drs. 507/26)
Grundfreibetrag 12.348 € 12.564 €
Handwerker (Arbeitskosten) 20 %, höchstens 1.200 € 15 %, höchstens 900 €
Pflegedienst und Hilfe im Haushalt (§ 35a EStG) 20 %, höchstens 4.000 € unverändert
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Abzug ohne Belege) 1.230 € 1.430 €
Pauschale Steuer auf Minijobs 2 % 5 %

Rechenbeispiel

6.000 Euro Arbeitskosten für Handwerker, ohne Material. Bezahlt 2026, mindern sie die Steuer um 1.200 Euro, nach dem Entwurf 2027 um 900 Euro. Wer bis 31.12.2026 überweist, spart nach dem Entwurf also 300 Euro, wenn er so viel Steuer zahlt. Der höhere Grundfreibetrag brächte knapp über der Steuergrenze höchstens rund 30 Euro im Jahr (eigene Rechnung).

Was Sie für Pflegedienst und Handwerker absetzen können, steht auf der Seite Handwerker absetzen.

Wohngeld 2027: keine Erhöhung und weniger Heizkostenentlastung

Nach dem Entwurf soll das Wohngeld 2027 nicht erhöht werden. Zugleich soll die Heizkostenentlastung für eine Person von 110,40 Euro (2026) auf 62,40 Euro im Monat sinken. Das ist ein fester Zuschlag für Heizkosten.

Ohne Reform müsste das Wohngeld 2027 nach § 43 WoGG fortgeschrieben werden. Der Kabinettsentwurf (Bundestags-Drucksache 21/8284) will das aussetzen. Die Anhörung im Bundestag ist am 04.11.2026.

Den Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr (2026) bekämen nach dem Entwurf nur noch Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder ab Pflegegrad 3. Wer heute mit Pflegegrad 2 und einem GdB unter 100 den Freibetrag bekommt, verlöre ihn. Der Zuschlag der Mütterrente III soll beim Wohngeld 2027 nicht zählen (§ 47 WoGG-E).

Wird das Wohngeld 2027 gekürzt? Laufende Bescheide sollen bis zu ihrem Ende gelten (§ 42e Abs. 1 WoGG-E). Nach der Schätzung im Entwurf fielen bis 2029 rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld. Rund 143.000 davon kämen in die Grundsicherung.

Rechenbeispiel

Alleinstehende Rentnerin, 1.200 Euro Rente, Mietenstufe III (mittleres Mietniveau), Miete ohne Heizung (Bruttokaltmiete) mindestens 475,20 Euro (2026). Wohngeld 2026: 224 Euro im Monat, nach dem Entwurf 166 Euro (eigene Rechnung).

Alleinstehend, Mietenstufe III Wohngeld 2026 im Monat nach dem Entwurf
1.200 € Rente 224 € 166 €
1.500 € Rente 94 € 25 €
1.600 € Rente 49 € kein Anspruch
1.200 € Rente, Pflegegrad 2 und GdB 50 293 € 166 €
1.200 € Rente, Pflegegrad 3 ohne GdB 224 € 239 €

Eigene Rechnung nach § 19 WoGG und dem Entwurf (BT-Drs. 21/8284). Alle Werte rechts sind geplant.

Ob Ihnen Wohngeld für Rentner 2026 zusteht, erklärt die Seite Wohngeld für Rentner 2026.

Betriebsrente und Beitragsgrenzen: geplante Rechengrößen 2027

Auf Betriebsrenten bleiben 2027 voraussichtlich 206,50 Euro statt 197,75 Euro im Monat frei von Krankenversicherungsbeiträgen. Der Wert steht im Entwurf der Verordnung über die Rechengrößen 2027, also die jährlichen Rechenwerte der Sozialversicherung (Bundesrats-Drucksache 576/26). Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Rechenbeispiel

Betriebsrente 400 Euro im Monat. In der Krankenversicherung sind 2026 davon 202,25 Euro beitragspflichtig, 2027 voraussichtlich 193,50 Euro.

