Steht mir zu Anspruchs-Check
  1. Startseite
  2. Sozialamt
  3. Grundsicherung im Alter
Leistung

Grundsicherung im Alter 2026: 563 Euro plus Miete, Voraussetzungen und Antrag

Reicht die Rente nicht, stockt das Sozialamt auf: 2026 gelten 563 Euro plus Miete und Heizung. Wer Anspruch hat und wie der Antrag im richtigen Monat gelingt.

Von Redaktion Faktengeprüft
  • Geprüft am
  • 57 Quellen
  • 22 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grundsicherung im Alter ist Geld vom Sozialamt für Menschen im Rentenalter, deren Rente und Erspartes nicht zum Leben reichen.
  • Grundsicherung im Alter kann bekommen, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, in Deutschland lebt und von Einkommen und Vermögen nicht leben kann.
  • Bei der Grundsicherung im Alter rechnet das Sozialamt 2026 für eine alleinstehende Person mit 563 Euro im Monat zum Leben, dazu kommen Miete und Heizung.
  • Angerechnet werden Ihr eigenes Einkommen und das Ihres Ehepartners; Kinder zahlen fast nie, und Erben zahlen nichts zurück.
  • Grundsicherung im Alter gibt es nur auf Antrag beim Sozialamt; für den Anfang genügt ein formloser Brief im Monat, in dem das Geld fehlt.
  • Das Sozialamt lehnt die Grundsicherung meist ab, weil das Einkommen rechnerisch reicht, das Vermögen zu hoch ist oder Unterlagen fehlen.
  • Neben der Grundsicherung kommen Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundrente der Rentenversicherung und Hilfe zur Pflege in Frage.

Die Grundsicherung im Alter stockt 2026 eine kleine Rente auf. Das Sozialamt rechnet mit 563 Euro im Monat zum Leben, dazu kommen Miete und Heizung. Davon zieht es Ihre Rente ab und zahlt den Rest.

Kinder müssen dafür in der Regel nichts zahlen, und Erben zahlen nichts zurück. Wichtig ist der Monat, in dem Ihr Antrag beim Amt eingeht: Für frühere Monate gibt es kein Geld. Wie hoch der Betrag zum Leben, der Regelsatz, 2027 wird, steht noch nicht fest (Stand 16.10.2026). Unter 563 Euro sinkt er nicht.

Was ist die Grundsicherung im Alter?

Die Grundsicherung im Alter ist Geld vom Sozialamt für Menschen im Rentenalter, deren Rente und Erspartes nicht zum Leben reichen. Eine eigene Rente brauchen Sie dafür nicht. Der volle Name lautet Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Alltag heißt sie auch Rentenaufstockung, Aufstockung für Rentner oder Sozialrente.

Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sozialhilfe ist Hilfe vom Staat, wenn das eigene Geld nicht reicht. Die Regeln stehen in den §§ 41 bis 46b SGB XII; das SGB XII ist das Gesetzbuch der Sozialhilfe.

Zuständig ist das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Vor Ort heißt es auch Grundsicherungsamt oder Amt für Soziales. Der Bund erstattet den Ländern die Nettoausgaben für die Grundsicherung voll (§ 46a Abs. 1 SGB XII).

Die Grundsicherung ist eine von mehreren Hilfen der Sozialhilfe im Alter. Eine andere ist die Hilfe zur Pflege, also Geld für Pflegekosten.

Nicht verwechseln: Die „neue Grundsicherung“ aus den Nachrichten ist seit Juli 2026 der neue Name des Bürgergelds beim Jobcenter. Für Rentner bleibt das Sozialamt zuständig. Auch eine Mindestrente gibt es nicht; die Grundsicherung ist die Untergrenze.

Bereiten Sie den Antrag für Ihre Mutter oder Ihren Vater vor, lesen Sie „Sie“ als „Ihre Mutter“ oder „Ihr Vater“.

Bis 31.12.2026 erledigen

Zwei Punkte sind bis Silvester wichtig.

  1. Sie bekommen schon Grundsicherung? Zu niedrigen Bescheid prüfen lassen. Mit einem Überprüfungsantrag lassen Sie einen alten Bescheid, also eine schriftliche Entscheidung des Amts, noch einmal prüfen. Geht der Antrag noch 2026 beim Sozialamt ein, kann er eine Nachzahlung ab 01.01.2025 sichern. Ab 01.01.2027 gestellt, reicht die Nachzahlung nur bis 01.01.2026 zurück (§ 116a Nr. 2 SGB XII, § 44 Abs. 4 SGB X).
  2. Geld fehlt schon im Dezember? Antrag noch im Dezember stellen. Ein Antrag, der erst im Januar eingeht, gilt erst ab 01.01.2027 (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Für den Dezember 2026 gäbe es dann kein Geld.

Wie ein Überprüfungsantrag funktioniert, erklärt die Seite Überprüfungsantrag.

Wer bekommt Grundsicherung im Alter?

Grundsicherung im Alter kann bekommen, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, in Deutschland lebt und von Einkommen und Vermögen nicht leben kann. Die Regelaltersgrenze ist das normale Rentenalter, je nach Jahrgang 65 bis 67 Jahre. „Ab 65“ stimmt nur noch für vor 1947 Geborene.

