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Witwenrente 2026: große und kleine, 55 oder 60 Prozent nach altem und neuem Recht, Dauer

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Partners, nach altem Recht 60 Prozent. Wer sie 2026 bekommt, wie lange sie läuft und was sie kürzt.

Von Redaktion Faktengeprüft
  • Geprüft am
  • 41 Quellen
  • 22 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Witwenrente ist eine Rente aus der Rentenversicherung Ihres verstorbenen Ehepartners; Witwer bekommen sie als Witwerrente nach denselben Regeln.
  • Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, die kleine 25 Prozent, nach neuem Recht für höchstens 24 Monate.
  • Altes Recht mit 60 Prozent Witwenrente gilt, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und einer von Ihnen vor dem 02.01.1962 geboren ist.
  • Die Witwenrente beträgt 2026 meist 55 oder 60 Prozent der Rente des Verstorbenen, bei 1.800 Euro Rente also 990 oder 1.080 Euro.
  • Die große Witwenrente wird lebenslang gezahlt, solange Sie nicht wieder standesamtlich heiraten; die kleine nach neuem Recht höchstens 24 Monate.
  • Die Witwenrente gibt es nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung; sie wird höchstens zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt.
  • Die Rentenversicherung lehnt die Witwenrente etwa ab, wenn die Ehe zu kurz war, die Wartezeit fehlt oder der Antrag zu spät kam.
  • Neben der Witwenrente können Hinterbliebenen weitere Leistungen zustehen: Erziehungsrente, Witwengeld, Unfallversicherung, Steuervorteile, Wohngeld und Grundsicherung.

Die große Witwenrente beträgt 2026 in der Regel 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners, für Witwen und Witwer gleich. Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist einer von Ihnen vor dem 02.01.1962 geboren, gilt altes Recht mit 60 Prozent.

Wer beim Tod des Partners 2026 jünger als 46 Jahre und 6 Monate ist und kein Kind erzieht, bekommt meist die kleine Witwenrente. Sie beträgt 25 Prozent, nach neuem Recht höchstens 24 Monate lang. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat gibt es die volle Rente des Partners.

Eigenes Einkommen über einem Freibetrag kann die Witwenrente kürzen. Sie kommt nur auf Antrag, höchstens zwölf Monate rückwirkend.

Was ist die Witwenrente?

Die Witwenrente ist eine Rente aus der Rentenversicherung Ihres verstorbenen Ehepartners; Witwer bekommen sie als Witwerrente nach denselben Regeln.

Sie ersetzt einen Teil des Unterhalts, den der Verstorbene geleistet hat. Im Alltag heißt sie oft „Rente vom Mann“ oder „Rente für Witwe“. Das Gesetz regelt sie in § 46 SGB VI; eingetragene Lebenspartner sind Eheleuten gleichgestellt.

Zahlen muss der Rentenversicherungsträger des Verstorbenen, also die Stelle der Deutschen Rentenversicherung, bei der Ihr Partner versichert war.

Sind Witwenrente und Hinterbliebenenrente das Gleiche? Nicht ganz. „Hinterbliebenenrente“ und „Rente wegen Todes“ sind Oberbegriffe. Dazu gehören Witwen- und Witwerrente, Erziehungsrente und Waisenrente (§§ 46 bis 48 SGB VI).

Starb die Ehefrau vor 1986 oder gab das Paar bis 31.12.1988 eine Erklärung dazu ab, gilt eine alte Sonderregel. Dann gibt es Witwerrente nur, wenn die Frau den Unterhalt überwiegend verdient hat (§ 303 SGB VI).

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?

Anspruch haben Sie in der Regel, wenn Sie bis zum Tod verheiratet waren, nicht wieder geheiratet haben und Ihr Partner mindestens fünf Jahre versichert war.

Diese vier Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein (§ 46 SGB VI).

  • Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Partners
  • Keine neue Heirat seit dem Tod
  • Wartezeit des Verstorbenen von fünf Jahren; sie gilt als erfüllt, wenn er schon Rente bekam (§ 50 Abs. 1 SGB VI)
  • Ehedauer von mindestens einem Jahr, wenn Sie nach dem 31.12.2001 geheiratet haben

Die Wartezeit ist die Mindestzeit, die Ihr Partner rentenversichert war. Es zählen nicht nur Jahre mit Lohn, sondern etwa auch Kindererziehung oder Pflege (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Nach einem Arbeitsunfall sind die fünf Jahre laut Deutscher Rentenversicherung nicht nötig.

Laut Deutscher Rentenversicherung kann auch Witwenrente bekommen, wer beim Tod getrennt lebte, solange die Ehe nicht geschieden war. In ihrer Broschüre (Juli 2026) heißt es: „Ob Sie tatsächlich zusammen oder getrennt lebten, spielt dabei keine Rolle.“

Ohne Trauschein gibt es in der Regel keine Witwenrente. Das gilt laut Deutscher Rentenversicherung auch für Verlobte und für Paare, die nur kirchlich geheiratet haben.

Die Witwenrente gehört zu den Ansprüchen, die nur auf Antrag kommen. Welche Ansprüche für Rentner es 2026 außerdem gibt, zeigt die Übersicht.

Anspruchs-Check

Welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen könnten, zeigt der kostenlose Anspruchs-Check. Er dauert etwa 2 Minuten.

