- Startseite
- Wohnen im Alter
- Wohngeld
- Wohngeld beantragen
Wohngeld beantragen: in 5 Schritten, Formular, Fristen und Weiterbewilligung
Wohngeld gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. So stellen Sie ihn in 5 Schritten, mit Unterlagen, Fristen und Folgeantrag ohne Lücke.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wohngeldantrag läuft in 5 Schritten ab, von der Suche nach der zuständigen Stelle bis zum Folgeantrag.
- Den Antrag stellt die Person, die zur Miete wohnt, bei der Wohngeldstelle am Wohnort.
- Bei Rentnern entscheiden im Formular vor allem drei Stellen über den Betrag: Einkommen, Abzüge und Freibeträge.
- Für den Wohngeldantrag brauchen Sie Ausweis, Mietvertrag, Mietzahlungen der letzten 3 Monate und Ihren Rentenbescheid.
- Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Monats, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.
- Im Durchschnitt brauchen Wohngeldstellen 11,3 Wochen vom Eingang des Antrags bis zum Bescheid.
- Stellen Sie den Weiterleistungsantrag etwa 2 Monate vor dem Ende Ihres Bewilligungszeitraums, damit das Geld ohne Pause weiterläuft.
- Steigt die Miete oder sinkt das Einkommen um mehr als 10 Prozent, können Sie im laufenden Zeitraum mehr Wohngeld beantragen.
- Gegen einen falschen Wohngeldbescheid können Sie sich innerhalb von 1 Monat wehren, je nach Land per Widerspruch oder per Klage.
- Mit dem Bescheid steht fest, wie viel Wohngeld Sie bekommen und bis wann; danach lohnt ein Blick auf weitere Hilfen.
Wohngeld beantragen Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Gemeinde. Gezahlt wird ab dem Monat, in dem der Antrag dort eingeht. Für frühere Monate gibt es bis auf wenige Ausnahmen nichts. Hier stehen die 5 Schritte, Formular, Unterlagen, Fristen und Folgeantrag.
Wohngeld beantragen in 5 Schritten
Der Wohngeldantrag läuft in 5 Schritten ab, von der Suche nach der zuständigen Stelle bis zum Folgeantrag.
- Finden Sie die Wohngeldstelle Ihres Wohnorts.
- Stellen Sie den Antrag noch in diesem Monat bei der Stelle, notfalls per Brief.
- Füllen Sie das Formular aus, auf Papier oder online, in der Frist der Stelle.
- Legen Sie die Unterlagen bei oder reichen Sie sie nach.
- Prüfen Sie den Bescheid und merken Sie den Folgeantrag vor.
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, den Bund und Land je zur Hälfte zahlen. Für Mieter heißt er Mietzuschuss, für Eigentümer Lastenzuschuss. Er ist vor allem eine Leistung für Rentner: 2023 waren 53 Prozent der Wohngeldhaushalte Rentnerhaushalte. Ob und wie viel Wohngeld Ihnen zustehen könnte, steht unter Wohngeld für Rentner.
Schritt 1: Zuständige Wohngeldstelle finden
Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt, Gemeinde oder des Kreises, in dem Ihre Wohnung liegt. Im Gesetz heißt sie Wohngeldbehörde (§ 24 WoGG). In Berlin ist es das Wohnungsamt Ihres Bezirks; abgeben können Sie den Antrag auch im Bürgeramt.
Bundesweit gibt es rund 1.300 Wohngeldstellen, oft Wohngeldamt genannt. Fragen beantwortet das Infotelefon des Bundesbauministeriums unter 030 20179050, montags bis donnerstags 8 bis 18 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr.
Vorab rechnen hilft: Geben Sie Miete, Rente und Wohnort in den Wohngeld-Rechner ein.
Schritt 2: Antrag noch im selben Monat stellen
Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, denn gezahlt wird ab dem Ersten des Monats, in dem er eingeht. Sie können ihn dort auch mündlich stellen; die Stelle schreibt ihn dann auf (Antrag zur Niederschrift, Verwaltungsvorschrift WoGVwV Nr. 22.13).
Ein formloser Brief, also ohne Formular, sichert den Monat. Die Stelle schickt dann das Formular und nennt eine Frist. Halten Sie diese ein, sonst kann sie den Antrag ablehnen (§ 66 SGB I).
Gesetzestext
Kommt das Formular nach, ist Wohngeld „vom Ersten des Monats an zu leisten, in dem es formlos beantragt worden ist“ (WoGVwV Nr. 22.12 Abs. 2).
Einfach gesagt
Ein kurzer Brief sichert den Monat, wenn er noch in diesem Monat bei der Stelle ankommt. Das Formular darf nachkommen.
So kann Ihr formloser Antrag lauten
„Hiermit beantrage ich Wohngeld als Mietzuschuss für meine Wohnung [Anschrift]. Bitte senden Sie mir die Antragsunterlagen.“ Dazu Datum, Name und Unterschrift.
Den Eingang können Sie mit einem Eingangsstempel auf Ihrer Kopie oder einem Einschreiben nachweisen. Gebühren fallen nicht an (§ 64 SGB X).
Schritt 3: Antragsformular ausfüllen, auf Papier oder online
Den amtlichen Antrag gibt es als PDF, bei der Wohngeldstelle auf Papier und laut den Landesportalen in vielen Ländern online. Für den Online-Antrag nennt das Portal Gemeinsam-Online rund 60 Minuten. Das NRW-Formular gilt für alle drei Antragsarten:
| Antrag | Wann | Andere Namen |
|---|---|---|
| Erstantrag | beim ersten Mal | |
| Weiterleistungsantrag | für die Zeit nach dem Ende der Bewilligung | Folgeantrag, Weiterbewilligungsantrag |
| Erhöhungsantrag | wenn die Miete um mehr als 10 % steigt oder das Einkommen um mehr als 10 % sinkt | Antrag auf mehr Wohngeld |
Schritt 4: Unterlagen beilegen oder nachreichen
Legen Sie bei, was Sie haben, und reichen Sie den Rest nach, statt mit dem Antrag zu warten. Die Wohngeldstelle soll sofort prüfen und Fehlendes anfordern (WoGVwV Nr. 22.12). Wegen fehlender Unterlagen ablehnen darf sie erst nach schriftlichem Hinweis mit angemessener Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Laut Bundesregierung kommen Anträge „in der Regel unvollständig“ an.
Schritt 5: Bescheid prüfen und Folgeantrag vormerken
Der Bescheid ist der Brief mit der Entscheidung: Er nennt den Betrag je Monat und den Bewilligungszeitraum, meist 12 Monate. Der Bewilligungszeitraum sind die Monate, für die Wohngeld zugesagt ist; bis zu 24 sind möglich (§ 25 Abs. 1 WoGG). Prüfen Sie im Bescheid diese 4 Punkte:
| Punkt | Was stimmen muss |
|---|---|
| Rente | die Bruttorente, nicht der Betrag vom Kontoauszug |
| Abzüge | Kranken- und Pflegeversicherung, bei Einkommensteuer auch Steuern |
| Freibeträge | Grundrentenzeiten, Schwerbehinderung oder Pflegegrad, wenn vorhanden |
| Haushalt | Miete und Zahl der Personen |
Notieren Sie das Ende des Zeitraums; der Bescheid soll auf den Folgeantrag hinweisen (§ 24 WoGG). Gegen Fehler können Sie sich 1 Monat lang wehren (siehe unten).
Antrag noch 2026 stellen
Wenn Ihnen Wohngeld zustehen könnte, stellen Sie den Antrag möglichst bis 31.12.2026. Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 06.07.2026, Bundestags-Drucksache 21/8284 vom 30.09.2026), nicht beschlossen. Anhörung im Bundestag: 04.11.2026.
Die Bundesregierung plant, das Wohngeld ab 01.01.2027 zu senken. Vor 2027 bewilligtes Wohngeld soll nach dem Entwurf bis zum Ende des Zeitraums in alter Höhe laufen (§ 42e Abs. 1 des Entwurfs). Ist über einen Antrag aus 2026 am 31.12.2026 nicht entschieden, soll jeden Monat mindestens der Dezember-Betrag bleiben (§ 42e Abs. 3).
Rechenbeispiel nach dem Entwurf: Frau K. aus Berlin (Mietenstufe IV, 550 Euro Miete ohne Heizung, 1.200 Euro Bruttorente) bekommt 2026 Wohngeld von 254 Euro, 2027 wären es 196 Euro. Ein Antrag im Dezember 2026 statt Januar 2027 brächte bei 12 Monaten 892 Euro mehr: 254 Euro plus 11 × 58 Euro. Das gälte auch bei Entscheidung erst 2027. Eigene Rechnung.
Beginnt Ihr nächster Zeitraum erst 2027, würde er nach dem geänderten Recht berechnet. Mehr unter Wohngeld 2027 und die geplante Kürzung.
Wer den Wohngeldantrag stellt und wo
Den Antrag stellt die Person, die zur Miete wohnt, bei der Wohngeldstelle am Wohnort. Bei Paaren stellt ihn eine Person für den ganzen Haushalt. Das Gesetz geht davon aus, dass die anderen sie dafür bestimmt haben (§ 22 Abs. 2 WoGG).
Gesetzestext
„Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet“ (§ 22 Abs. 1 WoGG).
Einfach gesagt
Ohne Antrag zahlt die Stelle nichts, auch wenn Ihnen Wohngeld zustehen könnte.
In einer Senioren-Wohngemeinschaft stellt in der Regel jeder einen eigenen Antrag.
Online-Antrag und Formular in Ihrem Bundesland
Wohngeld ist Bundesrecht, aber Online-Weg und Formulare unterscheiden sich je nach Land. Viele Länder nutzen laut Portal das gemeinsame Serviceportal Gemeinsam-Online. Die Tabelle folgt den Angaben der Portale (Stand 16.10.2026).
| Land | Online-Antrag | Formular und Hinweis |
|---|---|---|
| Berlin | ServicePortal Berlin, eigenes Online-Formular | PDF im ServicePortal oder im Bürgeramt; Abgabe beim Wohnungsamt oder Bürgeramt des Bezirks; „Gebühren: keine“ |
| Bayern | BayernPortal, „Wohngeld online beantragen“ | Formular bei der Wohngeldstelle oder im Portal |
| Baden-Württemberg | service-bw | Formular bei der Wohngeldstelle oder im Portal |
| Nordrhein-Westfalen | Gemeinsam-Online, Einstieg über das Themenportal Wohngeld NRW mit Wohngeldrechner | Formulare für Mietzuschuss, Lastenzuschuss, verkürzten Weiterleistungsantrag, Vermieter- und Verdienstbescheinigung |
| Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein | Serviceportal Gemeinsam-Online (Erstantrag und Weiterleistungsantrag), laut Hilfeseite mit Ansprechpartnern dieser Länder | Formular bei der Wohngeldstelle oder im Landesportal; nachgereichte Unterlagen laut Portal per Post |
| Sachsen | Amt24 Sachsen, „zum Teil bereits online“ | Formular bei der Wohngeldstelle; ältere PDF-Kopien im Netz nicht verwenden |
| Thüringen | je nach Stadt online, zum Beispiel in Erfurt | Formularservice Thüringen: WOHNG-113 Mietzuschuss, WOHNG-112 Lastenzuschuss |
Den passenden Online-Antrag findet die Sozialplattform des Bundes über Ihren Wohnort. Nehmen Sie das Formular Ihres Landes; PDF-Kopien auf Makler- oder Ratgeberseiten können veraltet sein.
Angehörige mit Vollmacht oder als Betreuer
Angehörige können den Antrag für Mutter oder Vater stellen, wenn sie eine Vollmacht haben oder als Betreuer bestellt sind. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Erlaubnis, ein Betreuer ist vom Gericht bestellt.
Im NRW-Formular gibt es dafür ein eigenes Feld. Legen Sie Vollmacht oder Bestellungsurkunde (Betreuerausweis) in Kopie bei. Eine Vorsorgevollmacht regelt die Vertretung dauerhaft.
Das Wohngeld kann auf das Konto Ihrer Mutter oder eines anderen Haushaltsmitglieds gehen. Mit ihrer schriftlichen Einwilligung kann es auch an den Vermieter gezahlt werden (§ 26 Abs. 1 WoGG). Das Konto eines Kindes außerhalb des Haushalts ist in der Regel nicht vorgesehen (WoGVwV Nr. 26.21).
Antrag bei der falschen Stelle
Ein Antrag bei der falschen Stelle ist nicht verloren. Er gilt mit dem Eingang bei dieser Stelle als gestellt. Sozialamt, Rentenversicherung oder eine andere Gemeinde leiten ihn weiter (§ 16 Abs. 2, § 68 Nr. 10 SGB I).
Antragsformular Feld für Feld: wo Rentner Fehler machen
Bei Rentnern entscheiden im Formular vor allem drei Stellen über den Betrag: Einkommen, Abzüge und Freibeträge. Fünf Begriffe kommen dabei immer wieder vor:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Bruttorente | Rente vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung; die Stelle zieht davon 102 € im Jahr für Werbungskosten ab (2026), ohne Nachweis |
| Abzug | senkt das Einkommen, mit dem die Stelle rechnet: je 10 % für Steuern und für Kranken- und Pflegeversicherung (§ 16 WoGG); weniger Einkommen heißt mehr Wohngeld |
| Grundrentenzeiten | Jahre mit Pflichtbeiträgen, Kindererziehung oder Pflege |
| Freibetrag | Teil des Einkommens, der nicht zählt |
| Transferleistungen | Grundsicherung im Alter, Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und ähnliche Hilfen zum Lebensunterhalt |
Die nächste Tabelle folgt dem NRW-Formular für Mietzuschuss (Fassung 2.3, 11 Seiten).
| Feld im Formular | Was Sie eintragen | Was oft schiefgeht |
|---|---|---|
| Antragstyp: Erstantrag, Weiterleistungsantrag, Erhöhungsantrag; Wohngeldnummer | beim ersten Mal „Erstantrag“; beim Folgeantrag die Wohngeldnummer aus dem letzten Bescheid | Folgeantrag als Erstantrag ohne Nummer; Folge: Rückfragen und längere Bearbeitung |
| Renten, Pensionen: „Brutto in EUR“ und Turnus | Bruttorente laut Rentenbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung | Nettobetrag vom Kontoauszug eingetragen |
| Abzüge: „Steuern“, „Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung“ | Häkchen setzen, wenn Beiträge von der Rente abgehen oder Einkommensteuer anfällt | Häkchen vergessen, weil die Rentenversicherung die Beiträge direkt von der Rente einbehält; dann fehlt der Abzug von je 10 % |
| „mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten“ | ankreuzen und Nachweis beilegen | Feld übersehen; Freibetrag bis 3.378 € im Jahr (2026) fehlt |
| „Schwerbehinderung und/oder einen Pflegegrad“ | Pflegegrad und Ort der Pflege angeben, Bescheid beilegen | Pflegegrad nicht angegeben, weil kein Schwerbehindertenausweis da ist |
| Einmalige Einnahmen | zum Beispiel eine Rentennachzahlung | vergessen; später ist eine Rückforderung möglich |
| Vermögen über 60.000 € für die erste und 30.000 € für jede weitere Person (2026, Verwaltungsvorschrift) | nur verwertbares Vermögen, also was sich zu Geld machen lässt: Sparbuch, Wertpapiere, zweites Grundstück | selbst bewohnte Wohnung oder angemessenes Auto mitgezählt; beides zählt nicht |
| Transferleistungen, zum Beispiel Grundsicherung | laufende Bescheide angeben | Grundsicherung und Wohngeld zugleich erwartet; beides gibt es nicht zusammen |
| „An wen soll das Wohngeld überwiesen werden?“, IBAN | Konto der antragstellenden Person oder eines Haushaltsmitglieds; an den Vermieter nur mit schriftlicher Einwilligung | Konto eines Kindes außerhalb des Haushalts angegeben; zulässig sind in der Regel nur diese 3 Kontoinhaber, im Heim auch der Sozialhilfeträger |
| Unterschrift | antragstellende Person; bei Vertretung die bevollmächtigte Person mit Nachweis | Unterschrift fehlt; die Stelle fordert nach, die Bearbeitung dauert länger |
Das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person ist kein Einkommen (§ 14 Abs. 2 WoGG). Falsche Angaben können ein Bußgeld kosten (§ 37 WoGG).
Die Vermögensgrenze ist nur ein Richtwert der Verwaltungsvorschrift (WoGVwV Nr. 21.37). Laut Bericht des Berliner Mietervereins durfte Wohngeld bei 57.510,33 Euro Vermögen nicht versagt werden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 11.12.2025, OVG 6 B 3/25). Die Vermögensgrenze des Bürgergelds, die damals bei 40.000 Euro lag, gilt hier nicht.
Welche Unterlagen Sie für den Wohngeldantrag brauchen
Für den Wohngeldantrag brauchen Sie Ausweis, Mietvertrag, Mietzahlungen der letzten 3 Monate und Ihren Rentenbescheid.
- Ausweise: Kopien für alle Haushaltsmitglieder.
- Mietvertrag: mit allen Mieterhöhungen und der letzten Betriebskostenabrechnung, falls vorhanden.
- Mietzahlungen: Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
- Rente: Rentenbescheid oder letzte Rentenanpassungsmitteilung (Schreiben zur Rentenerhöhung im Juli), dazu Betriebsrente, Witwenrente, Zinsbescheinigung.
- Bescheide anderer Leistungen: zum Beispiel die Ablehnung der Grundsicherung.
- Nachweise für Freibeträge und Werbungskosten: Schwerbehinderung, Pflegegrad, Grundrentenzeiten.
- Steuerbescheid: wenn Sie Einkommensteuer zahlen.
- Vollmacht oder Bestellungsurkunde (Betreuerausweis): wenn Angehörige den Antrag stellen.
Drei Nachweise, die mehr Wohngeld bringen können
Drei Nachweise können Rentnern spürbar mehr Wohngeld bringen: Grundrentenzeiten, Pflegegrad und Steuerbescheid.
Grundrentenzeiten: Ab 33 Jahren Grundrentenzeiten gibt es einen Freibetrag von höchstens 3.378 Euro im Jahr (2026). Voll ist er 2026 ab 705 Euro gesetzlicher Bruttorente im Monat. Nötig ist eine Mitteilung der Rentenversicherung; erfährt die Stelle erst später davon, zählt erst dieser Tag (§ 17a Abs. 3 WoGG). Mehr zur Grundrente.
Rechenbeispiel: 137 Euro mehr mit Grundrentenzeiten (Wert 2026).
Frau K. wohnt in Berlin, Mietenstufe IV. Die Mietenstufe ist die Einstufung des Wohnorts nach dem Mietniveau, von I (günstig) bis VII (teuer). Ihre Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Nebenkosten ohne Heizung, beträgt 550 Euro. Bei 1.200 Euro Bruttorente bekommt sie 2026 Wohngeld von 254 Euro, mit 33 Jahren Grundrentenzeiten 391 Euro. Eigene Rechnung.
Pflegegrad: Bei GdB 100 oder bei Schwerbehinderung mit Pflegegrad und Pflege zu Hause, in Tages- oder Kurzzeitpflege gibt es einen Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr (2026, § 17 Nr. 1 WoGG). Der GdB ist der Grad der Behinderung laut Schwerbehindertenausweis (früher Schwerbeschädigtenausweis). Ohne Ausweis genügt oft der Pflegegrad-Bescheid (früher Pflegestufe), wie die Tabelle zeigt (WoGVwV Nr. 17.03.1).
| Ihre Lage | Freibetrag 1.800 € im Jahr (2026) | Nachweis |
|---|---|---|
| GdB 100, zu Hause oder im Heim | ja | Schwerbehindertenausweis |
| GdB 50 bis unter 100 mit Pflegegrad; Pflege zu Hause, in Tagespflege oder Kurzzeitpflege (nicht im Heim) | ja | Ausweis und Pflegegrad-Bescheid |
| kein Ausweis, Pflegegrad 2 oder 3, Pflege zu Hause | ja, ein GdB von mindestens 50 wird vermutet | Pflegegrad-Bescheid |
| kein Ausweis, Pflegegrad 4 oder 5, zu Hause oder im Heim | ja, ein GdB von 100 wird nach der Verwaltungsvorschrift vermutet | Pflegegrad-Bescheid |
| Pflegegrad 1 | nur mit Ausweis | Schwerbehindertenausweis |
Noch keinen Pflegegrad? So können Sie einen Pflegegrad beantragen.
Steuerbescheid: Wer Einkommensteuer zahlt, bekommt 20 statt 10 Prozent Abzug (§ 16 WoGG). Die Tabelle vergleicht alle drei (2026, eigene Rechnung).
| Nachweis | Beispiel | Wohngeld ohne | Wohngeld mit |
|---|---|---|---|
| 33 Jahre Grundrentenzeiten | Berlin, Mietenstufe IV, Bruttokaltmiete 550 €, Bruttorente 1.200 € | 254 € | 391 € |
| Pflegegrad 2, Pflege zu Hause | Mietenstufe III, Bruttokaltmiete 500 €, Bruttorente 1.200 € | 224 € | 293 € |
| Steuerbescheid (20 statt 10 % Abzug) | Mietenstufe III, Bruttokaltmiete 500 €, Bruttorente 1.500 € | 94 € | 166 € |
Vermieterbescheinigung und Verdienstbescheinigung
Ob Sie eine Vermieterbescheinigung brauchen, sagt Ihnen die Wohngeldstelle. Arbeitet jemand im Haushalt, fordert die Stelle in der Regel eine Verdienstbescheinigung an. Die Vermieterbescheinigung heißt auch Mietbescheinigung. Vermieter und Arbeitgeber müssen der Stelle auf Verlangen Auskunft geben (§ 23 Abs. 2 und 3 WoGG). Auch ein Minijob neben der Rente gehört in den Antrag.
Ab wann Wohngeld gezahlt wird: Der Antragsmonat zählt
Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Monats, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Dieser Monat heißt Antragsmonat.
Gesetzestext
„Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist“ (§ 25 Abs. 2 WoGG).
Einfach gesagt
Es zählt der Monat des Eingangs. Ob der Antrag am 1. oder am 30. kommt, ist für diesen Monat egal.
Rechenbeispiel: Ein Tag macht 254 Euro aus (Wert 2026).
Frau K., 78, aus Berlin (Rechenbeispiel oben) bekommt 2026 Wohngeld von 254 Euro im Monat.
- Geht ihr Brief am Montag, 30.11.2026, ein, gibt es Wohngeld ab 01.11.2026.
- Geht er am Dienstag, 01.12.2026, ein, gibt es Wohngeld erst ab 01.12.2026.
- Der November ist dann verloren: 254 Euro.
Eigene Rechnung nach §§ 19, 25 WoGG.
Wer mitten im Monat einzieht und noch im selben Monat beantragt, kann Wohngeld ab dem Ersten bekommen. Gerechnet wird mit der vollen Monatsmiete (WoGVwV Nr. 25.21).
Gibt es Wohngeld rückwirkend?
Für Monate vor dem Antrag gibt es kein Wohngeld, mit einer wichtigen Ausnahme nach einer Absage von Sozialamt oder Jobcenter. Wurde Grundsicherung oder Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) abgelehnt, kann es Wohngeld ab dem Monat geben, für den die Leistung abgelehnt wurde. Der Wohngeldantrag muss bis zum Ende des Monats eingehen, der auf die Absage folgt (§ 25 Abs. 3 WoGG).
Beispiel der Verwaltungsvorschrift (WoGVwV Nr. 25.31): Grundsicherung beantragt am 15. Januar, Absage erhalten am 11. Februar. Ein Wohngeldantrag bis 31. März bringt Wohngeld ab 1. Januar. Manche Seiten nennen nur 4 Wochen; im Gesetz steht das Monatsende.
Was mehr bringt, vergleicht die Seite Wohngeld oder Grundsicherung.
Wann wird Wohngeld ausgezahlt?
Wohngeld wird monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen (§ 26 Abs. 2 WoGG). Einen festen Zahltag nennt das Gesetz nicht; fragen Sie Ihre Wohngeldstelle. Weil ab dem Antragsmonat gezahlt wird (§ 25 Abs. 2 WoGG), kommen die Monate bis zum Bescheid in der Regel als Nachzahlung. Mit Ihrer schriftlichen Einwilligung kann das Geld an den Vermieter gehen, im Heim an den Sozialhilfeträger (§ 26 Abs. 1 WoGG). Ohne Konto wird an die Wohnadresse gezahlt; die Kosten gehen vom Wohngeld ab.
Wie lange die Bearbeitung des Wohngeldantrags dauert
Im Durchschnitt brauchen Wohngeldstellen 11,3 Wochen vom Eingang des Antrags bis zum Bescheid.
| Wie schnell (Wohngeld- und Mietenbericht 2024, Stichtag 31.12.2024) | Wochen bis zum Bescheid |
|---|---|
| schnellste 10 % der Wohngeldstellen | höchstens 3 |
| Durchschnitt | 11,3 |
| langsamste 10 % der Wohngeldstellen | 17 oder mehr |
Anträge von Rentnern gehen laut Wohngeld- und Mietenbericht „tendenziell deutlich schneller“. Ein Antrag vom 01.12.2026 wäre im Schnitt um den 18.02.2027 entschieden (eigene Rechnung). In der Summe geht kein Geld verloren, denn gezahlt wird ab dem Antragsmonat.
Das Gesetz nennt keine Frist für die Entscheidung; nach 3 Monaten ist aber eine Untätigkeitsklage möglich (siehe unten).
Vorläufige Zahlung, wenn die Prüfung lange dauert
Dauert die Prüfung lange und ist ein Anspruch wahrscheinlich, kann die Wohngeldstelle vorläufig zahlen (§ 26a WoGG). Das ist Wohngeld unter Vorbehalt: Zu viel Gezahltes kann die Stelle zurückfordern. Fragen Sie schriftlich danach. Entscheidet die Stelle nicht innerhalb von 1 Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraums endgültig, gilt die Zahlung in der Regel als endgültig.
Weiterleistungsantrag: Wohngeld ohne Lücke verlängern
Stellen Sie den Weiterleistungsantrag etwa 2 Monate vor dem Ende Ihres Bewilligungszeitraums, damit das Geld ohne Pause weiterläuft. Er heißt auch Folgeantrag oder Weiterbewilligungsantrag.
Gesetzestext
Ein Antrag „früher als zwei Monate vor Ablauf“ gilt als am „Ersten des zweiten Monats vor Ablauf“ gestellt (§ 22 Abs. 4 WoGG).
Einfach gesagt
Zu früh gibt es nicht. Die Stelle behandelt Ihren Antrag so, als kämen Sie genau 2 Monate vorher.
Bei rechtzeitigem Antrag schließt der neue Zeitraum direkt an. Geht der Antrag erst nach Ablauf ein, beginnt er am Ersten des Antragsmonats (§ 25 Abs. 2 WoGG). Die Tabelle zeigt das Zeitfenster bei Bewilligung bis 31.01.2027 (eigene Rechnung).
| Antrag geht ein im | gilt als gestellt | Wohngeld ab | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Oktober oder November 2026 | 01.12.2026 | 01.02.2027 | zu früh schadet nicht |
| Dezember 2026 | Dezember 2026 | 01.02.2027 | empfohlen, etwa 2 Monate vorher |
| Januar oder Februar 2027 | im Eingangsmonat | 01.02.2027 | kein Monat verloren, das Geld kommt aber oft erst als Nachzahlung |
| März 2027 | März 2027 | 01.03.2027 | der Februar ist verloren |
Für den Folgeantrag reichen meist neue Nachweise zu Rente und Miete, dazu die letzte Mieterhöhung. NRW hat einen verkürzten Weiterleistungsantrag; Gemeinsam-Online bietet laut Portal einen Online-Weiterleistungsantrag an.
Schließt der neue Zeitraum nicht lückenlos an, gilt er als neuer Antrag (WoGVwV Nr. 22.41).
Änderungen melden und mehr Wohngeld beantragen
Steigt die Miete oder sinkt das Einkommen um mehr als 10 Prozent, können Sie im laufenden Zeitraum mehr Wohngeld beantragen. Das ist der Erhöhungsantrag (§ 27 Abs. 1 WoGG). Nach einer Mieterhöhung kann er zurückwirken, wenn er bis Ende des Monats eingeht, der auf den Brief des Vermieters folgt (§ 25 Abs. 5 WoGG).
| Sie dürfen mehr beantragen | Sie müssen melden |
|---|---|
| Miete steigt um mehr als 10 % | Miete sinkt um mehr als 15 % |
| Einkommen sinkt um mehr als 10 % | Einkommen steigt um mehr als 15 % |
| jemand zieht aus dem Haushalt aus |
Stirbt oder zieht die Person aus, die den Antrag gestellt hat, darf ein anderes Haushaltsmitglied mehr Wohngeld beantragen (§ 22 Abs. 3 WoGG).
Wer eine Änderung verschweigt, muss mit Rückforderungen für bis zu 10 Jahre rechnen (§ 27 Abs. 4 WoGG). Die Rentenerhöhung im Juli ändert das laufende Wohngeld meist nicht, weil sie unter 15 Prozent liegt.
Was sich 2027 ändern soll
Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 06.07.2026, Bundestags-Drucksache 21/8284), nicht beschlossen.
Nach dem Entwurf soll Wohngeld nur noch auf ein Konto fließen, nicht an die Wohnadresse. Änderungen bei Miete oder Einkommen sollen erst zählen, wenn sie mindestens 3 Monate am Stück bestehen. Der Freibetrag von 1.800 Euro (Wert 2026) soll bei GdB 100 oder ab Pflegegrad 3 gelten. Alle Pläne unter Änderungen 2027 für Rentner. Wir aktualisieren diese Seite nach der Anhörung am 04.11.2026.
Wohngeld abgelehnt oder keine Antwort: Widerspruch und Klage
Gegen einen falschen Wohngeldbescheid können Sie sich innerhalb von 1 Monat wehren, je nach Land per Widerspruch oder per Klage. Der Widerspruch ist Ihr schriftlicher Einwand. Klagen gehen ans Verwaltungsgericht, nicht ans Sozialgericht; Gerichtskosten fallen in der Regel nicht an.
Welcher Weg gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Absatz am Ende des Bescheids. Die Frist beträgt jeweils 1 Monat (§§ 70, 74 VwGO). Wie Sie den Widerspruch schreiben, zeigt die Seite Widerspruch gegen einen Bescheid.
Ein Bescheid per Post gilt am 4. Tag nach dem Absenden als bekannt gegeben (§ 37 SGB X).
Läuft Ihr Widerspruch oder Ihre Klage, brauchen Sie für die Monate nach dem Ende des Zeitraums keinen neuen Antrag (WoGVwV Nr. 22.14).
Ist ein alter Bescheid falsch und nicht mehr anfechtbar (bestandskräftig), kann ein Überprüfungsantrag helfen. Nachgezahlt wird höchstens für 2 Jahre (§ 31 WoGG).
Typische Ablehnungsgründe und was dann hilft
Die häufigsten Gründe sind zu hohes Einkommen, fehlende Unterlagen, Vermögen und laufende Grundsicherung. Die Tabelle zeigt, was jeweils helfen kann.
| Grund | Was helfen kann |
|---|---|
| Einkommen zu hoch | Freibeträge prüfen (Grundrente, Pflegegrad, Schwerbehinderung), 20 % Abzug bei Steuer, gezahlten Unterhalt angeben |
| Einkommen zu niedrig: Die Stelle fragt, wovon Sie leben | erklären, wie der Lebensunterhalt gedeckt ist, etwa durch Erspartes oder Unterstützung; sonst Grundsicherung prüfen |
| Ablehnung wegen fehlender Unterlagen (Versagung) | nachreichen; die Stelle kann dann nachträglich zahlen (§ 67 SGB I); Versagung nur nach schriftlichem Hinweis mit Frist |
| Erhebliches Vermögen | selbst bewohntes Haus, angemessenes Auto und Riester-Rente zählen nicht; 60.000 € für die erste und 30.000 € für jede weitere Person (2026) sind ein Richtwert |
| Grundsicherung läuft | beides gibt es nie zugleich; ein Verzicht auf Grundsicherung ist erlaubt (§ 8 Abs. 2 WoGG) |
| Wohngeld unter 10 € | wird nicht gezahlt (§ 21 Nr. 1 WoGG, 2026); nach Mieterhöhung oder geringerer Rente neu beantragen |
Untätigkeitsklage nach 3 Monaten
Entscheidet die Wohngeldstelle 3 Monate nach dem Antrag nicht, ist eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht möglich (§ 75 VwGO). Das ist eine Klage, weil die Stelle nicht entscheidet. Fragen Sie vorher schriftlich nach dem Stand und nach einer vorläufigen Zahlung.
Den Ablauf erklärt die Seite Untätigkeitsklage.
Was nach dem Antrag kommt: Bescheid, Höhe und weitere Hilfen
Mit dem Bescheid steht fest, wie viel Wohngeld Sie bekommen und bis wann; danach lohnt ein Blick auf weitere Hilfen. Wie der Betrag entsteht, erklärt die Seite Höhe des Wohngelds 2026.
Reicht es trotz Wohngeld nicht zum Leben, kann Grundsicherung im Alter in Frage kommen.
Zuschüsse für den Umbau und Wohnformen stehen auf der Übersicht Wohnen im Alter.
Anspruchs-Check
Welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen könnten, zeigt der kostenlose Anspruchs-Check. Er dauert etwa 2 Minuten.
Wer bekommt Wohngeld, und bei welchem Einkommen?
Wohngeld bekommen Mieter, deren Einkommen für die Miete knapp ist; es gibt kein Höchstalter. Die Grenze liegt 2026 bei etwa 1.612 bis 1.807 Euro Bruttorente für Alleinstehende, für Paare mit zwei Renten zusammen 2.187 bis 2.440 Euro (nur gesetzliche Rente, 10 Prozent Abzug). Das gilt bei einer Miete ab dem Höchstbetrag samt Klimakomponente, also der höchsten anrechenbaren Miete (eigene Rechnung).
Wer bekommt 400 Euro Mietzuschuss?
Rund 400 Euro Wohngeld kann 2026 zum Beispiel eine alleinstehende Rentnerin in Mietenstufe VII mit 1.100 Euro Bruttorente bekommen. Ihre Bruttokaltmiete müsste mindestens 696,20 Euro betragen: Höchstbetrag 677 Euro plus 19,20 Euro Klimakomponente (2026, eigene Rechnung). Ihren Betrag schätzt der Wohngeld-Rechner für Rentner.
Wohngeld Plus beantragen: kein eigener Antrag
Wohngeld Plus ist nur der Name der Reform von 2023; Sie beantragen ganz normal Wohngeld.
Lastenzuschuss und Wohngeld im Heim: eigene Formulare
Eigentümer beantragen den Lastenzuschuss, Menschen im Heim Wohngeld für Heimbewohner; für beides gibt es eigene Formulare. Zum Lastenzuschuss gehören Darlehensverträge und Grundsteuerbescheid. Im Heim ist die Wohngeldstelle am Heimort zuständig; der Heimträger kann mit Vollmacht helfen. Mehr unter Wohngeld im Pflegeheim.
Wohngeld oder Grundsicherung beantragen?
Beides gleichzeitig gibt es nie; Wohngeld geht vor, wenn es zusammen mit der Rente zum Leben reicht. Sie dürfen auf Grundsicherung verzichten (§ 8 Abs. 2 WoGG); vergleichen Sie vorher beide Beträge. Oft entscheiden diese Punkte:
| Punkt | Was das bedeutet |
|---|---|
| Vermögen über 10.000 € (2026) | spricht für Wohngeld, denn Grundsicherung gibt es dann nicht |
| Merkzeichen G oder Krankenkost | spricht für Grundsicherung, sie zahlt dafür einen Mehrbedarf |
| 33 Jahre Grundrentenzeiten | spricht oft für Grundsicherung |
| Rundfunkbeitrag | Befreiung nur mit Grundsicherung, nicht mit Wohngeld |
| Nachteile des Wohngelds | Folgeantrag meist jedes Jahr; Meldepflichten mit möglicher Rückforderung |
Wenn der Partner stirbt oder Sie umziehen
Stirbt der Partner, der den Antrag gestellt hat, darf die Witwe oder der Witwer mehr Wohngeld beantragen (§ 22 Abs. 3 WoGG). Der Verstorbene zählt noch 12 Monate mit (§ 6 Abs. 2 WoGG), seine Rente fällt aber weg.
Rechenbeispiel: Witwe in Berlin (Werte 2026).
Ehepaar, Miete 700 Euro, Renten 1.100 und 900 Euro: 155 Euro Wohngeld. Die Witwe mit 900 Euro Rente und 600 Euro Witwenrente bekäme danach 12 Monate lang 362 Euro. Eigene Rechnung.
Nach einem Umzug brauchen Sie einen neuen Antrag für die neue Wohnung, so das Bauministerium NRW. Was sonst zu regeln ist, zeigt die Checkliste Tod des Ehepartners.
Quellen und Stand
Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.
- § 6 WoGG (Haushaltsmitglieder im Todesfall)
- § 7 WoGG (Ausschluss bei Grundsicherung)
- § 8 WoGG (Verzicht auf Grundsicherung)
- § 14 WoGG (Jahreseinkommen, Bruttorente, Pflegegeld)
- § 16 WoGG (Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherung)
- § 17 WoGG (Freibeträge)
- § 17a WoGG (Freibetrag für Grundrentenzeiten)
- § 21 WoGG (Ausschluss unter 10 Euro)
- § 22 WoGG (Antrag, Weiterleistungsantrag)
- § 23 WoGG (Auskunftspflicht von Vermieter und Arbeitgeber)
- § 24 WoGG (Wohngeldbehörde, Bescheid)
- § 25 WoGG (Bewilligungszeitraum, Beginn)
- § 26 WoGG (Zahlung)
- § 26a WoGG (Vorläufige Zahlung)
- § 27 WoGG (Erhöhungsantrag, Mitteilungspflichten)
- § 31 WoGG (Rücknahme und Nachzahlung)
- § 37 WoGG (Ordnungswidrigkeiten)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV 2017), Nr. 17.03.1, 21.37, 22.12, 22.13, 22.14, 22.41, 25.21, 25.31, 26.21
- § 16 SGB I (Antrag bei unzuständiger Stelle)
- § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung)
- § 67 SGB I (Nachholung der Mitwirkung)
- § 68 SGB I (Wohngeld als Teil des Sozialgesetzbuchs)
- § 37 SGB X (Bekanntgabe per Post)
- § 64 SGB X (Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens)
- § 70 VwGO (Widerspruchsfrist)
- § 74 VwGO (Klagefrist)
- § 75 VwGO (Untätigkeitsklage)
- Bundesregierung: Wohngeld- und Mietenbericht 2024, BT-Drs. 21/2170
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Wohngeldreform (Kabinett 06.07.2026), BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wohnen: Öffentliche Anhörung zur Wohngeldreform, 04.11.2026
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld (mit Infotelefon)
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Lastenzuschuss
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW: Themenportal Wohngeld
- MHKBD NRW: Antrag auf Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz, Vordruck Fassung 2.3
- MHKBD NRW: Verkürzter Weiterleistungsantrag Mietzuschuss
- ServicePortal Berlin: Wohngeld (Mietzuschuss) beantragen
- Serviceportal Gemeinsam-Online: Erstantrag Mietzuschuss
- BayernPortal: Wohngeld online beantragen
- service-bw: Wohngeld
- Amt24 Sachsen: Wohngeld beantragen
- Formularservice Thüringen: Wohngeld
- Sozialplattform des Bundes: Wohngeld
- Hessisches Verwaltungsportal: Wohngeld, Weiterleistung
- Berliner Mieterverein: Bericht zu OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2025, OVG 6 B 3/25 (Wohngeld und Vermögen)