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Pflegegrade 1 bis 5 (früher Pflegestufen): Punkte, Voraussetzungen und Leistungen 2026
Es gibt 5 Pflegegrade, von 12,5 bis 100 Punkten. Was jeder Grad 2026 bringt, wie Sie ihn bekommen und was 2027 geplant ist. Früher hießen sie Pflegestufen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Pflegegrad ist die Stufe, mit der die Pflegekasse festhält, wie viel Hilfe ein Mensch im Alltag braucht.
- Es gibt 5 Pflegegrade, und welcher passt, entscheiden die Punkte aus der Begutachtung: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 90 Punkten Pflegegrad 5.
- Der Medizinische Dienst prüft in 6 Lebensbereichen, was jemand noch selbst kann, und rechnet das in höchstens 100 Punkte um.
- Ab Pflegegrad 2 gibt es 2026 Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat.
- Ohne Pflegegrad ist der erste Schritt der Antrag; mit Bescheid zählen Widerspruch (1 Monat) oder ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad.
- Den Pflegegrad bekommen Sie nur auf Antrag bei Ihrer Pflegekasse; ein Anruf genügt.
- Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; wird die Pflege später aufwendiger, beantragen Sie eine Höherstufung.
- Der Pflegegrad öffnet nicht nur Leistungen der Pflegekasse, sondern auch Steuervorteile und Rentenpunkte für pflegende Angehörige.
Mit einem Pflegegrad zahlt die Pflegekasse Geld und Hilfen für die Pflege; sie gehört zu Ihrer Krankenkasse. Es gibt 5 Pflegegrade, früher hießen sie Pflegestufen. Welcher passt, entscheiden Punkte aus einer Begutachtung: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Ab Pflegegrad 2 gibt es 2026 Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat, wenn Angehörige pflegen. Den Pflegegrad bekommen Sie nur auf Antrag; ein Anruf genügt. Für 2027 sind höhere Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026), nicht beschlossen (Stand 16.10.2026). Bis ein Gesetz beschlossen und veröffentlicht ist, gelten die Werte 2026 auf dieser Seite.
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad ist die Stufe, mit der die Pflegekasse festhält, wie viel Hilfe ein Mensch im Alltag braucht. Es gibt 5 Pflegegrade: Pflegegrad 1 steht für geringe, Pflegegrad 5 für die schwersten Einschränkungen.
Einen Pflegegrad bekommt nur, wer ihn bei der Pflegekasse beantragt (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Das SGB XI ist das Gesetzbuch zur Pflegeversicherung. Wie Sie einen Pflegegrad beantragen, erklärt die Seite Pflegegrad beantragen.
Der Pflegegrad entscheidet, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen zustehen, etwa Pflegegeld oder ein Pflegedienst. Ihn stellt die Pflegekasse fest, nachdem der Medizinische Dienst Sie begutachtet hat (§ 18 Abs. 1 SGB XI).
Den Medizinischen Dienst kennen viele noch als MDK, den Pflegegrad als Pflegeeinstufung.
Bis 31.12.2016 gab es die Pflegestufen I bis III, dazu die Pflegestufe 0 bei eingeschränkter Alltagskompetenz, etwa bei Demenz. Seit 01.01.2017 gibt es 5 Pflegegrade; jede Pflegestufe wurde automatisch zu einem Pflegegrad (§ 140 Abs. 2 SGB XI). Aus Pflegestufe I wurde Pflegegrad 2, mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3.
„Pflegestufe 4“ oder „Pflegestufe 5“ gab es nie. Wer bis 2016 Pflegestufe II hatte, bekam Pflegegrad 3 oder 4. Wie die alten Stufen umgerechnet wurden, zeigt die Seite Pflegestufen heißen heute Pflegegrade.
Wer bekommt einen Pflegegrad? Die Voraussetzungen
Einen Pflegegrad bekommt, wer wegen seiner Gesundheit auf Dauer Hilfe von anderen Menschen braucht. Im Gesetz steht: „auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Einfach gesagt: Die Hilfe muss voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr nötig sein.
Diese fünf Voraussetzungen gelten 2026.
- Einschränkung der Selbständigkeit aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Selbständig ist, was jemand ohne Hilfe einer anderen Person schafft.
- Dauer von voraussichtlich mindestens 6 Monaten ab Beginn der Einschränkung; sie gilt auch bei kürzerer Lebenserwartung als erfüllt.
- Mindestens 12,5 Punkte in der Begutachtung (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
- Vorversicherungszeit: In den letzten 10 Jahren vor dem Antrag müssen Sie mindestens 2 Jahre pflegeversichert gewesen sein (§ 33 Abs. 2 SGB XI).
- Antrag bei der Pflegekasse (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
Nicht die Diagnose zählt, sondern was jemand im Alltag noch selbst kann. Auch der Grad der Behinderung vom Versorgungsamt zählt nicht. So steht es in den Begutachtungs-Richtlinien (Nr. 5.8.1), den Regeln für die Begutachtung. Das Alter allein reicht nicht.
Antrag noch 2026 stellen
Wer Hilfe braucht, sollte den Antrag nicht auf 2027 verschieben. Nach einem Gesetzentwurf sollen 2027 für Pflegegrad 1 bis 3 mehr Punkte nötig sein. Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, ein Vorschlag der Bundesregierung), nicht beschlossen.
- Pflegegrad noch 2026 beantragen, wenn Hilfe nötig ist. Nach dem Entwurf soll das Recht am Tag gelten, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E). Das E steht für Entwurf. Anträge bis 31.12.2026 würden nach den heutigen Punktgrenzen bewertet.
- Höherstufung nicht aufschieben. Für den Antrag auf einen höheren Pflegegrad gilt dasselbe.
- Eingangsdatum sichern. Notieren Sie Datum und Namen der Person am Telefon, und lassen Sie sich den Eingang schriftlich bestätigen.
- Schon einen Pflegegrad? Verhinderungspflege aus 2025, also eine Vertretung der Pflegeperson, muss bis 31.12.2026 abgerechnet sein (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Mehr steht auf der Seite zur Verhinderungspflege.
Was der Stichtag für Sie bedeutet, erklärt die Seite zur Pflegegrad-Reform 2027.
