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Rentenerhöhung 2026: 4,24 Prozent, Rentenwert 42,52 Euro, Tabelle netto und Ausblick 2027
Seit 01.07.2026 steigen die Renten um 4,24 Prozent, der Rentenwert beträgt 42,52 Euro. Was netto bleibt, wer leer ausgeht und was für 2027 feststeht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Rentenerhöhung 2026 beträgt 4,24 Prozent: Seit 01.07.2026 ist ein Rentenpunkt 42,52 Euro wert statt 40,79 Euro.
- Bei 1.000 Euro Rente brachte die Rentenerhöhung 2026 brutto 42,40 Euro mehr, nach Kranken- und Pflegeversicherung bleiben rund 37 Euro.
- Die erhöhte Rente kam erstmals Ende Juli 2026; wer vor April 2004 in Rente ging, bekam sie schon Ende Juni 2026.
- Leer aus gehen vor allem Menschen mit Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe im Pflegeheim, denn das Sozialamt zieht die Erhöhung wieder ab.
- Die Rentenerhöhung folgt den Löhnen: Die maßgeblichen Löhne des Vorjahres stiegen um 4,25 Prozent, die Renten 2026 um 4,24 Prozent.
- Seit 2016 ist der Rentenwert im Westen von 30,45 Euro auf 42,52 Euro gestiegen.
- Wie hoch die Rentenerhöhung 2027 ausfällt, steht noch nicht fest.
- Neben der Rentenerhöhung kommen Zuschläge wie Mütterrente und Grundrente automatisch, Wohngeld und Grundsicherung gibt es nur auf Antrag.
Die Rentenerhöhung 2026 beträgt 4,24 Prozent und gilt seit 01.07.2026 für alle gesetzlichen Renten. Ein Rentenpunkt bringt jetzt 42,52 Euro im Monat. Bei 1.000 Euro Rente bleiben nach Kranken- und Pflegebeitrag rund 37 Euro mehr. Die Erhöhung 2027 steht noch nicht fest.
Wie hoch ist die Rentenerhöhung 2026?
Die Rentenerhöhung 2026 beträgt 4,24 Prozent: Seit 01.07.2026 ist ein Rentenpunkt 42,52 Euro wert statt 40,79 Euro.
Diese jährliche Erhöhung heißt im Gesetz Rentenanpassung. Dort steht: „Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst“ (§ 65 SGB VI). Einfach gesagt: Jedes Jahr am 1. Juli ersetzt ein neuer Rentenwert den alten.
Die Rentenerhöhung 2026 ist beschlossen und in Kraft. Den Wert legt die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 fest (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 178). Eine Verordnung ist eine Regel der Bundesregierung. Der Bundesrat muss zustimmen; das tat er am 12.06.2026.
Das Rentenplus gilt in Ost und West gleich. Doch gilt es für jede Rente?
Wer bekommt die Rentenerhöhung?
Die Rentenerhöhung bekommt jeder, der eine gesetzliche Rente bezieht, automatisch und ohne Antrag. Gesetzlich heißt: Die Rente kommt von der Deutschen Rentenversicherung, früher BfA oder LVA. Bei Landwirten zahlt die Landwirtschaftliche Alterskasse. Gestiegen sind diese vier Rentenarten:
- Altersrenten
- Renten wegen Erwerbsminderung
- Witwen-, Witwer- und Waisenrenten
- Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (eigener Rentenwert seit 01.07.2026: 19,63 Euro)
Andere Ansprüche für Rentner gibt es nur auf Antrag, etwa Wohngeld oder für privat Versicherte den Zuschuss zur Krankenversicherung. Einen Überblick über alle Ansprüche für Rentner 2026 bietet die Rentenseite.
Rentenerhöhungen zählen auch für spätere Renten, denn es gilt der Rentenwert bei Rentenbeginn (§ 64 SGB VI).
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Welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen könnten, zeigt der kostenlose Anspruchs-Check. Er dauert etwa 2 Minuten.
Was ist der aktuelle Rentenwert?
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, den ein Rentenpunkt im Monat bringt: seit 01.07.2026 genau 42,52 Euro. Er gilt bis 30.06.2027. Im Alltag heißt er auch Punktwert.
Wer ein Jahr lang so viel verdient wie der Durchschnitt aller Versicherten, bekommt einen Rentenpunkt, im Gesetz Entgeltpunkt. Vereinfacht gilt: Rentenpunkte mal Rentenwert ergibt die Monatsrente. Ihre Rentenpunkte stehen im Rentenbescheid. Das Gesetz rechnet noch Abschläge (Zugangsfaktor) und die Art der Rente (Rentenartfaktor) ein (§ 64 SGB VI).