Jetzt prüfen, was zusteht

Wie lange muss man verheiratet sein?

Wer nach dem 31.12.2001 geheiratet hat, muss in der Regel mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Für ältere Ehen gilt keine Mindestdauer (§ 242a Abs. 3 SGB VI).

War die Ehe kürzer, vermutet die Rentenversicherung eine Versorgungsehe, also eine Heirat vor allem wegen der Witwenrente. Sie können das widerlegen.

Das Gesetz spricht von „besonderen Umständen des Falles“ (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Einfach gesagt: Es gab einen anderen Grund für die Heirat. Stirbt der Partner etwa bei einem Unfall, kann laut Deutscher Rentenversicherung auch bei kürzerer Ehe ein Anspruch bestehen.

War vor der Heirat eine lebensbedrohliche Krankheit bekannt, ist der Nachweis schwer. Nach Berichten über ein Urteil des Bundessozialgerichts gelingt er dann „in der Regel“ nicht (05.05.2009, B 13 R 55/08 R).

Das Thüringer Landessozialgericht hat nach Berichten über das Urteil trotzdem Witwerrente nach nur vier Tagen Ehe zugesprochen (23.10.2025, L 3 R 435/23). Heiratsantrag und Hochzeitstermin standen danach schon vor der Diagnose fest. Das ist ein Einzelfall; ob das Urteil rechtskräftig ist, war am 16.10.2026 nicht bekannt.

Diese fünf Belege können helfen.

  • Datum der Verlobung
  • Anmeldung beim Standesamt
  • Buchungen für die Hochzeitsfeier
  • Zeugen, die den Heiratsplan kennen
  • Eigenes Einkommen, das zeigt, dass Sie nicht auf Versorgung angewiesen waren

Zum Antrag gehört dann der Vordruck R0510, das Formular der Rentenversicherung für Ehen unter einem Jahr.

Bis 31.12.2026 erledigen

Zwei Punkte sind bis Silvester wichtig.

  1. Witwenrente-Bescheid prüfen. Ist er falsch, etwa mit 55 statt 60 Prozent (siehe altes Recht unten), kann ein Überprüfungsantrag helfen, also ein Antrag auf neue Prüfung. Bis 31.12.2026 gestellt, sichert er bei einem falschen Bescheid Nachzahlungen ab 01.01.2022 (§ 44 Abs. 4 SGB X). Ab 2027 reicht die Nachzahlung nur bis 01.01.2023 zurück.
  2. Antrag nach einem Todesfall 2025 nicht aufschieben. Die Witwenrente wird höchstens zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Für jeden Monat davor gibt es kein Geld, auch nicht für das Sterbevierteljahr.

Wie Sie den Bescheid prüfen, zeigt die Seite Rentenbescheid prüfen.

Große oder kleine Witwenrente: Was ist der Unterschied?

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, die kleine 25 Prozent, nach neuem Recht für höchstens 24 Monate.

Welche Sie bekommen, hängt von Ihrem Alter, von Kindern und von Ihrer Gesundheit ab. Grundlage ist die Versichertenrente, also die Rente, die Ihr Partner bekam oder bekommen hätte. Die Tabelle zeigt den Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente 2026, für Witwen und Witwer gleich.

Große Witwenrente Kleine Witwenrente
Höhe 55 % der Rente des Verstorbenen (altes Recht 60 %) 25 %
Dauer lebenslang, bis zur neuen Heirat neues Recht höchstens 24 Kalendermonate; altes Recht unbefristet
Wer sie bekommt Altersgrenze erreicht (Tod 2026: 46 Jahre 6 Monate), Sie erziehen jetzt ein Kind unter 18 oder versorgen ein behindertes Kind, oder Sie sind erwerbsgemindert (gesundheitlich nicht mehr voll arbeitsfähig) alle anderen Witwen und Witwer
Erste drei Monate nach dem Sterbemonat 100 % (Sterbevierteljahr) 100 % (Sterbevierteljahr)
Kinderzuschlag (neues Recht, ab 01.07.2026) 85,03 € erstes Kind, 42,52 € jedes weitere 38,65 € erstes Kind, 19,33 € jedes weitere

Stand 2026. Gesetz: §§ 46, 67, 78a, 242a, 255 SGB VI.

Die Einteilung kann wechseln. Erreichen Sie während der kleinen Witwenrente die Altersgrenze, wechseln Sie von klein zu groß. Endet die Erziehung eines Kindes, kann es umgekehrt gehen.

Wer bekommt die große Witwenrente?

Die große Witwenrente bekommen Sie, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben, ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind.

Die Voraussetzungen der großen Witwenrente sind diese vier; eine davon genügt (§ 46 Abs. 2 SGB VI).

Voraussetzung Was das heißt
Altersgrenze Bei einem Todesfall 2026 sind Sie mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt.
Kind unter 18 Sie erziehen jetzt ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen. Auch Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister in Ihrem Haushalt zählen.
Kind mit Behinderung Sie sorgen zu Hause für ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann (§ 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), laut Deutscher Rentenversicherung „unabhängig von dessen Alter“.
Erwerbsminderung Sie können aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten.

Im Gesetz steht noch „das 47. Lebensjahr vollendet“. Einfach gesagt: 47 Jahre alt. Diese Grenze steigt aber schrittweise, je nach Todesjahr des Partners (§ 242a Abs. 5 SGB VI).