In der Pflegeversicherung gilt dagegen eine Freigrenze (2026: 197,75 Euro): Liegt die Betriebsrente darüber, zählt der volle Betrag. Für 400 Euro zahlen Kinderlose 2026 16,80 Euro, nach dem Pflege-Entwurf 18,00 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze betrifft nur hohe Einkommen. 2027 liegt sie in der Krankenversicherung voraussichtlich bei 6.375 Euro im Monat. In der Pflegeversicherung sind es nach geltendem Recht voraussichtlich 6.075 Euro.

Wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner auf Betriebsrenten berechnet werden, erklärt die Seite Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

Was ist für 2027 noch offen?

Offen sind die Rentenerhöhung im Juli 2027, der Regelbedarf 2027, der Zusatzbeitrag 2027 und der Rundfunkbeitrag 2027. Die Tabelle zeigt Stand und Termin, auch für die Entwürfe in Beratung.

Offen und in Beratung: Stand und Termin

Was Stand 16.10.2026 Wann es feststeht
Rentenerhöhung 01.07.2027 nicht festgelegt; Rentenwert 42,52 € (seit 01.07.2026) kann nicht sinken Frühjahr 2027
Regelbedarf 2027 nicht festgesetzt; nicht unter 563 € (Wert 2026) Verordnung bis 31.10.2026
Zusatzbeitrag 2027 Schätzerkreis: rechnerisch 2,9 % (laut Berichten über die Sitzung) Festlegung durch das Gesundheitsministerium bis 01.11.2026
Rechengrößen 2027 Verordnungsentwurf Zustimmung Bundesrat (20.11. oder 18.12.2026)
Pflegereform Gesetzentwurf (BR-Drs. 587/26) Bundesrat 20.11.2026, möglicher Abschluss 18.12.2026
Steuerreform Gesetzentwurf (BR-Drs. 507/26) Bundesrat erster Durchgang 16.10.2026, Abschluss offen
Wohngeldreform Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8284) Anhörung Bundestag 04.11.2026, Termin im Bundesrat offen
Rundfunkbeitrag 2027 18,36 € gilt (2026); laut Berichten empfiehlt die KEF 18,64 €; Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht aus Staatsvertrag der Länder, Termin unbekannt
Allgemeine Rentenreform nur Empfehlungen der Kommission (23.06.2026) kein Termin

Wie hoch ist die Rentenerhöhung 2027?

Wie stark die Rente am 1. Juli 2027 steigt, legt die Bundesregierung erst im Frühjahr 2027 fest.

Seit 01.07.2026 ist ein Rentenpunkt 42,52 Euro wert, vorher waren es 40,79 Euro. Dieser Rentenwert kann nicht sinken (§ 68a SGB VI). Bis einschließlich 1. Juli 2031 darf das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent fallen (Haltelinie, § 255e SGB VI).

Die 4,4 Prozent aus Zeitungen sind eine berichtete Schätzung der Rentenversicherung, kein amtlicher Wert.

Die Tabelle zur Rentenerhöhung 2026 und 2027 brutto und netto steht auf der Seite Rentenerhöhung 2026 und 2027.

Steigt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse 2027?

Laut Berichten über die Schätzung von Mitte Oktober bleibt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 voraussichtlich bei 2,9 Prozent. Der Zusatzbeitrag ist der Teil des Kassenbeitrags, den jede Kasse selbst festlegt. 2026 liegt der Durchschnitt bei 2,9 Prozent.

Geschätzt hat am 13. und 14.10.2026 der Schätzerkreis aus Gesundheitsministerium, Bundesamt für Soziale Sicherung und GKV-Spitzenverband. Den Wert kennen wir aus Berichten. Festlegen muss ihn das Gesundheitsministerium bis 01.11.2026.

Ihre Kasse kann einen anderen Satz verlangen. Rentner zahlen davon die Hälfte (§ 249a SGB V). Eine Änderung zum 01.01.2027 gilt für die Rente erst ab März (§ 247 SGB V).

Steigt die Grundsicherung 2027?

Ob die Grundsicherung 2027 steigt, soll eine Verordnung bis 31.10.2026 festlegen. Unter 563 Euro im Monat, den Betrag von 2026 für Alleinstehende, sinkt der Regelbedarf aber nicht. Der Regelbedarf, oft Regelsatz genannt, ist das Geld für den Alltag ohne Miete und Heizung.