Rechenbeispiel
Standardrente, auch Eckrente genannt. Das ist eine Musterrente: 45 Jahre Durchschnittsverdienst, also 45 Rentenpunkte.
| Zeitraum | Rechnung | Rente brutto im Monat |
|---|---|---|
| bis 30.06.2026 | 45 × 40,79 € | 1.835,55 € |
| seit 01.07.2026 | 45 × 42,52 € | 1.913,40 € (77,85 € mehr) |
Rentenerhöhung 2026: Tabelle brutto und netto
Bei 1.000 Euro Rente brachte die Rentenerhöhung 2026 brutto 42,40 Euro mehr, nach Kranken- und Pflegeversicherung bleiben rund 37 Euro.
Die Tabelle zeigt für typische Renten, was seit Juli 2026 mehr ankommt, vor Steuern.
Rentenerhöhung 2026: Tabelle brutto und netto (Werte im Monat)
| Rente bis 30.06.2026 | Rente seit 01.07.2026 | Plus brutto | Plus netto, mit Kindern | Plus netto, kinderlos |
|---|---|---|---|---|
| 600 € | 625,44 € | 25,44 € | 22,30 € | 22,15 € |
| 800 € | 833,92 € | 33,92 € | 29,73 € | 29,53 € |
| 1.000 € | 1.042,40 € | 42,40 € | 37,16 € | 36,91 € |
| 1.200 € | 1.250,88 € | 50,88 € | 44,60 € | 44,29 € |
| 1.500 € | 1.563,60 € | 63,60 € | 55,75 € | 55,36 € |
| 2.000 € | 2.084,80 € | 84,80 € | 74,33 € | 73,82 € |
| 2.500 € | 2.606,00 € | 106,00 € | 92,91 € | 92,27 € |
Stand 2026, eigene Rechnung. Netto nach Krankenversicherung 7,3 % plus halber Durchschnitts-Zusatzbeitrag 1,45 % und Pflegeversicherung 3,6 % (kinderlos 4,2 %), gesetzlich versichert, vor Steuern. Der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse kann abweichen.
Ihr eigenes Plus rechnen Sie so: Bruttorente bis Juni 2026 mal 0,0424 ergibt das Plus brutto. Davon bleiben rund 87,65 Prozent, kinderlos 87,05 Prozent. Die 4,24 Prozent gelten also brutto.
Brutto oder netto: Was Kranken- und Pflegeversicherung abziehen
Von der höheren Rente gehen 2026 im Schnitt 8,75 Prozent für die Krankenkasse und 3,6 Prozent für die Pflegekasse ab, kinderlos 4,2 Prozent.
Beiträge auf die Rente 2026 (gesetzlich pflichtversichert)
| Beitrag | Satz | Wer zahlt | Ihr Anteil | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 14,6 % | halb Sie, halb Rentenversicherung | 7,3 % | § 249a SGB V |
| Zusatzbeitrag (Durchschnitt) | 2,9 % | halb Sie, halb Rentenversicherung | 1,45 % | § 249a SGB V |
| Pflegeversicherung mit Kindern | 3,6 % | Sie allein | 3,6 % | § 55 SGB XI |
| Pflegeversicherung kinderlos | 4,2 % | Sie allein | 4,2 % | § 55 SGB XI |
Den Zusatzbeitrag legt jede Krankenkasse selbst fest. Eine Änderung gilt bei der Rente erst ab dem zweiten Folgemonat (§ 247 Satz 3 SGB V). Beispiel: Erhöhung zum 1. Januar, höherer Abzug ab März.
Kinderlose zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr Pflegebeitrag, den Kinderlosenzuschlag; vor 1940 Geborene zahlen ihn nicht. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitrag um je 0,25 Prozentpunkte (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
Die Beiträge steigen mit der Rente leicht mit. Wer privat oder freiwillig versichert ist, rechnet anders; das erklärt die Seite zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Steuer: Die Erhöhung ist voll steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag bleibt gleich
Für fast alle Rentner ist die Rentenerhöhung voll steuerpflichtig, weil ihr steuerfreier Rentenanteil gleich bleibt. Steuer zahlen Sie aber nur, wenn Ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, dem immer steuerfreien Teil: 2026 sind das 12.348 Euro (§ 32a EStG).
Der steuerfreie Teil heißt Rentenfreibetrag. Er ist ein fester Euro-Betrag und wird im Jahr nach Rentenbeginn festgelegt. Das Gesetz sagt: „Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung“. So steht es in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG. Einfach gesagt: Der Rentenfreibetrag wächst nicht mit.
Ausnahme: Ging Ihre Rente 2025 oder 2026 los, wird der Rentenfreibetrag erst aus der Rente des Folgejahres berechnet, mit der Erhöhung. Bei Rentenbeginn 2025 bleiben so 16,5 Prozent der Erhöhung steuerfrei, bei 1.000 Euro Rente lebenslang 41,98 Euro im Jahr (eigene Rechnung).
Rechenbeispiel
Rente 1.000 Euro, Plus 42,40 Euro im Monat seit Juli 2026.
| Jahr | Rechnung | mehr steuerpflichtige Rente |
|---|---|---|
| 2026 (Juli bis Dezember) | 6 × 42,40 € | 254,40 € |
| 2027 (ohne die Erhöhung 2027) | 12 × 42,40 € | 508,80 € |
Das ist kein Steuerbetrag. Diese Rente allein bleibt 2026 steuerfrei.
