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Rentenbesteuerung 2026: 84 Prozent Steueranteil, Freibetrag und ab welcher Rente Steuer anfällt
Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig, Steuer fällt aber erst über 12.348 Euro an. Tabellen, Rechenbeispiele und Pläne für 2027.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Rente wird mit der normalen Einkommensteuer versteuert, aber nur zu einem festen Anteil, der vom Jahr Ihres Rentenbeginns abhängt.
- Allein mit gesetzlicher Rente zahlen Rentner 2026 bei Rentenbeginn 2026 in der Regel erst ab rund 1.450 Euro Monatsrente Steuer, bei früherem Rentenbeginn später, bis 2005 ab rund 1.730 Euro.
- Wer 2026 in Rente geht, muss 84 Prozent der Rente versteuern; wer bis 2005 begann, nur 50 Prozent.
- Allein mit gesetzlicher Rente bleiben Rentner 2026 in der Regel bis rund 17.400 bis 20.800 Euro Jahresrente steuerfrei, je nach Rentenbeginn.
- Von der gesetzlichen Rente zieht die Rentenkasse jeden Monat nur Kranken- und Pflegeversicherung ab; die Steuer setzt das Finanzamt erst nach der Steuererklärung fest.
- Zu viel Steuer auf die Rente entsteht meist durch falsche Daten zum Rentenbeginn, eine nicht beantragte Sonderregel oder eine Nachzahlung ohne Kennzeichnung.
- Fest steht für 2027: Wer 2027 in Rente geht, versteuert 84,5 Prozent der Rente.
- Neben der gesetzlichen Rente zählen für viele Rentner auch Witwenrente, Pension, Betriebsrente, Arbeit im Ruhestand und absetzbare Kosten.
Auf die Rente zahlen Sie 2026 normale Einkommensteuer, aber nur auf einen Teil. Wer 2026 in Rente geht, muss 84 Prozent der Bruttorente versteuern. Das ist nicht der Steuersatz: Die 84 Prozent zählen zum Einkommen. Steuer fällt erst an, wenn das Einkommen nach Abzügen über 12.348 Euro (2026) liegt. Wer 2026 in Rente geht, bleibt allein mit gesetzlicher Rente deshalb in der Regel bis rund 1.450 Euro Monatsrente steuerfrei (2026). Für Rentenbeginn 2027 stehen 84,5 Prozent Steueranteil fest; ein höherer Grundfreibetrag ist geplant, aber nicht beschlossen (Stand 16.10.2026).
Wie wird die Rente versteuert?
Die Rente wird mit der normalen Einkommensteuer versteuert, aber nur zu einem festen Anteil, der vom Jahr Ihres Rentenbeginns abhängt. Eine eigene „Rentensteuer“ gibt es nicht.
Alle Freibeträge im Überblick zeigt die Seite Steuern für Rentner.
Seit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: Die Beiträge zur Rentenversicherung wurden im Berufsleben nach und nach steuerfrei. Dafür wird die Rente später besteuert.
Den Anteil legt eine Tabelle im Gesetz fest (§ 22 EStG). Einfach gesagt: Ihr Startjahr bestimmt, welcher Teil der Rente in die Steuerrechnung kommt. Dieser Teil heißt Besteuerungsanteil, oft auch Steueranteil.
Das Finanzamt rechnet in drei Schritten.
- Es nimmt den steuerpflichtigen Teil Ihrer Bruttorente: im ersten Rentenjahr den Besteuerungsanteil, danach die Rente minus Ihren festen Rentenfreibetrag. Bruttorente ist die Rente vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung.
- Es zieht die festen Pauschbeträge von 102 und 36 Euro (2026) und Ihre Kranken- und Pflegeversicherung ab.
- Es berechnet Steuer nur auf den Teil über dem Grundfreibetrag. Das ist der Betrag, der für alle steuerfrei bleibt: 2026 sind es 12.348 Euro.
Doch gilt diese Regel für jede Rente?
Welche Renten werden nach dem Steueranteil versteuert?
Nach dem Besteuerungsanteil werden alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung versteuert, auch Witwen- und Erwerbsminderungsrenten. Die Regel gilt für diese sechs Renten (§ 22 EStG).
- Altersrente der Deutschen Rentenversicherung
- Erwerbsminderungsrente
- Witwen-, Witwer- und Waisenrente
- Rente der landwirtschaftlichen Alterskasse
- Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, also der Altersversorgung etwa für Ärzte oder Anwälte
- Rürup-Rente, eine private Basisrente mit Steuervorteil
Diese vier Arten von Bezügen werden anders besteuert.
- Beamtenpension und Betriebsrente direkt vom früheren Arbeitgeber: mit Versorgungsfreibetrag (siehe unten: Pension und Betriebsrente)
- private Rentenversicherung: mit dem Ertragsanteil, also einem kleinen Anteil, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt
- Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung: je nach Beiträgen voll oder mit dem Ertragsanteil
- Grundrentenzuschlag: steuerfrei (§ 3 Nr. 14a EStG)
Bis 31.12.2026 erledigen
Eine Frist läuft am 31.12.2026 ab, eine ist schon vorbei.
- Freiwillige Steuererklärung für 2022 abgeben. Wer nicht abgeben musste, hat dafür vier Jahre Zeit. Für 2022 endet die Frist am 31.12.2026 (§ 169 AO, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Das kann sich lohnen, wenn die Bank Steuer auf Zinsen einbehalten hat, obwohl Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag lag.
- Pflichterklärung für 2025 jetzt nachholen. Pflichterklärung heißt: Sie mussten für 2025 abgeben. Die Frist ohne Steuerberater ist schon am 31.07.2026 abgelaufen. Müssen Sie nachzahlen, kann ein Verspätungszuschlag kommen: 0,25 Prozent der Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro je Monat (§ 152 AO, 2026). Zwingend wird der Zuschlag 14 Monate nach Ende des Steuerjahres, für 2025 also ab März 2027 (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei 0 Euro Steuer oder einer Erstattung muss das Finanzamt keinen Zuschlag festsetzen.
Alle Fristen und Anlagen stehen auf der Seite Steuererklärung als Rentner.
Ab welcher Rente müssen Rentner Steuern zahlen?
Allein mit gesetzlicher Rente zahlen Rentner 2026 bei Rentenbeginn 2026 in der Regel erst ab rund 1.450 Euro Monatsrente Steuer, bei früherem Rentenbeginn später, bis 2005 ab rund 1.730 Euro.