Viele Seiten nennen pauschal 47 Jahre. Das gilt erst für Todesfälle ab 2029. Diese Altersgrenze gilt je nach Todesjahr.

Ihr Partner ist gestorben im Jahr Sie müssen mindestens so alt sein
vor 2012 45 Jahre
2012 bis 2023 schrittweise steigend, Werte in § 242a Abs. 5 SGB VI
2024 46 Jahre 2 Monate
2025 46 Jahre 4 Monate
2026 46 Jahre 6 Monate
2027 46 Jahre 8 Monate
2028 46 Jahre 10 Monate
ab 2029 47 Jahre

Maßgeblich ist das Todesjahr, nicht das Jahr des Antrags (§ 242a Abs. 4 und 5 SGB VI). Gilt nicht, wenn Sie ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind.

Kleine Witwenrente: 25 Prozent für höchstens 24 Monate

Die kleine Witwenrente bekommen Sie, wenn keine Voraussetzung der großen erfüllt ist; nach neuem Recht endet sie nach 24 Kalendermonaten.

Die 24 Kalendermonate, also ganze Monate vom Ersten bis zum Monatsende, zählen ab dem Monat nach dem Tod (§ 46 Abs. 1 SGB VI). Die ersten drei davon sind das Sterbevierteljahr. Nach altem Recht läuft die kleine Witwenrente unbefristet.

Kann ich nach der kleinen eine große Witwenrente bekommen? Ja. Erreichen Sie während der kleinen Witwenrente die Altersgrenze, stellt die Rentenversicherung ohne Antrag um (§ 115 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Werden Sie erwerbsgemindert, stellen Sie den Antrag auf Wechsel mit dem Vordruck R0505.

Rechenbeispiel

Frau M. ist 45 Jahre und 2 Monate alt, als ihr Mann im März 2026 stirbt. Seine Rente: 1.800 Euro brutto, nach der Rentenerhöhung zum 01.07.2026 (4,24 Prozent) 1.876,32 Euro.

Zeitraum Witwenrente im Monat
April bis Juni 2026 (Sterbevierteljahr) 1.800,00 €
ab Juli 2026: kleine Witwenrente (25 % von 1.876,32 €) 469,08 €
nach Erreichen der Altersgrenze: große Witwenrente (55 % von 1.876,32 €) mindestens 1.031,98 €

Im Juli 2027 wird Frau M. 46 Jahre und 6 Monate alt. Das ist ihre Altersgrenze, weil ihr Mann 2026 starb. Dann stellt die Rentenversicherung ohne Antrag auf die große Witwenrente um. Ihr Betrag gilt mit dem Rentenwert 2026, die Erhöhung 2027 ist offen (eigene Rechnung, vor Anrechnung eigenen Einkommens).

Wird Ihr Kind 18 vor Ihrer Altersgrenze, gibt es wieder die kleine Witwenrente. Nach neuem Recht zählen die Monate mit großer Witwenrente bei den 24 Monaten mit (Broschüre der Deutschen Rentenversicherung). Sind die 24 Monate schon vorbei, fällt die kleine Witwenrente weg.

Altes oder neues Recht: Wer bekommt noch 60 Prozent?

Altes Recht mit 60 Prozent Witwenrente gilt, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und einer von Ihnen vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Altes Recht gilt auch, wenn Ihr Partner vor 2002 gestorben ist. Dieses Übergangsrecht heißt: Alte Regeln gelten weiter für alte Ehen (§ 242a, § 255 SGB VI).

Ob für Sie als Witwe oder Witwer altes oder neues Recht gilt, klären diese drei Fragen.

  1. Ist Ihr Partner vor dem 01.01.2002 gestorben? Dann gilt altes Recht.
  2. Haben Sie vor dem 01.01.2002 geheiratet, und ist einer von Ihnen vor dem 02.01.1962 geboren? Dann gilt altes Recht.
  3. Trifft beides nicht zu? Dann gilt neues Recht.

Die 60 Prozent sind nicht der einzige Vorteil des alten Rechts. Die Tabelle zeigt die anderen.

Punkt Altes Recht Neues Recht
Wann es gilt Tod vor 01.01.2002 oder Heirat vor 01.01.2002 und ein Partner vor 02.01.1962 geboren alle anderen Fälle
Große Witwenrente 60 % 55 %
Kleine Witwenrente unbefristet höchstens 24 Monate
Mindestdauer der Ehe keine 1 Jahr, nur bei Heirat ab 01.01.2002
Kinderzuschlag keiner ja (Beträge siehe unten)
Angerechnetes Einkommen vor allem Lohn, eigene Rente, Pension, Lohnersatz wie Krankengeld zusätzlich Betriebsrente, private Rente, Zinsen, Mieten
Rentensplitting statt Witwenrente nicht möglich möglich bei Ehe ab 2002 oder wenn beide nach dem 01.01.1962 geboren sind; 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten

§ 242a, § 255 SGB VI; § 114 SGB IV; § 120a SGB VI.

Beim alten Recht wird weniger eigenes Einkommen angerechnet. Betriebsrente, Zusatzrente des öffentlichen Dienstes (VBL), private Rente, Zinsen und Mieten bleiben frei (§ 114 SGB IV). Beispiel 2026: eigene Rente 1.200 Euro, Betriebsrente 400 Euro. Nach neuem Recht sinkt die Witwenrente um 86,99 Euro im Monat, nach altem Recht gar nicht.