Eine gesetzliche Rente allein bleibt 2026 so weit steuerfrei:
Steuerfreie Rente 2026 (nur gesetzliche Rente, alleinstehend, Jahresbrutto)
| Rentenbeginn | ohne Zusatzbeitrag (Bundesfinanzministerium) | mit Ø-Zusatzbeitrag 2,9 % (eigene Rechnung) | im Monat, mit Zusatzbeitrag |
|---|---|---|---|
| 2026 | 17.084 € | 17.426 € | rund 1.452 € |
| bis 2005 | 20.295 € | 20.783 € | rund 1.732 € |
Stand 2026. Werte ohne Zusatzbeitrag nach Angaben des Bundesfinanzministeriums vom 17.06.2026.
Renten knapp darunter können durch die Erhöhung steuerpflichtig werden.
Rechenbeispiel
alleinstehend, Rente seit 2020, 1.500 Euro im Monat, Rentenfreibetrag 2.880 Euro, keine anderen Einkünfte (eigene Rechnung).
| Fall | Einkommensteuer |
|---|---|
| 2026 ohne Erhöhung | 59 € |
| 2026 mit 4,24 % ab Juli | 109 € (50 € mehr) |
| erstes volles Jahr mit Erhöhung | 161 € |
Eine Steuererklärung kann Pflicht sein, auch wenn am Ende keine Steuer anfällt.
Steuererklärung für 2026: Pflicht, Frist, Meldung
| Punkt | 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflicht zur Steuererklärung (Rente ohne Lohnsteuer) | Einkünfte über 12.348 €, Ehepaare 24.696 €, gerechnet vor Kranken- und Pflegebeitrag | § 56 EStDV |
| Frist ohne Steuerberater | 31.07.2027 | § 149 Abs. 2 AO |
| Folge bei Verspätung, wenn Steuer zu zahlen ist | Verspätungszuschlag mindestens 25 € je angefangenem Monat | § 152 Abs. 5 AO |
| Meldung der Rentenversicherung an das Finanzamt | bis 28.02.2027; Erhöhungsbetrag in Anlage R Zeile 5, bei richtiger Meldung nichts eintragen | § 22a EStG |
| Kopie dieser Meldung | einmal anfordern unter 0800 1000 4800, danach jährlich automatisch | § 22a EStG |
Den Rechenweg für Steueranteil und Rentenfreibetrag zeigt die Seite zur Rentenbesteuerung.
Wann kommt die erhöhte Rente aufs Konto?
Die erhöhte Rente kam erstmals Ende Juli 2026; wer vor April 2004 in Rente ging, bekam sie schon Ende Juni 2026.
Renten mit Beginn ab 01.04.2004 kommen nachschüssig, also am Monatsende für den laufenden Monat (§ 118 Abs. 1 SGB VI). Ältere Renten kommen vorschüssig, also im Voraus (§ 272a SGB VI). Die Tabelle zeigt beide Fälle.
| Rentenbeginn | Zahlweise | Erste erhöhte Rente | Grundlage |
|---|---|---|---|
| ab 01.04.2004 | am Monatsende für den laufenden Monat | 31.07.2026 (Rente für Juli) | § 118 Abs. 1 SGB VI |
| bis 31.03.2004 | im Voraus am Ende des Vormonats | 30.06.2026 (Rente für Juli) | § 272a SGB VI |
Zahltermine nach der Liste der Deutschen Rentenversicherung 2026. Je nach Bank kann die Gutschrift erst im Laufe des Tages erscheinen.
Die Zahltermine 2026 und 2027 richten sich nach dem letzten Bankarbeitstag des Monats. Auf der Seite zur Rentenzahlung stehen alle Zahltermine 2026 und 2027.
Rentenanpassungsmitteilung: der Brief zur Rentenerhöhung
Der Brief zur Rentenerhöhung heißt Rentenanpassungsmitteilung und nennt Ihre neue Rente ab Juli 2026. Der Renten Service der Deutschen Post hat ihn zwischen dem 13.06. und dem 24.07.2026 verschickt. Der Renten Service zahlt die Renten aus; früher hieß er Rentenrechnungsstelle.
Im Alltag heißt der Brief auch Rentenerhöhungsbescheid, berechnet die Rente aber nicht neu. Einen Rentenbescheid für 2026 müssen Sie nicht anfordern.
Fehlt die Mitteilung, fordern Sie sie beim Renten Service an: 0221 5692-444. Fragen zur Berechnung beantwortet die Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Heben Sie den Brief auf. Er belegt Ihre Bruttorente 2026, zum Beispiel hier:
- Wohngeld: Antrag oder Weiterbewilligung bei der Wohngeldstelle
- Grundsicherung im Alter: Nachweis für das Sozialamt
- Zuzahlungsbefreiung: Antrag bei der Krankenkasse
Rentenerhöhung 2026: Wer geht leer aus?