Fünf Voraussetzungen nennt § 41 SGB XII. Sie müssen alle zutreffen.

  • Alter: Regelaltersgrenze erreicht, oder ab 18 Jahren dauerhaft voll erwerbsgemindert, also wegen Krankheit oder Behinderung kaum arbeitsfähig
  • Wohnsitz: gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, also dort, wo Sie wirklich wohnen
  • Bedarf: Ihr Einkommen reicht nicht zum Leben samt Miete und Heizung
  • Vermögen: Erspartes 2026 bis 10.000 Euro je Person
  • Keine selbst verursachte Not: in den letzten zehn Jahren nicht absichtlich oder grob leichtsinnig herbeigeführt, etwa durch verschenktes Vermögen (§ 41 Abs. 4 SGB XII)

Schonvermögen heißt das Geld und die Dinge, die Sie behalten dürfen. Behalten dürfen Sie 2026 Erspartes bis 10.000 Euro, als Paar bis 20.000 Euro (§ 90 SGB XII). Geschützt sind auch eine angemessene eigene Wohnung, normaler Hausrat und ein angemessenes Auto.

Auch eine angemessene Bestattungsvorsorge ist in der Regel zusätzlich geschützt (§ 90 Abs. 3 SGB XII; BSG, 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R). Mehr dazu, auch fürs Pflegeheim, steht auf der Seite Schonvermögen bei Grundsicherung.

Altersgrenze: ab wann nach Jahrgang

Die Altersgrenze ist dieselbe wie für die normale Altersrente und hängt vom Geburtsjahr ab, dem Jahrgang. Wer sie 2026 erreicht, ist dann 66 Jahre und 2 Monate bis 66 Jahre und 4 Monate alt.

Geboren Altersgrenze für die Grundsicherung im Alter
vor 1947 65 Jahre
1947 bis 1957 65 Jahre plus 1 Monat (1947) bis 11 Monate (1957), je Jahrgang 1 Monat mehr
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
ab 1964 67 Jahre

Wie bei der Regelaltersrente (§ 41 Abs. 2 SGB XII).

Wer vor der Altersgrenze eine vorgezogene Altersrente bezieht, bekommt noch keine Grundsicherung im Alter. Dann kann Hilfe zum Lebensunterhalt helfen, eine andere Form der Sozialhilfe (siehe unten).

Ab welcher Rente lohnt sich der Antrag?

Eine feste Rentengrenze gibt es nicht: Ob Sie Grundsicherung bekommen können, hängt von Ihrer Miete, Ihrer Heizung und Ihren Freibeträgen ab. Ein Freibetrag ist der Teil der Rente, den das Amt nicht anrechnet.

Einen Hinweis gibt die Rentenversicherung. Liegt Ihre Rente unter 1.148,04 Euro im Monat, legt sie dem Rentenbescheid ein Antragsformular bei (§ 46 Satz 3 SGB XII). Das ist seit 01.07.2026 das 27-Fache des Rentenwerts, des Euro-Werts eines Rentenpunkts (42,52 Euro).

Das Formular ist nur ein Hinweis, die eigene Lage zu prüfen. Manche Seiten nennen noch 1.062 Euro; das war der Wert von Juli 2024 bis Juni 2025.

Wichtig sind auch Ihre Grundrentenzeiten. Das sind Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflege; sie stehen im Rentenbescheid. Ab 33 solcher Jahre bleibt 2026 ein Teil der Rente frei, höchstens 281,50 Euro im Monat (§ 82a SGB XII).

Rechenbeispiel

Frau K. lebt allein: 800 Euro Rente vor Abzügen, 450 Euro Miete, 70 Euro Heizung (Werte 2026, von uns berechnet).

Posten Betrag
Bedarf: 563 € + 450 € + 70 € 1.083,00 €
Rente nach Kranken- und Pflegeversicherung (Annahme 12,35 %) 701,20 €
Grundsicherung im Monat rund 381,80 €
Mit 33 Jahren Grundrentenzeiten (281,50 € bleiben frei) bis zu rund 663,30 €

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete von der Wohngeldstelle. Es läge hier bei rund 368 Euro im Monat, in einer Gegend mit mittleren Mieten (Mietenstufe III). Rente nach Abzügen und Wohngeld ergäben rund 1.069 Euro, also weniger als der Bedarf von 1.083 Euro. Das Sozialamt darf Sie dann in der Regel nicht zum Wohngeld schicken (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG).

Rechnerisch kann bei dieser Miete bis rund 1.236 Euro Rente vor Abzügen Grundsicherung zustehen, mit 33 Jahren Grundrentenzeiten bis rund 1.557 Euro. Kurz vor der Grenze sind es nur wenige Euro.

Ab rund 830 Euro Rente bringt in diesem Beispiel aber das Wohngeld mehr; dann schickt das Sozialamt Sie dorthin. Mit 33 Jahren Grundrentenzeiten fahren Sie meist mit Grundsicherung besser. Alles von uns berechnet, Werte 2026; mehr Miete heißt höhere Grenzen.

Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung

Auch vor dem Rentenalter gibt es Grundsicherung, wenn Sie ab 18 Jahren dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert heißt: Sie können wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden am Tag arbeiten (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Ob das dauerhaft so ist, prüft die Rentenversicherung. An ihr Ergebnis ist das Sozialamt gebunden (§ 45 SGB XII). Sonst gelten dieselben Regeln wie im Alter.