Welche Pflegegrade gibt es? Die 5 Pflegegrade mit Punkten im Überblick
Es gibt 5 Pflegegrade, und welcher passt, entscheiden die Punkte aus der Begutachtung: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Die Gesamtpunkte, also die Summe aus allen geprüften Lebensbereichen, reichen von 0 bis 100. Die Tabelle zeigt Grenzen, Pflegegeld 2026 und Anteile beim ersten Antrag.
Pflegegrade 1 bis 5: Tabelle mit Punkten und Pflegegeld 2026
| Pflegegrad | Gesamtpunkte (§ 15 Abs. 3 SGB XI) | Beeinträchtigung laut Gesetz | Praktisch ab (eigene Rechnung) | Anteil bei der ersten Begutachtung 2025 | Pflegegeld 2026 im Monat | Mehr dazu |
|---|---|---|---|---|---|---|
| kein Pflegegrad | unter 12,5 | nicht pflegebedürftig | 21,3 % | kein Pflegegeld | Hilfe ohne Pflegegrad | |
| 1 | 12,5 bis unter 27 | gering | 12,5 | 29,0 % | kein Pflegegeld | Pflegegrad 1 |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | erheblich | 27,5 | 34,5 % | 347 € | Pflegegrad 2 |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | schwer | 47,5 | 11,7 % | 599 € | Pflegegrad 3 |
| 4 | 70 bis unter 90 | schwerst | 70 | 2,7 % | 800 € | Pflegegrad 4 |
| 5 | 90 bis 100 | schwerst, mit besonderen Anforderungen an die Pflege | 90 (oder besondere Bedarfskonstellation) | 0,9 % | 990 € | Pflegegrad 5 |
Punkte und Pflegegeld: Stand 2026. Anteile: Erstbegutachtungen 2025 laut Medizinischem Dienst Bund, gerundet. „Praktisch ab“: Punkte steigen nur in Schritten von 1,25, darum beginnt Pflegegrad 2 praktisch bei 27,5 Punkten (eigene Rechnung).
Bei der ersten Begutachtung 2025, also beim ersten Antrag, bekam gut jede fünfte Person keinen Pflegegrad (21,3 Prozent). Am häufigsten war Pflegegrad 2 mit 34,5 Prozent, Pflegegrad 5 war sehr selten (0,9 Prozent). Insgesamt gab es 2025 rund 3,1 Millionen Begutachtungen (Medizinischer Dienst Bund, Report 2026).
Das Gesetz spricht bei jeder Stufe von „Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Einfach gesagt: Je weniger jemand allein schafft, desto höher der Pflegegrad.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 1 bekommen Menschen, die im Alltag schon etwas Hilfe brauchen, aber vieles noch selbst schaffen. Dafür reicht schon wenig Hilfebedarf, wie das Beispiel zeigt.
Rechenbeispiel
Jemand braucht beim Duschen, beim Anziehen der Hose und beim Kleinschneiden des Essens etwas Hilfe. Treppen schafft er nur mit viel Unterstützung (eigene Rechnung nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI; Punktesystem weiter unten).
| Modul | Wobei Hilfe nötig ist | Einzelpunkte | Punkte |
|---|---|---|---|
| Selbstversorgung | Duschen, Hose anziehen, Essen kleinschneiden | 3 | 10 |
| Mobilität | Treppe nur mit viel Unterstützung | 2 | 2,5 |
| Zusammen | 12,5 Punkte: Pflegegrad 1 |
Ob es im Einzelfall reicht, entscheidet die Begutachtung.
Pflegegeld gibt es nicht, aber 2026 zum Beispiel bis 131 Euro im Monat für Hilfe im Alltag und bis 42 Euro für Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe.
Nach einem Krankenhausaufenthalt kann bei Pflegegrad 1 noch die Krankenkasse helfen. Möglich sind häusliche Krankenpflege, etwa beim Waschen, und eine Haushaltshilfe (§ 37 Abs. 1a, § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Ab Pflegegrad 2 zahlt die Krankenkasse diese Hilfen nicht mehr.
Was bei Pflegegrad 1 alles zusteht, steht auf der Seite zu Pflegegrad 1.
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 2 bekommt, wer im Alltag erheblich eingeschränkt ist und in der Begutachtung 27 bis unter 47,5 Punkte erreicht. Er ist der häufigste Pflegegrad beim ersten Antrag: 2025 bekam ihn gut jede dritte Person (34,5 Prozent).
Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld, 2026 sind es 347 Euro im Monat. Kommt ein Pflegedienst, bezahlt die Kasse ihn 2026 direkt, bis 796 Euro im Monat. Beides lässt sich auch mischen.
Ein Beispiel nach eigener Rechnung: Bei beginnender Demenz und guter körperlicher Verfassung können 30 Punkte zusammenkommen, also Pflegegrad 2.
Voraussetzungen, Punkte und alle Leistungen bei Pflegegrad 2 stehen auf der Seite zu Pflegegrad 2.
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 3 bedeutet, dass jemand bei vielen Dingen des Alltags regelmäßig Hilfe braucht, etwa beim Waschen und Anziehen. 2026 gibt es dafür 599 Euro Pflegegeld im Monat oder bis 1.497 Euro für einen Pflegedienst. Beim ersten Antrag 2025 bekamen 11,7 Prozent Pflegegrad 3.
Ein Beispiel nach eigener Rechnung: Bei mittelschwerer Demenz mit Hilfe bei der Körperpflege können 58,75 Punkte zusammenkommen. Das ist Pflegegrad 3.
Alle Leistungen und Beispiele bei Pflegegrad 3 erklärt die Seite zu Pflegegrad 3.
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 4 haben Menschen, die fast überall Hilfe brauchen, oft auch nachts. 2026 gibt es 800 Euro Pflegegeld im Monat oder bis 1.859 Euro für einen Pflegedienst.
Wer nur Pflegegeld bekommt, braucht jedes halbe Jahr einen Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich jedes Vierteljahr einer möglich, aber freiwillig.
Höherstufungen von Pflegegrad 4 auf 5 hatten 2025 oft Erfolg: 72 Prozent der Anträge führten zu Pflegegrad 5 (Medizinischer Dienst Bund).
Was bei Pflegegrad 4 sonst zusteht, zeigt die Seite zu Pflegegrad 4.