Leer aus gehen vor allem Menschen mit Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe im Pflegeheim, denn das Sozialamt zieht die Erhöhung wieder ab.
Im Pflegeheim mit Sozialhilfe geht die Rente fast ganz an das Heim. Frei bleibt nur der Barbetrag (Taschengeld): 152,01 Euro im Monat, Stand 2026 (§ 27b Abs. 3, § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Bei 1.200 Euro Rente kamen netto 44,60 Euro dazu. Das Sozialamt zahlt in der Regel genau so viel weniger.
Beim Wohngeld und bei der Witwenrente bleibt das Plus meist erhalten.
Gute Nachricht: Mit dem Rentenwert sind auch diese neun Beträge gestiegen.
Was mit dem Rentenwert seit 01.07.2026 ebenfalls gestiegen ist
| Betrag | bis 30.06.2026 | seit 01.07.2026 | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Freibetrag Witwenrente (netto im Monat) | 1.076,86 € | 1.122,53 € | § 97 SGB VI (26,4 × Rentenwert) |
| Freibetrag je waisenrentenberechtigtes Kind | 228,42 € | 238,11 € | § 97 SGB VI (5,6 × Rentenwert) |
| Grenze, unter der die Rentenversicherung ein Antragsformular für Grundsicherung mitschickt | 1.101,33 € | 1.148,04 € | § 46 Satz 3 SGB XII (27 × Rentenwert) |
| Mütterrente je Kind vor 1992 / ab 1992 | · | 106,30 € / 127,56 € | §§ 56, 249 SGB VI |
| Grundrentenzuschlag, höchstens | · | rund 520 € | § 76g SGB VI |
| Kinderzuschlag große Witwenrente, erstes / jedes weitere Kind | · | 85,03 € / 42,52 € | § 78a SGB VI |
| Kleinstrente, die im Voraus gezahlt werden kann (Inland) | · | bis 42,52 € | § 118 Abs. 2 SGB VI |
| SED-Opferrente | 400 € | 417 € | § 17a StrRehaG |
| Rentenwert Alterssicherung der Landwirte | · | 19,63 € | § 3 RWBestV 2026 |
Stand 01.07.2026. Das Zeichen · heißt: Wert vor dem 01.07.2026 hier nicht genannt, weil nicht geprüft.
Grundsicherung im Alter: Die Erhöhung wird angerechnet
Wer Grundsicherung im Alter bekommt, hat von der Rentenerhöhung in der Regel nichts, weil die Rente als Einkommen voll angerechnet wird. Grundsicherung ist Geld vom Sozialamt, wenn Rente und Vermögen nicht zum Leben reichen. Das Amt zahlt in der Regel so viel weniger, wie die Rente nach Kranken- und Pflegebeitrag gestiegen ist (§ 82 SGB XII).
Der Regelsatz, das Geld für den Alltag ohne Miete, blieb 2026 bei 563 Euro. 2027 sinkt er nicht darunter (§ 28a Abs. 5 SGB XII).
Eine Ausnahme gilt mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten, also Jahren mit Pflichtbeiträgen aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflege. Dann bleiben 100 Euro der Rente frei und 30 Prozent vom Rest. 2026 sind das höchstens 281,50 Euro im Monat (§ 82a SGB XII).
Rechenbeispiel
Rente bis 30.06.2026: 500 Euro, Grundsicherung, 33 Jahre Grundrentenzeiten (Werte 2026).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Rentenerhöhung brutto | 21,20 € |
| Freibetrag vorher: 100 € + 30 % von 400 € | 220,00 € |
| Freibetrag nachher: 100 € + 30 % von 421,20 € | 226,36 € |
| Bleibt mehr im Monat | 6,36 € |
| Zum Vergleich: ohne 33 Jahre Grundrentenzeiten | 0,00 € |
| Zum Vergleich: Rente vor Juli ab 705 € (Höchstbetrag schon erreicht) | 0,00 € |
Achtung
Melden Sie die höhere Rente dem Sozialamt (§ 60 Abs. 1 SGB I), am besten mit der Rentenanpassungsmitteilung. Sonst kann das Amt zu viel gezahltes Geld zurückfordern.
Liegt Ihre Rente unter 1.148,04 Euro, schickt die Rentenversicherung ein Antragsformular für Grundsicherung mit (§ 46 Satz 3 SGB XII). Das ist ein Hinweis, keine Pflicht. Ob Ihnen trotz höherer Rente Grundsicherung im Alter 2026 zustehen könnte, zeigt die Seite zur Grundsicherung.
Wohngeld für Rentner: 4,24 Prozent lösen keine Neuberechnung aus
Das Wohngeld bleibt nach der Rentenerhöhung meist unverändert. Die Wohngeldstelle entscheidet erst neu, wenn sich das Gesamteinkommen „um mehr als 15 Prozent erhöht“ (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG). Einfach gesagt: 4,24 Prozent mehr Rente allein ändern Ihr Wohngeld in der Regel nicht. Melden müssen Sie das Plus deshalb in der Regel auch nicht.