Maßgeblich ist das Einkommen nach allen Abzügen. Es heißt zu versteuerndes Einkommen. Steuer fällt erst an, wenn es 2026 über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt, bei Ehepaaren über 24.696 Euro.
Für jeden Euro über dem Grundfreibetrag fallen 2026 anfangs 14 Cent Steuer an. Diese 14 Prozent heißen Eingangssteuersatz. Mit höherem Einkommen steigt der Satz langsam an.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums gegenüber t-online zahlen 2026 rund 9,57 Millionen Menschen mit Renteneinkünften Einkommensteuer.
Der Grundfreibetrag steigt: 2025 lag er bei 12.096 Euro, 2026 liegt er bei 12.348 Euro.
Pflicht zur Steuererklärung ist nicht dasselbe wie Steuer
Viele Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben und zahlen am Ende trotzdem 0 Euro Steuer. Der Grund: Pflicht und Steuer werden mit verschiedenen Beträgen gerechnet.
Viele kennen dafür noch das alte Wort Lohnsteuerjahresausgleich. Für Rentner heißt das Verfahren Einkommensteuererklärung.
Die Pflicht hängt am Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 56 EStDV). Das sind Ihre Einkünfte vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Liegt dieser Betrag 2026 über 12.348 Euro, müssen Sie abgeben, Ehepaare über 24.696 Euro.
Eine zweite Grenze gilt bei Pension oder Betriebsrente mit Lohnsteuerabzug, also mit Steuerabzug schon bei der Auszahlung. Wer daneben mehr als 410 Euro andere Einkünfte hat, muss ebenfalls abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, 2026).
Rechenbeispiel
Rentenbeginn im Januar 2026, 1.400 Euro Monatsrente, eigene Rechnung mit Tarif 2026.
- Jahresrente 2026: 16.800 Euro.
- Steuerfrei sind 16 Prozent, also 2.688 Euro. Es bleiben 14.112 Euro.
- Minus 102 Euro Pauschbetrag: 14.010 Euro. Das ist mehr als 12.348 Euro, also muss er eine Erklärung abgeben.
- Minus 2.075 Euro Kranken- und Pflegeversicherung und 36 Euro Pauschbetrag: 11.899 Euro zu versteuerndes Einkommen.
- Steuer 2026: 0 Euro, weil 11.899 Euro unter dem Grundfreibetrag liegen.
Wer 2026 in Rente geht und zwischen rund 1.235 und 1.452 Euro Monatsrente bekommt, muss in der Regel abgeben. Steuer zahlt er aber in der Regel keine. Die Frist für die Erklärung 2026 ohne Steuerberater endet am 31.07.2027. Bei 0 Euro Steuer muss das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 3 AO).
Schritte und Anlagen zeigt die Seite Steuererklärung als Rentner.
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Wie viel Prozent der Rente sind steuerpflichtig?
Wer 2026 in Rente geht, muss 84 Prozent der Rente versteuern; wer bis 2005 begann, nur 50 Prozent. Der Prozentsatz ist nicht Ihr Steuersatz. Der Steuersatz beginnt 2026 bei 14 Prozent und gilt nur für das Einkommen über dem Grundfreibetrag.
Der Prozentsatz Ihres Startjahres legt einmal fest, welcher Teil steuerfrei bleibt. Dieser Teil gilt lebenslang als fester Eurobetrag.
Fachleute nennen das Kohortenprinzip: Jeder Rentenjahrgang hat seinen eigenen Satz. Bis Rentenbeginn 2020 stieg der Anteil um 2 Prozentpunkte je Jahr, bis 2022 um 1 Prozentpunkt. Seit 2023 steigt er um 0,5 Prozentpunkte je Jahr. 100 Prozent gelten erst ab Rentenbeginn 2058.
Manche Seiten nennen für 2026 noch 86 Prozent. Das war die Planung vor dem Wachstumschancengesetz. Dieses Steuergesetz hat den Anstieg verlangsamt.
Suchen Sie in der Tabelle Ihr Jahr des Rentenbeginns.
Rentenbesteuerung Tabelle: Steueranteil nach Rentenbeginn
| Rentenbeginn | steuerpflichtig | steuerfrei | Rentenbeginn | steuerpflichtig | steuerfrei | Rentenbeginn | steuerpflichtig | steuerfrei |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 2005 | 50 % | 50 % | 2014 | 68 % | 32 % | 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2006 | 52 % | 48 % | 2015 | 70 % | 30 % | 2024 | 83 % | 17 % |
| 2007 | 54 % | 46 % | 2016 | 72 % | 28 % | 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2008 | 56 % | 44 % | 2017 | 74 % | 26 % | 2026 | 84 % | 16 % |
| 2009 | 58 % | 42 % | 2018 | 76 % | 24 % | 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2010 | 60 % | 40 % | 2019 | 78 % | 22 % | 2028 | 85 % | 15 % |
| 2011 | 62 % | 38 % | 2020 | 80 % | 20 % | 2029 | 85,5 % | 14,5 % |
| 2012 | 64 % | 36 % | 2021 | 81 % | 19 % | 2030 | 86 % | 14 % |
| 2013 | 66 % | 34 % | 2022 | 82 % | 18 % | 2035 | 88,5 % | 11,5 % |
| 2040 | 91 % | 9 % | ||||||
| 2050 | 96 % | 4 % | ||||||
| ab 2058 | 100 % | 0 % |
Stand 2026, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Werte ab 2027 stehen schon im Gesetz (in Kraft). Seit Rentenbeginn 2023 steigt der Anteil um 0,5 Prozentpunkte je Jahr.
Rentenfreibetrag: der steuerfreie Teil als fester Eurobetrag
Der steuerfreie Teil Ihrer Rente wird einmal in Euro festgeschrieben und gilt dann lebenslang. Er heißt Rentenfreibetrag. Er ist nicht dasselbe wie der Grundfreibetrag, den jeder Steuerpflichtige hat.
Im Gesetz steht: Der steuerfreie Teil „gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs“ (§ 22 EStG). Einfach gesagt: Im zweiten Rentenjahr wird der Betrag in Euro festgelegt. Danach ändert er sich nicht mehr.