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen (ab 90 Punkten)
Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad, ab 90 von 100 Punkten. 2026 gibt es 990 Euro Pflegegeld im Monat oder bis 2.299 Euro für einen Pflegedienst. Ein Beispiel nach eigener Rechnung: Wer bettlägerig ist und eine schwere Demenz hat, kann auf 95 Punkte kommen.
Pflegegrad 5 gibt es in einem Sonderfall auch unter 90 Punkten. Das Gesetz spricht von „besonderen Bedarfskonstellationen“. Solche Pflegebedürftige „können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen“ (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Einfach gesagt: Wer beide Arme und beide Beine nicht mehr gebrauchen kann, wird in der Regel Pflegegrad 5 zugeordnet.
Das ist die einzige anerkannte besondere Bedarfskonstellation. Gemeint ist: Die Person kann nicht mehr greifen, nicht mehr stehen und nicht mehr gehen. Das Bundessozialgericht, das höchste Gericht für Sozialrecht, hat am 05.03.2026 entschieden: Gerichte dürfen keine weiteren solchen Fälle schaffen (B 3 P 5/24 R).
Leistungen und Sonderregeln bei Pflegegrad 5 erklärt die Seite zu Pflegegrad 5.
Anspruchs-Check
Welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen könnten, zeigt der kostenlose Anspruchs-Check. Er dauert etwa 2 Minuten.
Wie wird der Pflegegrad ermittelt? Das Punktesystem mit 6 Modulen
Der Medizinische Dienst prüft in 6 Lebensbereichen, was jemand noch selbst kann, und rechnet das in höchstens 100 Punkte um. Diese Lebensbereiche heißen Module. Für jede Frage gibt es zuerst Einzelpunkte. Weil die Module unterschiedlich viel zählen, werden die Einzelpunkte nach einer festen Tabelle im Gesetz umgerechnet (Anlage 2 zu § 15 SGB XI).
Die Tabelle zeigt die 6 Module und ihr Gewicht.
Die 6 Module der Begutachtung und ihr Gewicht
| Modul | Was geprüft wird (Beispiele) | Anteil an den 100 Punkten | Zahl der Fragen |
|---|---|---|---|
| 1 Mobilität | Umsetzen, Gehen in der Wohnung, Treppensteigen | 10 % | 5 |
| 2 Geistige und kommunikative Fähigkeiten | Orientierung, Erinnern, Entscheidungen im Alltag | 15 % zusammen mit Modul 3, nur der höhere Wert zählt | 11 |
| 3 Verhalten und psychische Probleme | nächtliche Unruhe, Ängste, Abwehr bei der Pflege | (mit Modul 2) | 13 |
| 4 Selbstversorgung | Waschen, Anziehen, Essen, Toilette | 40 % | 13 |
| 5 Umgang mit Krankheit und Therapie | Medikamente, Verbände, Arztbesuche | 20 % | 16 |
| 6 Alltag und soziale Kontakte | Tagesablauf, Schlafen, Kontakt zu anderen | 15 % | 6 |
64 Fragen (Kriterien), § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 SGB XI, Anlage 1. Stand 2026.
Am meisten zählt die Selbstversorgung mit 40 von 100 Punkten. Gedächtnis (Modul 2) und Verhalten (Modul 3) werden nicht addiert; es zählt nur der höhere Wert (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Ob jemand noch einkauft oder putzt, bringt keine eigenen Punkte (§ 14 Abs. 3 SGB XI).
Bei den meisten Fragen zu Mobilität, Selbstversorgung und Alltag wählt die Gutachterin eine von 4 Antworten (Anlage 1 zu § 15 SGB XI).
- Selbständig: 0 Punkte. Die Person schafft es ohne Hilfe einer anderen Person.
- Überwiegend selbständig: 1 Punkt, etwa wenn jemand erinnert werden muss oder eine Person wegen Sturzgefahr daneben steht.
- Überwiegend unselbständig: 2 Punkte. Die Person schafft nur noch einen kleinen Teil selbst.
- Unselbständig: 3 Punkte. Fast alles wird übernommen.
Bei Gedächtnis, Verhalten und den meisten Fragen zu Krankheit und Therapie zählt dagegen, wie gut etwas gelingt oder wie oft Hilfe nötig ist.
Drei Regeln der Begutachtungs-Richtlinien sind wichtig.
- Steht jemand nur daneben, weil die Person fallen könnte, zählt das schon 1 Punkt (Nr. 5.8.3).
- Treppe und Dusche werden auch bewertet, wenn es sie in der Wohnung nicht gibt (Nr. 5.8.2).
- Was seltener als einmal pro Woche vorkommt, zählt nicht (Nr. 5.8.2).
Die Richtlinien sind eine Verwaltungsvorschrift; legen sie enger aus als das Gesetz, hat das Gesetz Vorrang (Bundessozialgericht, 12.12.2024, B 3 P 9/23 R). Im entschiedenen Fall (Kind mit Diabetes) zählte die Aufsicht beim Essen in Modul 4 und die Diät in Modul 5 getrennt. Weicht das Gutachten vom Gesetz ab, ist das ein Grund für einen Widerspruch.
Bei Demenz gilt: Gedächtnis, Verhalten und Alltag allein bringen höchstens 30 Punkte, also Pflegegrad 2 (eigene Rechnung). Ohne Hilfe bei der Selbstversorgung sind höchstens 60 Punkte möglich, also Pflegegrad 3.
Mehr Punkte bringt vor allem Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen, denn die Selbstversorgung zählt am meisten. Wie der Pflegegrad bei Demenz entsteht, erklärt die Seite Pflegegrad bei Demenz.
Die Punkte steigen immer in Schritten von 1,25; eine eigene Rechnung über alle 3.125 Modulkombinationen ergibt nur 79 Gesamtwerte. Darum beginnt Pflegegrad 2 praktisch bei 27,5 Punkten, der Wert darunter ist 26,25.
Rechenbeispiel
Herr S., 79, hat nach einem Schlaganfall eine Halbseitenlähmung (eigene Rechnung nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI, der Umrechnungstabelle im Gesetz).
| Modul | Einzelpunkte | gewichtete Punkte |
|---|---|---|
| 1 Mobilität | 8 | 7,5 |
| 2 Geistige Fähigkeiten | 4 | 3,75 (höherer Wert von Modul 2 und 3) |
| 3 Verhalten | 0 | zählt nicht extra |
| 4 Selbstversorgung | 22 | 30 |
| 5 Krankheit und Therapie | 3 | 10 |
| 6 Alltag und Kontakte | 7 | 11,25 |
| Zusammen | 62,5 Punkte: Pflegegrad 3 |
Mit dem Pflegegradrechner können Sie Ihre Punkte selbst schätzen; er ersetzt kein Gutachten. Zum Schätzen öffnen Sie den Pflegegradrechner.