Anspruchs-Check

Welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen könnten, zeigt der kostenlose Anspruchs-Check. Er dauert etwa 2 Minuten.

Jetzt prüfen, was zusteht

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter 2026?

Bei der Grundsicherung im Alter rechnet das Sozialamt 2026 für eine alleinstehende Person mit 563 Euro im Monat zum Leben, dazu kommen Miete und Heizung. Davon zieht es Ihre Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung ab; den Rest zahlt es als Grundsicherung.

Die 563 Euro heißen Regelsatz, im Gesetz Regelbedarfsstufe 1. Der Regelsatz ist ein fester Betrag für das tägliche Leben: Essen, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsstrom (§ 27a Abs. 1 SGB XII). Miete und Heizung gehören nicht dazu. Manche sagen noch „Hartz-IV-Satz“; gemeint ist derselbe Grundbetrag.

Alles, was Ihnen nach dem Gesetz zum Leben zusteht, heißt Bedarf. Die Tabelle zeigt, woraus der Bedarf 2026 besteht und was das Amt abzieht.

Grundsicherung im Alter 2026: Was zum Bedarf gehört

Baustein Betrag 2026 Grundlage
Regelsatz allein lebend (Regelbedarfsstufe 1) 563 € im Monat Anlage zu § 28 SGB XII
Regelsatz je Partner (Stufe 2) 506 € im Monat Anlage zu § 28 SGB XII
Regelsatz im Heim (Stufe 3) 451 € im Monat Anlage zu § 28 SGB XII
Miete (Kaltmiete und Nebenkosten) in angemessener Höhe; in der Karenzzeit bis zum 1,5-Fachen § 35 SGB XII
Heizung in angemessener Höhe § 35 SGB XII
Zuschlag Merkzeichen G 95,71 € im Monat, ab Bescheidmonat § 30 Abs. 1 SGB XII
Kranken- und Pflegeversicherung, nur wenn privat oder freiwillig versichert Beitrag als Bedarf § 32 SGB XII
minus Einkommen Rente nach Kranken- und Pflegeversicherung, abzüglich Freibeträge bis 281,50 € §§ 82, 82a SGB XII

563 Euro gelten seit 01.01.2024 unverändert, also auch 2025. Regelsatz 2027: noch nicht festgesetzt (Stand 16.10.2026).

Merkzeichen G steht im Schwerbehindertenausweis, wenn jemand beim Gehen erheblich eingeschränkt ist.

Im Schnitt bekamen ältere Menschen zu Hause im März 2026 eine Grundsicherung von 687 Euro im Monat. Das ist ein Durchschnitt, kein Anspruch im Einzelfall.

Grundsicherung ab der Altersgrenze, zu Hause (Statistisches Bundesamt) Durchschnitt
Grundsicherung im Monat, März 2026 687 €
Bedarf im Monat, März 2026 1.028 €
davon fürs Wohnen, März 2026 441 €
angerechnetes Einkommen, März 2026 340 €
Empfänger ab der Altersgrenze, Dezember 2025 764.065

Die Miete übernimmt das Amt, soweit sie für Ihre Stadt angemessen ist. Angemessen heißt: für Ihren Ort als üblich anerkannt. Im ersten Jahr des Bezugs zahlt es auch eine höhere Miete. Dieses Schonjahr heißt Karenzzeit.

Seit 01.07.2026 gilt die Karenzzeit aber nur bis zum 1,5-Fachen der angemessenen Miete (§ 35 Abs. 1 SGB XII). Für die Heizung gilt die Karenzzeit nicht: Sie zahlt das Amt von Anfang an nur in angemessener Höhe. Stirbt jemand aus Ihrem Haushalt, etwa Ihr Partner, verlangt das Amt mindestens zwölf Monate lang keine günstigere Miete (§ 35 Abs. 3 SGB XII).

Was bei zu hoher Miete passiert, steht auf der Seite Miete bei Grundsicherung im Alter.

Rechenbeispiel: 700 Euro Rente

Bei 700 Euro Rente, 450 Euro Miete und 70 Euro Heizung ergibt die Rechnung 2026 eine Grundsicherung von 469,45 Euro im Monat.

Rechenbeispiel

Frau M., 72, alleinstehend (Werte 2026, von uns berechnet).

Posten Betrag
Bedarf: 563 € Regelsatz + 450 € Miete + 70 € Heizung 1.083,00 €
Rente nach Kranken- und Pflegeversicherung: 700 € × 87,65 % 613,55 €
Grundsicherung im Monat 469,45 €
Mit 33 Jahren Grundrentenzeiten: Freibetrag 100 € + 30 % von 600 € = 280 € bis zu 749,45 €

Annahmen: keine Steuer; Krankenversicherung 7,3 Prozent plus halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse 1,45 Prozent, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Kinderlose zahlen mehr Pflegeversicherung. Den Freibetrag für Grundrentenzeiten rechnen wir aus der Rente vor Abzügen (Annahme; aus der Rente nach Abzügen ergäbe sich etwas weniger).

So berechnen Sie die Höhe im Grundsatz selbst: Bedarf zusammenzählen, dann die Rente nach Abzügen und Freibeträgen abziehen.