Ein vereinfachtes Beispiel mit Rentenbeginn 2026: Beträgt die Rente im zweiten Rentenjahr 24.000 Euro, bleiben 16 Prozent steuerfrei, also 3.840 Euro. Dieser Betrag bleibt jedes Jahr gleich.
Rechenbeispiel der Deutschen Rentenversicherung
Rentenbeginn im August 2018, Besteuerungsanteil 76 Prozent.
- 2018 (erstes Rentenjahr): 76 Prozent der gezahlten Rente sind steuerpflichtig.
- 2019 (zweites Rentenjahr, einschließlich Erhöhung im Juli): Jahresrente 12.191 Euro.
- Freibetrag: 24 Prozent von 12.191 Euro, also 2.926 Euro. Dieser Betrag gilt ab jetzt jedes Jahr.
Das Finanzamt rechnet den Rentenfreibetrag selbst aus; ein Antrag ist nicht nötig. Den Betrag finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.
Warum Rentenerhöhungen voll versteuert werden
Jede Rentenerhöhung nach dem zweiten Rentenjahr ist voll steuerpflichtig, weil der Freibetrag gleich bleibt.
Im Gesetz steht: „Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung“ (§ 22 EStG). Einfach gesagt: Die Erhöhung im Juli wird zu 100 Prozent versteuert. Der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht für Steuern, hält das für verfassungsgemäß (Urteil vom 19.05.2021, X R 20/19).
Das erklärt, warum Rentner Steuern nachzahlen müssen. Nach einigen Erhöhungen liegt das Einkommen über dem Grundfreibetrag, ohne dass sich sonst etwas ändert. Die Steuer kommt dann mit dem Bescheid für das ganze Jahr. Liegt Ihr Einkommen nahe am Grundfreibetrag, legen Sie im Jahr etwas Geld zurück.
Rechenbeispiel
Ein Rentner mit Rentenbeginn 2020 bekommt 1.500 Euro im Monat, bis Juni 2026. Sein fester Rentenfreibetrag beträgt 2.880 Euro. Zum 01.07.2026 steigt die Rente um 4,24 Prozent (eigene Rechnung, Tarif 2026).
| Fall | Steuer im Jahr |
|---|---|
| 2026 ohne Erhöhung | 59 € |
| 2026 mit Erhöhung ab Juli | 109 € |
| ein volles Jahr mit erhöhter Rente, gerechnet mit Tarif 2026 | 161 € |
Die Erhöhung bringt ihm 2026 rund 382 Euro mehr Rente (18.382 statt 18.000 Euro). Davon gehen 50 Euro an Steuer, der Freibetrag bleibt gleich.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums gegenüber t-online werden 2026 rund 204.000 Menschen durch die Rentenerhöhung steuerpflichtig, rund 166.000 fallen durch den höheren Grundfreibetrag heraus.
Brutto und netto zeigt die Seite zur Rentenerhöhung 2026.
Wann sich der Rentenfreibetrag doch ändert
Das Finanzamt passt den Freibetrag anteilig an, wenn sich Ihre Rente aus einem anderen Grund als der jährlichen Erhöhung ändert. So regelt es § 22 EStG in Satz 6.
Gründe für eine Anpassung sind zum Beispiel diese.
- Wechsel von der Vollrente zur Teilrente
- Zuschlag wie die Mütterrente
- Versorgungsausgleich nach einer Scheidung
- Hinzuverdienst, der die Rente kürzt
Ein Beispiel der Rentenversicherung: Jemand bekommt ab 2026 eine halbe statt einer vollen Erwerbsminderungsrente. Sein Anpassungsbetrag, also der Teil der Rente aus früheren Erhöhungen, sinkt dann von 7.130 auf 3.565 Euro (2026). Er steht in Zeile 5 der Anlage R, dem Formular für Renten.
Für eine Folgerente gilt ein günstigerer Prozentsatz (§ 22 EStG, Satz 8). Eine Folgerente ist eine Rente, die auf eine frühere Rente aus derselben Versicherung folgt. Gerechnet wird mit dem Jahr der neuen Rente minus der Laufzeit der Vorrente, mindestens mit 50 Prozent.
Rechenbeispiel der Rentenversicherung
befristete Erwerbsminderungsrente von 2017 bis 2019, also 3 Jahre.
- 2026 beginnt eine neue Erwerbsminderungsrente.
- 2026 minus 3 Jahre ergibt 2023.
- Für 2023 gelten 82,5 Prozent statt 84 Prozent.
Folgt die Altersrente direkt auf die Erwerbsminderungsrente, bleibt deren Prozentsatz.
Wie das Finanzamt den Zuschlag der Mütterrente III ab 2028 berücksichtigt, ist amtlich noch nicht beschrieben.
Bis zu welcher Rente bleiben Rentner 2026 steuerfrei?
Allein mit gesetzlicher Rente bleiben Rentner 2026 in der Regel bis rund 17.400 bis 20.800 Euro Jahresrente steuerfrei, je nach Rentenbeginn. Bei Rentenbeginn 2026 sind das rund 1.450 Euro im Monat.
Das Bundesfinanzministerium nennt in seiner Tabelle vom Juni 2026 niedrigere Werte. Sie reichen von 17.084 Euro bei Rentenbeginn 2026 bis 20.295 Euro bei Rentenbeginn bis 2005. Diese Tabelle rechnet aber ohne den Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Der Zusatzbeitrag ist der Zuschlag Ihrer Krankenkasse auf den allgemeinen Beitrag.
Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent (2026) ziehen Sie mehr Beiträge ab. Die Grenze liegt dann rund 340 bis 490 Euro im Jahr höher. Kinderlose zahlen mehr Pflegebeitrag und liegen noch etwas höher.
Die Werte gelten nur für Alleinstehende ohne andere Einkünfte. Betriebsrente, Pension, Miete oder Zinsen über dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2026) senken die Grenze.
So lesen Sie die Tabelle: Suchen Sie Ihr Jahr des Rentenbeginns; meist gilt die Spalte mit Zusatzbeitrag. Bei Beginn 2020 liegt die Grenze unter der von 2024, weil der feste Freibetrag nicht mitwächst.