Was sich 2027 ändern soll
Stand 16.10.2026: Gesetzentwurf der Bundesregierung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG), geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026), Bundesrat-Drucksache 587/26 (ein nummeriertes Papier des Bundesrats). Nicht beschlossen. Der Bundesrat berät am 20.11.2026, ein Abschluss des Verfahrens ist am 18.12.2026 möglich.
Geplant sind diese Änderungen.
- Höhere Punktgrenzen: laut Entwurf wie in der Tabelle unten, dazu eine strengere Umrechnung in Mobilität, Selbstversorgung und Alltag (Schwellen: § 15 Abs. 3 SGB XI-E; Umrechnung: Anlage 2 SGB XI-E). Laut Begründung würden beim ersten Antrag etwa 12 Prozent weniger anerkannt, mit der Umrechnung etwa 22 Prozent. Nach eigener Rechnung fielen 271 von 3.125 Modulkombinationen allein durch die Grenzen einen Grad tiefer.
- Dauer: Die Hilfe soll „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ statt „voraussichtlich“ 6 Monate nötig sein (§ 14 Abs. 1 SGB XI-E).
- Stichtag: Maßgeblich soll das Recht am Tag des Antrags sein (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E).
- Bestandsschutz: Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der geplanten Grenzen verlieren. Die Einstufung „kann nicht zu dem Verlust des bestehenden Pflegegrades allein aufgrund der Anpassung der Schwellenwerte … führen“ (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E). Bei echter Besserung bliebe eine Herabstufung möglich.
- Bearbeitungsfrist: Vom 01.01. bis 30.04.2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen nicht gelten, außer in besonders dringlichen Fällen. Dann entfielen auch die 70 Euro je Woche (Wert 2026; § 142b Abs. 3 SGB XI-E).
- Vorprüfung (Plausibilitätskontrolle): Vor der Begutachtung soll die Kasse den Bedarf erfragen und zu den Erfolgsaussichten beraten (§ 18 Abs. 1 SGB XI-E).
- Leistungen: Das Pflegegeld soll „Entlastungsbudget“ heißen und laut Entwurf steigen (Tabelle). Die 42 Euro für Pflegehilfsmittel (Wert 2026) sollen bei allen Pflegegraden entfallen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 sollen Entlastungsbetrag und Jahresbetrag wegfallen. Dafür sind ein Sozialraumbudget (bis 175 Euro im Monat für Alltagshilfen) und ein Überbrückungsbudget (bis 2.285 Euro im Jahr) geplant.
- Pflegegrad 1: Er soll den Entlastungsbetrag verlieren, neue Fälle auch den Heimzuschuss von 131 Euro (Wert 2026).
Punktgrenzen und Pflegegeld heute und laut Entwurf
| Pflegegrad | Punkte ab, 2026 | Punkte ab, laut Entwurf | Pflegegeld 2026 im Monat | Entlastungsbudget laut Entwurf im Monat |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 12,5 | 15 | keins | keins |
| 2 | 27 | 30 | 347 € | 380 € |
| 3 | 47,5 | 50 | 599 € | 630 € |
| 4 | 70 | 70 | 800 € | 890 € |
| 5 | 90 | 90 | 990 € | 1.080 € |
Punkte heute und laut Entwurf (eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs)
| Gesamtpunkte | Pflegegrad 2026 | Pflegegrad bei einem neuen Antrag laut Entwurf |
|---|---|---|
| 13,75 | Pflegegrad 1 | kein Pflegegrad |
| 28,75 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 1 |
| 48,75 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 2 |
| Beispiel beginnende Demenz (2026: 30 Punkte) | Pflegegrad 2 | 20 Punkte wegen der strengeren Umrechnung, Pflegegrad 1 |
Eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs: Bei Pflege durch Angehörige ergäben alle Töpfe zusammen weniger als 2026. Gründe sind die wegfallenden 42 Euro und das kleinere Überbrückungsbudget. Im Jahr wären es bei Pflegegrad 2 834 Euro weniger, bei Pflegegrad 3 858 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 je 150 Euro.
Bis das Gesetz beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, gelten die Werte 2026 oben. Wir aktualisieren diese Seite am 20.11. und 18.12.2026. Mehr zum Pflegegrad steht unter Pflegegrad-Reform 2027. Alle Pläne der Pflegereform 2027 mit Stand des Verfahrens zeigt die Seite Pflegereform 2027 (PNOG).
Welche Leistungen der Pflegeversicherung gibt es 2026 je Pflegegrad?
Ab Pflegegrad 2 gibt es 2026 Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber kleinere Zuschüsse. Die Tabelle zeigt alle Beträge 2026; jede Zeile führt zur Seite der Leistung.
Leistungen 2026 je Pflegegrad
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld im Monat | keins | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (Pflegedienst), höchstens im Monat | keine | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages- und Nachtpflege, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegedienst, höchstens im Monat | keine | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Entlastungsbetrag für Hilfe im Alltag, höchstens im Monat | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, höchstens im Monat | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Hausnotruf: Vertragspreis der Kasse im Monat, ohne Mehrwertsteuer | 27,00 € netto | 27,00 € netto | 27,00 € netto | 27,00 € netto | 27,00 € netto |
| Wohnumfeldverbesserung, höchstens je Maßnahme | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
| Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, gemeinsamer Jahresbetrag, höchstens im Jahr | keiner | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Pflegeheim (vollstationär), Leistungsbetrag im Monat | 131 € Zuschuss | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Leistungszuschlag im Heim auf den Eigenanteil für die Pflege | keiner | 15 bis 75 % | 15 bis 75 % | 15 bis 75 % | 15 bis 75 % |
| Digitale Pflegeanwendungen (Apps), höchstens im Monat: App + Hilfe durch einen Pflegedienst | 40 € + 30 € | 40 € + 30 € | 40 € + 30 € | 40 € + 30 € | 40 € + 30 € |
| Wohngruppenzuschlag für betreute Wohngruppen, im Monat (§ 45f SGB XI) | siehe § 28a SGB XI | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € |
Stand 2026. Die meisten Beträge gelten seit 01.01.2025; der Gemeinsame Jahresbetrag seit 01.07.2025, Digitale Pflegeanwendungen seit 01.01.2026, der Hausnotruf-Vertragspreis seit 01.04.2026. Grundlagen: §§ 36 bis 45h SGB XI.