Weitere Beispiele mit Minijob, Betriebsrente und Merkzeichen G und alle Freibeträge zeigt die Seite Grundsicherung im Alter berechnen.

Was sich 2027 ändern soll

Stand 16.10.2026: Der Regelsatz 2027 ist noch nicht festgesetzt. Das Bundessozialministerium muss ihn bis 31.10.2026 per Verordnung festlegen (§ 40 SGB XII).

  • Unter 563 Euro kann der Regelsatz 2027 nicht sinken. Das sichert der Besitzschutz, eine Regel gegen Kürzungen (§ 28a SGB XII).
  • Geplant (Kabinettsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Bundesrat-Drucksache 442/26, Bundestag-Drucksache 21/7860): Die jährliche Erhöhung soll von 547,55 Euro aus gerechnet werden, nicht von 563 Euro. Mehr als 563 Euro gäbe es dann erst ab einer Erhöhung von 2,92 Prozent (von uns berechnet).
  • Geplant (Kabinettsentwurf vom 06.07.2026, Bundestag-Drucksache 21/8284): Die Wohngeldreform soll das Wohngeld 2027 senken. Laut Begründung des Entwurfs würden 2029 rund 75.000 Haushalte in die Sozialhilfe wechseln. Für manche Rentner könnte dann die Grundsicherung höher sein als das Wohngeld.
  • Die Pflegereform (Pflegeneuordnungsgesetz, geplant, Kabinettsentwurf vom 30.09.2026) ändert die Grundsicherung laut Entwurf nicht.

Wir aktualisieren diese Seite, sobald der Regelsatz 2027 feststeht. Bis dahin gilt alles oben auf dieser Seite.

Was sich 2027 sonst ändern soll, sammelt die Seite Änderungen 2027 für Rentner.

Was wird angerechnet, und müssen Kinder oder Erben zahlen?

Angerechnet werden Ihr eigenes Einkommen und das Ihres Ehepartners; Kinder zahlen fast nie, und Erben zahlen nichts zurück. Angerechnet heißt: Das Amt zieht es vom Bedarf ab.

Rente, Partner und andere Einnahmen

Das Amt rechnet Ihre Rente nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung an, dazu Betriebsrente, Mieteinnahmen und Zinsen.

Einkommen und Vermögen Ihres Ehepartners zählen mit, soweit sie über dessen eigenem Bedarf liegen (§ 43 Abs. 1 SGB XII). Dasselbe gilt in einer eheähnlichen Gemeinschaft, also bei einem Paar ohne Trauschein, das füreinander einsteht. Wohnen Sie bei Ihren Kindern oder bei Freunden, geht das Amt nicht davon aus, dass diese für Sie zahlen (§ 43 Abs. 5 SGB XII).

Rechenbeispiel

Ehepaar mit 1.300 und 400 Euro Rente, 650 Euro Miete und 100 Euro Heizung (Werte 2026, von uns berechnet).

Posten Betrag
Bedarf: 2 × 506 € + 650 € + 100 € 1.762,00 €
Beide Renten nach Kranken- und Pflegeversicherung (Annahme 12,35 %) 1.490,05 €
Grundsicherung für beide im Monat rund 271,95 €

Bei Mietenstufe IV läge das Wohngeld 2026 hier bei rund 283 Euro; dann ginge es vor.

Von Betriebsrente, Minijob und bei 33 Jahren Grundrentenzeiten bleiben 2026 jeweils bis 281,50 Euro im Monat frei (§§ 82, 82a SGB XII). Zinsen bis 26 Euro im Jahr (2026) zählen nicht (§ 43 Abs. 2 SGB XII).

Eine Rentennachzahlung zählt als Einkommen. Fiele die Grundsicherung dadurch in einem Monat ganz weg, verteilt das Amt die Nachzahlung auf sechs Monate (§ 82 Abs. 7 SGB XII).

Müssen Ihre Kinder für die Grundsicherung zahlen?

Nein, in der Regel nicht: Das Amt holt sich erst Geld von einem Kind, das mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr hat (2026).

Das regelt § 94 Abs. 1a SGB XII. Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern sind danach „nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen … beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro“. Einfach gesagt: Es zählt jedes Kind für sich; das Einkommen mehrerer Kinder wird nicht zusammengerechnet.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte nach dem Steuerrecht (§ 16 SGB IV), nicht der Betrag auf der Gehaltsabrechnung. Das Amt geht davon aus, dass kein Kind über der Grenze liegt. Es kann Sie nach Hinweisen auf das Einkommen Ihrer Kinder fragen; Auskunft von Ihren Kindern selbst verlangt es nur bei hinreichenden Anhaltspunkten (§ 94 Abs. 1a, § 117 SGB XII).

Liegt ein Kind doch über der Grenze, können Sie trotzdem Grundsicherung bekommen. Das Amt kann sich das Geld dann von diesem Kind holen.

Achtung

Zahlen Ihre Kinder Ihnen freiwillig Geld, zählt es als Ihr Einkommen. Das Amt rechnet es dann in der Regel an, und die Grundsicherung sinkt.

Für Heimkosten gilt dieselbe Grenze; die Seite zum Elternunterhalt erklärt, wann Kinder zahlen.