Steuerfreie Rente 2026 nach Rentenbeginn
| Rentenbeginn | Tabelle des Bundesfinanzministeriums (ohne Zusatzbeitrag) | mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, mit Kindern | im Monat | kinderlos | im Monat |
|---|---|---|---|---|---|
| bis 2005 | 20.295 € | 20.783 € | 1.732 € | 20.993 € | 1.749 € |
| 2010 | 18.976 € | 19.401 € | 1.617 € | 19.584 € | 1.632 € |
| 2015 | 18.089 € | 18.475 € | 1.540 € | 18.641 € | 1.553 € |
| 2020 | 17.087 € | 17.431 € | 1.453 € | 17.578 € | 1.465 € |
| 2024 | 17.163 € | 17.512 € | 1.459 € | 17.660 € | 1.472 € |
| 2025 | 17.201 € | 17.550 € | 1.463 € | 17.699 € | 1.475 € |
| 2026 | 17.084 € | 17.426 € | 1.452 € | 17.574 € | 1.465 € |
Jahresbruttorente 2026, Alleinstehende, nur gesetzliche Rente, ohne andere Einkünfte. Tabelle des Bundesfinanzministeriums vom Juni 2026 ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Weitere Spalten: eigene Rechnung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,9 % (Beitragssatz 12,35 %, kinderlos 12,95 %). Formel: steuerfreie Jahresrente = (12.348 + 102 + 36) ÷ (1 − Freibetragsanteil − Beitragssatz). Ehepaar mit nur einer Rente (Beginn 2026): 34.710 € im Jahr.
Steuertabelle für Rentner: Steuer bei 1.300 bis 4.000 Euro Rente
Bei 2.000 Euro Monatsrente und Rentenbeginn 2026 zahlen Alleinstehende 2026 rund 862 Euro Steuer im Jahr, also rund 72 Euro im Monat.
Die Tabelle gilt für Rentner mit nur einer gesetzlichen Rente.
Bei älteren Renten ist heute weniger steuerfrei als in der Tabelle zum Steueranteil, weil die Rente seither gestiegen ist. Bei Rentenbeginn 2015 sind 2026 rund 20,1 statt 30 Prozent steuerfrei, bei Beginn bis 2005 rund 27,6 statt 50 Prozent.
Steuertabelle für Rentner 2026: Steuer im Jahr nach Monatsrente
| Monatsrente (brutto) | Rentenbeginn 2026 | Rentenbeginn 2015 | Rentenbeginn bis 2005 | verheiratet, Partner ohne Einkommen (Beginn 2026) |
|---|---|---|---|---|
| 1.200 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 1.300 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 1.400 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 1.500 € | 59 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 1.600 € | 192 € | 70 € | 0 € | 0 € |
| 1.800 € | 500 € | 336 € | 70 € | 0 € |
| 2.000 € | 862 € | 650 € | 304 € | 0 € |
| 2.200 € | 1.270 € | 1.011 € | 576 € | 0 € |
| 2.400 € | 1.694 € | 1.404 € | 886 € | 0 € |
| 2.500 € | 1.909 € | 1.604 € | 1.055 € | 0 € |
| 3.000 € | 3.025 € | 2.637 € | 1.942 € | 132 € |
| 4.000 € | 5.447 € | 4.874 € | 3.853 € | 1.746 € |
Einkommensteuer 2026 im Jahr, eigene Rechnung: Alleinstehende ohne andere Einkünfte, Kranken- und Pflegeversicherung 12,35 %, Werbungskosten-Pauschbetrag 102 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € (Paare 72 €), ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Freibetrag nach dem Verhältnis der BMF-Tabelle (Beginn 2026: 16 %, 2015: 20,1 %, 2005: 27,6 %). Gilt in der Regel; verbindlich ist der Steuerbescheid.
Wer allein von einer gesetzlichen Rente von 1.300 Euro lebt, zahlt 2026 in der Regel keine Steuer, egal wann die Rente begann. Bei 3.000 Euro Rente und Rentenbeginn 2026 sind es rund 3.025 Euro im Jahr, also 252 Euro im Monat. Bei 4.000 Euro Rente sind es nach eigener Rechnung rund 5.447 Euro im Jahr oder 454 Euro im Monat.
Verheiratete, deren Partner kein Einkommen hat, zahlen bis 2.500 Euro Rente 2026 in der Regel nichts.
Der Steuersatz steigt ab 14 Prozent langsam an. Nach eigener Rechnung kosten 100 Euro mehr Einkommen 2026 zwischen 15 und 27 Euro Steuer. Das gilt bei 13.000 bis 25.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Den Prozentsatz der Rente zeigt die Tabelle zum Steueranteil.
Mit Betriebsrente, Witwenrente oder Miete steigt die Steuer auf die Rente meist. Im Rentensteuer-Rechner können Sie die Steuer auf die Rente berechnen.
Rechenbeispiel: Neurentnerin mit 1.600 Euro Rente
Bei 1.600 Euro Monatsrente und Rentenbeginn 2026 zahlt eine Alleinstehende 2026 rund 192 Euro Steuer im Jahr, also 16 Euro im Monat.
Rechenbeispiel
Frau M. geht im Januar 2026 in Rente. Eigene Rechnung mit Tarif 2026.
- Rente: 1.600 Euro im Monat, also 19.200 Euro im Jahr 2026.
- Steuerfreier Teil 16 Prozent: 3.072 Euro. Steuerpflichtig bleiben 16.128 Euro.
- Minus Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro, der feste Abzug für Kosten rund um die Rente: 16.026 Euro. Das liegt über 12.348 Euro, also ist eine Erklärung Pflicht.
- Minus Kranken- und Pflegeversicherung 2.371 Euro und Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro für private Ausgaben: 13.619 Euro zu versteuerndes Einkommen.
- Einkommensteuer 2026: 192 Euro. Mit 9 Prozent Kirchensteuer kommen 17,28 Euro dazu.
Im ersten Rentenjahr gilt nur der Prozentsatz. Der feste Rentenfreibetrag in Euro kommt erst im zweiten Jahr.
Ehepaare: Wann die Zusammenveranlagung Steuer spart
Die gemeinsame Erklärung (Zusammenveranlagung) spart Ehepaaren vor allem dann Steuer, wenn ein Partner eine viel höhere Rente hat. Ehepaare haben 2026 zusammen einen Grundfreibetrag von 24.696 Euro. Der Splittingtarif rechnet so, als hätte jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens.
Die Faustregel „Grenze verdoppeln“ stimmt nur bei zwei gleich hohen Renten mit gleichem Rentenbeginn. Hat nur einer eine Rente mit Beginn 2026, bleibt das Paar 2026 in der Regel bis 34.710 Euro im Jahr steuerfrei (eigene Rechnung). Das sind 2.893 Euro im Monat, nicht das Doppelte von 17.426 Euro (rund 34.850 Euro).