Pflegegeld gibt es, wenn Angehörige oder andere private Personen pflegen. Einen Pflegedienst bezahlt die Kasse direkt als Pflegesachleistung. Beides lässt sich kombinieren (§ 38 SGB XI).
Rechenbeispiel
Bei Pflegegrad 3 nutzt der Pflegedienst 2026 die Hälfte der 1.497 Euro. Dann gibt es dazu die Hälfte des Pflegegelds, 299,50 Euro im Monat (eigene Rechnung).
Wer nur Pflegegeld bekommt, braucht bei Pflegegrad 2 bis 5 jedes halbe Jahr einen Beratungsbesuch einer Pflegefachkraft (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Fehlt der Nachweis, kürzt die Kasse das Pflegegeld, in der Regel um die Hälfte, bei Pflegegrad 4 also 2026 um 400 Euro im Monat. Die Kürzung beginnt am 1. des Monats nach ihrer Mitteilung (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Gekürztes Geld zahlt die Kasse nicht nach (Bundessozialgericht, 24.07.2003, B 3 P 4/02 R); im Wiederholungsfall kann sie es entziehen.
Der Gemeinsame Jahresbetrag ist ein Topf für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, 2026 ab Pflegegrad 2 bis 3.539 Euro im Jahr (§ 42a SGB XI). Verhinderungspflege bezahlt eine Vertretung, wenn die Pflegeperson ausfällt, also der Mensch, der zu Hause pflegt. Kurzzeitpflege ist Pflege auf Zeit im Heim.
Im Heim zahlen Sie einen Teil der Pflegekosten selbst, den Eigenanteil für die Pflege. Ab Pflegegrad 2 senkt die Kasse ihn mit einem Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI). Er beträgt im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten 30, im dritten 50 und danach 75 Prozent. Unterkunft, Essen und Investitionskosten zahlen Sie weiter selbst.
Die meisten Leistungsbeträge gelten seit 01.01.2025. Nach geltendem Recht bleiben sie auch 2027 gleich. Die nächste Erhöhung sieht das Gesetz zum 01.01.2028 vor (§ 30 SGB XI).
Jede Leistung der Pflegeversicherung hat eigene Regeln und Fristen. Wie jede Leistung funktioniert, erklärt die Übersicht Leistungen der Pflegeversicherung 2026.
Was ein Pflegegrad im Jahr wert ist
Bei Pflege durch Angehörige ist ein Pflegegrad 2026 je nach Grad 2.076 bis 17.495 Euro im Jahr wert. Das gilt, wenn alle Leistungen voll genutzt werden. Die Tabelle zeigt, was die eigene Rechnung zusammenzählt.
Was ein Pflegegrad im Jahr wert ist (2026, eigene Rechnung)
| Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld im Jahr | keins | 4.164 € | 7.188 € | 9.600 € | 11.880 € |
| Pflege durch Angehörige: Pflegegeld + Entlastungsbetrag + Pflegehilfsmittel + Jahresbetrag | 2.076 € | 9.779 € | 12.803 € | 15.215 € | 17.495 € |
| Mit Pflegedienst: Sachleistung + dieselben Zusatzleistungen | 2.076 € | 15.167 € | 23.579 € | 27.923 € | 33.203 € |
| Mehr Pflegegeld im Jahr als beim Grad darunter | +4.164 € | +3.024 € | +2.412 € | +2.280 € |
Rahmen, wenn alle Leistungen voll genutzt werden. Ohne Tagespflege und ohne Umbauzuschuss. Rechenweg: Monatsbeträge × 12, Jahresbetrag 3.539 € einmal (§§ 36, 37, 40, 42a, 45b SGB XI).
Zur freien Verfügung gibt es davon nur das Pflegegeld. Die anderen Beträge zahlt die Kasse nur für nachgewiesene Kosten oder direkt an Anbieter.
Wer alle Leistungen mit Pflegedienst und Tagespflege voll nutzt, kommt bei Pflegegrad 5 rechnerisch auf bis 58.223 Euro im Jahr (2026). Das ist der Höchstrahmen, kein Geld, das ausgezahlt wird.
Welcher Schritt passt zu Ihnen? Entscheidungshilfe rund um den Pflegegrad
Ohne Pflegegrad ist der erste Schritt der Antrag; mit Bescheid zählen Widerspruch (1 Monat) oder ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad. Suchen Sie die Zeile, die zu Ihrer Lage passt; der Link führt zur ausführlichen Seite.
| Ihre Lage | Was jetzt hilft | Frist | Seite |
|---|---|---|---|
| Hilfe ist nötig, aber es gibt noch keinen Pflegegrad | Antrag bei der Pflegekasse stellen, ein Anruf genügt | keine; Geld ab dem Antragsmonat, nie davor | Pflegegrad beantragen |
| Der Termin mit der Gutachterin steht an | Normale Woche schildern, Unterlagen bereitlegen, Pflegeperson dazuholen; Zeitfenster höchstens 2 Stunden | keine | Begutachtung durch den Medizinischen Dienst |
| Sie wollen den Alltag vorher festhalten | 1 bis 2 Wochen lang aufschreiben, wobei und wie oft geholfen wird | keine | Pflegetagebuch |
| Bescheid und Gutachten sind da | Punkte je Modul mit dem Alltag vergleichen | Widerspruch 1 Monat | Pflegegutachten verstehen |
| Antrag abgelehnt oder Grad zu niedrig | Widerspruch schriftlich einlegen, Begründung nachreichen | 1 Monat ab Bekanntgabe | Widerspruch gegen den Pflegegrad |
| Es wird dauerhaft schlechter | Höherstufung beantragen, Datum der Verschlechterung belegen | keine | Höherstufung des Pflegegrads |
| Die Kasse kündigt eine Überprüfung oder Herabstufung an | Zur Anhörung Stellung nehmen, sonst Widerspruch | Frist im Anhörungsschreiben; Widerspruch 1 Monat | Herabstufung des Pflegegrads |
| Demenz | Anleiten, Erinnern und Beaufsichtigen genau beschreiben | keine | Pflegegrad bei Demenz |
| Depression oder andere psychische Erkrankung | Antrieb, Ängste und Tagesstruktur beschreiben | keine | Pflegegrad bei Depression und psychischen Erkrankungen |
| Privat versichert | Antrag beim Versicherer stellen, Gutachten von Medicproof (Gutachterdienst der privaten Pflegeversicherung) abwarten | Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen | Pflegegrad für Privatversicherte |
| Kein Pflegegrad oder Pflegegrad 1, kurz Hilfe nach dem Krankenhaus | Krankenkasse nach häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe fragen | bis 4 Wochen je Krankheitsfall | Hilfe ohne Pflegegrad |
| Sie wollen Ihre Punkte vorher schätzen | Pflegegradrechner nutzen, Ergebnis ist unverbindlich | keine | Pflegegradrechner |
Unsicher, welche Zeile passt? Am Anfang steht fast immer der Antrag.