Wie die Anrechnung des eigenen Einkommens nach altem Recht und nach neuem Recht funktioniert, zeigt die Seite zur Berechnung mit dem Rechenweg.

Ergeben die drei Fragen altes Recht, wurde im Bescheid aber mit 55 statt 60 Prozent gerechnet, können Widerspruch oder Überprüfungsantrag helfen.

Wie hoch ist die Witwenrente 2026?

Die Witwenrente beträgt 2026 meist 55 oder 60 Prozent der Rente des Verstorbenen, bei 1.800 Euro Rente also 990 oder 1.080 Euro. Eigenes Einkommen über einem Freibetrag kann sie kürzen.

Dieser Anteil heißt Rentenartfaktor: die Zahl, mit der die Rente des Partners malgenommen wird (§ 67 SGB VI). Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent. War der Verstorbene noch nicht in Rente, zählt die Rente, die er bei voller Erwerbsminderung bekommen hätte.

Was bekommt die Frau an Rente, wenn der Mann stirbt? Das zeigt ein Beispiel mit 1.800 Euro Rente brutto, also vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung, für Witwer gleich.

Rechenbeispiel: Was die Witwenrente aus 1.800 Euro Rente ergibt

Rente des Verstorbenen: 1.800 € brutto im Monat Monatsbetrag 2026 Hinweis
Sterbevierteljahr (drei Monate nach dem Sterbemonat) 1.800,00 € ohne Einkommensanrechnung
Große Witwenrente, altes Recht (60 %) 1.080,00 € kein Kinderzuschlag
Große Witwenrente, neues Recht (55 %) 990,00 €
Große Witwenrente, neues Recht, ein Kind erzogen 1.075,03 € plus 85,03 € Zuschlag ab dem vierten Monat
Kleine Witwenrente (25 %) 450,00 € neues Recht höchstens 24 Monate; mit Sterbevierteljahr zusammen 14.850 € (3 × 1.800 € + 21 × 450 €)
Große Witwenrente, Partner mit 58 gestorben (Abschlag 10,8 %) 883,08 € dauerhafte Kürzung, siehe unten

Eigene Rechnung, vor Kranken- und Pflegeversicherung und vor Anrechnung eigenen Einkommens. Werte ab 01.07.2026.

Eigenes Einkommen kann die Witwenrente kürzen. Vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 bleiben 1.122,53 Euro netto im Monat frei; vom Rest werden 40 Prozent angerechnet (§ 97 SGB VI).

Bei einer eigenen Altersrente entspricht das 1.305,27 Euro brutto, wenn Ihre Rente nach 2010 begann (1.290,26 Euro bei Beginn vor 2011). Bis zu diesem Betrag kürzt Ihre eigene Rente die Witwenrente nicht. Wie die Höhe der Witwenrente mit Freibetrag 2026 berechnet wird, steht auf der Seite zur Berechnung.

Sterbevierteljahr: drei Monate die volle Rente

In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat bekommen Sie die volle Rente Ihres Partners, ohne dass eigenes Einkommen angerechnet wird.

Diese drei Monate heißen Sterbevierteljahr, früher „Gnadenvierteljahr“ (§ 67 SGB VI). War Ihr Partner schon Rentner, beginnt die Witwenrente im Monat nach dem Sterbemonat; den Sterbemonat zahlt noch seine eigene Rente. War er noch nicht in Rente, gilt die volle Rente vom Todestag bis zum Ende des dritten Monats nach dem Sterbemonat.

Im Beispiel sind das 3 × 1.800 Euro = 5.400 Euro statt 3 × 990 Euro = 2.970 Euro (Werte 2026). Der Renten Service der Deutschen Post zahlt dieses Geld auf Antrag vorab als Vorschuss. Das ist kein zusätzliches Geld, sondern das Sterbevierteljahr, früher gezahlt (siehe Antrag).

Kinderzuschlag nach neuem Recht

Nach neuem Recht gibt es einen Zuschlag, wenn Sie ein Kind bis zum dritten Geburtstag erzogen haben. Seit 01.07.2026 sind das bei der großen Witwenrente 85,03 Euro für das erste Kind.

Das Kind kann heute erwachsen sein. Für jedes weitere Kind sind es 42,52 Euro, bei der kleinen Witwenrente 38,65 Euro und 19,33 Euro (Werte ab 01.07.2026, § 78a SGB VI).

Der Zuschlag beginnt im vierten Kalendermonat nach dem Tod. Laut Deutscher Rentenversicherung wird er gekürzt, wenn Witwenrente und Zuschlag zusammen mehr als eine volle Monatsrente des Verstorbenen ergeben.

Die Erziehungszeit muss im Rentenkonto stehen. Der Antrag auf Witwenrente fragt deshalb nach Ihren Kindern.

Manche Seiten schreiben, den Zuschlag gebe es nur bei der kleinen Witwenrente. Er gilt aber für große und kleine Witwenrente nach neuem Recht. Nach altem Recht gibt es keinen, dafür 60 statt 55 Prozent.

Abschlag, wenn der Partner vor dem 65. Geburtstag gestorben ist

Ist Ihr Partner vor seinem 65. Geburtstag gestorben, ist die Witwenrente um bis zu 10,8 Prozent niedriger, und das bleibt so.