Wohngeld gibt es nur für eine bestimmte Zeit. Beim neuen Antrag danach, dem Weiterbewilligungsantrag, zählt die neue Rente mit; legen Sie die Rentenanpassungsmitteilung bei. Das Wohngeld für Rentner kann dann etwas niedriger ausfallen.
Ob Ihnen Wohngeld für Rentner zustehen könnte und wie hoch es 2026 ist, steht auf der Wohngeld-Seite.
Witwenrente: Freibetrag und Anrechnung steigen mit
Mit der Witwenrente ist zum 01.07.2026 auch der Freibetrag für eigenes Einkommen gestiegen, auf 1.122,53 Euro netto im Monat. Vorher lag er bei 1.076,86 Euro. Je Kind mit Anspruch auf Waisenrente kommen 238,11 Euro dazu.
Vom Nettoeinkommen über dem Freibetrag werden 40 Prozent angerechnet (§ 97 SGB VI). Von einer eigenen Rente zieht die Rentenversicherung dafür pauschal 14 Prozent ab; 86 Prozent zählen als Netto. In Fällen mit Beginn vor 2011 sind es 13 Prozent, also 87 Prozent (§ 18b Abs. 5 SGB IV).
Rechenbeispiel
Witwenrente vor Anrechnung 990 Euro brutto, eigene Altersrente 1.500 Euro brutto, Fall mit Beginn nach 2010 (eigene Rechnung, Werte seit 01.07.2026).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Eigene Rente netto: 1.500 € × 0,86 | 1.290,00 € |
| Über dem Freibetrag: 1.290,00 € minus 1.122,53 € | 167,47 € |
| Angerechnet: 40 % | 66,99 € |
| Witwenrente nach Anrechnung (vor Kranken- und Pflegebeitrag) | 923,01 € |
Vor Juli 2026 waren es rechnerisch 885,46 Euro. Seitdem sind es rechnerisch 4,24 Prozent mehr, weil eigene Rente, Freibetrag und Witwenrente gleich stark steigen.
Wie Freibetrag und Anrechnung bei Lohn oder Betriebsrente funktionieren, zeigt die Seite zur Witwenrente: Freibetrag und Anrechnung.
Wie wird die Rentenerhöhung berechnet?
Die Rentenerhöhung folgt den Löhnen: Die maßgeblichen Löhne des Vorjahres stiegen um 4,25 Prozent, die Renten 2026 um 4,24 Prozent.
Das Rentenniveau, im Gesetz Sicherungsniveau vor Steuern, vergleicht eine Standardrente mit dem Durchschnittslohn. 2026 liegt es bei 48,0 Prozent (Deutsche Rentenversicherung). Es ist nicht der Anteil Ihrer Rente an Ihrem früheren Lohn.
Vier Bausteine bestimmten die Rentenerhöhung 2026.
- Lohnfaktor 1,0425: Er misst das Lohnplus, hier 4,25 Prozent.
- Nettoquoten-Effekt 0,9999: Er rechnet veränderte Abzüge vom Lohn ein, hier minus 0,01 Prozentpunkte.
- Nachhaltigkeitsfaktor 0,9981: Diese Bremse wirkt, wenn mehr Rentner auf weniger Beitragszahler kommen. 2026 wurde sie wegen der Haltelinie nicht angewandt.
- Haltelinie, im Alltag auch Rentengarantie: Sie sichert ein Rentenniveau von mindestens 48 Prozent bis zum Ablauf des 01.07.2031 (§ 255e SGB VI).
Rechenbeispiel
40,79 Euro × 1,0425 × 0,9999 = 42,52 Euro je Rentenpunkt, also 4,24 Prozent mehr (eigene Rechnung).
Was die Haltelinie 2026 gebracht hat
Die Haltelinie hat 2026 nur wenig gebracht: 0,08 Euro mehr je Rentenpunkt im Monat. Ohne sie wären die Renten nur um 4,05 Prozent gestiegen, auf 42,44 Euro je Rentenpunkt.
Bei 45 Rentenpunkten sind das 3,60 Euro im Monat, bei 30 Rentenpunkten 2,40 Euro (eigene Rechnung, Werte 2026). Der Nachhaltigkeitsfaktor hätte die Erhöhung um 0,19 Prozentpunkte gedämpft (eigene Rechnung aus Werten der Rentenversicherung).
Rentenerhöhung der letzten Jahre: Tabelle seit 2016
Seit 2016 ist der Rentenwert im Westen von 30,45 Euro auf 42,52 Euro gestiegen. Das sind rund 39,6 Prozent in zehn Jahren.
Die Tabelle zeigt jeden 1. Juli seit 2016, bis 2023 getrennt nach West und Ost.