Müssen Erben die Grundsicherung zurückzahlen?

Nein: Erben müssen die Grundsicherung im Alter nicht zurückzahlen.

Im Gesetz steht: „Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel …“ (§ 102 Abs. 5 SGB XII). Einfach gesagt: Die Grundsicherung im Alter steht im Vierten Kapitel; Ihre Erben zahlen sie deshalb nicht zurück.

Anders ist es bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe zur Pflege. Dort gibt es Erbenhaftung: Erben können die Kosten der letzten zehn Jahre aus dem Nachlass zurückzahlen müssen. Der Nachlass ist alles, was ein Verstorbener hinterlässt.

Das gilt 2026 nur für den Teil des Nachlasses über 3.378 Euro, für pflegende Angehörige im Haushalt über 15.340 Euro. Wer Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, sollte deshalb ab dem Monat, in dem er die Altersgrenze erreicht, Grundsicherung beantragen. Die Seite zum Erbe erklärt, wann Erben Hilfe zur Pflege zurückzahlen müssen.

Welche Leistungen neben der Grundsicherung laufen

Pflegegeld, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe laufen neben der Grundsicherung weiter; Wohngeld gibt es dagegen nicht zusätzlich. Die Tabelle zeigt sechs Leistungen 2026 im Zusammenspiel.

Leistung Verhältnis zur Grundsicherung 2026 Grundlage
Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet § 13 Abs. 5 SGB XI
Hilfe zur Pflege läuft zusätzlich, für Pflegekosten §§ 61 ff. SGB XII
Blindenhilfe läuft zusätzlich § 72 SGB XII
Wohngeld für Rentner nie gleichzeitig; Wohngeld geht vor, wenn es die Not beseitigt § 7 WoGG
Rundfunkbeitrag Befreiung auf Antrag, spart 18,36 € im Monat; rückwirkend für Zeiten mit Grundsicherung, höchstens 3 Jahre vor dem Antragsmonat § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 RBeitrStV
Zuzahlungsbefreiung Belastungsgrenze (Höchstbetrag an Zuzahlungen, etwa für Medikamente) 135,12 € im Jahr, chronisch krank 67,56 €; die Kasse rechnet nur mit dem Regelsatz von 563 € § 62 Abs. 2 SGB V

Wie beantragen Sie Grundsicherung im Alter? Antrag in sechs Schritten

Grundsicherung im Alter gibt es nur auf Antrag beim Sozialamt; für den Anfang genügt ein formloser Brief im Monat, in dem das Geld fehlt. Formlos heißt: ohne Formular (§ 44 Abs. 1 SGB XII).

  1. Formlos beantragen, noch im Monat, in dem das Geld fehlt. Ein Satz mit Datum und Unterschrift genügt: „Ich beantrage Grundsicherung im Alter.“ Geben Sie ihn beim Sozialamt ab, notfalls im Rathaus, bei der Rentenversicherung oder der Krankenkasse (§ 16 Abs. 2 SGB I). Behalten Sie eine Kopie mit Eingangsstempel. Beantragen Sie für Ihre Mutter oder Ihren Vater, legen Sie die Vollmacht bei.
  2. Formular ausfüllen: Nutzen Sie das Formular Ihres Sozialamts oder den Musterantrag des Deutschen Vereins.
  3. Unterlagen beilegen: Legen Sie die Belege aus der Liste unten bei; Fehlendes reichen Sie nach.
  4. Nur bei Rentenbeginn: Darlehen für den ersten Monat ankreuzen. Kommt Ihre erste Rente erst am Monatsende, kann das Amt Ihnen das Geld für diesen Monat leihen (§ 37a SGB XII). Sie zahlen es 2026 in Raten von 28,15 Euro im Monat zurück, zusammen höchstens 281,50 Euro.
  5. Bescheid prüfen: Stimmen Regelsatz (2026: 563 Euro), Miete, Heizung, Zuschläge und Freibeträge? Bei Fehlern legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, sagen dem Amt also schriftlich, dass Sie nicht einverstanden sind.
  6. Weitere Vorteile beantragen: Beantragen Sie mit dem Bescheid etwa die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Sie gilt auch für zurückliegende Monate mit Grundsicherung, höchstens drei Jahre.

Die Rentenversicherung nimmt Ihren Antrag an und leitet ihn weiter; entscheiden darf sie nicht.

Ab wann gezahlt wird: Der Antragsmonat zählt

Die Grundsicherung beginnt am Ersten des Monats, in dem Ihr Antrag beim Amt eingeht; für frühere Monate gibt es nichts.

Im Gesetz steht sinngemäß: Der Antrag wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Einfach gesagt: Es zählt der Monat, in dem der Antrag eingeht, nicht der Tag des Bescheids.

Zwei Fälle zeigen den Unterschied. Die Rente beginnt jeweils am 01.10.2026.

  • Antrag am 28.10.2026: Grundsicherung ab 01.10.2026
  • Antrag am 03.11.2026: Grundsicherung erst ab 01.11.2026, der Oktober ist verloren

Bei 469,45 Euro Grundsicherung im Monat wie bei Frau M. kostet der späte Antrag 2026 also 469,45 Euro (von uns berechnet). Warten Sie deshalb nicht auf den Rentenbescheid; der formlose Satz reicht.

Bekamen Sie bis zur Altersgrenze Grundsicherungsgeld vom Jobcenter, früher Bürgergeld? Dann kann die Grundsicherung am Ersten des Monats beginnen, der auf das Ende des Grundsicherungsgelds folgt (§ 44 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Stellen Sie den Antrag beim Sozialamt schon vorher.

Formular, Unterlagen und was das Sozialamt fragt

Sie brauchen das Antragsformular und Belege über Ihr ganzes Einkommen und Vermögen; Fehlendes reichen Sie nach. Diese zehn Unterlagen braucht das Sozialamt in der Regel; legen Sie bei, was auf Sie zutrifft.

  • Personalausweis
  • Rentenbescheide, auch Betriebs- und Auslandsrenten, mit Nachweis der Grundrentenzeiten
  • Mietvertrag, letzte Neben- und Heizkostenabrechnung
  • Kontoauszüge, Sparbücher, Depot und Lebensversicherungen
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
  • Fahrzeugschein, falls Sie ein Auto haben
  • Bestattungsvorsorgevertrag, falls vorhanden
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid mit Merkzeichen G, falls vorhanden
  • Ärztliches Attest bei Krankenkost, also bei einer besonderen Ernährung
  • Betreuerausweis oder Vollmacht, wenn jemand für Sie handelt

Das Muster des Deutschen Vereins (Stand 27.04.2023) fragt nach den Berufen der Kinder. Es fragt auch, ob ein Kind „ein jährliches Einkommen von oder über 100.000 Euro“ haben könnte. Das heißt nicht, dass Ihre Kinder zahlen müssen.

Dazu kommen Schenkungen und Übergabeverträge der letzten zehn Jahre, etwa wenn Sie ein Haus an Ihre Kinder übergeben haben. Auch der Kilometerstand des Autos, PayPal-Konten und Erbansprüche stehen im Formular.

Das Formular weist darauf hin, dass das Amt Kontodaten beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen kann (§ 93 Abs. 8 AO). Dieser Kontenabruf zeigt, bei welchen Banken Sie Konten haben. Geben Sie deshalb alle Konten an, auch kleine und alte.

Fehlen Unterlagen, darf das Amt die Leistung versagen, also vorerst nicht zahlen (§ 66 SGB I). Reichen Sie die Unterlagen nach, kann es das Geld nachzahlen (§ 67 SGB I). Den Musterantrag des Deutschen Vereins gibt es als PDF.

Folgeantrag nach zwölf Monaten

Das Amt bewilligt die Grundsicherung in der Regel für zwölf Monate; danach brauchen Sie einen Folgeantrag. Dieser Zeitraum heißt Bewilligungszeitraum (§ 44 Abs. 3 SGB XII). Entscheidet das Amt nur vorläufig, also noch nicht endgültig, gilt er höchstens sechs Monate.

Stellen Sie den Folgeantrag vor Ablauf der zwölf Monate. Auch er gilt erst ab dem Monat, in dem er beim Amt eingeht. Kommt er zu spät, gibt es für die Monate dazwischen kein Geld. Dafür gibt es das Formular „Weitergewährung“ (Weiterzahlung) des Deutschen Vereins oder Ihres Sozialamts.

Ablehnung: Warum Anträge scheitern und was dagegen hilft

Das Sozialamt lehnt die Grundsicherung meist ab, weil das Einkommen rechnerisch reicht, das Vermögen zu hoch ist oder Unterlagen fehlen. Vieles davon lässt sich korrigieren. Die Tabelle nennt acht typische Gründe und was helfen kann.

Grund des Amts Was dahinter steckt Was helfen kann
Einkommen reicht rechnerisch Zuschläge oder Freibeträge fehlen im Bescheid Merkzeichen G, Krankenkost, Warmwasser, Versicherungen und Freibeträge (33 Jahre Grundrentenzeiten) nachweisen; Widerspruch
Vermögen über 10.000 € (2026) Erspartes über dem Schonbetrag für angemessene Zwecke verbrauchen, nicht verschenken; danach neu beantragen; angemessene Bestattungsvorsorge ist in der Regel zusätzlich geschützt (BSG, 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R)
Verweis auf Wohngeld Wohngeld würde die Not beseitigen Vergleich nachrechnen lassen; Wohngeld rechtzeitig beantragen, dann geht in der Regel kein Monat verloren (§ 25 Abs. 3 WoGG)
Miete zu hoch über der Grenze für angemessene Miete Karenzzeit prüfen; Gründe wie Alter, Pflege, Rollstuhl und fehlende günstigere Wohnungen belegen
Unterlagen fehlen Versagung wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) Unterlagen nachreichen; das Amt kann dann nachzahlen (§ 67 SGB I)
Vermögen verschenkt (§ 41 Abs. 4 SGB XII) Not in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt Das Amt muss das beweisen (§ 41 Abs. 4 SGB XII; BMAS-Rundschreiben 2020/1); einfache Fahrlässigkeit reicht nicht. Greift der Ausschluss, prüft es Hilfe zum Lebensunterhalt (BSG, 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R); bei direktem Vorsatz bis zu 168,90 € im Monat gekürzt (2026, § 26 Abs. 1 SGB XII)
Altersgrenze nicht erreicht vorgezogene Altersrente Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen; ab der Altersgrenze Grundsicherung
Antrag zu spät Monat vor dem Antrag Eingangsdatum bei einer anderen Stelle belegen (§ 16 Abs. 2 SGB I)

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich beim Sozialamt Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Tabelle zeigt Fristen und nächste Schritte.

Schritt Frist oder Regel Grundlage
Widerspruch 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids § 84 SGG
Bescheid per Post gilt am vierten Tag nach dem Absenden als bekannt gegeben § 37 Abs. 2 SGB X
Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweis auf Frist und Stelle) 1 Jahr Zeit für den Widerspruch § 66 SGG
Klage vor dem Sozialgericht keine Gerichtskosten für Sie § 183 SGG
Überprüfungsantrag gegen einen alten, falschen Bescheid Nachzahlung bis zum 1. Januar des Vorjahres § 116a SGB XII, § 44 Abs. 4 SGB X

Manche Seiten nennen beim Überprüfungsantrag vier Jahre Nachzahlung; das gilt bei der Sozialhilfe nicht.

Wie Sie Widerspruch gegen einen Bescheid des Amts einlegen, mit Muster, zeigt die Seite Widerspruch gegen einen Bescheid.

Welche Hilfen gibt es außerdem, wenn die Rente nicht reicht?

Neben der Grundsicherung kommen Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundrente der Rentenversicherung und Hilfe zur Pflege in Frage.

Welche Hilfen vom Sozialamt in welcher Lage passen, zeigt die Übersicht Hilfen vom Sozialamt.

Wohngeld oder Grundsicherung?

Wohngeld und Grundsicherung gibt es nie gleichzeitig; reicht Ihr Geld mit Wohngeld zum Leben, schickt das Sozialamt Sie zum Wohngeld. Sie dürfen aber auf die Grundsicherung verzichten und Wohngeld wählen (§ 8 Abs. 2 WoGG). Rechnen Sie vorher nach: Im Beispiel mit 800 Euro Rente brächte der Verzicht weniger Geld.

Ob Wohngeld oder Grundsicherung mehr bringt, rechnet die Seite Wohngeld oder Grundsicherung mit Beispielen durch.

Wohngeld gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 25 Abs. 2 WoGG). Lehnt das Sozialamt die Grundsicherung ab, kann es Wohngeld ab dem Monat geben, ab dem sie abgelehnt wurde (§ 25 Abs. 3 WoGG). Der Wohngeldantrag muss dafür bis Ende des Monats eingehen, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.

Antrag und Unterlagen zeigt die Seite Wohngeld beantragen.

Frührentner vor der Altersgrenze: Hilfe zum Lebensunterhalt

Wer vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht und nicht auskommt, bekommt keine Grundsicherung; er kann Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt bekommen. Das Grundsicherungsgeld vom Jobcenter ist für Bezieher einer Altersrente ausgeschlossen (§ 7 Abs. 4 SGB II).

Für die Hilfe zum Lebensunterhalt brauchen Sie keinen förmlichen Antrag. Sie beginnt, sobald das Sozialamt von Ihrer Not erfährt (§ 18 SGB XII).

Wohnen Sie mit anderen zusammen, etwa bei Ihren Kindern, vermutet das Amt hier, dass diese Sie mitversorgen, soweit sie es können (§ 39 SGB XII). Bei Pflegebedürftigen gilt diese Vermutung nicht. Außerdem können Erben die Hilfe zurückzahlen müssen (§ 102 SGB XII).

Was Frührentner bekommen, erklärt die Seite Hilfe zum Lebensunterhalt.

Mindestrente und Grundrente: Was es gibt und was nicht

Eine Mindestrente gibt es in Deutschland nicht; wer zu wenig Rente hat, kann Grundsicherung beantragen. Die Rentenversicherung schreibt: „Allgemeine Mindestrenten gibt es im Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland nicht.“ Einfach gesagt: Die Untergrenze ist die Grundsicherung, nicht die Rente.

Die Grundrente ist ein Zuschlag der Rentenversicherung bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten (§ 76g SGB VI). Sie kommt ohne Antrag und ist keine Grundsicherung.

In der Grundsicherung zählt die Rente samt Zuschlag als Einkommen, bis auf den Freibetrag (§ 82a SGB XII). Wer die Grundrente bekommt und wie die Einkommensprüfung läuft, steht auf der Seite Grundrente.

„Neue Grundsicherung“ vom Jobcenter: etwas anderes

Die „neue Grundsicherung“ ist seit Juli 2026 der Nachfolger des Bürgergelds beim Jobcenter und gilt nur bis zur Altersgrenze. Im Gesetz heißt sie Grundsicherungsgeld; sie steht im SGB II, dem Gesetzbuch für Arbeitsuchende. Ihre Regeln zu Vermögen und Wohnung gelten für Rentner nicht.

Mit der Altersgrenze endet das Grundsicherungsgeld (§ 7a SGB II). Ab dem Folgemonat kann das Sozialamt Grundsicherung im Alter zahlen (§ 44 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Manche Rechner im Internet vermischen beide Leistungen.