Dieser Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Höchstens sind es 10,8 Prozent, bei Tod vor dem 62. Geburtstag.

Für Todesfälle vor 2024 lag die Grenze darunter. Beispiel der Deutschen Rentenversicherung: Tod im Februar 2023 mit 62 Jahren, bis zur damaligen Grenze fehlten 34 Monate, 34 × 0,3 Prozent = 10,2 Prozent.

Rechenbeispiel

Ein Ehemann stirbt 2026 mit 58 Jahren. Seine Rente wegen voller Erwerbsminderung hätte vor Abschlag (mit Zurechnungszeit) 1.800 Euro betragen. Mit 10,8 Prozent Abschlag werden aus 990 Euro großer Witwenrente 990 × 0,892 = 883,08 Euro im Monat, dauerhaft (eigene Rechnung, Werte 2026).

Zum Ausgleich gibt es die Zurechnungszeit, eine gedachte Versicherungszeit bis zu einem bestimmten Alter. Bei einem Tod 2026 zählt der Verstorbene so, als hätte er bis 66 Jahre und 3 Monate gearbeitet (§ 253a SGB VI). Bei einem Tod 2027 sind es 66 Jahre und 4 Monate.

Bezog er schon Altersrente, gibt es keine Zurechnungszeit. Bekam er eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlag, bleibt dieser Abschlag.

Umgekehrt gibt es einen Zuschlag. Die Regelaltersgrenze ist das Alter für die Rente ohne Abschlag. Nahm der Verstorbene danach noch keine Rente, steigt die Witwenrente um 0,5 Prozent je Monat (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 b SGB VI). Nach 24 Monaten sind das 12 Prozent, im Beispiel 1.108,80 statt 990 Euro (eigene Rechnung, Werte 2026).

Was 2026 neu ist und welche Werte früher galten

2026 haben sich vier Werte der Witwenrente geändert: Altersgrenze, Freibetrag, Kinderzuschläge und Rentenwert. Die Tabelle zeigt, was bei der großen Witwenrente ab 2026 neu ist.

Wert Vorher Neu 2026
Altersgrenze für die große Witwenrente 46 Jahre 4 Monate (Tod 2025) 46 Jahre 6 Monate (Tod 2026), § 242a Abs. 5 SGB VI
Freibetrag für eigenes Einkommen, netto im Monat 1.076,86 € (bis 30.06.2026) 1.122,53 € (seit 01.07.2026), § 97 SGB VI
Freibetrag je Kind, das Waisenrente bekommen kann niedriger 238,11 € (seit 01.07.2026)
Kinderzuschläge niedriger seit 01.07.2026 85,03 € erstes Kind (große Witwenrente)
Aktueller Rentenwert, also Wert eines Rentenpunkts 40,79 € 42,52 € (seit 01.07.2026, plus 4,24 %)

Neu ist auch: Der frühere Zuschlag mancher Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ist seit Dezember 2025 Teil der Rente. Steckt er in Ihrer eigenen Erwerbsminderungsrente, zählt er seit 01.07.2026 als Einkommen bei der Witwenrente.

Beispiel der Deutschen Rentenversicherung: Rund 50 Euro Zuschlag ergeben rund 20 Euro weniger Witwenrente (Faktencheck vom 28.10.2025). Das gilt nur bei Einkommen über dem Freibetrag.

Viele Seiten nennen noch alte Freibeträge. Diese Werte galten früher.

Zeitraum Freibetrag für eigenes Einkommen (netto im Monat) Rechenweg
seit 01.07.2026 (bis 30.06.2027) 1.122,53 € 26,4 × 42,52 €
01.07.2025 bis 30.06.2026 1.076,86 € 26,4 × 40,79 €

Freibetrag = 26,4-faches des aktuellen Rentenwerts (§ 97 Abs. 2 SGB VI), Beträge eigene Rechnung. Für jedes Kind, das Waisenrente bekommen kann, kommen seit 01.07.2026 238,11 € dazu.

Wie lange wird die Witwenrente gezahlt?

Die große Witwenrente wird lebenslang gezahlt, solange Sie nicht wieder standesamtlich heiraten; die kleine nach neuem Recht höchstens 24 Monate.

Wann gibt es keine Witwenrente mehr? Diese vier Ereignisse beenden oder ändern sie, für Witwen und Witwer gleich.

Ereignis Folge
Neue Heirat beim Standesamt oder eingetragene Lebenspartnerschaft Die Witwenrente endet mit Ablauf des Heiratsmonats.
Ablauf von 24 Kalendermonaten Die kleine Witwenrente nach neuem Recht endet.
18. Geburtstag des Kindes Gab es die große Witwenrente nur wegen der Erziehung, folgt vor der Altersgrenze die kleine. Nach neuem Recht nur, wenn seit dem Tod noch keine 24 Monate vergangen sind.
Rentensplitting gewählt (Ehepaare teilen ihre Rentenansprüche) Es gibt keine Witwenrente (§ 46 Abs. 2b SGB VI).

Verliere ich die Witwenrente, wenn ich mit einem neuen Partner zusammenziehe? Nein. In diesen zwei Fällen läuft sie weiter.

  • Zusammenleben ohne Trauschein: Das Einkommen des neuen Partners zählt nicht, nur Ihr eigenes (§ 97 SGB VI).
  • Nur kirchliche Trauung: Sie steht laut Deutscher Rentenversicherung „dem weiteren Bezug einer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente nicht entgegen“.

Bei der ersten Wiederheirat gibt es eine Rentenabfindung, eine Einmalzahlung von 24 Monatsbeträgen (§ 107 SGB VI). Bei 990 Euro großer Witwenrente wären das 23.760 Euro (Werte 2026, eigene Rechnung). Bei der kleinen Witwenrente zieht die Rentenversicherung die schon bezahlten Monate ab.

Endet die neue Ehe, kann die Witwenrente aus der früheren Ehe wieder aufleben. Wie die Abfindung bei Witwenrente und Wiederheirat berechnet wird, steht auf der Seite zur Wiederheirat.

Wie bekommen Sie die Witwenrente? Antrag in fünf Schritten

Die Witwenrente gibt es nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung; sie wird höchstens zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt.

Ab wann gibt es Geld? War Ihr Partner schon Rentner, beginnt die Witwenrente im Monat nach dem Sterbemonat, sonst am Todestag (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Witwen und Witwer gehen diese fünf Schritte.

  1. Beantragen Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod den Vorschuss beim Renten Service der Deutschen Post, wenn Ihr Partner Rente bekam. Er beträgt das Dreifache der Rente des Sterbemonats.
  2. Sammeln Sie die Unterlagen: Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Versicherungsnummern, Bankverbindung und Nachweise über Ihr Einkommen.
  3. Stellen Sie den Antrag R0500 mit der Anlage R0660 zum Einkommen, online, per Post oder in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung. Der Antrag auf Vorschuss zählt zwar schon als Antrag; den ausführlichen Antrag müssen Sie trotzdem nachreichen.
  4. Stellen Sie den Antrag spätestens im zwölften Kalendermonat nach Rentenbeginn. Jeder spätere Monat kostet einen Monat Witwenrente.
  5. Prüfen Sie den Bescheid: altes oder neues Recht, große oder kleine Witwenrente, angerechnetes Einkommen. Für einen Widerspruch haben Sie einen Monat Zeit.

Rechenbeispiel

Die Deutsche Rentenversicherung nennt diesen Fall: Tod am 17.03.2025, Antrag erst am 02.06.2026. Die Witwenrente kommt nur ab 01.06.2025. April und Mai 2025 sind verloren, zwei Monate des Sterbevierteljahres. Bei 1.800 Euro Rente sind das 3.600 Euro (Werte 2025, eigene Rechnung).

Fragen beantwortet das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800, kostenfrei.

Wie Sie die Witwenrente beantragen, mit Formularen und Vorschuss, erklärt die Antragsseite.

Ablehnung: Warum die Rentenversicherung nicht zahlt und wann ein Widerspruch hilft

Die Rentenversicherung lehnt die Witwenrente etwa ab, wenn die Ehe zu kurz war, die Wartezeit fehlt oder der Antrag zu spät kam.

Witwen und Witwer können dann Widerspruch einlegen, also schriftlich erklären, dass sie nicht einverstanden sind. Die Tabelle nennt sieben Gründe und was helfen kann.

Grund der Ablehnung Was dahintersteht Was helfen kann
Ehe kürzer als ein Jahr gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe (§ 46 Abs. 2a SGB VI) Vordruck R0510 mit Belegen (Verlobung, Standesamttermin, Unfalltod); bei Ehe vor 2002 gilt die Regel nicht
Wartezeit des Verstorbenen fehlt weniger als fünf Jahre Versicherungszeit fehlende Zeiten nachweisen (etwa Kindererziehung, Pflege); Kontenklärung, also Prüfung des Versicherungsverlaufs
Antrag zu spät mehr als zwölf Kalendermonate rückwirkend gibt es nichts (§ 99 Abs. 2 SGB VI) sofort beantragen, damit nicht noch mehr Monate verfallen
Wieder geheiratet Witwenrente endet mit der Heirat Abfindung prüfen; endet die neue Ehe, Witwenrente aus der früheren Ehe wieder beantragen
Rentensplitting gewählt Splitting ersetzt die Witwenrente (§ 46 Abs. 2b SGB VI) mit Kind Erziehungsrente prüfen
Keine standesamtliche Ehe nur kirchlich getraut oder ohne Trauschein zusammengelebt kein Anspruch; prüfen, ob Wohngeld oder Grundsicherung helfen
Falsches Recht oder zu viel Einkommen angerechnet Fehler im Bescheid Widerspruch innerhalb eines Monats; später Überprüfungsantrag

Für den Widerspruch haben Sie einen Monat Zeit ab Bekanntgabe (§ 84 SGG). Ein Brief gilt am vierten Tag, nachdem die Rentenversicherung ihn zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Der Widerspruch kostet nichts (§ 64 SGB X); danach ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Ist die Frist vorbei, kann ein Überprüfungsantrag helfen (§ 44 SGB X). War der Bescheid falsch, kann er Nachzahlungen für höchstens vier Jahre rückwärts bringen, gerechnet vom 1. Januar des Antragsjahres.

Wie Sie Widerspruch gegen einen Bescheid der Rentenversicherung einlegen, mit Frist und Muster, steht auf der Seite zum Widerspruch.