Wie bekommen Sie einen Pflegegrad? Vom Antrag bis zum Bescheid in 5 Schritten
Den Pflegegrad bekommen Sie nur auf Antrag bei Ihrer Pflegekasse; ein Anruf genügt. Am Ende steht der Bescheid, also der Brief mit der Entscheidung der Kasse. Der Weg dorthin hat diese 5 Schritte.
- Rufen Sie die Pflegekasse an, oder schreiben Sie ihr. Sagen Sie: „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung.“ Notieren Sie das Datum. Eine Bescheinigung vom Arzt brauchen Sie nicht.
- Füllen Sie das Formular der Kasse aus, und schicken Sie es zurück. Innerhalb von 2 Wochen muss die Kasse Ihnen eine Pflegeberatung anbieten (§ 7b SGB XI).
- Bereiten Sie den Besuch der Gutachterin vor. Beim ersten Antrag kommt sie persönlich, meist zu Ihnen nach Hause; Telefon oder Video sind ausgeschlossen (§ 142a Abs. 2 SGB XI). Verbotene Sätze, die man beim MDK nicht sagen darf, gibt es nicht. Schildern Sie eine normale Woche mit guten und schlechten Tagen, und legen Sie Medikamentenplan und Arztbriefe bereit.
- Achten Sie auf die Frist. Die Kasse muss spätestens 25 Arbeitstage (Montag bis Freitag ohne Feiertage) nach Eingang des Antrags entscheiden (§ 18c SGB XI). Sonst zahlt sie in der Regel 70 Euro je angefangene Woche (Wert 2026), außer sie kann nichts für die Verzögerung (§ 18c Abs. 5). Hat nach 20 Arbeitstagen niemand begutachtet, muss sie Ihnen mindestens 3 unabhängige Gutachter nennen (§ 18 Abs. 3 SGB XI).
- Prüfen Sie Bescheid und Gutachten. Das Gutachten kommt mit dem Bescheid und nennt Pflegegrad (F 5.1), Empfehlungen etwa zu Hilfsmitteln oder Reha (F 7) und den Beginn der Pflegebedürftigkeit. Stimmen Sie einer Hilfsmittel-Empfehlung zu, gilt sie als Antrag (§ 18b Abs. 3 SGB XI). Sind die Punkte zu niedrig, haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch.
Angehörige mit Vollmacht dürfen den Antrag stellen. Auch eine Meldung von Arzt oder Krankenhaus gilt mit Ihrer Einwilligung als Antrag (§ 7 Abs. 2 SGB XI). Geld gibt es nie für die Zeit vor dem Antragsmonat (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Brauchte die Person schon im Vormonat Hilfe, zahlt die Kasse ab dem 1. des Antragsmonats.
Rechenbeispiel
Jemand braucht seit April Hilfe. Ein Anruf am 31. Mai sichert noch den ganzen Mai. Wer erst am 2. Juni anruft, verliert bei Pflegegrad 3 den Mai, 2026 also 599 Euro.
Für dringende Fälle gibt es ein Eilverfahren, etwa wenn die Pflege nach dem Krankenhaus nicht gesichert ist. Dann begutachtet der Medizinische Dienst spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Das gilt auch in Reha und Hospiz und bei Palliativversorgung zu Hause. Haben Angehörige Pflegezeit angekündigt, gelten zu Hause 10 Arbeitstage (§ 18a Abs. 6 SGB XI); das gilt auch bei Familienpflegezeit.
Formular, Fristen und Eilverfahren Schritt für Schritt erklärt die Seite Pflegegrad beantragen.
Pflegegrad abgelehnt, zu niedrig oder verändert: Was Sie tun können
Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; wird die Pflege später aufwendiger, beantragen Sie eine Höherstufung. Senkt die Kasse den Pflegegrad, gelten eigene Schutzregeln.
Widerspruch gegen den Pflegegrad
Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, schreiben Sie der Pflegekasse innerhalb eines Monats einen Widerspruch, also einen Einwand. Der Monat beginnt am 4. Tag, nachdem die Kasse den Bescheid abgeschickt hat (§ 84 SGG, § 37 Abs. 2 SGB X).
Rechenbeispiel
Die Kasse schickt den Bescheid am Montag, 07.12.2026, ab. Er gilt am Freitag, 11.12.2026, als bekannt gegeben. Der Widerspruch muss bis Montag, 11.01.2027, bei der Kasse sein.
Fehlt im Bescheid der Hinweis auf Widerspruch und Frist, gilt ein Jahr (§ 66 SGG). Endet die Frist am Wochenende oder Feiertag, zählt der nächste Werktag. Danach hilft ein Überprüfungsantrag; war der Bescheid falsch, zahlt die Kasse bis zu vier Jahre nach (§ 44 SGB X).
Ein unterschriebener Brief genügt, die Begründung darf folgen. In der Regel kommt ein zweiter Gutachter zu Ihnen nach Hause, und Gebühren fallen nicht an (§ 64 SGB X; vor Gericht § 183 SGG). Privat Versicherte wenden sich statt eines Widerspruchs an den Versicherer und können klagen (Bundessozialgericht, 22.02.2024, B 3 P 8/22 R).
Wie Sie den Widerspruch gegen den Pflegegrad begründen, steht auf der Seite Widerspruch gegen den Pflegegrad.