Nach dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 (Bundestags-Drucksache 21/7860) soll von 547,55 Euro aus erhöht werden. Mehr als 563 Euro gäbe es erst ab rund 2,92 Prozent Erhöhung (eigene Rechnung).

Wer Grundsicherung im Alter 2026 bekommt und wie viel, zeigt die Seite Grundsicherung im Alter 2026.

Was sollten Sie bis 31.12.2026 erledigen?

Wer 2026 noch einen Antrag stellt, sichert in einigen Fällen die Regeln von 2026: beim Pflegegrad, beim Zahnersatz und beim Wohngeld. Beim Zahnersatz ist das beschlossen (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228). Beim Pflegegrad und beim Wohngeld steht es nur in Entwürfen.

Die Tabelle zeigt, was Sie je nach Lage tun können. Ob ein Antrag sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheiden wird die zuständige Stelle.

Bis 31.12.2026: Entscheidungshilfe nach Lage

Ihre Lage Was Sie tun können Warum Stand
Sie brauchen Hilfe im Alltag, haben noch keinen oder einen zu niedrigen Pflegegrad Antrag bei der Pflegekasse noch 2026, Eingang bestätigen lassen (DAK: Formular 955-031 Pflegeantrag, 955-032 Höherstufung; Barmer: 44100) nach dem Entwurf zählen die Punktgrenzen am Tag des Antrags; 2025 führten 69 % der Anträge auf Höherstufung zu einem höheren Grad, 1 % zu einem niedrigeren (Medizinischer Dienst) geplant
Der Zahnarzt plant Zahnersatz Heil- und Kostenplan am besten bis Mitte November bei der Kasse einreichen höherer Festzuschuss nur bei Genehmigung bis 31.12.2026; die Kasse hat bis zu 6 Wochen Zeit beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 228)
Sie wollen erstmals Wohngeld Antrag bald stellen, spätestens im Dezember 2026 Wohngeld gibt es ab dem Antragsmonat; nach dem Entwurf bliebe mindestens der Betrag für Dezember 2026 in Kraft (§ 25 WoGG) / geplant
Mit Pflegegrad 1 steht ein Umzug ins Heim an Heimzuschuss noch 2026 beziehen nach dem Entwurf bleiben 131 € im Monat nur bei Bezug 2026 (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E); bei Einzug 2027 wären es 1.572 € weniger im Jahr geplant
Eine Handwerkerrechnung ist offen bis 31.12.2026 überweisen 20 % statt geplant 15 % Steuerermäßigung geplant
Ersatzpflege aus 2025 ist nicht abgerechnet Belege bei der Pflegekasse einreichen (DAK: 955-164; das Ankreuzfeld für Werbung auf Seite 4 ist nicht nötig) die Pflegekassen setzen den 31.12.2026 als Frist (§ 39 SGB XI) Frist streitig (SG München, nicht rechtskräftig); sicherer Weg: abrechnen
Der Jahresbetrag 2026 ist nicht verbraucht noch 2026 nutzen und abrechnen der Rest verfällt am 31.12.2026 in Kraft (§ 42a SGB XI)
Der Entlastungsbetrag 2026 ist nicht verbraucht möglichst noch 2026 nutzen Übergangsregel im Entwurf nicht gefunden offen
Sie haben 2022 mehr Zuzahlung geleistet als nötig Erstattung bei der Krankenkasse beantragen (Barmer: Formular 30451) Anspruch verjährt am 31.12.2026 in Kraft (§ 45 SGB I)
Sie pflegen neben der Altersrente mit Teilrente 99,99 % Rentenberatung fragen Beiträge sollen nach dem Entwurf 2027 enden geplant

Pflegegrad noch 2026 beantragen

Brauchen Sie Hilfe im Alltag, kann ein Pflegegrad-Antrag noch 2026 sinnvoll sein. Nach dem Entwurf entscheidet der Tag des Antrags über die Punktgrenzen (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E). Punktgrenzen sind die Punktzahlen aus der Begutachtung, ab denen ein Pflegegrad gilt.