Fünf ähnliche Wörter meinen Verschiedenes:

Wort Was es ist Wer zahlt
Grundsicherung im Alter Aufstockung ab der Regelaltersgrenze Sozialamt
Grundsicherungsgeld („neue Grundsicherung“) früher Bürgergeld, nur bis zur Altersgrenze Jobcenter
Hilfe zum Lebensunterhalt Sozialhilfe für Frührentner vor der Altersgrenze Sozialamt
Grundrente Zuschlag zur Rente bei 33 Jahren Grundrentenzeiten, ohne Antrag Rentenversicherung
Grundrentenzeiten Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflege keine Zahlung

Weitere Fragen zur Grundsicherung im Alter

Darf ich mein Auto behalten?

Ja, ein angemessenes Auto ist geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII). Einen festen Wert nennt das Gesetz nicht. Manche Seiten behaupten, das Auto zähle immer als Vermögen; das stimmt so nicht.

Was passiert, wenn ich während der Grundsicherung erbe?

Ein Erbe zählt als Vermögen, nicht als Einkommen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII). Was über dem Schonvermögen von 10.000 Euro (2026) liegt, verbrauchen Sie zuerst.

Rechenbeispiel

Frau M. hat kein Erspartes und erbt 15.000 Euro. Davon sind 2026 10.000 Euro geschützt, 5.000 Euro nicht. Bei 469,45 Euro Grundsicherung im Monat reichen die 5.000 Euro rund 10,7 Monate (von uns berechnet). Danach stellt sie einen neuen Antrag.

Verschenken Sie das Geld nicht. Absichtlich oder grob leichtsinnig herbeigeführte Not kann zum Ausschluss führen (§ 41 Abs. 4 SGB XII). Das muss das Amt beweisen; dann prüft es Hilfe zum Lebensunterhalt.

Darf ich mit Grundsicherung in den Urlaub ins Ausland?

Ja. Bleiben Sie länger als vier Wochen am Stück im Ausland, zahlt das Amt danach nichts mehr, bis Sie Ihre Rückkehr nachweisen (§ 41a SGB XII). Melden Sie längere Reisen vorher dem Sozialamt; auch das Antragsformular fragt danach.

Gibt es mehr Grundsicherung bei Pflegegrad oder Schwerbehinderung?

Ein Pflegegrad allein erhöht die Grundsicherung nicht, und ein Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen G auch nicht. Merkzeichen aG behandelt das Amt in der Regel wie G (BMAS-Rundschreiben 2023/01). Mit Merkzeichen G gibt es 2026 einen Zuschlag von 95,71 Euro im Monat (§ 30 Abs. 1 SGB XII). Er gilt erst ab dem Monat, in dem der Merkzeichen-Bescheid bekannt gegeben wird.

Wie Sie das Merkzeichen G beantragen, steht auf einer eigenen Seite.

Gibt es Grundsicherung auch im Pflegeheim?

Ja, auch im Heim deckt die Grundsicherung den Lebensunterhalt. Das Amt rechnet dort 2026 mit einem Regelsatz von 451 Euro im Monat, als Rechenwert für den Lebensunterhalt im Heim. Für Ihre persönlichen Ausgaben bleibt Ihnen ein Barbetrag von 152,01 Euro im Monat, eine Art Taschengeld (§ 27b Abs. 3 SGB XII). Die Pflegekosten übernimmt, wenn nötig, die Hilfe zur Pflege.

Für den Teil Grundsicherung haften Erben nicht, für die Hilfe zur Pflege dagegen schon. Prüfen Sie deshalb im Bescheid, ob der Lebensunterhalt als Grundsicherung bewilligt ist. Sonst fragen Sie nach oder legen Widerspruch ein.

Wer die Pflegeheim-Kosten zahlt, wenn das Geld nicht reicht, zeigt eine eigene Seite.

Wann wird die Grundsicherung ausgezahlt?

Die Grundsicherung wird monatlich im Voraus auf Ihr Konto gezahlt (§ 44 Abs. 4 SGB XII). Den genauen Zahltag legt Ihr Sozialamt fest. Für den ersten Rentenmonat gibt es das Darlehen aus Schritt 4.

Hilft der Grundsicherungsbescheid beim Zahnersatz?

Er kann helfen: Wer Grundsicherung bekommt, kann bei der Krankenkasse als Härtefall gelten. Härtefall ist 2026, wer allein lebt und höchstens 1.582 Euro brutto im Monat hat (§ 55 Abs. 2 SGB V). Dann zahlt die Kasse die Regelversorgung ganz, also den üblichen Zahnersatz ohne Eigenanteil. Die Kasse entscheidet auf gesonderten Antrag.

Für Zahnersatz, der ab 01.01.2027 genehmigt wird, sinkt der normale Festzuschuss, also der feste Anteil der Kasse (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228). Für Härtefälle bleibt es auch 2027 bei 100 Prozent der Regelversorgung. Mehr zum Zahnersatz steht auf einer eigenen Seite.

Nächster Schritt

Prüfen Sie im Anspruchs-Check in rund zwei Minuten, welche Leistungen Ihnen neben der Grundsicherung zustehen könnten. Ob für Sie Wohngeld mehr bringt, steht auf der Seite Wohngeld für Rentner 2026. Ihre genaue Höhe mit allen Freibeträgen rechnet die Seite Grundsicherung berechnen vor.

Quellen und Stand

Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.