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Pflegegeld 2026: 347 bis 990 Euro je Pflegegrad, Antrag und Pläne für 2027
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 2026 jeden Monat 347 bis 990 Euro Pflegegeld. Wer es bekommt, wie Sie es beantragen und was für 2027 geplant ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegeld ist Geld der Pflegekasse für Menschen ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden.
- 2026 zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad 347 bis 990 Euro Pflegegeld im Monat.
- Sie beantragen Pflegegeld bei Ihrer Pflegekasse; ein Anruf genügt als Antrag.
- Sie dürfen das Pflegegeld frei verwenden; das Gesetz verbietet keine Ausgabe.
- Wer nur Pflegegeld bekommt, muss jedes Kalenderhalbjahr einen Beratungsbesuch zu Hause machen lassen; sonst kürzt die Kasse das Pflegegeld.
- Das Pflegegeld sinkt 2026 bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege auf die Hälfte und ruht nach acht Wochen im Krankenhaus.
- Ein Pflegedienst bringt vor allem dann mehr, wenn die Familie die Pflege nicht allein schafft.
- Häufige Gründe für eine Ablehnung sind ein fehlender Pflegegrad, eine nicht gesicherte Pflege oder eine fehlende Vorversicherungszeit.
- Nach dem heutigen Gesetz bleibt das Pflegegeld 2027 gleich.
- Neben dem Pflegegeld können Ihnen 2026 weitere Leistungen zustehen.
Das Pflegegeld kann Ihnen 2026 je nach Pflegegrad 347 bis 990 Euro im Monat bringen, wenn Ihre Pflege zu Hause gesichert ist. Es kommt ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse. Stellen Sie den Antrag sofort, denn für Monate vor dem Antrag zahlt die Kasse nichts. Wer nur Pflegegeld bekommt, braucht jedes Halbjahr einen Beratungsbesuch zu Hause; sonst wird gekürzt. Nach dem heutigen Gesetz bleibt das Pflegegeld 2027 gleich. Die Bundesregierung plant eine Erhöhung, zugleich sollen andere Leistungen wegfallen. Beschlossen ist das nicht (Stand 16.10.2026).
Auf dieser Seite meint „Sie“ die Person, die gepflegt wird. Organisieren Sie die Pflege für Ihre Mutter oder Ihren Vater, lesen Sie „Sie“ als „Ihre Mutter“ oder „Ihr Vater“.
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist Geld der Pflegekasse für Menschen ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden. Die Pflegekasse gehört zu Ihrer Krankenkasse und zahlt das Pflegegeld aus. Der Pflegegrad zeigt, wie viel Hilfe Sie im Alltag brauchen, von 1 (wenig) bis 5 (sehr viel). Bis 2016 gab es stattdessen Pflegestufen; die Zahlen sind nicht gleich.
Das Gesetz nennt die Leistung „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“ (§ 37 SGB XI). SGB XI ist das Gesetzbuch zur Pflegeversicherung. Das Pflegegeld gibt es „anstelle der häuslichen Pflegehilfe“. Häusliche Pflegehilfe ist der Einsatz eines Pflegedienstes, den die Kasse direkt bezahlt.
Einfach gesagt: Sie bekommen Geld aufs Konto statt eines Pflegedienstes. Die Pflege organisieren Sie selbst, meist mit der Familie.
Im Dezember 2023 bekamen 3,1 von 5,7 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland ausschließlich Pflegegeld (Statistisches Bundesamt).
Die Pflegekasse zahlt noch weitere Leistungen. Eine Übersicht aller Leistungen der Pflegekasse mit Beträgen 2026 zeigt unsere Übersichtsseite.
Wer bekommt Pflegegeld?
Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, deren Pflege zu Hause gesichert ist. Die Kasse prüft das bei der Begutachtung, in der Regel beim Besuch eines Gutachters bei Ihnen zu Hause.
Sechs Voraussetzungen aus § 33 und § 37 SGB XI müssen zusammen erfüllt sein.
- Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
- Pflege zu Hause, auch im Haushalt der Tochter, in einer Altenwohnung oder in einer Wohnform ohne Zulassung als Pflegeheim
- kein zugelassenes Pflegeheim und keine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe (siehe unten)
- Pflege „in geeigneter Weise“ sichergestellt, also verlässliche Hilfe (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI)
- Antrag bei der Pflegekasse
- mindestens zwei Jahre Pflegeversicherung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag (§ 33 Abs. 2 SGB XI)
Die zwei Jahre heißen Vorversicherungszeit. Auch Zeiten, in denen Sie über Ehepartner oder Eltern familienversichert waren, zählen mit (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Ob die Pflege gesichert ist, beurteilt der Medizinische Dienst, der Gutachterdienst der Kassen (früher MDK).
Wer pflegt, spielt keine Rolle. So steht es im Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen vom 02.04.2026, ihrer Anleitung zum Gesetz. Dort heißt es: „Unbeachtlich ist, ob die Pflege durch Angehörige, … erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine von der pflegebedürftigen Person angestellte Pflegeperson erbracht wird.“
Einfach gesagt: Auch wenn eine bezahlte Hilfe oder die Nachbarin pflegt, kann es Pflegegeld geben.