Für Pflegegrad 2 reichen heute 27 Punkte (§ 15 Abs. 3 SGB XI), geplant sind 30. Mit 28 Punkten ergäbe ein Antrag im Dezember 2026 Pflegegrad 2, am 02.01.2027 nur Pflegegrad 1. Das wären im ersten Jahr 4.560 Euro Pflegegeld und bis 2.100 Euro Sozialraumbudget weniger (eigene Rechnung, Entwurf). Bei 13 Punkten gäbe es 2027 gar keinen Pflegegrad, also etwa keinen Umbau-Zuschuss (2026: bis 4.180 Euro).

Die Pflegekasse hat für den Bescheid heute 25 Arbeitstage Zeit. Diese Frist soll vom 01.01. bis 30.04.2027 nicht gelten (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E).

Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt als Antrag. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Wie Sie den Pflegegrad beantragen, Schritt für Schritt, zeigt die Seite Pflegegrad beantragen.

Zahnersatz noch 2026 genehmigen lassen

Lassen Sie einen geplanten Heil- und Kostenplan möglichst noch 2026 von der Kasse genehmigen. Für Pläne, die bis 31.12.2026 genehmigt sind, gilt der höhere Festzuschuss (§ 55 Abs. 6 SGB V neue Fassung). Das gilt auch bei Behandlung 2027.

Die Kasse hat 3 Wochen Zeit, mit zahnärztlichem Gutachten 6 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Reichen Sie den Plan deshalb am besten bis Mitte November ein. Eine Genehmigung erst 2027 kostet im Beispiel oben 200 Euro. Verpasst die Kasse ihre Frist, gilt der Plan nicht automatisch als genehmigt; das Bundessozialgericht gibt dann nur ein Recht auf Selbstbeschaffung (B 1 KR 9/18 R).

Warum sich die Genehmigung vor dem 31.12.2026 lohnt, erklärt die Seite Zahnersatz vor dem 31.12.2026 genehmigen.

Wohngeld erstmals im Dezember beantragen

Wer zum ersten Mal Wohngeld möchte, stellt den Antrag am besten bald, spätestens im Dezember 2026. Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 25 Abs. 2 WoGG). Jeder Monat früher kann also einen Monat mehr bringen.

Ist über einen Antrag am 31.12.2026 noch nicht entschieden, gilt nach dem Entwurf eine Untergrenze. Es bliebe mindestens beim Betrag für Dezember 2026 (§ 42e Abs. 3 WoGG-E). Das gilt nur, wenn das Gesetz so kommt.

Wie Sie Wohngeld beantragen und welche Unterlagen Sie brauchen, steht auf der Seite Wohngeld beantragen.

Verhinderungspflege 2025 abrechnen und Entlastungsbetrag nutzen

Die Pflegekassen verlangen, dass Sie Ersatzpflege aus 2025 bis 31.12.2026 abrechnen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, heißt: Jemand vertritt die Person, die Sie zu Hause pflegt.

Das Sozialgericht München sieht diese Frist erst für Ersatzpflege ab 2026 (Urteil vom 29.09.2026, S 7 P 513/26, nicht rechtskräftig). Wer bis 31.12.2026 abrechnet, ist auf der sicheren Seite.

Am 31.12.2026 verfällt auch der Rest des Jahresbetrags 2026 (bis 3.539 Euro). Das ist der gemeinsame Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 131 Euro im Monat. Reste dürfen Sie nach geltendem Recht bis 30.06. des Folgejahres nutzen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Eine Übergangsregel dafür fanden wir im Entwurf der Pflegereform nicht. Setzen Sie Reste aus 2026 deshalb möglichst noch 2026 ein.

Wie Sie Verhinderungspflege abrechnen und was 2027 geplant ist, steht auf der Seite Verhinderungspflege 2026.

Alte Ansprüche sichern: Zuzahlungen 2022 und Überprüfungsantrag

Zu viel gezahlte Zuzahlungen aus 2022 können Sie nur noch bis 31.12.2026 zurückfordern (§ 45 SGB I). Gemeint ist, was 2022 über Ihrer Belastungsgrenze lag. Danach ist der Anspruch verjährt, also verloren.