Rentenerhöhung der letzten Jahre: Rentenwert und Erhöhung seit 2016
| Ab 1. Juli | Rentenwert West | Rentenwert Ost | Erhöhung West | Erhöhung Ost |
|---|---|---|---|---|
| 2016 | 30,45 € | 28,66 € | Basisjahr | Basisjahr |
| 2017 | 31,03 € | 29,69 € | 1,90 % | 3,59 % |
| 2018 | 32,03 € | 30,69 € | 3,22 % | 3,37 % |
| 2019 | 33,05 € | 31,89 € | 3,18 % | 3,91 % |
| 2020 | 34,19 € | 33,23 € | 3,45 % | 4,20 % |
| 2021 | 34,19 € | 33,47 € | 0,00 % | 0,72 % |
| 2022 | · | · | 5,35 % | 6,12 % |
| 2023 | 37,60 € | 37,60 € | 4,39 % | 5,86 % |
| 2024 | 39,32 € | einheitlich | 4,57 % | einheitlich |
| 2025 | 40,79 € | einheitlich | 3,74 % | einheitlich |
| 2026 | 42,52 € | einheitlich | 4,24 % | einheitlich |
Rentenwerte aus den Rentenwertbestimmungsverordnungen; Prozent 2022 bis 2026 laut Deutscher Rentenversicherung, 2017 bis 2021 aus den Rentenwerten nachgerechnet. 2022 legte ein Gesetz statt einer Verordnung die Rentenwerte fest; wir nennen hier nur die Erhöhung. Seit 01.07.2023 ein Rentenwert für ganz Deutschland.
2021 gab es im Westen eine Nullrunde, also keine Erhöhung.
Im Herbst 2025 rechnete die Bundesregierung noch mit 3,73 Prozent; tatsächlich wurden es 4,24 Prozent. Prognosen können also deutlich danebenliegen.
Rentenerhöhung 2027: Was feststeht und was nur Prognose ist
Wie hoch die Rentenerhöhung 2027 ausfällt, steht noch nicht fest. Sicher ist nur: Am 01.07.2027 sinkt der Rentenwert nicht unter 42,52 Euro.
Vier Punkte zur Rentenerhöhung 2027 stehen im Gesetz fest.
- Termin: Die nächste Rentenanpassung ist am 01.07.2027 (§ 65 SGB VI).
- Festsetzung: per Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis 30. Juni, üblich im Frühjahr 2027 (§ 69 Abs. 1 SGB VI).
- Untergrenze: Ist der neu berechnete Wert niedriger, „vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht“ (§ 68a Abs. 1 SGB VI). Einfach gesagt: Weniger als 42,52 Euro je Rentenpunkt gibt es auch 2027 nicht.
- Haltelinie: Das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent gilt weiter (§ 255e SGB VI).
Ihr Zahlbetrag kann trotzdem sinken, wenn die Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung steigen.
Nur Prognose sind alle Prozentzahlen für 2027. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet für 2026 mit einem Lohnplus von 3,5 Prozent, der Grundlage der Erhöhung 2027. Medien berichten über eine Schätzung der Rentenversicherung von rund 4,4 Prozent. Ein amtlicher Wert ist das nicht.
Neue Modellrechnungen bringt der Rentenversicherungsbericht 2026, ein jährlicher Bericht der Bundesregierung, erwartet im November 2026.
Zum Einordnen: So viel wäre jede mögliche Erhöhung in Euro wert. Das ist ein Rechenbeispiel, keine Prognose.
Rentenerhöhung 2027: Was jede mögliche Erhöhung in Euro bedeuten würde
| Angenommene Erhöhung zum 01.07.2027 | Rentenwert | Plus bei 1.042,40 € Rente (vor Juli 2026: 1.000 €) | Plus bei 1.563,60 € Rente (vor Juli 2026: 1.500 €) |
|---|---|---|---|
| 0 % (Untergrenze, § 68a SGB VI) | 42,52 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 2 % | 43,37 € | 20,84 € | 31,26 € |
| 3 % | 43,80 € | 31,38 € | 47,07 € |
| 4 % | 44,22 € | 41,68 € | 62,51 € |
| 5 % | 44,65 € | 52,22 € | 78,33 € |
Rechenbeispiel, keine Prognose. Brutto, vor Abzügen, mit dem auf Cent gerundeten Rentenwert gerechnet. Die tatsächliche Erhöhung legt die Bundesregierung im Frühjahr 2027 fest.
Auch die Abzüge für 2027 sind offen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 soll nach der Prognose des Schätzerkreises vom 14.10.2026 bei 2,9 Prozent bleiben. Dazu gehören Bundesgesundheitsministerium, Bundesamt für Soziale Sicherung und GKV-Spitzenverband. Amtlich gibt das Ministerium den Wert bis 01.11.2026 bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V).
Was sich 2027 ändern soll
Stand 16.10.2026: Pflegereform (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG) geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, Bundesrat-Drucksache 587/26), nicht beschlossen. Der Bundesrat berät am 20.11.2026, ein Abschluss ist am 18.12.2026 möglich. Auch eine Steuerreform ist geplant: Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Kabinettsentwurf, Bundesrat-Drucksache 507/26).
Ein Kabinettsentwurf ist ein Gesetzesvorschlag der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat entscheiden noch darüber. Für Rentner sind drei Punkte wichtig.