Höherstufung, wenn mehr Hilfe nötig ist
Braucht jemand dauerhaft, also voraussichtlich mindestens 6 Monate, mehr Hilfe, kann er jederzeit einen höheren Pflegegrad beantragen. 2025 führten 69 Prozent dieser Anträge zu einem höheren Grad, 30 Prozent blieben gleich, 1 Prozent wurde niedriger. Von Pflegegrad 1 auf 2 gelang es 61,2 Prozent, von 2 auf 3 57,0 Prozent (Medizinischer Dienst Bund).
Der höhere Grad gilt in der Regel ab dem Tag der Verschlechterung, nicht erst ab dem Antrag. So steht es im Rundschreiben der Pflegekassen vom 02.04.2026, ihrer Anleitung zum Gesetz (§ 48 SGB X). Halten Sie fest, seit wann es schlechter geht, etwa mit Arztbriefen.
Rechenbeispiel
Der Zustand verschlechtert sich am 01.07.2026, der Antrag folgt am 17.09.2026. Pflegegrad 2 wird zu Pflegegrad 3. Für Juli und August gibt es je 252 Euro mehr Pflegegeld, zusammen 504 Euro (Werte 2026, eigene Rechnung). Ohne diese Regel gäbe es den höheren Betrag erst ab September.
Bei einer Höherstufung ist auch eine Begutachtung am Telefon oder per Video erlaubt. Auf Wunsch kommt die Gutachterin nach Hause (§ 142a Abs. 4 SGB XI). Die Frist von 25 Arbeitstagen gilt auch hier. Antrag und Ablauf erklärt die Seite Höherstufung des Pflegegrads.
Herabstufung, Befristung und Bestandsschutz
Die Pflegekasse darf einen Pflegegrad nur senken, wenn es dem Menschen wesentlich besser geht, und muss ihn vorher anhören. Anhörung heißt: Sie dürfen vorher schriftlich sagen, wie Sie die Lage sehen (§ 24 SGB X). Eine Überprüfung nur, weil Zeit vergangen ist, sehen die Begutachtungs-Richtlinien nicht vor.
Ein Widerspruch gegen die Herabstufung hat aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG): Das Geld läuft vorerst in alter Höhe weiter.
Wer bis 2016 eine Pflegestufe hatte, behält den daraus entstandenen Grad, solange er pflegebedürftig ist (§ 140 Abs. 3 SGB XI). Dieser Bestandsschutz gilt nur für Pflegegrade aus einer früheren Pflegestufe.
Befristete Pflegegrade, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, sind selten und laufen höchstens 3 Jahre (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Alles zur Herabstufung des Pflegegrads erklärt die Seite Herabstufung des Pflegegrads.
Was hängt außerdem am Pflegegrad?
Der Pflegegrad öffnet nicht nur Leistungen der Pflegekasse, sondern auch Steuervorteile und Rentenpunkte für pflegende Angehörige. Er spielt außerdem bei der Schwerbehinderung und im Pflegeheim eine Rolle. Alle Ansprüche für pflegende Angehörige 2026 bündelt die Übersicht Pflegende Angehörige 2026.
Wer entscheidet: Pflegekasse, Medizinischer Dienst und Medicproof
Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse; sie sitzt bei Ihrer Krankenkasse und stützt sich auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Ist jemand über den Ehepartner mitversichert, stellt er den Antrag bei dessen Pflegekasse (§§ 46, 48 SGB XI). Wie die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst abläuft, steht auf einer eigenen Seite.
Die AOK besteht aus 11 regionalen Kassen. Anträge und Formulare aller 11 AOKs zeigt die Seite zur AOK-Pflegekasse.
Bei privat Versicherten begutachtet nicht der Medizinische Dienst, sondern Medicproof, der Gutachterdienst der privaten Pflegeversicherung. Den Weg erklärt die Seite Pflegegrad für Privatversicherte.
Pflegegrad und Steuer: Pauschbeträge für Pflegebedürftige und Angehörige
Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 zu Hause ohne Bezahlung pflegt, kann 2026 einen Pflege-Pauschbetrag von 600 bis 1.800 Euro eintragen. Er senkt ohne Belege das Einkommen, auf das Sie Steuern zahlen. Geht das Pflegegeld an Sie weiter, entfällt er in der Regel.
| Pflegegrad der gepflegten Person | Pflege-Pauschbetrag 2026 im Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG) |
|---|---|
| 2 | 600 € |
| 3 | 1.100 € |
| 4 und 5 | 1.800 € |
Wie Sie den Pflege-Pauschbetrag 2026 eintragen, steht auf einer eigenen Seite.
Wer selbst Pflegegrad 4 oder 5 hat, kann 2026 den Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro eintragen. Das ist so viel wie mit Merkzeichen H, „hilflos“, im Schwerbehindertenausweis (§ 33b Abs. 3 EStG, § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV). Mehr dazu steht auf der Seite zum Behinderten-Pauschbetrag.
Rentenpunkte für die pflegende Person
Pflegen Sie einen Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher, kann die Pflegekasse für Sie Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Das bringt Rentenpunkte und später mehr Rente, wenn diese Bedingungen erfüllt sind (§ 44 SGB XI).
- Pflege von mindestens 10 Stunden je Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage.
- Eigene Arbeit von höchstens 30 Stunden je Woche.
- Noch keine volle Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 5 Abs. 4 SGB VI).
Bei reinem Pflegegeld, also ohne Pflegedienst, sind das 2026 im Monat 198,62 Euro (Pflegegrad 2) bis 735,63 Euro (Pflegegrad 5; § 166 SGB VI). Ein Antrag ist nicht nötig; die Kasse schickt einen Fragebogen. Mehr dazu steht auf der Seite Rentenpunkte für pflegende Angehörige.
Tritt die Pflege plötzlich ein, können Angehörige bis zu 10 Arbeitstage im Jahr der Arbeit fernbleiben. Die Pflegekasse zahlt dafür 2026 Pflegeunterstützungsgeld: 90 Prozent des ausgefallenen Nettos, höchstens 135,63 Euro je Arbeitstag (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Pflegegrad und Schwerbehinderung sind zwei Verfahren
Ein Pflegegrad ist kein Grad der Behinderung; beides wird bei verschiedenen Stellen getrennt beantragt. Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest, den Grad der Behinderung das Versorgungsamt. Der Grad der Behinderung spielt bei der Begutachtung für den Pflegegrad keine Rolle (Begutachtungs-Richtlinien Nr. 5.8.1).