Mit einem Überprüfungsantrag lassen Sie einen alten Bescheid noch einmal prüfen (§ 44 SGB X). Stellen Sie ihn noch 2026, kann er Nachzahlungen bis zum 01.01.2022 zurück sichern, wenn der Bescheid falsch war. Bei Sozialhilfe, auch Grundsicherung im Alter, gilt nur ein Jahr (§ 116a SGB XII).

Wie Sie mit einem Überprüfungsantrag alte Bescheide korrigieren lassen, zeigt die Seite Überprüfungsantrag.

Was hat sich 2026 für Rentner schon geändert?

Zum 01.07.2026 stieg die Rente um 4,24 Prozent; seit Januar gibt es außerdem die Aktivrente und mehrere neue Regeln in der Pflege. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Änderungen 2026 mit Datum und Wert.

Was sich 2026 geändert hat

Was seit Wert 2026 Mehr dazu
Rentenerhöhung, Rentenwert 01.07.2026 +4,24 %, 42,52 € je Rentenpunkt (vorher 40,79 €) Rentenerhöhung
Freibetrag Witwenrente 01.07.2026 1.122,53 € netto; Einkommen darüber wird zu 40 % angerechnet Witwenrente
Aktivrente 01.01.2026 Arbeitslohn nach der Regelaltersgrenze bis 2.000 € im Monat steuerfrei Link unter der Tabelle
Grundfreibetrag 01.01.2026 12.348 €
Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026 01.01.2026 84,0 %
Mindestlohn, Minijob-Grenze 01.01.2026 13,90 €, 603 €
Pflegegeld 01.01.2025 Beträge unverändert 347 bis 990 €; seit 01.01.2026 Beratungsbesuch halbjährlich bei Pflegegrad 2 bis 5 und Pflegegeld bis 8 Wochen im Krankenhaus Pflegegeld
Verhinderungspflege 01.01.2026 Abrechnung bis Ende des Folgejahres
Pflege-Apps (DiPA) 01.01.2026 bis 40 € plus 30 € im Monat
Hausnotruf 01.04.2026 Pflegekasse zahlt 27,00 € netto im Monat
Homöopathische Arzneimittel 30.07.2026 keine Kassenleistung mehr
Pfändungsfreigrenze 01.07.2026 1.587,40 € im Monat
Miete bei Grundsicherung 01.07.2026 im ersten Jahr höchstens das 1,5-Fache der angemessenen Kosten
KfW-Zuschuss Umbau (455-B) 31.07.2026 nicht mehr beantragbar
Einmalzahlung 08.05.2026 keine; Entlastungsprämie gestoppt Einmalzahlung 2026

Diese Regeln gelten 2027 weiter, außer wo oben eine Änderung steht. Freibetrag der Witwenrente, Rentenwert und Pfändungsfreigrenze ändern sich wie jedes Jahr zum 01.07.2027.

Im Minijob gilt die Aktivrente nicht (§ 3 Nr. 21 EStG). Wie die Aktivrente 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei stellt, zeigt die Seite Aktivrente 2026.

Gibt es 2026 eine Einmalzahlung für Rentner?

Nein, eine Einmalzahlung für Rentner gibt es 2026 nicht. Geplant war 2026 eine steuerfreie Entlastungsprämie des Arbeitgebers von bis zu 1.000 Euro, nur für Beschäftigte.

Der Bundesrat hat am 08.05.2026 nicht zugestimmt. Einen neuen Anlauf kennen wir nicht (Stand 16.10.2026). Ab Mai 2026 hat sich für Rentner dadurch nichts geändert.

Wo finden Sie alle Leistungen, die Ihnen 2026 zustehen?

Die Änderungen 2027 betreffen nur einen Teil Ihrer Ansprüche; was Ihnen 2026 insgesamt zusteht, zeigen unsere Übersichtsseiten je Bereich. Eine Übersicht nach Lebenslage beginnt auf der Startseite: Was steht Ihnen zu?

Bereiche und Übersichtsseiten

Bereich Übersichtsseite Was sich 2027 ändert
Pflegekasse Leistungen der Pflegeversicherung 2026 Pflegereform geplant
Pflegegrad Pflegegrade 1 bis 5 höhere Punktgrenzen geplant
Pflegeheim Pflegeheim-Kosten 2026 Pflegegrad 1: Zuschuss nur für bisherige Bezieher geplant
Pflegende Angehörige Pflegende Angehörige 2026 Rentenpunkte nach der Regelaltersgrenze sollen enden
Krankenkasse Krankenkasse für Senioren 2026 Zuzahlungen und Zahnersatz beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 228)
Rente Rente 2026 Mütterrente III beschlossen (BGBl. 2025 I Nr. 362)
Sozialamt Sozialhilfe im Alter Regelbedarf offen
Wohnen Wohnen im Alter Wohngeldreform geplant
Steuer Steuern für Rentner und Pflegende Grundfreibetrag geplant
Schwerbehinderung Schwerbehinderung keine Bundesänderung gefunden
Vergünstigungen Vergünstigungen für Rentner 2026 Deutschlandticket 66,80 € (festgelegt)
Recht Ansprüche durchsetzen Widerspruch: 1 Monat, unverändert

Was ist der Unterschied zwischen Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag?

Der Grundfreibetrag gilt für alle Steuerzahler; der Rentenfreibetrag ist der steuerfreie Teil Ihrer eigenen Rente.

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro, für Ehepaare 24.696 Euro (§ 32a EStG). Für 2027 sind 12.564 Euro geplant.

Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag. Das Finanzamt berechnet ihn aus der Jahresrente des Jahres nach Rentenbeginn. Er gilt lebenslang, deshalb sind spätere Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig (§ 22 EStG).

Wie der Rentenfreibetrag festgeschrieben wird, erklärt die Seite Rentenfreibetrag und Rentenbesteuerung.

Muss mein Mann ab 2028 für mich mehr Krankenkassenbeitrag zahlen?

Möglicherweise: Ab 01.07.2028 zahlen Rentner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten, wenn der Ehepartner beitragsfrei mitversichert ist und keine Ausnahme greift. Haben Sie als mitversicherte Ehefrau das gesetzliche Rentenalter schon erreicht, fällt er nicht an.

Der Ehegattenzuschlag ist beschlossen (§ 242b SGB V, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228). Er gilt ab 01.01.2028, auf Renten ab 01.07.2028. Zahlen muss ihn der versicherte Rentner allein. Er fällt nicht an bei:

  • Kind unter 12 Jahren oder Kind mit Behinderung
  • Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 mit mindestens 10 Stunden (wie die Stunden zählen, regelt § 242b SGB V; fragen Sie Ihre Krankenkasse), oder Pflegezeit (Freistellung vom Job)
  • Partner hat die Regelaltersgrenze erreicht
  • Partner hat mindestens Pflegegrad 3
  • Partner bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente
  • Partner hat einen Grad der Behinderung von mindestens 60

Rechenbeispiel

1.800 Euro Rente im Monat, Ehefrau 63, familienversichert, ohne Ausnahme. Ab 01.07.2028 zahlte der Rentner 45,00 Euro im Monat mehr (eigene Rechnung). Dazu käme in der Pflegeversicherung ein geplanter Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten, hier 9,36 Euro.

Wer in der Krankenversicherung der Rentner den Zuschlag zahlt, erklärt die Seite Krankenversicherung der Rentner.

Wird die Rente 2027 reformiert? Was die Rentenkommission empfiehlt

Für eine allgemeine Rentenreform gibt es am 16.10.2026 keinen Gesetzentwurf, nur Empfehlungen einer Kommission. Die Alterssicherungskommission hat am 23.06.2026 ihren Bericht mit 33 Empfehlungen vorgelegt. Empfehlungen sind keine Gesetze. Allein dadurch ändert sich an Ihrer Rente nichts.

Wird die Witwenrente abgeschafft? Ein Gesetz oder Entwurf dazu gibt es nicht. Neue Formen der privaten Altersvorsorge sind nicht Thema dieser Seite.

Was die Rentenkommission 2026 zur Witwenrente empfiehlt, steht auf der Seite Wird die Witwenrente abgeschafft?

Welche Zahlen zu 2027 sind überholt oder nur Prognose?

Viele Zahlen aus dem Sommer 2026 gelten nicht mehr, weil die Regierung ihren Pflege-Entwurf im September geändert hat. Manche Seiten nennen noch diese Werte aus dem ersten Entwurf vom Juni (Referentenentwurf).

  • Pflegegeld 386 / 638 / 889 / 1.079 Euro: Referentenentwurf; geplant sind jetzt 380 / 630 / 890 / 1.080 Euro.
  • Zuschlag für Kinderlose 0,7 Prozentpunkte: geplant sind jetzt 0,9.
  • Rentenbeiträge für Pflegepersonen nur zu 70 Prozent: Diese Kürzung steht nicht mehr im Entwurf.
  • Überbrückungsbudget 1.855 Euro: geplant sind jetzt bis 2.285 Euro.
  • Bundesrat am 30.11.2026: An diesem Tag tagt er nicht; er berät am 20.11.2026.
  • Feste Prozentzahl für die Rentenerhöhung 2027: nur eine Prognose.
  • „Entlastungsbudget“ als Name für den Jahresbetrag: falsch. So soll im Entwurf das Pflegegeld heißen.

Welche Zahlen aus dem Juni-Entwurf der Pflegereform überholt sind, zeigt die Seite zur Reform: Zahlen aus dem Juni-Entwurf der Pflegereform.

Weitere Fragen zu den Änderungen 2027

Vier weitere Fragen betreffen Ausweis, Rundfunkbeitrag, KfW-Zuschuss und Elternunterhalt.

Ändert sich 2027 etwas beim Schwerbehindertenausweis?

Nach unserem Stand nein. Für 2027 haben wir bundesweit keine Änderung bei Merkzeichen (Kürzeln im Ausweis wie G) und Pauschbeträgen (Steuerfreibeträgen) gefunden. Beim Wohngeld soll der Freibetrag von 1.800 Euro (2026) nach dem Entwurf nur noch bei GdB 100 oder ab Pflegegrad 3 gelten. Der Preis der Wertmarke 2027 für Bus und Bahn ist noch nicht bekannt.

Steigt der Rundfunkbeitrag 2027?

Das ist offen: Der Beitrag, früher GEZ-Gebühr, bleibt bei 18,36 Euro im Monat (2026), bis die Länder etwas anderes beschließen. Laut Berichten empfiehlt die KEF, die Kommission für den Finanzbedarf der Sender, ab 2027 18,64 Euro. Auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht aus.

Wer vom Rundfunkbeitrag (GEZ) 2026 befreit werden kann, zeigt die Seite Rundfunkbeitrag (GEZ) 2026.

Gibt es 2027 wieder einen KfW-Zuschuss für den Umbau?

Das ist offen: Den KfW-Zuschuss 455-B kann man seit 31.07.2026 nicht mehr beantragen. Ob es 2027 neue Mittel gibt, hängt vom Bundeshaushalt ab.

Der Zuschuss der Pflegekasse bleibt: 2026 bis 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Welche Zuschüsse es noch gibt, um altersgerecht umzubauen, zeigt die Seite Altersgerecht umbauen.

Ändert sich 2027 etwas am Elternunterhalt?

Nein: Kinder zahlen weiter erst ab mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr (§ 94 Abs. 1a SGB XII, § 16 SGB IV). Elternunterhalt heißt: Das Sozialamt holt sich Geld für die Pflege der Eltern bei den Kindern zurück. Der Entwurf der Pflegereform sieht dazu nur vor, dass die Regierung das Thema prüft.

Nächster Schritt

Prüfen Sie im Anspruchs-Check in rund zwei Minuten, welche Leistungen Ihnen 2026 noch zustehen könnten. Sie pflegen oder werden gepflegt? Die Pläne stehen im Abschnitt zur Pflegereform 2027. Noch kein Pflegegrad, aber Sie brauchen Hilfe im Alltag? Dann können Sie einen Pflegegrad beantragen, nach dem Entwurf am besten noch 2026.

Quellen und Stand

Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.