- Kinderlose Rentner sollen laut Entwurf 0,3 Prozentpunkte mehr Pflegebeitrag zahlen, zusammen 4,5 statt 4,2 Prozent. Eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs: Bei 1.042,40 Euro Rente wären das 3,13 Euro weniger im Monat.
- Der Grundfreibetrag soll 2027 laut Entwurf 12.564 Euro betragen (2026: 12.348 Euro).
- Die Rentenerhöhung selbst ist von beiden Entwürfen nicht betroffen.
Wir aktualisieren diese Seite am 20.11. und 18.12.2026. Alle Pläne mit Stand des Verfahrens stehen auf der Seite zur Pflegereform 2027.
Rentenerhöhung 2028 bis 2030: Gibt es schon Zahlen?
Nein, für 2028 bis 2030 gibt es keine festgelegten Erhöhungen, nur Modellrechnungen der Bundesregierung.
Sicher ist nur: Die Haltelinie von 48 Prozent gilt bis zum Ablauf des 01.07.2031, und der Rentenwert sinkt nicht. Tabellen „bis 2030“ im Netz sind Schätzungen.
Was Rentnern 2026 und 2027 außer der Rentenerhöhung zustehen kann
Neben der Rentenerhöhung kommen Zuschläge wie Mütterrente und Grundrente automatisch, Wohngeld und Grundsicherung gibt es nur auf Antrag.
Welche Zuschläge automatisch kommen und welche Sie beantragen müssen, zeigt die Übersicht Rente 2026: Ansprüche und Zuschläge.
Ab 01.01.2027 betragen die Zuzahlungen bei der Krankenkasse 10 Prozent, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro (beschlossen, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228). 2026 sind es 5 bis 10 Euro.
Andere Pläne für 2027 sind nur Entwürfe, etwa die Pflegereform.
Was sich 2027 sicher ändert und was nur geplant ist, steht auf der Seite Änderungen 2027 für Rentner.
Mütterrente III ab 2027: kein Teil der Rentenerhöhung
Die Mütterrente III ist keine Rentenerhöhung. Sie ist ein Zuschlag für jedes vor 1992 geborene Kind: 21,26 Euro brutto im Monat beim Rentenwert 2026, Anspruch ab 01.01.2027.
Der Zuschlag ist beschlossen (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 362) und kommt ohne Antrag. Er beträgt einen halben Rentenpunkt, also 0,5 × 42,52 Euro, und folgt ab 01.07.2027 dem neuen Rentenwert.
Ausgezahlt wird er erst 2028, mit einer Nachzahlung für 2027. Was die Mütterrente III ab 2027 je Kind bringt, zeigt die Seite zur Mütterrente.
Grundrente 2026: Der Zuschlag steigt mit dem Rentenwert
Der Grundrentenzuschlag wird in Rentenpunkten berechnet. Deshalb ist er zum 01.07.2026 ebenfalls um 4,24 Prozent gestiegen, auf höchstens rund 520 Euro im Monat, je nach Rentenpunkten.
Die Einkommensgrenzen der Grundrente steigen jeweils zum 1. Januar mit der Rentenanpassung des Vorjahres. Die Werte für 2027 sind amtlich noch nicht veröffentlicht.
Wer den Zuschlag bekommt und wie das Einkommen geprüft wird, steht auf der Seite Grundrente 2026.
Einmalzahlung oder Nachzahlung für Rentner 2026?
Eine Einmalzahlung für Rentner gibt es 2026 nicht.
Die geplante Entlastungsprämie von 1.000 Euro war nur für Beschäftigte gedacht. Der Bundesrat hat sie am 08.05.2026 gestoppt.
Eine Nachzahlung gibt es nur im Einzelfall, etwa nach einem späten Bescheid. Wann eine Rentennachzahlung kommt, erklärt eine eigene Seite.
Weitere Fragen zur Rentenerhöhung
Gibt es im Januar 2026 eine Rentenerhöhung?
Nein. Die Renten steigen nur zum 1. Juli (§ 65 SGB VI). Ändert Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar, wirkt das bei der Rente erst ab März (§ 247 Satz 3 SGB V).
Gibt es noch einen Rentenwert Ost?
Nein. Seit 01.07.2023 gilt ein Rentenwert für ganz Deutschland, damals 37,60 Euro. Der Begriff Rentenwert Ost ist seitdem überholt.
Kann ich gegen die Rentenerhöhung Widerspruch einlegen oder den Rentenbescheid prüfen lassen?
Gegen die Erhöhung selbst ist ein Widerspruch nach unserer Einschätzung praktisch aussichtslos, weil der Rentenwert per Verordnung gilt.
Sinnvoll ist, den Rentenbescheid zu prüfen. Für einen Widerspruch gegen einen Bescheid haben Sie einen Monat Zeit (§ 84 SGG). Wie das Prüfen geht, zeigt die Seite Rentenbescheid prüfen.