Das folgende Beispiel zeigt ein Paar mit zwei Renten 2026 (eigene Rechnung). Der Rentenfreibetrag stammt jeweils aus dem Startjahr der eigenen Rente.
| Mann | Frau | Paar | |
|---|---|---|---|
| Jahresrente 2026 | 24.000 € | 10.800 € | 34.800 € |
| Rentenfreibetrag | 6.000 € | 2.000 € | 8.000 € |
| Steuer, wenn jeder allein abrechnet (Einzelveranlagung) | 416 € | 0 € | 416 € |
| Steuer bei gemeinsamer Erklärung (Zusammenveranlagung) | 0 € |
Erklärungspflichtig ist das Paar trotzdem. Der Gesamtbetrag der Einkünfte liegt mit 26.596 Euro über 24.696 Euro (2026).
Welche Steuerfreibeträge Rentner 2026 haben
Rentner haben keinen eigenen Steuerfreibetrag, aber mehrere Freibeträge und Pauschbeträge. Mit „Steuerfreibetrag für Rentner“ ist meist der Rentenfreibetrag oder der Grundfreibetrag gemeint. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Beträge für 2026.
| Freibetrag | Betrag 2026 | gilt für | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € (Ehepaare 24.696 €) | alle Steuerpflichtigen | § 32a EStG |
| Rentenfreibetrag | fester Eurobetrag, z. B. 16 % bei Beginn 2026 | gesetzliche Rente, lebenslang | § 22 EStG |
| Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 € für alle Renten zusammen | Renten | § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € (Ehepaare 72 €) | alle | § 10c EStG |
| Kranken- und Pflegeversicherung | voll abziehbar | Beiträge auf die Rente | § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € (Ehepaare 2.000 €) | Zinsen und Dividenden | § 20 Abs. 9 EStG |
| Versorgungsfreibetrag | 12,8 %, höchstens 960 € plus 288 € (Beginn 2026) | Pension, Betriebsrente direkt vom Arbeitgeber | § 19 Abs. 2 EStG |
| Altersentlastungsbetrag | 12,8 %, höchstens 608 € (Jahrgang 1961) | Lohn, Miete, nie die Rente | § 24a EStG |
| Aktivrente | bis 24.000 € Lohn im Jahr | Arbeit nach der Regelaltersgrenze | § 3 Nr. 21 EStG |
Was wird von der Rente abgezogen, und wann kommt die Steuer?
Von der gesetzlichen Rente zieht die Rentenkasse jeden Monat nur Kranken- und Pflegeversicherung ab; die Steuer setzt das Finanzamt erst nach der Steuererklärung fest.
2026 zahlen Sie auf die Rente 7,3 Prozent Krankenversicherung plus den halben Zusatzbeitrag. Den Rest trägt die Rentenkasse; dieser Anteil ist für Sie steuerfrei (§ 3 Nr. 14 EStG). Die Pflegeversicherung von 3,6 Prozent zahlen Sie allein, kinderlos 4,2 Prozent.
| Abzug 2026 | Satz | bei 1.500 € Bruttorente |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 7,3 % | 109,50 € |
| halber Zusatzbeitrag (Durchschnitt) | 1,45 % | 21,75 € |
| Pflegeversicherung (mit Kindern) | 3,6 % | 54,00 € |
| auf dem Konto (in der Regel) | 1.314,75 € |
Wie sich die Beiträge auf die Rente zusammensetzen, erklärt die Seite Beiträge auf die Rente.
Ab 400 Euro Steuer im Jahr und mindestens 100 Euro je Termin kann das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen (§ 37 EStG, 2026). Vorauszahlungen sind Abschläge auf die Steuer des laufenden Jahres. Sie sind am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. fällig.
Die Rentenkasse meldet Ihre Bruttorente bis Ende Februar des Folgejahres ans Finanzamt. Diese Meldung heißt Rentenbezugsmitteilung (§ 22a EStG). Bei 1.500 Euro im Monat (ohne Erhöhung) stehen dort für 2026 18.000 Euro Rente und 2.223 Euro Beiträge. Deshalb steht in der Meldung ein höherer Betrag als auf Ihrem Konto.
Welche Steuerklasse haben Rentner?
Für die gesetzliche Rente haben Sie keine Steuerklasse, weil die Rentenkasse keine Lohnsteuer abzieht. Lohnsteuer ist die Steuer, die der Arbeitgeber direkt vom Lohn oder von der Pension einbehält.
Eine Steuerklasse gilt nur bei Lohnsteuerabzug. Das betrifft drei Fälle: Beamtenpension, Betriebsrente direkt vom früheren Arbeitgeber und Lohn aus einem Job.
Steuerklasse VI gilt für ein zweites Arbeitsverhältnis neben einem ersten (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). So kann sie bei Pension plus Job vorkommen. Verwitwete können im Jahr nach dem Tod des Ehepartners noch Steuerklasse III haben (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b EStG).
Arbeitet die Ehefrau noch, betrifft die Steuerklasse nur ihren Lohnsteuerabzug. Die Steuer für das Jahr setzt das Finanzamt bei der Zusammenveranlagung fest.
Fehler im Steuerbescheid: Wann Rentner zu viel Steuer zahlen und was hilft
Zu viel Steuer auf die Rente entsteht meist durch falsche Daten zum Rentenbeginn, eine nicht beantragte Sonderregel oder eine Nachzahlung ohne Kennzeichnung.
Die Sonderregel heißt Öffnungsklausel. Sie gilt für Menschen, die vor 2005 sehr hohe Beiträge gezahlt haben. Typisch betrifft das Menschen mit Höherversicherung, mit Rente aus einem Versorgungswerk oder aus der landwirtschaftlichen Alterskasse.
Bei einer Nachzahlung hilft die Fünftelregelung: Die Steuer wird so berechnet, als wäre die Nachzahlung über fünf Jahre verteilt.
Die Tabelle nennt fünf typische Fehler, ihre Folgen und was helfen kann (Stand 2026).
| Fehler | Folge | Was hilft |
|---|---|---|
| Rentenbeginn falsch gemeldet, etwa Witwenrente, bei der der Rentenbeginn des Verstorbenen fehlt | zu hoher Prozentsatz | Anlage R Zeilen 6 bis 8 ausfüllen, Rentenkasse um Korrektur bitten, Einspruch innerhalb eines Monats |
| Folgerente nicht erkannt (Erwerbsminderungsrente, dann Altersrente) | 84 statt z. B. 82,5 % | Beginn und Ende der Vorrente in Anlage R Zeilen 7 und 8 |
| Öffnungsklausel nicht beantragt (vor 2005 mindestens 10 Jahre Beiträge über dem Höchstbeitrag; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG) | ganze Rente mit Besteuerungsanteil statt teilweise mit Ertragsanteil | Bescheinigung beim Versicherungsträger anfordern, Anlage R Zeilen 10 bis 12 |
| Nachzahlung für mehrere Jahre nicht markiert | volle Steuer im Jahr der Auszahlung; Beispiel: ohne Kennzeichnung 1.314 € mehr Steuer, mit Fünftelregelung 1.085 €, also 229 € weniger; bei kleinem Einkommen 633 € statt 0 € | Anlage R Zeile 9, Fünftelregelung (§ 34 EStG); typisch nach rückwirkend bewilligter Erwerbsminderungs- oder Witwenrente |
| Rentenerhöhung als Fehler vermutet | keiner: Erhöhungen sind voll steuerpflichtig | Bescheid prüfen, kein Einspruch nötig (§ 22 Satz 7 EStG) |
Beispielwerte Nachzahlung: eigene Rechnung, Tarif 2026, 6.000 € Rentennachzahlung bei sonst 14.000 € bzw. 10.000 € zu versteuerndem Einkommen.
So gehen Sie bei einem falschen Bescheid vor.
- Prüfen Sie den Bescheid gleich nach Eingang: Rentenbeginn, Besteuerungsanteil, Nachzahlungen.
- Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch ein (§ 355 Abs. 1 AO). Bei Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Der Einspruch geht schriftlich oder über ELSTER, das Steuerportal der Finanzverwaltung, und kostet nichts.
- Bitten Sie bei falschen Daten auch die Rentenkasse um Korrektur und tragen Sie die richtigen Angaben in die Anlage R ein.
Nach Ablauf der Frist ändert das Finanzamt den Bescheid nur noch in engen Fällen.
Das Finanzamt prüft die Meldung der Rentenkasse selbst und ist an sie nicht gebunden. Hat die Rentenkasse richtig gemeldet, tragen Sie in der Anlage R nichts ein; das Finanzamt übernimmt die Zahlen selbst. Ihre gemeldeten Zahlen sehen Sie auch im ELSTER-Belegabruf, für die letzten vier Jahre.
Muster und Fristen zeigt die Seite Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Was ändert sich 2027 bei der Rentenbesteuerung?
Fest steht für 2027: Wer 2027 in Rente geht, versteuert 84,5 Prozent der Rente. Ein höherer Grundfreibetrag ist geplant, aber noch nicht beschlossen (Stand 16.10.2026).
Weitere Werte für 2027 stehen schon im Gesetz (in Kraft). Der Altersentlastungsbetrag beträgt für den Jahrgang 1962 12,4 Prozent, höchstens 589 Euro (2027). Der Versorgungsfreibetrag bei Beginn 2027 beträgt 12,4 Prozent, höchstens 930 Euro plus 279 Euro Zuschlag.
Die Rentenanpassung zum 01.07.2027 steht noch nicht fest. Durch die Rentenanpassung sinkt die Rente nicht: Der aktuelle Rentenwert, also der Betrag je Rentenpunkt, von 42,52 Euro (seit 01.07.2026) darf nicht sinken (§ 68a Abs. 1 SGB VI). Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2027 gibt das Bundesministerium für Gesundheit bis 01.11.2026 bekannt. Zur Doppelbesteuerung plant die Regierung kein Gesetz.
Was sich 2027 ändern soll
Stand 16.10.2026: geplant, nicht beschlossen. Der Bundestag hat am 08.10.2026 zum ersten Mal beraten.
Grundlage ist der Kabinettsentwurf vom 02.09.2026 zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundesrat-Drucksache 507/26, Bundestag-Drucksache 21/8235). Ein Kabinettsentwurf ist ein Gesetzesvorschlag der Bundesregierung, über den Bundestag und Bundesrat noch entscheiden. Eine Drucksache ist ein amtlich nummeriertes Papier des Parlaments.
- Der Grundfreibetrag soll 2027 von 12.348 auf 12.564 Euro steigen, 2028 auf 12.900 Euro. Für Ehepaare soll jeweils das Doppelte gelten.
- Auch die übrigen Tarifstufen sollen sich verschieben. Eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs: Bei 13.000 Euro zu versteuerndem Einkommen wären es 33 Euro weniger Steuer im Jahr. Bei 15.000 Euro wären es 38 Euro, bei 20.000 Euro 41 Euro, bei 30.000 Euro 45 Euro.
- Die Neurentnerin aus dem Rechenbeispiel (1.600 Euro) würde nach dem Entwurfstarif 158 statt 192 Euro zahlen.
- Geplant (Jahressteuergesetz 2026, Bundestag-Drucksache 21/8283): Für Zeiträume nach 2026 sollen Zinsen auf Steuernachzahlungen 0,3 statt 0,15 Prozent je Monat betragen.
- Geplant (Pflegereform, Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, Bundesrat-Drucksache 587/26): Kinderlose Rentner sollen 4,5 statt 4,2 Prozent Pflegebeitrag zahlen. Bei 1.500 Euro Rente wären das rund 54 Euro mehr Beitrag im Jahr und rund 8 Euro weniger Steuer (eigene Rechnung). Die Pflegereform ändert das Einkommensteuergesetz nicht. Der Bundesrat berät sie am 20.11.2026, ein zweiter Durchgang ist am 18.12.2026 möglich.
Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten die Werte oben auf dieser Seite.
Alle Änderungen 2027 für Rentner, Pflegebedürftige und Angehörige mit Stand des Verfahrens stehen auf der Übersichtsseite Änderungen 2027 für Rentner.
Wir aktualisieren diese Seite, sobald Bundestag und Bundesrat über das Einkommensteuerreformgesetz entschieden haben.
Welche Steuerregeln betreffen Rentner außer der Rentenbesteuerung?
Neben der gesetzlichen Rente zählen für viele Rentner auch Witwenrente, Pension, Betriebsrente, Arbeit im Ruhestand und absetzbare Kosten. Alle Freibeträge, Pauschbeträge und Erstattungen bündelt die Seite Steuern für Rentner und Pflegende.
Witwenrente und eigene Rente zusammen versteuern
Witwenrente und eigene Rente werden zusammengerechnet; für beide gibt es 2026 nur einmal 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag. Für die Witwenrente gilt meist der niedrigere Besteuerungsanteil aus dem Rentenbeginn des Verstorbenen (§ 22 EStG, Satz 8). Im Todesjahr und im Jahr danach rechnet das Finanzamt noch mit dem Splittingtarif wie bei Ehepaaren. Danach gilt der Tarif für Alleinstehende.
Rechenbeispiel
eigene Rente 13.200 Euro und Witwenrente 13.200 Euro im Jahr, Rente des Verstorbenen seit 2010, Tod 2025. Angenommen ist ein fester Freibetrag der eigenen Rente von rund 2.700 Euro, etwa bei Rentenbeginn 2020. Eigene Rechnung mit Tarif 2026.
| Jahr | Steuer im Jahr |
|---|---|
| 2026 (Jahr nach dem Tod, noch Splittingtarif) | 0 € |
| danach (Tarif für Alleinstehende, gerechnet mit Tarif 2026) | in der Regel rund 439 € |
Mehr zeigt die Seite Witwenrente versteuern.
Pension und Betriebsrente: ein eigener Freibetrag
Pension und Betriebsrente direkt vom früheren Arbeitgeber haben statt des Rentenfreibetrags einen Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2026 sind das 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro, plus 288 Euro Zuschlag. Bei der Betriebsrente direkt vom Arbeitgeber gilt er ab 63 Jahren, mit Schwerbehinderung ab 60. Für die Beamtenpension nennt das Gesetz keine Altersgrenze (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Wer Pension und gesetzliche Rente bekommt, hat beide Freibeträge.
Wie eine Betriebsrente versteuert wird, hängt vom Weg ab; das zeigt die Seite Betriebsrente versteuern.
Rechenbeispiel
gesetzliche Rente 16.800 Euro im Jahr, fester Rentenfreibetrag 2.800 Euro. Dazu ab 2026 eine Werksrente, also Betriebsrente direkt vom Arbeitgeber, von 400 Euro im Monat. Eigene Rechnung, Tarif 2026, ohne Kirchensteuer.
- Gesetzliche Rente: 16.800 minus 2.800 minus 102 Euro ergibt 13.898 Euro.
- Werksrente: 4.800 minus 614 Euro Versorgungsfreibetrag, 288 Euro Zuschlag und 102 Euro ergibt 3.796 Euro.
- Minus rund 2.673 Euro Kranken- und Pflegeversicherung auf beide Renten und 36 Euro: 14.985 Euro zu versteuerndes Einkommen.
- Steuer 2026: in der Regel rund 432 Euro. Weil der Arbeitgeber kaum Lohnsteuer abzieht, kommt sie als Nachzahlung.
Legen Sie dafür im Jahr etwas Geld zurück. Ab 400 Euro Steuer im Jahr (2026) kann das Finanzamt danach Vorauszahlungen verlangen.
Den Versorgungsfreibetrag 2026 nach Versorgungsbeginn zeigt die Seite Versorgungsfreibetrag 2026.
Arbeiten in der Rente: Aktivrente und Altersentlastungsbetrag
Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze angestellt arbeitet, kann seit 2026 bis 2.000 Euro Lohn im Monat steuerfrei verdienen (Aktivrente). Die Regelaltersgrenze ist das gesetzliche Rentenalter.
Das sind höchstens 24.000 Euro im Jahr 2026 (§ 3 Nr. 21 EStG). Für Minijobs gilt die Aktivrente nicht. Einen Antrag brauchen Sie nicht.
Einzelheiten stehen auf der Seite Aktivrente 2026.
Der Altersentlastungsbetrag gilt nie für die Rente. Er gilt nur für Lohn, Miete und ähnliche Einkünfte, ab dem Jahr nach dem 64. Geburtstag.
Wer ihn 2026 zum ersten Mal bekommt (Jahrgang 1961), erhält 12,8 Prozent, höchstens 608 Euro. Für ältere Jahrgänge gelten höhere Werte. Der Prozentsatz des ersten Jahres gilt dann lebenslang.
Den Altersentlastungsbetrag 2026 nach Geburtsjahr zeigt die Seite Altersentlastungsbetrag 2026.
Steuern senken: Was Rentner absetzen können
Rentner können 2026 vor allem Behinderten-Pauschbetrag, Krankheitskosten, Handwerker und haushaltsnahe Dienste absetzen. Das lohnt sich, wenn Ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Je 100 Euro weniger Einkommen sparen 2026 bei 13.000 bis 25.000 Euro zu versteuerndem Einkommen rund 15 bis 27 Euro Steuer, bei höherem Einkommen mehr.
- Behinderten-Pauschbetrag: 384 bis 2.840 Euro im Jahr (2026)
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind): 7.400 Euro
- Krankheitskosten wie Zuzahlungen, Zahnersatz und Brille, soweit sie über Ihrem Eigenanteil liegen (zumutbare Belastung, § 33 Abs. 3 EStG)
- Handwerker: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro weniger Steuer
- haushaltsnahe Dienste und Pflegedienst: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro weniger Steuer
Den Behinderten-Pauschbetrag 2026 nach dem Grad der Behinderung (GdB) zeigt die Seite Behinderten-Pauschbetrag 2026.
Bei Handwerkern und haushaltsnahen Diensten zieht das Finanzamt den Betrag direkt von der Steuer ab (§ 35a EStG).
Das hilft nur, wenn Sie überhaupt Steuer zahlen.
Welche Rechnungen zählen, steht auf der Seite haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Doppelbesteuerung der Rente: Was gilt heute?
Nach dem Bundesfinanzhof liegt bei fast allen Rentnern keine Doppelbesteuerung vor; das Bundesverfassungsgericht hat Beschwerden dagegen nicht angenommen. Doppelbesteuerung hieße: Sie hätten Rentenbeiträge aus versteuertem Geld gezahlt und zahlten auf dieselbe Rente noch einmal Steuer.
Der Bundesfinanzhof hat am 19.05.2021 den Rechenweg festgelegt (X R 33/19, X R 20/19). Das Bundesverfassungsgericht hat Beschwerden dagegen am 07.11.2023 nicht angenommen (2 BvR 1140/21, 2 BvR 1143/21).
Das Bundesfinanzministerium sieht seit 10.03.2025 keinen Bedarf für ein neues Gesetz. Neue Bescheide haben keinen Vermerk mehr, dass dieser Punkt offen ist.
Eher prüfen sollten Selbständige und freiwillig Versicherte mit hohen eigenen Beiträgen vor 2005, ledige Männer und Rürup-Sparer. Die Rechnung müssen Sie selbst vorlegen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt sein.
Ob ein Einspruch wegen Doppelbesteuerung der Rente Sinn ergibt, erklärt die Seite Doppelbesteuerung der Rente.
Weitere Fragen zur Rentenbesteuerung
Muss ich die Rentenbezugsmitteilung selbst anfordern?
Nein, die Rentenkasse meldet Ihre Rente bis Ende Februar direkt ans Finanzamt; einen Brief bekommen Sie nicht.
Die Zahlen können Sie einmal bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Das Schreiben heißt „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ (Servicetelefon 0800 1000 4800). Danach kommt es jedes Jahr.
Was in der Rentenbezugsmitteilung steht, erklärt die Seite Rentenbezugsmitteilung.
Zahlen Rentner Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag?
Kirchensteuer zahlt nur, wer Einkommensteuer zahlt und Kirchenmitglied ist. Sie beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 Prozent in den übrigen Ländern. Den Solidaritätszuschlag gibt es 2026 erst ab 20.350 Euro Einkommensteuer, bei Ehepaaren ab 40.700 Euro. Die meisten Rentner zahlen ihn deshalb nicht.
Wie wird eine private Rente versteuert?
Eine private Rentenversicherung wird nur mit dem Ertragsanteil versteuert, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt. Beginnt die Rente mit 65 oder 66 Jahren, sind 18 Prozent steuerpflichtig (§ 22 EStG). Der Anteil gilt dann für die ganze Laufzeit.
Wie wird die Rente im Ausland versteuert?
Wer im Ausland lebt und eine deutsche Rente bezieht, zahlt in Deutschland in der Regel nur auf diese Rente Steuer. Das heißt beschränkt steuerpflichtig. Den Grundfreibetrag gibt es dann nicht. Unter Umständen ist ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG möglich.
Zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg. Ob Deutschland oder der Wohnstaat besteuert, regelt ein Abkommen zwischen beiden Staaten.
Was bei Rente im Ausland gilt, zeigt die Seite Rente im Ausland.
Gibt es die Steuertabelle für Rentner als PDF?
Ja, das Bundesfinanzministerium hat im Juni 2026 eine Tabelle zur steuerfreien Bruttorente als PDF veröffentlicht. Sie steht auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Sie rechnet ohne Zusatzbeitrag; realistische Werte zeigt die Tabelle oben. Weitere Beispiele enthält die Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ der Deutschen Rentenversicherung.
Was hilft, wenn die Rente nicht zum Leben reicht?
Wer wegen einer kleinen Rente keine Steuer zahlt, kann trotzdem Anspruch auf Wohngeld oder Grundsicherung haben. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten.
Ob Wohngeld für Rentner in Frage kommt, zeigt die Seite Wohngeld für Rentner.
Wohngeld und Grundsicherung gibt es nie gleichzeitig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG). Wohngeld geht vor, wenn es allein reicht.
Reicht auch das Wohngeld nicht, hilft die Grundsicherung im Alter. Sie zahlt das Sozialamt nur auf Antrag (§ 44 Abs. 1 SGB XII).
Nächster Schritt
Prüfen Sie im Anspruchs-Check in rund zwei Minuten, welche Leistungen Ihnen neben der Rente zustehen könnten. Haben Sie mehr als eine Rente oder weitere Einkünfte, hilft als nächste Seite der Rentensteuer-Rechner. Ob Sie abgeben müssen, zeigt die Seite Steuererklärung als Rentner: Pflicht und Fristen.
Quellen und Stand
Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.
- § 22 EStG: Arten der sonstigen Einkünfte (Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag, Folgerente)
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif 2026
- § 3 EStG: Steuerfreie Einnahmen (Nr. 14, 14a, 21)
- § 9a EStG: Pauschbeträge für Werbungskosten
- § 10 EStG: Sonderausgaben
- § 10c EStG: Sonderausgaben-Pauschbetrag
- § 19 EStG: Versorgungsfreibetrag
- § 20 EStG: Sparer-Pauschbetrag
- § 22a EStG: Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
- § 24a EStG: Altersentlastungsbetrag
- § 33b EStG: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen
- § 34 EStG: Außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung)
- § 35a EStG: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- § 37 EStG: Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 38b EStG: Lohnsteuerklassen
- § 46 EStG: Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 50 EStG: Beschränkt Steuerpflichtige
- § 56 EStDV: Steuererklärungspflicht
- § 149 AO: Abgabe der Steuererklärungen
- § 152 AO: Verspätungszuschlag
- § 169 AO: Festsetzungsfrist
- § 355 AO: Einspruchsfrist
- § 3 SolZG: Bemessungsgrundlage und Freigrenze
- § 7 WoGG: Ausschluss vom Wohngeld
- § 44 SGB XII: Antragserfordernis, Bewilligungszeitraum
- § 68a SGB VI: Schutzklausel für den Rentenwert
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026
- Bundesministerium der Finanzen: Rentenbesteuerung 2026, Tabelle zur steuerfreien Jahresbruttorente (17.06.2026)
- Bundesministerium der Finanzen: Externe wissenschaftliche Gutachten zur Rentenbesteuerung (10.03.2025)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2021, X R 20/19
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2021, X R 33/19
- Deutsche Rentenversicherung: Versicherte und Rentner, Informationen zum Steuerrecht (Broschüre 9/2026)
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 2026
- Finanzamt Brandenburg: Kirchensteuer
- Bundesrat-Drucksache 507/26: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
- Bundestag-Drucksache 21/8235: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
- Deutscher Bundestag: Erste Lesung Einkommensteuerreform 2027 (08.10.2026)
- Bundesregierung: Einkommensteuerreform 2027 (Kabinettsbeschluss)
- Bundestag-Drucksache 21/8283: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
- Bundesrat-Drucksache 587/26: Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)
- t-online, 02.07.2026: Angaben des Bundesfinanzministeriums zu Rentnern in der Steuerpflicht