Beim Behinderten-Pauschbetrag und bei Fahrten zum Arzt zählt Pflegegrad 4 oder 5 wie das Merkzeichen H. Für die Wertmarke (Freifahrt in Bus und Bahn) und bei der Kfz-Steuer gilt das nicht. Wie Sie einen Grad der Behinderung feststellen lassen, erklärt die Übersicht zur Schwerbehinderung.
Weitere Fragen zum Pflegegrad
Einen Pflegegrad 0 oder 6 gibt es nicht, und für den Pflegegrad zählt nicht die Diagnose, sondern der Alltag.
Gibt es Pflegegrad 0 oder Pflegegrad 6?
Nein. Unter 12,5 Punkten gibt es keinen Pflegegrad, und mehr als 5 Pflegegrade gibt es nicht. Aus der früheren „Pflegestufe 0“ bei eingeschränkter Alltagskompetenz wurde 2017 automatisch Pflegegrad 2.
Wer unter 12,5 Punkten bleibt, kann trotzdem Hilfen der Krankenkasse bekommen. Welche das sind, zeigt die Seite Hilfe ohne Pflegegrad.
Zählt die Diagnose, etwa Krebs oder Parkinson?
Nein. Für den Pflegegrad zählt nicht die Krankheit, sondern wie selbständig jemand im Alltag ist (Begutachtungs-Richtlinien Nr. 5.8.1). Bei Depression spielen oft Verhalten und Alltag eine Rolle, bei Antriebsmangel auch die Selbstversorgung. Mehr dazu steht auf der Seite Pflegegrad bei Depression und psychischen Erkrankungen.
Was ändert sich 2026 beim Pflegegrad?
Die Punktgrenzen und Beträge sind 2026 unverändert; geändert haben sich Regeln drumherum. Seit 01.01.2026 brauchen auch Pflegegrad 4 und 5 bei reinem Pflegegeld den Beratungsbesuch nur noch halbjährlich (vorher vierteljährlich). Im Krankenhaus oder in der Reha läuft das Pflegegeld 8 statt 4 Wochen weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
Seit 01.10.2026 gelten neue Begutachtungs-Richtlinien; zum Beispiel zählen Nasenspray und Nasentropfen in Modul 5. Für 2027 ist eine Reform geplant; den Stand zeigt der Kasten „Was sich 2027 ändern soll“ weiter oben.
Lohnt ein höherer Pflegegrad im Pflegeheim?
Für die Familie lohnt er sich meist nicht finanziell. Der Eigenanteil für die Pflege ist im selben Heim bei Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch (§ 84 Abs. 2 SGB XI). Die Kasse zahlt bei einem höheren Grad mehr, das Heim berechnet aber auch mehr. Richtig sein kann er trotzdem, weil er den tatsächlichen Pflegebedarf abbildet; die Pflegeheim-Kosten hängen vor allem vom Heim und vom Bundesland ab.
Nächster Schritt
Prüfen Sie im Anspruchs-Check, welche Leistungen Ihnen mit oder ohne Pflegegrad zustehen könnten. Ohne Pflegegrad schätzen Sie Ihre Punkte vorab mit dem Pflegegradrechner; über den Grad entscheidet die Pflegekasse. Ist mit Pflegegrad mehr Hilfe nötig als bei der Begutachtung, kann eine Höherstufung des Pflegegrads sinnvoll sein.
Quellen und Stand
Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.
- § 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
- Anlage 1 zu § 15 SGB XI: Einzelpunkte der Module
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI: Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen
- § 140 SGB XI: Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade
- § 37 SGB XI: Pflegegeld
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung
- § 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 40b SGB XI: Digitale Pflegeanwendungen
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 43 SGB XI: Vollstationäre Pflege
- § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils (Leistungszuschlag)
- § 45f SGB XI: Zuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 30 SGB XI: Dynamisierung
- § 34 SGB XI: Ruhen der Leistungsansprüche
- § 84 SGB XI: Bemessungsgrundsätze (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil)
- § 7b SGB XI: Beratungsgutschein
- § 18 SGB XI: Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 18a SGB XI: Begutachtung
- § 18c SGB XI: Entscheidung über den Antrag, Fristen und Zusatzzahlung
- § 142a SGB XI: Begutachtung per Telefon oder Video
- § 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- § 166 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
- § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege
- § 38 SGB V: Haushaltshilfe
- § 84 SGG: Widerspruchsfrist
- § 86a SGG: Aufschiebende Wirkung
- § 183 SGG: Kostenfreiheit
- § 37 SGB X: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 24 SGB X: Anhörung Beteiligter
- § 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse
- § 33b EStG: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 65 EStDV: Nachweis der Behinderung
- Medizinischer Dienst Bund: Begutachtungs-Richtlinien Pflege, gültig seit 01.10.2026
- Medizinischer Dienst Bund: Zentrale Änderungen der Begutachtungs-Richtlinien (26.08.2026)
- Medizinischer Dienst Bund: Report Pflegebedürftigkeit 2026
- Medizinischer Dienst Bund: Pressemitteilung zum Report Pflegebedürftigkeit vom 15.07.2026
- Medizinischer Dienst: Informationen zur Pflegebegutachtung (Flyer, Stand Januar 2025)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2026, B 3 P 5/24 R (besondere Bedarfskonstellation)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.2024, B 3 P 8/22 R (Privatversicherte)
- GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371 (Beratungsbesuch bei Pflegegeld seit 01.01.2026)
- Bundesrat-Drucksache 587/26: Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026
- Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2024, B 3 P 9/23 R (Gesetz hat Vorrang vor den Begutachtungs-Richtlinien)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 4/02 R, Rn. 26 (keine Nachzahlung gekürzten Pflegegelds)
- § 7 SGB XI: Aufklärung, Auskunft (Meldung durch Arzt oder Krankenhaus)
- § 18b SGB XI: Empfehlungen im Gutachten
- § 28a SGB XI: Leistungen bei Pflegegrad 1
- § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung
- § 44a SGB XI: Pflegeunterstützungsgeld
- § 66 SGG: Frist ohne Rechtsbehelfsbelehrung
- § 44 SGB X: Überprüfungsantrag
- § 64 SGB X: Kostenfreiheit