Ein Überprüfungsantrag lässt einen alten Bescheid neu prüfen. War er falsch, zahlt die Rentenversicherung höchstens vier Kalenderjahre rückwirkend nach (§ 44 Abs. 4 SGB X). Ein Antrag noch 2026 reicht bis 01.01.2022 zurück. Mehr zum Überprüfungsantrag steht auf einer eigenen Seite.
Gibt es einen Rechner für die Rentenerhöhung?
Sie brauchen keinen: Rente mal 0,0424 ergibt das Plus brutto. Davon bleiben rund 88 Prozent, kinderlos rund 87 Prozent.
Ob auf Ihre Rente Steuer anfällt, zeigt der Rentensteuer-Rechner 2026.
Steigt die Belastungsgrenze für Zuzahlungen mit?
Ja, ein wenig, außer bei Grundsicherung oder Sozialhilfe im Heim. Die Belastungsgrenze ist der Höchstbetrag an Zuzahlungen im Jahr: 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, chronisch Kranke 1 Prozent (§ 62 SGB V).
Bei 1.000 Euro Rente steigt sie 2026 um 5,09 Euro, für chronisch Kranke um 2,54 Euro. Das Plus zählt 2026 nur sechs Monate (eigene Rechnung).
Bei Grundsicherung oder Sozialhilfe im Heim gilt 2026 eine feste Grenze, auch bei nur anteiliger Hilfe zur Pflege. Sie beträgt 135,12 Euro im Jahr, chronisch krank 67,56 Euro (§ 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das für Heimbewohner mit anteiliger Hilfe (Beschluss vom 22.09.2023, 1 BvR 422/23).
Wie Sie die Belastungsgrenze berechnen und die Befreiung beantragen, zeigt die Seite zur Zuzahlungsbefreiung.
Nächster Schritt
Prüfen Sie im Anspruchs-Check in rund zwei Minuten, welche Leistungen Ihnen neben der Rente zustehen könnten. Reicht die Rente nur knapp, kann Wohngeld helfen: So können Sie Wohngeld beantragen.
Quellen und Stand
Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 178), §§ 1 bis 5
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2025
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2024
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (einheitlicher Rentenwert 37,60 Euro)
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2021
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2020
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2019
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2018
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2017
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2016
- Deutsche Rentenversicherung: Bundesrat stimmt der Rentenanpassung 2026 zu (Meldung vom 12.06.2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 (Meldung vom 05.03.2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Rentenanpassung 2026
- Deutsche Rentenversicherung: Auszahlungstermine der Rente 2026
- Deutsche Rentenversicherung: Rede von Anja Gunkel vor der Bundesvertreterversammlung am 11.06.2026 (Lohnannahme 2026)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenversicherungsbericht 2025
- § 64 SGB VI: Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
- § 65 SGB VI: Anpassung der Renten
- § 68 SGB VI: Aktueller Rentenwert
- § 68a SGB VI: Schutzklausel
- § 69 SGB VI: Verordnungsermächtigung
- § 255e SGB VI: Niveauschutzklausel
- § 118 SGB VI: Fälligkeit und Auszahlung
- § 272a SGB VI: Fälligkeit und Auszahlung bei Rentenbeginn vor dem 1. April 2004
- § 97 SGB VI: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
- § 18b SGB IV: Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
- § 56 SGB VI: Kindererziehungszeiten
- § 76g SGB VI: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrente)
- § 97a SGB VI: Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 78a SGB VI: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 362 (Haltelinie bis 2031, Mütterrente III)
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 (Zuzahlungen ab 01.01.2027)
- § 249a SGB V: Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
- § 247 SGB V: Beitragssatz aus der Rente
- § 242a SGB V: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 62 SGB V: Belastungsgrenze
- § 55 SGB XI: Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- vdek: Prognose des GKV-Schätzerkreises vom 14.10.2026 zum Zusatzbeitrag 2027
- § 22 EStG: Arten der sonstigen Einkünfte
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif
- Bundesministerium der Finanzen: Rentenbesteuerung 2026 (17.06.2026)
- § 82 SGB XII: Begriff des Einkommens
- § 82a SGB XII: Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten
- § 46 SGB XII: Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
- Anlage zu § 28 SGB XII: Regelbedarfsstufen
- § 60 SGB I: Angabe von Tatsachen
- § 27 WoGG: Änderung des Wohngeldes
- § 44 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 17a StrRehaG: Besondere Zuwendung für Haftopfer (SED-Opferrente)
- Bundesrat-Drucksache 587/26: Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)
- Bundesrat-Drucksache 507/26: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
- § 22a EStG: Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
- § 56 EStDV: Steuererklärungspflicht
- § 149 AO: Abgabe der Steuererklärungen
- § 152 AO: Verspätungszuschlag
- § 27b SGB XII: Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen (Barbetrag)
- § 88 SGB XII: Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
- § 28a SGB XII: Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.09.2023, 1 BvR 422/23 (Belastungsgrenze im Heim)
- § 84 SGG: Frist für den Widerspruch
- § 37 SGB X: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes