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Wohngeld für Rentner 2026: Anspruch, Einkommensgrenzen, Höhe und Pläne für 2027

Wie viel Wohngeld Rentner 2026 bekommen, nach Rente und Wohnort in einer Tabelle. Bis zu welcher Rente es Wohngeld gibt, was die Grenze erhöht und was 2027 geplant ist.

Von Redaktion Faktengeprüft
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wohngeld ist ein Zuschuss des Staates zu den Wohnkosten für Mieter, Heimbewohner und Eigentümer mit kleinem Einkommen.
  • Das Wohngeld 2026 hängt von Bruttorente, Miete und Mietenstufe ab.
  • Ohne Freibeträge gibt es 2026 für Alleinstehende Wohngeld bis zu einer Bruttorente von etwa 1.612 bis 1.807 Euro, je nach Mietenstufe.
  • Beim Wohngeld zählt die Bruttokaltmiete bis zu einem Höchstbetrag; eine Grenze für die Wohnungsgröße gibt es nicht.
  • Alleinstehende dürfen in der Regel bis 60.000 Euro, Paare bis 90.000 Euro Vermögen haben, ohne das Wohngeld zu verlieren.
  • Wohngeld gibt es nur auf Antrag.
  • Die Wohngeldstelle lehnt meist ab, weil das Einkommen zu hoch oder zu niedrig erscheint, Unterlagen fehlen oder Grundsicherung bezogen wird.
  • Beschlossen ist keine Kürzung: Am 16.10.2026 gibt es nur einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der das Wohngeld ab 2027 senken soll.
  • Neben dem Wohngeld gibt es für Rentner Grundsicherung, Wohngeld im Heim, den Lastenzuschuss für Eigentümer, den Wohnberechtigungsschein und Zuschüsse für Wohngemeinschaften.

Wohngeld können 2026 Rentnerinnen und Rentner bekommen, die zur Miete wohnen und eine kleine Rente haben. Eine Alleinstehende mit 1.200 Euro Bruttorente kann 2026 je nach Wohnort 171 bis 347 Euro im Monat bekommen. Das gilt, wenn ihre Miete hoch genug ist (eigene Rechnung der Redaktion). Bruttorente heißt: die Rente vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung. Ohne Freibeträge endet der Anspruch für Alleinstehende 2026 meist bei 1.612 bis 1.807 Euro Bruttorente (eigene Rechnung). Freibeträge, etwa für 33 Jahre Grundrentenzeiten oder ab Pflegegrad 2 zu Hause (Stufe der Pflegebedürftigkeit), heben diese Grenze. Wohngeld gibt es ab dem Monat, in dem Ihr Antrag eingeht. Die Bundesregierung plant, das Wohngeld 2027 zu senken. Beschlossen ist das nicht (Stand 16.10.2026). Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten die Werte 2026 auf dieser Seite.

Was ist Wohngeld, und wer hat Anspruch?

Wohngeld ist ein Zuschuss des Staates zu den Wohnkosten für Mieter, Heimbewohner und Eigentümer mit kleinem Einkommen. Grundlage ist das Wohngeldgesetz, kurz WoGG. Mieter bekommen es als Mietzuschuss, Eigentümer im selbst bewohnten Haus als Lastenzuschuss (§ 1 Abs. 2 WoGG).

Wohngeld ist nicht die einzige Hilfe für das Wohnen im Alter. Eine Übersicht über Wohngeld und Zuschüsse für das Wohnen im Alter, etwa für den Umbau, finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

2023 war in 53 Prozent der Haushalte mit Wohngeld ein Rentner die Person mit dem höchsten Einkommen, bei Alleinlebenden in rund 80 Prozent. Ende 2023 bekamen knapp 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld, erwartet waren rund 2 Millionen. Das durchschnittliche Wohngeld lag 2023 bei 297 Euro im Monat (Wohngeld- und Mietenbericht 2024 der Bundesregierung).

Manche sagen auch Mietbeihilfe. Wohngeld ist keine Sozialhilfe: Sie müssen es nicht zurückzahlen, wenn Ihre Angaben stimmen und Sie Änderungen melden. Ihre Kinder müssen dafür nicht einspringen.

Voraussetzungen: Wer bekommt Wohngeld als Rentner?

Wohngeld können Rentner bekommen, die zur Miete, im Heim oder im eigenen Haus wohnen und einen Antrag stellen. Diese fünf Voraussetzungen gelten 2026.

  • Wohnraum, den Sie selbst bewohnen: als Mieter, im Pflegeheim oder als Eigentümer (§ 3 WoGG)
  • Antrag bei der Wohngeldstelle, dem Amt für Wohngeld bei Stadt, Gemeinde oder Kreis (§ 22 Abs. 1 WoGG)
  • Einkommen nicht zu hoch, aber hoch genug zum Leben (Grenzen weiter unten)
  • keine Grundsicherung und keine Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt, bei der die Miete schon bezahlt wird (§ 7 Abs. 1 WoGG)
  • kein erhebliches Vermögen; Richtwert 60.000 Euro für eine Person (2026)

Grundsicherung ist das Geld vom Sozialamt, wenn Rente und Erspartes nicht zum Leben reichen. Ein Mindest- oder Höchstalter gibt es beim Wohngeld nicht. Bei Paaren stellt eine Person den Antrag für beide (§ 3 Abs. 3 WoGG).

Die Höhe hängt von drei Größen ab: Zahl der Haushaltsmitglieder, also der Menschen, die mit Ihnen wohnen, Miete und Einkommen (§ 4 WoGG).

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Wohngeld Plus, Mietzuschuss, Heizkostenzuschuss: Was die Begriffe bedeuten

Wohngeld Plus ist kein eigener Anspruch, sondern der Name der Wohngeldreform von 2023. Die vier Begriffe bedeuten Folgendes.

  • Wohngeld Plus: Seit dieser Reform zum 01.01.2023 gehören ein Heizkostenbetrag und ein Zuschlag für klimagerechtes Wohnen (Klimakomponente) fest zum Wohngeld.
  • Mietzuschuss: Der Staat zahlt einen Teil Ihrer Miete, auch im Pflegeheim.
  • Lastenzuschuss: Der Staat zahlt einen Teil der Kosten für Ihr eigenes Haus oder Ihre eigene Wohnung.
  • Heizkostenzuschuss für Rentner: Einen einmaligen Heizkostenzuschuss gibt es 2026 nicht. Im Wohngeld steckt aber ein fester Heizkostenbetrag (im Gesetz: Heizkostenentlastung). 2026 sind es 110,40 Euro im Monat für eine Person, 142,60 Euro für zwei (§ 12 Abs. 6 WoGG). Er wird nicht extra ausgezahlt, sondern zur Miete gerechnet.

Antrag noch 2026 stellen

Zwei Punkte sind bis 31.12.2026 wichtig, wenn Sie Wohngeld bekommen könnten.

  1. Erstantrag bis 31.12.2026 stellen, wenn Sie Anspruch haben könnten. Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 25 Abs. 2 WoGG), meist für zwölf Monate (Bewilligungszeitraum). Nach dem Gesetzentwurf für 2027 soll ein 2026 bewilligtes Wohngeld seinen Betrag bis zum Ende dieses Zeitraums behalten. Ist Ihr Antrag am 31.12.2026 noch offen, soll mindestens der Betrag für Dezember 2026 gelten (§ 42e des Entwurfs, geplant, nicht beschlossen).
  2. Folgeantrag ohne Lücke stellen. Stellen Sie den Antrag auf Weiterzahlung zwei Monate vor dem Ende Ihres Bewilligungszeitraums (§ 22 Abs. 4 WoGG). Ohne Lücke geht es noch bis zum ersten Monat nach dem Ende, danach erst ab dem Antragsmonat. Ob auch ein 2026 bewilligter Folgezeitraum ab Januar 2027 geschützt wäre, ist nach dem Wortlaut des Entwurfs nicht eindeutig.

Wie Sie Wohngeld Schritt für Schritt beantragen, erklärt die Seite Wohngeld beantragen.

Wie viel Wohngeld bekommen Rentner 2026?

Das Wohngeld 2026 hängt von Bruttorente, Miete und Mietenstufe ab. Mit 1.200 Euro Rente sind für Alleinstehende 171 bis 347 Euro im Monat möglich, wenn die Miete den Höchstbetrag erreicht (eigene Rechnung). Die Mietenstufe (I bis VII) zeigt das Mietniveau am Wohnort.

Die Beträge 2026 sind dieselben wie 2025, seit der Erhöhung zum 01.01.2025 (Anlage 1 WoGG, Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 314). Unsere Tabellen nutzen die Formel der Wohngeldstelle (§ 19 WoGG) und die Bruttorente aus dem Rentenbescheid.

Mit Ihrer genauen Miete rechnet der Wohngeld-Rechner für Rentner, für 2026 und für 2027 nach dem Entwurf.

Wohngeld-Tabelle 2026 für alleinstehende Rentner

Die Tabelle zeigt das Wohngeld 2026 für eine Person. Die Beträge gelten, wenn Ihre Bruttokaltmiete den Höchstbetrag erreicht, in Stufe IV zum Beispiel 530,20 Euro (2026). Die Bruttokaltmiete ist die Kaltmiete plus kalte Nebenkosten wie Wasser und Müll, ohne Heizung und Strom.

Wohngeld-Tabelle 2026 für Rentner: eine Person

Bruttorente im Monat Stufe I II III IV V VI VII
900 € 280 € 313 € 347 € 386 € 422 € 460 € 503 €
1.000 € 244 € 275 € 307 € 343 € 376 € 411 € 452 €
1.100 € 208 € 236 € 266 € 299 € 330 € 362 € 400 €
1.200 € 171 € 197 € 224 € 254 € 283 € 313 € 347 €
1.300 € 133 € 157 € 181 € 209 € 235 € 262 € 294 €
1.400 € 94 € 116 € 138 € 163 € 186 € 211 € 239 €
1.500 € 55 € 74 € 94 € 116 € 137 € 159 € 184 €
1.600 € 14 € 31 € 49 € 68 € 87 € 106 € 128 €
1.700 € 0 € 0 € 0 € 20 € 36 € 52 € 71 €

Eigene Rechnung nach § 19 WoGG, Wohngeld im Monat, Werte 2026. Annahmen: nur gesetzliche Rente, 10 % Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung, keine Einkommensteuer, 102 € Werbungskosten im Jahr, Miete mindestens Höchstbetrag, keine Freibeträge. Im Einzelfall rechnet die Wohngeldstelle.

Ist Ihre Miete niedriger, ist auch das Wohngeld niedriger. Die Höchstbeträge je Stufe stehen im Abschnitt zur Miete.

Wohngeld-Tabelle 2026 für Rentnerpaare

Für Paare zählen beide Renten zusammen, und es gelten höhere Höchstbeträge. Die Tabelle zeigt das Wohngeld 2026 für zwei Personen mit Rente.

Wohngeld-Tabelle 2026 für Rentnerpaare

Renten zusammen im Monat Stufe I II III IV V VI VII
1.400 € 289 € 325 € 362 € 405 € 444 € 486 € 534 €
1.600 € 221 € 253 € 286 € 324 € 359 € 395 € 438 €
1.800 € 151 € 179 € 207 € 241 € 271 € 303 € 339 €
2.000 € 79 € 103 € 127 € 155 € 181 € 208 € 239 €
2.200 € 0 € 24 € 44 € 67 € 88 € 110 € 136 €

Eigene Rechnung nach § 19 WoGG, Wohngeld im Monat, Werte 2026. Zwei Personen, beide mit Rente, je 102 € Werbungskosten; sonst Annahmen wie in der Tabelle für eine Person.

Rechenbeispiel

Ein Ehepaar in München (Mietenstufe VII) zahlt 950 Euro Bruttokaltmiete und hat 1.500 und 700 Euro Rente brutto (Werte 2026). Von der Miete zählen nur 844,80 Euro, mit Heizkostenbetrag 987,40 Euro. Das Paar könnte 136 Euro Wohngeld im Monat bekommen (eigene Rechnung).

Mietenstufe: Welche Stufe gilt in Ihrer Stadt?

Ihre Mietenstufe steht für 30 große Städte in der Tabelle unten; für andere Orte nennt sie die Wohngeldstelle. Stufe I ist am günstigsten, Stufe VII am teuersten. Je höher die Stufe, desto höher die Miete, die beim Wohngeld zählt (§ 12 Abs. 5 WoGG).

Gemeinden unter 10.000 Einwohnern haben die Stufe ihres Kreises. Alle Gemeinden stehen in der Anlage zur Wohngeldverordnung. Die Tabelle zeigt die Stufen 2026.