Was sich 2027 ändern soll

Kein Gesetz und kein Entwurf ändert 2027 Höhe, Voraussetzungen oder Dauer der Witwenrente (§§ 46, 67 SGB VI; Stand 14.10.2026). Beschlossen ist nur eine Sonderregel zur Einkommensanrechnung (Mütterrente III). Nur ein Punkt unten stammt aus einem Entwurf, dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Stand 14.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026), Bundesrat-Drucksache 587/26, nicht beschlossen. Der Bundesrat berät am 20.11.2026, eine zweite Beratung ist am 18.12.2026 möglich. Wir aktualisieren diese Seite an beiden Tagen.

  • In Kraft: Stirbt der Partner 2027, liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei 46 Jahren und 8 Monaten (§ 242a Abs. 5 SGB VI). Die Zurechnungszeit reicht dann bis 66 Jahre und 4 Monate (§ 253a SGB VI).
  • Beschlossen (BGBl. 2025 I Nr. 362): Die Mütterrente III ist ein Zuschlag für Kinder, die vor 1992 geboren sind. Sie zählt 2027 nicht als Einkommen bei der Witwenrente, ab 2028 schon (§ 114 Abs. 7 SGB IV). Rechenbeispiel: Drei Kinder bringen 63,78 Euro mehr eigene Rente (Rentenwert 2026). Nach 14 Prozent Pauschalabzug zählen davon 40 Prozent. Liegt Ihr Einkommen schon über dem Freibetrag, sind das ab 2028 rund 21,94 Euro weniger Witwenrente im Monat (eigene Rechnung mit Werten 2026).
  • In Kraft (§ 97 Abs. 2, § 78a SGB VI): Zum 01.07.2027 werden Freibetrag und Kinderzuschläge mit dem neuen Rentenwert neu berechnet. Die Höhe steht noch nicht fest. Der Freibetrag sinkt nicht unter 1.122,53 Euro (Wert 2026, § 68a SGB VI).
  • Geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026): Für Kinderlose soll der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Bei 990 Euro Witwenrente blieben dann 858,83 statt 861,80 Euro, wenn der allgemeine Satz bei 3,6 Prozent bleibt (eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs).
  • Kein Entwurf: Die Alterssicherungskommission empfiehlt nur, Reformen der Hinterbliebenenversorgung zu prüfen (Empfehlung 11, Bericht vom 23.06.2026).

Alle Änderungen 2027 für Rentner mit Stand des Verfahrens stehen auf der Übersichtsseite.

Welches Geld steht Hinterbliebenen nach dem Tod des Ehepartners außerdem zu?

Neben der Witwenrente können Hinterbliebenen weitere Leistungen zustehen: Erziehungsrente, Witwengeld, Unfallversicherung, Steuervorteile, Wohngeld und Grundsicherung.

Nach dem Tod des Ehepartners oder früheren Ehepartners laufen für Hinterbliebene diese drei Fristen.

Was Frist Wo
Vorschuss (Sterbevierteljahr vorab) 30 Tage nach dem Tod Renten Service der Deutschen Post
Erziehungsrente (nur Geschiedene oder nach Rentensplitting) Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten, sonst späterer Beginn Deutsche Rentenversicherung
Witwenrente höchstens zwölf Kalendermonate rückwirkend Deutsche Rentenversicherung

Was in den ersten Wochen zu tun ist, zeigt die Checkliste nach dem Tod des Ehepartners.

Erziehungsrente für Geschiedene mit Kind

Stirbt Ihr geschiedener Partner und Sie erziehen ein Kind unter 18, kann Ihnen eine Erziehungsrente aus Ihrem eigenen Rentenkonto zustehen.

Das gilt auch, wenn Sie für ein behindertes Kind sorgen. Voraussetzung sind eine Scheidung nach dem 30.06.1977 und Ihre eigene Wartezeit von fünf Jahren (§ 47 SGB VI). Sie ist auch nach einem Rentensplitting möglich.

Beantragen Sie die Erziehungsrente innerhalb von drei Kalendermonaten, sonst beginnt sie später (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Wer sie bekommt, zeigt die Seite zur Erziehungsrente.

Witwenrente für Geschiedene: nur bei Scheidung vor dem 1. Juli 1977

Wer vor dem 01.07.1977 geschieden wurde und vom Verstorbenen Unterhalt bekam oder hätte bekommen müssen, kann eine Witwenrente für Geschiedene bekommen.

Es gibt dabei kein Sterbevierteljahr und keine rückwirkende Zahlung (§ 243, § 255 Abs. 2, § 268 SGB VI). Beantragen Sie sie deshalb sofort. In den neuen Ländern, also der früheren DDR, besteht in der Regel kein Anspruch. Welche Regeln für die Witwenrente für Geschiedene gelten, steht auf der eigenen Seite.

Witwengeld für Beamte statt Witwenrente

War Ihr Partner Beamter, bekommen Sie statt Witwenrente in der Regel Witwengeld vom Dienstherrn: 55 Prozent des Ruhegehalts.

Dienstherr ist etwa der Bund oder ein Land. Bei Ehe vor 2002 sind es 60 Prozent, wenn einer von Ihnen vor dem 02.01.1962 geboren ist (§ 20, § 69e BeamtVG). Viele sagen noch „Witwenpension“.

Ihre eigene gesetzliche Rente kürzt das Witwengeld nach Bundesrecht nicht (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG). Bei der Witwenrente dagegen würde eine eigene Rente von 1.800 Euro brutto 2026 einen Abzug von 170,19 Euro im Monat bedeuten. Wie Witwengeld für Beamte berechnet wird, zeigt die eigene Seite.

Unfallversicherung: Witwenrente und Sterbegeld nach einem Arbeitsunfall

Starb Ihr Partner an einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, zahlt die Berufsgenossenschaft eine eigene Witwenrente und ein Sterbegeld.

In den ersten drei Monaten beträgt die Rente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, monatlich also ein Zwölftel davon. Das ist das Arbeitseinkommen der zwölf Monate vor dem Unfall. Danach gibt es 40 Prozent als große oder 30 Prozent als kleine Witwenrente (§ 65 SGB VII), mit derselben Altersgrenze wie in der Rentenversicherung.

Das Sterbegeld beträgt 2026 6.780 Euro (§ 64 SGB VII). Wann das Sozialamt die Beerdigung übernimmt und wer Sterbegeld zahlt, steht auf der Seite zu den Bestattungskosten.

Witwenrente versteuern: Was das Finanzamt anrechnet

Die Witwenrente ist steuerpflichtig, oft aber mit einem niedrigeren Anteil als neue Renten.

Sie übernimmt den Besteuerungsanteil der Rente des Verstorbenen (§ 22 EStG). Bekam Ihr Partner seit 2010 Rente, sind bei einem Tod 2026 nur 60 Prozent steuerpflichtig, nicht 84 Prozent wie bei Renten ab 2026. Steuer fällt erst über dem Grundfreibetrag an (2026: 12.348 Euro).

Lebten Sie beim Tod nicht dauernd getrennt, gilt im Todesjahr noch die Zusammenveranlagung. Im Jahr danach gilt der günstigere Splittingtarif für Ehepaare (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro (2026) gibt es für die gesetzliche Witwenrente allein nicht (§ 33b Abs. 4 EStG). Wie Sie Ihre Witwenrente versteuern, steht auf der Seite zur Steuer.

Wohngeld und Grundsicherung, wenn die Witwenrente nicht reicht

Reichen eigene Rente und Witwenrente nicht für Miete und Leben, können Wohngeld oder Grundsicherung im Alter helfen.

Nach einem Todesfall wird der Haushalt kleiner, und ein neuer Antrag kann sich lohnen. Ob Wohngeld für Rentner in Frage kommt, zeigt die Seite zum Wohngeld.

Witwenrente und eigene Rente zählen dort als Einkommen.

Reicht auch das Wohngeld nicht, kann Grundsicherung im Alter helfen. Wer sie bekommt, zeigt die Seite Grundsicherung im Alter.

Weitere Fragen zur Witwenrente

Wird die Witwenrente abgeschafft?

Nein. Es gibt keinen Gesetzentwurf, der die Witwenrente abschafft (Stand 14.10.2026). Die Alterssicherungskommission, oft Rentenkommission genannt, empfiehlt in ihrem Bericht vom 23.06.2026 nur, Reformen zu prüfen. Die Witwenrente wird weiter gezahlt.

Was die Rentenkommission wirklich empfiehlt, steht auf der Seite Witwenrente abgeschafft? Was die Rentenkommission empfiehlt.

Gibt es Witwenrente, wenn man nach 65 heiratet?

Ja. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keine Altersgrenze für die Heirat; die Ehe muss nur mindestens ein Jahr bestehen. Bei Beamten ist das anders. Wer einen Beamten nach dessen Ruhestand und Regelaltersgrenze heiratet, bekommt kein Witwengeld, höchstens einen Unterhaltsbeitrag (§ 19 BeamtVG, Bund).

Muss ich auf die Witwenrente Kranken- und Pflegeversicherung zahlen?

Ja, in der Regel. Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner zahlen 2026 rund 8,75 Prozent Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent Pflegeversicherung. Aus 990 Euro Witwenrente werden so 867,74 Euro.

Kinderlose zahlen 2026 4,2 Prozent Pflegeversicherung; ihnen bleiben 861,80 Euro. Welche Beiträge anfallen, erklärt die Seite zur Krankenversicherung der Rentner.

Steigt die Witwenrente mit der Rentenerhöhung?

Ja. Die Witwenrente steigt am 1. Juli mit allen Renten, 2026 um 4,24 Prozent (§ 65 SGB VI). Gleichzeitig steigt der Freibetrag für Ihr eigenes Einkommen. Was die Rentenerhöhung 2026 brutto und netto bringt, zeigt die eigene Seite.

Was passiert mit der Rente im Sterbemonat?

Die Rente des Sterbemonats steht noch dem Verstorbenen zu und bleibt (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Zahlungen für spätere Monate holt die Rentenversicherung vom Konto des Verstorbenen zurück; heben Sie davon nichts ab. Mehr zur Rente im Sterbemonat steht auf der Seite zur Rentenzahlung.

Nächster Schritt

Ob Ihnen neben der Witwenrente weitere Leistungen zustehen könnten, zeigt der Anspruchs-Check in rund zwei Minuten. Sind Sie gerade verwitwet, lesen Sie, wie Sie die Witwenrente beantragen. Mit eigener Rente können Sie die Witwenrente berechnen.

Quellen und Stand

Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.