Stadt Mietenstufe 2026 Stadt Mietenstufe 2026
Augsburg V Hannover V
Berlin IV Kiel V
Bonn V Köln VI
Bremen IV Leipzig II
Chemnitz I Magdeburg III
Dortmund III Mainz VI
Dresden III München VII
Düsseldorf VI Münster IV
Erfurt III Nürnberg V
Essen III Potsdam IV
Frankfurt am Main VI Rostock III
Freiburg VI Saarbrücken III
Gelsenkirchen II Schwerin II
Halle (Saale) III Stuttgart VI
Hamburg VI Wiesbaden VI

Quelle: Anlage zur Wohngeldverordnung (Stand ab 01.01.2023, gilt 2026).

Auch das Infotelefon des Bundesbauministeriums (030 20179050) nennt die Stufe.

Rechenbeispiel: So rechnet die Wohngeldstelle

Die Wohngeldstelle nimmt Ihre Miete bis zum Höchstbetrag, zählt den Heizkostenbetrag dazu und zieht vom Einkommen feste Beträge ab. Beides setzt sie in eine Formel. Die Klimakomponente ist ein Zuschlag zum Höchstbetrag, für eine Person 19,20 Euro (2026).

Rechenbeispiel

Frau S., 78, lebt allein in Berlin (Mietenstufe IV). Ihre Bruttokaltmiete beträgt 550 Euro, ihre Bruttorente 1.200 Euro im Monat (Werte 2026).

  1. Miete bis zur Grenze: Höchstbetrag 511 Euro plus Klimakomponente 19,20 Euro ergibt 530,20 Euro. Mehr zählt von den 550 Euro nicht.
  2. Heizkosten dazu: Plus 110,40 Euro Heizkostenbetrag ergibt 640,60 Euro.
  3. Einkommen: 1.200 Euro mal 12 sind 14.400 Euro im Jahr. Nach 102 Euro Werbungskosten, einem festen Abzug, und 10 Prozent Abzug bleiben 12.868,20 Euro, also 1.072,35 Euro im Monat.
  4. Formel nach § 19 WoGG: Aus 640,60 Euro Miete und 1.072,35 Euro Einkommen ergeben sich 254 Euro Wohngeld im Monat.

Hätte Frau S. 33 Jahre Grundrentenzeiten, zöge die Wohngeldstelle zusätzlich 3.378 Euro im Jahr ab. Ihr Einkommen sänke auf 790,85 Euro im Monat, das Wohngeld stiege auf 391 Euro (2026, eigene Rechnung).

Die Formel selbst muss niemand rechnen; das tun die Wohngeldstelle und der Rechner.

Wie hoch darf die Rente für Wohngeld sein?

Ohne Freibeträge gibt es 2026 für Alleinstehende Wohngeld bis zu einer Bruttorente von etwa 1.612 bis 1.807 Euro, je nach Mietenstufe. Für Paare liegt die Grenze 2026 bei etwa 2.187 bis 2.440 Euro Bruttorente zusammen. Beides ist eine eigene Rechnung mit Miete ab Höchstbetrag; mit Freibeträgen liegt die Grenze höher.

Bis zu welcher Bruttorente es 2026 Wohngeld gibt

Bruttorente im Monat bis etwa I II III IV V VI VII
Alleinstehend 1.612 € 1.650 € 1.685 € 1.721 € 1.750 € 1.778 € 1.807 €
Paar (zwei Renten zusammen) 2.187 € 2.236 € 2.281 € 2.328 € 2.366 € 2.402 € 2.440 €

Eigene Rechnung nach § 19 WoGG, Werte 2026. Annahmen wie in der Tabelle für eine Person. Mit Freibeträgen liegt die Grenze höher (Tabelle im Abschnitt zu den Freibeträgen).

Mit 1.300 Euro Bruttorente können Alleinstehende 2026 in jeder Mietenstufe Wohngeld bekommen. Erreicht die Miete den Höchstbetrag, sind es 133 bis 294 Euro im Monat.

Manche Seiten nennen „netto“ 1.443 bis 1.619 Euro (2026). Das ist dieselbe Grenze nach den Abzügen der Wohngeldstelle, nicht der Betrag auf Ihrem Konto.

Was beim Wohngeld als Einkommen zählt

Beim Wohngeld zählt die Bruttorente, auch der Teil, auf den Sie keine Steuer zahlen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG). Diese sechs Einnahmen zählen 2026 als Einkommen (§ 14 WoGG).

  • gesetzliche Rente brutto, auch Witwenrente und Witwerrente
  • Betriebsrente und Zusatzversorgung
  • Pension
  • Lohn aus einem Minijob oder einer anderen Beschäftigung
  • Zinsen und andere Kapitalerträge über 100 Euro im Jahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG)
  • Mieteinnahmen und Unterhalt, den Sie bekommen

Ihr eigenes Pflegegeld zählt nicht als Einkommen. Pflegen Sie einen Angehörigen, der nicht bei Ihnen wohnt, und gibt er Ihnen sein Pflegegeld weiter? Dann zählt die Hälfte als Ihr Einkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG).

Abgezogen werden 2026 erstens 102 Euro Werbungskosten im Jahr für jede Person mit Rente. Wer zwei Renten bekommt, etwa eigene Rente und Witwenrente, bekommt die 102 Euro nur einmal.

Zweitens zieht die Wohngeldstelle je 10 Prozent für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung ab, soweit Sie diese zahlen (§ 16 WoGG). Rentner zahlen keine Rentenversicherung: Meist sind es 10 Prozent, mit Einkommensteuer 20 Prozent.

Rechenbeispiel

Eine Alleinstehende in Mietenstufe III zahlt 500 Euro Miete und hat 1.500 Euro Bruttorente (2026). Mit 10 Prozent Abzug bekäme sie 94 Euro Wohngeld im Monat. Zahlt sie Einkommensteuer, zieht die Wohngeldstelle 20 Prozent ab, und es wären 166 Euro (eigene Rechnung). Ein Steuerbescheid gehört deshalb zum Antrag.

Freibeträge für Grundrente, Pflegegrad und Schwerbehinderung

Zwei Freibeträge und ein höherer Abzug bei Einkommensteuer senken das Einkommen, das die Wohngeldstelle anrechnet, und erhöhen so das Wohngeld. Die Tabelle zeigt die Beträge 2026 und wie weit sie die Grenze für Alleinstehende heben.

Freibetrag oder Abzug Wer ihn bekommt Betrag 2026 Grenze Alleinstehend, Stufe I / VII (eigene Rechnung)
ohne Freibetrag 1.612 € / 1.807 €
Grundrente (§ 17a WoGG) ab 33 Jahren Grundrentenzeiten bis 3.378 € im Jahr 1.924 € / 2.120 €
Schwerbehinderung und Pflege (§ 17 Nr. 1 WoGG) GdB (Grad der Behinderung) 100, oder GdB 50 bis 90 mit Pflege zu Hause, in Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeitpflege; bei Pflegegrad 2 oder 3 zu Hause wird GdB 50 vermutet 1.800 € im Jahr 1.778 € / 1.974 €
Abzug bei Einkommensteuer (§ 16 WoGG) wer im Bewilligungszeitraum Einkommensteuer zahlt 20 % statt 10 % 1.812 € / 2.032 €

Grenzen: eigene Rechnung nach § 19 WoGG vom 16.10.2026, Werte 2026, sonst Annahmen wie in der Tabelle für eine Person.

Den Grundrentenfreibetrag gibt es ab 33 Jahren Grundrentenzeiten, also Jahren mit Pflichtbeiträgen aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflege (§ 17a WoGG). Frei bleiben 1.200 Euro im Jahr plus 30 Prozent der Rente darüber, höchstens 3.378 Euro (2026). Den Höchstbetrag erreichen Sie ab 705 Euro gesetzlicher Bruttorente.

Die Wohngeldstelle rechnet ohne diesen Freibetrag, bis die Rentenversicherung die 33 Jahre mitteilt (§ 17a Abs. 3 WoGG). Legen Sie den Nachweis der Deutschen Rentenversicherung deshalb selbst bei. Mehr zur Grundrente 2026 steht auf einer eigenen Seite.

Der Freibetrag für Schwerbehinderung und Pflege beträgt 1.800 Euro im Jahr (2026, § 17 Nr. 1 WoGG). Bei GdB 100 gibt es ihn immer. Bei GdB 50 bis 90 gibt es ihn nur bei Pflegebedürftigkeit und Pflege zu Hause, in Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeitpflege.

Wird ein Pflegegrad beim Wohngeld berücksichtigt? Ja. Bei Pflege zu Hause mit Pflegegrad 2 oder 3 wird ein GdB von mindestens 50 vermutet, also ohne Nachweis angenommen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 wird GdB 100 vermutet (Verwaltungsvorschrift WoGVwV 17.03.1).

Das gilt auch ohne Schwerbehindertenausweis, früher oft Schwerbeschädigtenausweis genannt. Bei Pflegegrad 1 brauchen Sie zusätzlich einen Bescheid über GdB 50 oder mehr. Einfach gesagt: Ab Pflegegrad 2 zu Hause reicht meist der Bescheid über den Pflegegrad (bis 2016 Pflegestufe).

Rechenbeispiel

Eine Alleinstehende in Mietenstufe III zahlt 500 Euro Miete, hat 1.200 Euro Bruttorente und Pflegegrad 2 zu Hause (Werte 2026). Ohne Freibetrag bekäme sie 224 Euro Wohngeld im Monat, mit Freibetrag 293 Euro (eigene Rechnung).

Wer zu Hause gepflegt wird und noch keinen Pflegegrad hat, kann einen Pflegegrad beantragen; der Bescheid hilft auch beim Wohngeld.

Gezahlter Unterhalt wird abgezogen (§ 18 WoGG). 2026 sind das bis 6.000 Euro im Jahr an einen früheren Ehepartner, an andere Personen bis 3.000 Euro.

Zu wenig Rente für Wohngeld? Mindesteinkommen und Grundsicherung

Ein festes Mindesteinkommen steht nicht im Wohngeldgesetz, aber die Wohngeldstelle prüft, wovon Sie leben. Ist Ihre Rente sehr niedrig, fragt sie nach Erspartem oder Unterstützung.

Reichen Rente und Wohngeld nicht für den Lebensbedarf, kommt Grundsicherung im Alter in Frage. Diesen Bedarf setzt das Sozialamt 2026 mit 563 Euro Regelsatz im Monat plus angemessener Warmmiete an.

Wohngeld und Grundsicherung gibt es nie gleichzeitig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG). Werte, die manche Seiten als „Mindesteinkommen“ nennen, sind keine gesetzlichen Grenzen.

Welche Miete zählt, und wie groß darf die Wohnung sein?

Beim Wohngeld zählt die Bruttokaltmiete bis zu einem Höchstbetrag; eine Grenze für die Wohnungsgröße gibt es nicht. Quadratmeter-Regeln gibt es bei der Grundsicherung und beim Wohnberechtigungsschein, nicht beim Wohngeld.

Heizung, Warmwasser, Strom und Garage zählen nicht (§ 9 WoGG), im betreuten Wohnen auch nicht die Betreuungspauschale (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 WoGG).

Die Miete zählt höchstens bis zum Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe plus Klimakomponente (§§ 11, 12 WoGG). Dazu kommt immer der Heizkostenbetrag. Die Tabelle zeigt, welche Miete 2026 höchstens zählt.

Welche Miete 2026 höchstens zählt

Mietenstufe I II III IV V VI VII
1 Person: Höchstbetrag + 19,20 € Klimakomponente 380,20 € 427,20 € 475,20 € 530,20 € 581,20 € 634,20 € 696,20 €
2 Personen: Höchstbetrag + 24,80 € Klimakomponente 461,80 € 517,80 € 575,80 € 643,80 € 704,80 € 769,80 € 844,80 €

Dazu kommt immer der feste Heizkostenbetrag: 110,40 € (1 Person), 142,60 € (2 Personen). Höchstbeträge nach Anlage 1 WoGG, seit 01.01.2025, 2026 unverändert.

Rechenbeispiel

Eine Alleinstehende in Mietenstufe III hat 1.100 Euro Bruttorente (Werte 2026). Bei 400 Euro Miete bekäme sie 220 Euro Wohngeld im Monat, bei 456 Euro Miete 254 Euro. Ab 475,20 Euro Miete bliebe es bei 266 Euro, auch bei 600 oder 800 Euro Miete (eigene Rechnung).

Einfach gesagt: Eine teurere Wohnung über dieser Grenze bezahlt das Wohngeld nicht mit. Das ist wichtig, wenn Sie einen Umzug planen.

In einer Senioren-WG ist in der Regel jeder Mitbewohner ein eigener Haushalt. Jeder kann für seinen Mietanteil Wohngeld beantragen (Verwaltungsvorschrift zu § 5 WoGG).

Wie viel Vermögen dürfen Rentner beim Wohngeld haben?

Alleinstehende dürfen in der Regel bis 60.000 Euro, Paare bis 90.000 Euro Vermögen haben, ohne das Wohngeld zu verlieren. Für jede weitere Person im Haushalt kommen 30.000 Euro dazu (Werte 2026).

Diese Grenze steht nicht im Gesetz, sondern in der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeld (WoGVwV, Nummer 21.37). Das Gesetz schließt Wohngeld nur bei „erheblichem Vermögen“ aus (§ 21 Nr. 3 WoGG). Einfach gesagt: Die 60.000 Euro sind eine Richtschnur.

Diese sechs Dinge zählen nicht als Vermögen (WoGVwV 21.37).

  • das selbst bewohnte Haus oder die selbst bewohnte Wohnung, auch ein Wohnungsrecht oder Nießbrauch daran
  • ein angemessenes Auto für jede volljährige Person im Haushalt
  • angemessener Hausrat
  • Geld in einem Riester-Vertrag
  • Schmerzensgeld
  • Ansprüche auf eine spätere Betriebsrente oder Rürup-Rente, weil man an dieses Geld nicht herankommt

Wohnungsrecht und Nießbrauch sind Rechte, eine Wohnung weiter zu nutzen. Als Vermögen zählen Sparbuch, Tagesgeld, Aktien und ein vermietetes zweites Haus. Ihr Auto geben Sie an, wenn das Formular danach fragt; als Vermögen zählt es nicht.

Ein Gericht hat einen Orientierungswert von etwa 61.000 Euro für zulässig gehalten, aber nicht als starre Grenze. So gibt der Berliner Mieterverein ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wieder (11.12.2025, OVG 6 B 3/25).

Nach dem Bericht ging es um 57.510,33 Euro. Die Vorinstanz hatte laut Bericht die Grenze von 40.000 Euro aus dem SGB II angewandt, früher Hartz IV; das Oberverwaltungsgericht nannte das „rechtsirrig“, also rechtlich falsch.

Die Wohngeldstelle prüft also den Einzelfall; ein Antrag kann sich auch knapp über 60.000 Euro lohnen.

Wohngeld beantragen: Antrag in fünf Schritten

Wohngeld gibt es nur auf Antrag. Gezahlt wird ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.

  1. Finden Sie Ihre Wohngeldstelle bei der Stadt, der Gemeinde oder der Kreisverwaltung (§ 24 WoGG). Viele Länder bieten den Antrag auch online an.
  2. Stellen Sie den Antrag in dem Monat, ab dem Sie Wohngeld möchten (§ 25 Abs. 2 WoGG). Zuerst reicht ein kurzer Brief; das Formular (Mietzuschuss, Lastenzuschuss oder Heimbewohner) und Unterlagen reichen Sie nach.
  3. Legen Sie Unterlagen bei: Mietvertrag, Mietzahlungen der letzten 3 Monate, Rentenbescheid oder Schreiben zur letzten Rentenerhöhung. Dazu kommen Nachweise über Pflegegrad, Schwerbehinderung und Grundrentenzeiten, bei Einkommensteuer der Steuerbescheid. Stellt ein Angehöriger den Antrag, braucht er Ihre Vollmacht.
  4. Fragen Sie nach, wenn der Bescheid ausbleibt. Im Schnitt dauerte es 11,3 Wochen, bei den langsamsten 10 Prozent mindestens 17 Wochen (Stichtag 31.12.2024). Eine vorläufige Zahlung ist möglich (§ 26a WoGG). Gezahlt wird rückwirkend ab Antragsmonat, dann monatlich im Voraus aufs Konto (§ 26 WoGG).
  5. Stellen Sie den Folgeantrag zwei Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums. Bewilligt wird in der Regel für 12 Monate, bis zu 24 Monate sind möglich (§ 25 Abs. 1 WoGG).

Formulare, alle Unterlagen und den Folgeantrag erklärt die Seite Wohngeld beantragen mit Unterlagen und Weiterbewilligung.

Für Monate vor dem Antrag gibt es kein Wohngeld. Ausnahme: Hat das Sozialamt Grundsicherung abgelehnt, gibt es Wohngeld ab dem Monat, für den die Grundsicherung abgelehnt wurde (§ 25 Abs. 3 WoGG). Der Antrag muss dafür bis Ende des Monats eingehen, der auf den Zugang der Ablehnung folgt.

Wann sich das Wohngeld ändert: Rentenerhöhung, Mieterhöhung, Todesfall

Die jährliche Rentenerhöhung ändert das Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum meist nicht. Anders ist es bei einer starken Mieterhöhung und nach dem Tod des Partners. Die Tabelle zeigt, was Sie 2026 melden müssen und was Sie beantragen können.

Was ändert sich? Was gilt 2026?
Einkommen steigt um mehr als 15 % Sie müssen es der Wohngeldstelle melden (§ 27 WoGG)
Miete sinkt um mehr als 15 % Sie müssen es melden
jemand zieht aus Sie müssen es melden
Miete steigt um mehr als 10 % Sie können mehr Wohngeld beantragen (§ 27 Abs. 1 WoGG)
Einkommen sinkt um mehr als 10 % Sie können mehr Wohngeld beantragen
Partner stirbt zählt noch 12 Monate nach dem Sterbemonat mit (§ 6 Abs. 2 WoGG); Neuberechnung beantragen
jährliche Rentenerhöhung (2026: 4,24 %) meist nichts bis zum Folgeantrag

Rentenerhöhung: Von sich aus rechnet die Wohngeldstelle erst neu, wenn Ihr Einkommen um mehr als 15 Prozent steigt (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG). Zum 01.07.2026 stiegen die Renten um 4,24 Prozent. Wie stark die Rentenerhöhung 2026 brutto und netto ausfällt, steht auf der Seite zur Rentenerhöhung 2026.

Mitteilungspflicht: Wer eine meldepflichtige Änderung (die ersten drei Zeilen der Tabelle) nicht meldet, muss zu viel gezahltes Wohngeld zurückzahlen. Das gilt rückwirkend bis zu zehn Jahre (§ 27 Abs. 3 und 4 WoGG).

Mieterhöhung: Bei einer Mieterhöhung wirkt Ihr Antrag bis zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums zurück. Er muss dafür bis Ende des Monats nach dem Schreiben zur Mieterhöhung eingehen (§ 25 Abs. 5 WoGG).

Rechenbeispiel

Ein Paar lebt in Berlin (Mietenstufe IV) und zahlt 700 Euro Miete. Die Renten betragen 1.100 und 900 Euro brutto (Werte 2026). Nach dem Tod des Mannes hat die Witwe 900 Euro eigene Rente und 600 Euro Witwenrente.

Zeitraum Wohngeld im Monat 2026
Paar, beide leben 155 €
Witwe, 12 Monate nach dem Sterbemonat (zählt als zwei Personen) 362 €
Witwe danach, allein 116 €

Eigene Rechnung nach § 19 WoGG.

Stellen Sie nach dem Tod des Partners einen Antrag auf Neuberechnung, denn das Einkommen sinkt meist um mehr als 10 Prozent. Im Beispiel bekäme die Witwe damit 362 statt 155 Euro.

Wohngeld abgelehnt: häufige Gründe und Widerspruch

Die Wohngeldstelle lehnt meist ab, weil das Einkommen zu hoch oder zu niedrig erscheint, Unterlagen fehlen oder Grundsicherung bezogen wird. Die Tabelle nennt sechs typische Gründe und was helfen kann.

Grund der Ablehnung Was dahinter steckt Was helfen kann
Einkommen zu hoch Grenze ohne Freibeträge gerechnet Freibeträge für Grundrente und Pflegegrad nachweisen, Steuerbescheid für 20 % Abzug beilegen
Einkommen zu niedrig Wohngeldstelle fragt, wovon Sie leben Erspartes oder Unterstützung erklären; sonst Grundsicherung prüfen
Vermögen zu hoch Richtwert 60.000 € (Paar 90.000 €, 2026) überschritten Ausnahmen prüfen: eigenes Haus, Auto, Riester; der Richtwert ist keine starre Grenze
Grundsicherung bezogen beides gleichzeitig geht nicht Auf Grundsicherung verzichten ist erlaubt (§ 8 Abs. 2 WoGG); vorher nachrechnen, was mehr bringt
Unterlagen fehlen Antrag nicht vollständig Unterlagen nachreichen, solange der Antrag läuft; nach einer Ablehnung neu beantragen
Wohngeld unter 10 € im Monat Mindestbetrag 2026: Darunter wird nichts gezahlt (§ 21 Nr. 1 WoGG) nach Mieterhöhung oder Rückgang des Einkommens neu beantragen

Gegen einen Bescheid, die schriftliche Entscheidung der Wohngeldstelle, können Sie sich innerhalb eines Monats wehren. Wie, steht am Ende des Bescheids in der Rechtsbehelfsbelehrung. In manchen Ländern legen Sie zuerst Widerspruch ein (§ 70 VwGO), in anderen klagen Sie gleich.

Muster, Frist und Form erklärt die Seite Widerspruch gegen einen Bescheid.

Zuständig ist das Verwaltungsgericht, nicht das Sozialgericht. Entscheidet die Wohngeldstelle nicht, ist frühestens nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO). War ein Bescheid falsch, wird nach einer Überprüfung höchstens für zwei Jahre nachgezahlt (§ 31 WoGG).

Wird das Wohngeld 2027 gekürzt?

Beschlossen ist keine Kürzung: Am 16.10.2026 gibt es nur einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der das Wohngeld ab 2027 senken soll. Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt alles oben auf dieser Seite.

Ein Gesetzentwurf ist ein Vorschlag der Bundesregierung; Bundestag und Bundesrat entscheiden noch. Eine Drucksache ist ein amtlich nummeriertes Papier des Parlaments. Status: geplant (Kabinettsentwurf vom 06.07.2026); der Bundesrat muss zustimmen.

Datum Schritt im Verfahren
06.07.2026 Bundesregierung beschließt den Entwurf (Kabinettsentwurf)
14.08.2026 Entwurf liegt dem Bundesrat vor (Drucksache 474/26)
25.09.2026 Stellungnahme des Bundesrates
30.09.2026 Entwurf liegt dem Bundestag vor (Drucksache 21/8284)
04.11.2026 Öffentliche Anhörung im Bundestag
20.11. und 18.12.2026 mögliche Termine im Bundesrat (noch offen)

Gibt es 2027 eine Erhöhung? Nach dem heutigen Gesetz wäre zum 01.01.2027 eine Fortschreibung fällig, also die regelmäßige Erhöhung alle zwei Jahre (§ 43 WoGG). Der Entwurf setzt sie aus.

Was sich 2027 ändern soll

Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 06.07.2026), nicht beschlossen. Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Bundestag-Drucksache 21/8284. Anhörung im Bundestag am 04.11.2026; der Bundesrat muss zustimmen.

  • Zum 01.01.2027 soll es keine Erhöhung geben: Die Fortschreibung zum 01.01.2027 soll nicht stattfinden (§ 43 Abs. 11 WoGG-E). Einfach gesagt: Die fällige Erhöhung soll ausfallen.
  • Der Heizkostenbetrag soll für eine Person von 110,40 Euro (2026) auf 62,40 Euro sinken, für zwei Personen von 142,60 auf 80,60 Euro.
  • Der Formelwert c soll um 58 Prozent steigen. Er bestimmt, wie stark Ihr Einkommen zählt. Das heißt nicht 58 Prozent weniger Wohngeld (Tabellen unten).
  • Als Werbungskosten sollen nur noch Pauschbeträge zählen (§ 9a EStG), bei Renten wie heute 102 Euro im Jahr.
  • Änderungen von Miete oder Einkommen sollen erst zählen, wenn sie mindestens 3 Monate am Stück dauern.
  • Der Freibetrag von 1.800 Euro soll nur noch bei GdB 100 oder ab Pflegegrad 3 gelten. Pflegegrad 2 zu Hause würde ihn verlieren: Im Rechenbeispiel oben wären es geplant 166 Euro statt 293 Euro (2026) im Monat. Mit Pflegegrad 3 bliebe der Freibetrag, es wären aber geplant 239 Euro im Monat (eigene Rechnung).
  • Die Vermögensgrenze soll ins Gesetz: 60.000 Euro plus 30.000 Euro je weitere Person, höchstens 120.000 Euro.
  • Unter 15 Euro im Monat soll es kein Wohngeld geben (2026: unter 10 Euro). Gezahlt werden soll nur noch aufs Konto. Die Mietenstufen sollen neu verteilt werden.
  • Wohngeld, das vor dem 01.01.2027 bewilligt wurde, soll bis zum Ende des Bewilligungszeitraums in alter Höhe weiterlaufen (§ 42e WoGG-E).

Was das in Euro bedeuten würde, zeigen die Tabellen unten (eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs).

Für Rentner ist die Wohngeldreform nur eine von mehreren Änderungen 2027. Was beschlossen und was geplant ist, zeigt die Übersicht Änderungen 2027 für Rentner.

Wer von der geplanten Wohngeld-Kürzung betroffen wäre: Rechnung in Euro

Nach unserer Rechnung auf Basis des Entwurfs bekämen fast alle Rentner mit Wohngeld weniger, sobald ihr Bewilligungszeitraum aus 2026 abgelaufen ist. Bei Alleinstehenden wären es oft 50 bis 70 Euro im Monat. Die Tabellen zeigen Mietenstufe III.

Eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs: alleinstehend

Bruttorente 2026 laut Entwurf Unterschied
900 € 347 € 296 € −51 €
1.000 € 307 € 254 € −53 €
1.200 € 224 € 166 € −58 €
1.400 € 138 € 73 € −65 €
1.500 € 94 € 25 € −69 €
1.600 € 49 € 0 € −49 € (kein Anspruch)

Eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs: Paar

Renten zusammen 2026 laut Entwurf Unterschied
1.400 € 362 € 291 € −71 €
1.600 € 286 € 210 € −76 €
1.800 € 207 € 125 € −82 €
2.000 € 127 € 36 € −91 €
2.200 € 44 € 0 € −44 € (kein Anspruch)

Geplant, nicht beschlossen. Wohngeld im Monat, Mietenstufe III ohne die geplanten neuen Mietenstufen, Miete mindestens Höchstbetrag, Annahmen wie in den Tabellen 2026. Heizkostenbetrag laut Entwurf 62,40 € / 80,60 €, Formelwert c laut Bundestag-Drucksache 21/8284. Wer 2026 bewilligt bekommt, wäre nach dem Entwurf bis zum Ende des Bewilligungszeitraums geschützt.

Nahe der Einkommensgrenze fiele das Wohngeld ganz weg. Für Alleinstehende läge die Grenze nach dem Entwurf bei etwa 1.434 bis 1.666 Euro Bruttorente, 2026 bei 1.612 bis 1.807 Euro. Das Ehepaar aus München (Rechenbeispiel oben) bekäme geplant 37 statt 136 Euro, also 73 Prozent weniger (eigene Rechnung).

Woher käme die Kürzung? Bei 1.200 Euro Rente und 500 Euro Miete (Stufe III) gibt es 2026 224 Euro. Nur mit dem gesenkten Heizkostenbetrag wären es 197 Euro, nur mit dem höheren Formelwert c 192 Euro, mit beidem 166 Euro (eigene Rechnung).

Laut Begründung des Entwurfs würden bis 2029 rund 381.000 Haushalte kein Wohngeld mehr bekommen; rund 143.000 davon wechselten in eine Grundsicherung, rund 75.000 davon in die Sozialhilfe des Sozialamts. Bei 900 Euro Rente in Stufe III (Miete 480 Euro plus 75 Euro Heizung) brächte Grundsicherung dann mehr. Mit den Werten von 2026 läge die Grundsicherung bei 329,15 Euro, das Wohngeld nach dem Entwurf bei 296 Euro (eigene Rechnung; der Regelbedarf 2027 steht noch nicht fest).

Nach unserer Auswertung der Anlage des Entwurfs (Stand 16.10.2026) würden 411 Gemeinden höher und 126 niedriger eingestuft. Niedriger kämen zum Beispiel Hamburg (VI auf V), Kiel (V auf IV), Magdeburg und Halle (Saale) (III auf II). Höher kämen Essen (III auf IV), Münster (IV auf V) und Schwerin (II auf III). Eine niedrigere Stufe heißt: Es zählt weniger Miete, und das Wohngeld fällt kleiner aus.

Bestandsschutz: Was der Entwurf für Anträge aus 2026 vorsieht

Nach dem Entwurf behält, wer vor dem 01.01.2027 Wohngeld bewilligt bekommt, den bisherigen Betrag bis zum Ende seines Bewilligungszeitraums. Bestandsschutz heißt: Was schon bewilligt ist, bleibt.

In § 42e Abs. 1 heißt es: „so verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld“. Einfach gesagt: Ihr Bescheid aus 2026 gilt bis zu seinem Ende weiter. Offene Anträge regelt § 42e Abs. 3 (siehe Kasten „Antrag noch 2026 stellen“).

Rechenbeispiel

Frau S. aus Berlin (Rechenbeispiel oben) bekäme 254 Euro Wohngeld im Monat (2026), nach dem Entwurf 196 Euro, also 58 Euro weniger. Geschützt wären nur die Monate 2027 bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums von 12 Monaten ab Antragsmonat.

  • Antrag im Oktober 2026: 9 Monate geschützt, rund 520 Euro (9 × 58 Euro)
  • Antrag im Dezember 2026: 11 Monate geschützt, rund 640 Euro (11 × 58 Euro)

Ob auch ein Folgezeitraum geschützt wäre, der 2026 bewilligt wird, aber erst 2027 beginnt, ist nach dem Wortlaut des Entwurfs nicht eindeutig. Ändern sich Miete oder Einkommen stark (§ 27 WoGG), wird trotzdem neu gerechnet. Das gilt nur, wenn das Gesetz so beschlossen wird.

Welche Hilfen beim Wohnen gibt es für Rentner außer Wohngeld?

Neben dem Wohngeld gibt es für Rentner Grundsicherung, Wohngeld im Heim, den Lastenzuschuss für Eigentümer, den Wohnberechtigungsschein und Zuschüsse für Wohngemeinschaften.

Umbau, Wohnformen und alle weiteren Zuschüsse für das Wohnen im Alter stehen auf unserer Übersichtsseite.

Wohngeld oder Grundsicherung im Alter?

Wohngeld und Grundsicherung gibt es nie gleichzeitig; Wohngeld geht vor, wenn es zusammen mit der Rente zum Leben reicht. Wer lieber Wohngeld will, darf auf Grundsicherung verzichten (§ 8 Abs. 2 WoGG).

Rechenbeispiel

Eine Alleinstehende in Mietenstufe III hat 700 Euro Bruttorente, netto rund 614 Euro. Von 580 Euro Warmmiete sind mindestens 475,20 Euro Bruttokaltmiete (Werte 2026). Mit 426 Euro Wohngeld hätte sie rund 1.040 Euro, mit Grundsicherung 1.143 Euro (eigene Rechnung).

Weitere Fälle rechnet die Vergleichsseite Wohngeld oder Grundsicherung durch.

Bei 1.100 Euro Rente und 500 Euro Miete plus 80 Euro Heizung (Stufe III, 2026) ist Wohngeld besser: 266 Euro statt 178,85 Euro Grundsicherung. Den Ausschlag geben oft vier Punkte.

  • Merkzeichen G oder Krankenkost: Zuschlag nur in der Grundsicherung
  • Rundfunkbeitrag: Befreiung mit Grundsicherung, mit Wohngeld nur als Härtefall
  • Vermögen über 10.000 Euro (2026): schließt nur Grundsicherung aus
  • 33 Jahre Grundrentenzeiten: Grundsicherung bringt dann oft mehr

Höhe und Antrag erklärt die Seite Grundsicherung im Alter 2026.

Wohngeld im Pflegeheim und Pflegewohngeld

Auch wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, kann Wohngeld bekommen; als Miete zählt dann ein fester Betrag ohne Mietnachweis. In Mietenstufe VI rechnet die Wohngeldstelle 2026 zum Beispiel mit 744,60 Euro Miete. Das ist nicht das Wohngeld, sondern 615 Euro Höchstbetrag plus 19,20 Euro Klimakomponente plus 110,40 Euro Heizkostenbetrag.

Den Antrag kann das Heim mit Vollmacht stellen. Kein Wohngeld gibt es bei Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege und bei Grundsicherung mit Übernahme der Wohnkosten. Die Berechnung steht auf der Seite Wohngeld im Pflegeheim.

Pflegewohngeld ist etwas anderes: eine Leistung der Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die an das Heim geht.

Anspruch und Antrag in beiden Ländern erklärt die Seite Pflegewohngeld 2026.

Lastenzuschuss: Wohngeld für Eigentümer

Wer im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, kann Wohngeld als Lastenzuschuss bekommen, auch wenn das Haus abbezahlt ist. Als Kosten (Belastung) zählen auch ohne Kredit pauschal 36 Euro je Quadratmeter im Jahr plus Grundsteuer (2026, § 13 Abs. 2 WoGV). Das gilt auch mit Wohnungsrecht oder Nießbrauch nach einer Hausübergabe (§ 3 Abs. 2 WoGG).

Wie viel es für Eigentümer gibt, rechnet die Seite Lastenzuschuss: Wohngeld für Eigentümer mit Beispielen vor.

Wohnberechtigungsschein, betreutes Wohnen und Senioren-WG

Drei weitere Wege helfen beim Wohnen im Alter: der Wohnberechtigungsschein für Sozialwohnungen, betreutes Wohnen und Wohngemeinschaften. Die Tabelle zeigt, was sie 2026 bringen.

Hilfe Was sie bringt (2026) Seite
Wohnberechtigungsschein Zugang zu Sozialwohnungen; Bundesgrenze 12.000 € Jahreseinkommen für eine Person, in vielen Ländern höher; gilt ein Jahr Wohnberechtigungsschein für Rentner
Betreutes Wohnen Wohngeld nur für die Miete, nicht für die Betreuungspauschale Betreutes Wohnen
Senioren-WG und Pflege-WG eigenes Wohngeld je Mitbewohner; Wohngruppenzuschlag der Pflegekasse 224 € im Monat (§ 45f SGB XI) Senioren-WG und Pflege-WG

Weitere Fragen zum Wohngeld für Rentner

Gibt es Wohngeld in Berlin, Hamburg, Bremen oder Essen nach eigenen Regeln?

Nein, Wohngeld ist Bundesrecht und überall gleich; unterschiedlich ist nur die Mietenstufe. Im Jahr 2026 haben Berlin und Bremen Stufe IV, Hamburg Stufe VI und Essen Stufe III. Für andere Städte, etwa Hamm, nennt Ihnen die Wohngeldstelle die Stufe.

Wer bekommt 400 Euro Mietzuschuss?

Einen festen Mietzuschuss von 400 Euro gibt es nicht. Die Höhe ergibt sich aus Rente, Miete und Mietenstufe. Eine Alleinstehende mit 900 Euro Bruttorente in Mietenstufe V kann zum Beispiel 422 Euro bekommen, wenn ihre Miete mindestens 581,20 Euro beträgt (2026).

Zählt die Witwenrente beim Wohngeld?

Ja, die Witwenrente zählt voll als Einkommen, brutto. Ein Beispiel: Eine Witwe in Hamburg hat 900 Euro eigene Rente, 600 Euro Witwenrente und 600 Euro Miete. Sie könnte 145 Euro Wohngeld im Monat bekommen (2026, eigene Rechnung). Wie hoch die Witwenrente 2026 ist, steht auf der Seite Witwenrente 2026.

Zählt die Mütterrente beim Wohngeld?

Ja, die Mütterrente ist Teil der Rente und zählt mit. Der Zuschlag der Mütterrente III ist ab 01.01.2027 beschlossen (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 362) und wird ab 2028 rückwirkend ausgezahlt. Der Wohngeld-Entwurf sieht vor, den für 2027 nachgezahlten Betrag nicht als Einkommen zu zählen (§ 47 WoGG-E, geplant, nicht beschlossen).

Werde ich mit Wohngeld vom Rundfunkbeitrag befreit?

Nein, Wohngeld allein befreit nicht vom Rundfunkbeitrag. Möglich ist ein Antrag als Härtefall. Wann das klappen kann, erklärt die Seite Rundfunkbeitrag Härtefall.

Ändert die Pflegereform 2027 etwas am Wohngeld?

Über den Pflegegrad hängen die geplante Pflegereform und der Wohngeld-Entwurf zusammen. Der Wohngeld-Entwurf knüpft den Freibetrag an Pflegegrad 3. Für Pflegegrad 3 reichen in der Begutachtung heute 47,5 Punkte; die Pflegereform (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG) plant 50 Punkte. Maßgeblich wäre der Tag, an dem der Antrag eingeht (§ 142b SGB XI-E). Beides sind Kabinettsentwürfe, nicht beschlossen (Stand 16.10.2026). Mehr zur Pflegereform 2027 steht auf einer eigenen Seite.

Nächster Schritt

Ob Ihnen neben dem Wohngeld weitere Leistungen zustehen könnten, zeigt der Anspruchs-Check in rund zwei Minuten. Mit Ihrer Miete rechnet der Wohngeld-Rechner. Wer beantragen will, liest als Nächstes die Seite zum Wohngeld-Antrag mit Unterlagen und Folgeantrag.

Quellen und Stand

Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.