Ganz ohne Hilfe geht es aber nicht. Lebt jemand allein und niemand hilft, stellt der Medizinische Dienst in der Regel nicht fest, dass die Pflege gesichert ist. Dann „kann das Pflegegeld nicht gezahlt werden“, schreibt das Rundschreiben. Die Kasse kann dann einen Pflegedienst bezahlen.
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld (§ 28a SGB XI). Welche kleineren Hilfen es gibt, steht auf der Seite Pflegegrad 1.
Anspruchs-Check
Welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen könnten, zeigt der kostenlose Anspruchs-Check. Er dauert etwa 2 Minuten.
Pflegegeld für Angehörige: Wem gehört das Geld?
Das Pflegegeld gehört der pflegebedürftigen Person, nicht den Angehörigen, die pflegen. Sie entscheidet, was mit dem Geld geschieht.
Wer privat pflegt, heißt im Gesetz Pflegeperson, etwa die Tochter, der Ehemann oder eine Nachbarin. Oft geben Pflegebedürftige das Pflegegeld als Dankeschön an ihre Pflegeperson weiter. Genau das ist gewollt: Das Rundschreiben nennt als Zweck die „materielle Anerkennung“ der Pflegepersonen.
Kann man das Pflegegeld auch selbst behalten? Ja, eine Pflicht zur Weitergabe gibt es nicht.
Angehörige bekommen kein eigenes Pflegegeld, haben aber eigene Ansprüche. Wer mindestens 10 Stunden an mindestens zwei Tagen je Woche pflegt und höchstens 30 Stunden arbeitet, kann Rentenbeiträge der Pflegekasse bekommen (§ 44 SGB XI). Das gilt nicht neben einer vollen Altersrente nach der Regelaltersgrenze (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Beim Pflegen ist die Pflegeperson außerdem beitragsfrei unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).
Weitergegebenes Pflegegeld ist für Angehörige in der Regel steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Einen Haken hat die Weitergabe: Die Pflegeperson verliert den Pflege-Pauschbetrag. Das ist ein fester Steuerabzug ohne Belege, 2026 je nach Pflegegrad 600 bis 1.800 Euro im Jahr.
Bis 31.12.2026 erledigen
Zwei Punkte zum Pflegegeld sind bis Silvester wichtig.
- Beratungsbesuch für das zweite Halbjahr 2026 machen lassen. Wer nur Pflegegeld bekommt, muss ihn je Kalenderhalbjahr nachweisen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Vereinbaren Sie jetzt einen Termin bei einem Pflegedienst oder einer Beratungsstelle. Liegt der Nachweis bis Ende Januar 2027 vor, kürzen die Kassen nach ihrem Rundschreiben in der Regel nicht.
- Noch kein Pflegegrad? Antrag noch 2026 stellen. Nach dem Gesetzentwurf, also dem Vorschlag der Bundesregierung, soll für Anträge bis 31.12.2026 das heutige Recht gelten. Für Anträge ab 01.01.2027 sollen bei der Begutachtung strengere Punktgrenzen gelten. Beschlossen ist das nicht (Stand 16.10.2026). Ein Antrag im Dezember kann außerdem schon das Pflegegeld für Dezember sichern.
So stellen Sie den Antrag Schritt für Schritt: Pflegegrad beantragen
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
2026 zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad 347 bis 990 Euro Pflegegeld im Monat. Die Tabelle zeigt auch die Werte im Jahr und je Tag.
Pflegegeld 2026: Tabelle je Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | im Jahr | je Tag (Monat nur teilweise) |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | kein Pflegegeld | kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € | 11,57 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € | 19,97 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € | 26,67 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € | 33,00 € |
Stand 2026, gilt seit 01.01.2025 (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Je Tag: Monatsbetrag geteilt durch 30 (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Pflegegeld ist ein fester Monatsbetrag, kein Höchstbetrag. In der Regel bekommen Sie den vollen Betrag Ihres Pflegegrads, ohne Rechnung und ohne Beleg. Die Höhe richtet sich nur nach dem Pflegegrad, nicht nach der Diagnose wie Demenz, Schlaganfall, Parkinson oder ADHS.
Für einen Teilmonat zahlt die Kasse je Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Ein Teilmonat ist ein Monat, in dem Sie nur an einigen Tagen Anspruch haben. Das betrifft etwa den ersten Monat, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Monats vorliegen.
Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr. Wer nach „Pflegegeld Stufe 1 bis 5“ sucht, meint heute die Pflegegrade. Eine Pflegestufe 4 oder 5 gab es nie. Wie die alten Pflegestufen heute als Pflegegrade zählen, steht auf unserer Umrechnungsseite.
Gab es 2026 eine Erhöhung? Pflegegeld seit 2017 im Vergleich
Nein: Das Pflegegeld 2026 ist so hoch wie 2025, die letzte Erhöhung um 4,5 Prozent gab es am 01.01.2025. Die Tabelle zeigt die Monatsbeträge seit 2017 je Pflegegrad.
| Zeitraum | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|
| 2017 bis 2023 | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
| 2024 | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
| 2025 (+4,5 %) | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| 2026 (keine Erhöhung) | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
Monatsbeträge. Nächste Erhöhung nach dem heutigen Gesetz: 01.01.2028 (§ 30 SGB XI).
Manche Seiten nennen noch Beträge von 2024, etwa 332 Euro bei Pflegegrad 2. Sie gelten seit 01.01.2025 nicht mehr. Wann es wieder mehr Pflegegeld geben soll, steht weiter unten.
Wie beantragen Sie Pflegegeld? Antrag in fünf Schritten
Sie beantragen Pflegegeld bei Ihrer Pflegekasse; ein Anruf genügt als Antrag. Das Formular der Kasse können Sie danach ausfüllen.
Pflegegeld und Pflegegrad beantragen Sie mit einem einzigen Antrag (§ 33 SGB XI). Der Antrag läuft in fünf Schritten.
- Rufen Sie Ihre Pflegekasse an, oder schreiben Sie ihr: „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung.“ Das kann auch ein Angehöriger mit Vollmacht tun. Lassen Sie sich das Datum bestätigen.
- Füllen Sie das Formular der Kasse aus, kreuzen Sie „Pflegegeld“ an, und nennen Sie die Pflegeperson. Das ist wichtig für deren mögliche Rentenbeiträge.
- Bereiten Sie die Begutachtung vor. In der Regel kommt der Medizinische Dienst zu Ihnen nach Hause, bei privat Versicherten der Gutachterdienst Medicproof.
- Prüfen Sie den Bescheid, also die schriftliche Entscheidung der Kasse. Die Kasse muss in der Regel binnen 25 Arbeitstagen nach Ihrem Antrag entscheiden. Sind Sie nicht einverstanden, ist binnen eines Monats ein Widerspruch möglich.
- Planen Sie den ersten Beratungsbesuch ein. Pflicht ist er ab dem Kalenderhalbjahr nach dem Bescheid.
Jede Pflegekasse hat eigene Formulare und Wege. Die Tabelle zeigt, was bei fünf großen Kassen auffällt.
| Pflegekasse | Antrag | Was auffällt |
|---|---|---|
| Barmer | Formular 44100; Antrag auch per Telefon (0202 568 333 1010) | späterer Wechsel zwischen Pflegegeld und Pflegedienst mit Formular 44171 „Umstellung“; Briefe gehen nur an eine bevollmächtigte Person, auch wenn mehrere Vollmachten vorliegen |
| DAK-Gesundheit | Pflegeantrag 955-031 | fragt in einem eigenen Feld nach einer 24-Stunden-Kraft (auch dann kann es Pflegegeld geben); Widerspruch gegen die Weitergabe des Gutachtens möglich (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) |
| Knappschaft | eigenes Papierformular je Leistung | Formular 15866 für die Angaben zur Pflegeperson |
| IKK classic | nur online, kein PDF | ohne Internet über die Hotline der Kasse |
| Techniker Krankenkasse | Nachricht statt Formular | kein öffentliches Pflege-PDF |
Nach Angaben der Kassen auf ihren Formularseiten, Stand Oktober 2026. Für die Rentenbeiträge der Pflegeperson schickt die Kasse in der Regel selbst einen Fragebogen.
Ein formloser Antrag ohne Formular ist ebenfalls zulässig. Wichtig ist vor allem das Datum, an dem Ihr Antrag bei der Kasse eingeht.
Wie der Antrag auf einen Pflegegrad Schritt für Schritt abläuft und was ins Formular gehört, erklärt die Seite Pflegegrad beantragen.
Ab wann zahlt die Kasse? Der Antragsmonat entscheidet
Pflegegeld gibt es frühestens ab dem Monat, in dem Ihr Antrag bei der Kasse eingeht. Für frühere Monate zahlt sie nichts, auch wenn Sie schon länger Pflege brauchen.
Das Gesetz sagt: Bei einem späteren Antrag gibt es Leistungen „vom Beginn des Monats der Antragstellung an“ (§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Einfach gesagt: Brauchten Sie schon vorher Pflege, zahlt die Kasse den ganzen Antragsmonat. Monate davor sind verloren.
Rechenbeispiel
Herr M. braucht seit November 2025 Pflege und bekommt später Pflegegrad 3. Entscheidend ist, wann sein Antrag bei der Kasse eingeht.
| Antrag geht bei der Pflegekasse ein am | Pflegegeld für Januar 2026 |
|---|---|
| Fr 30.01.2026 | 599 € |
| Mo 02.02.2026 | 0 € |
Wer über das Wochenende wartet, verliert den Januar. Das kostet Herrn M. 599 Euro. Bei Pflegegrad 2 bis 5 wären es 347 bis 990 Euro (2026). Für November und Dezember 2025 zahlt die Kasse in beiden Fällen nichts.
Der Antrag zählt auch, wenn er bei der falschen Stelle eingeht, etwa beim Sozialamt (§ 16 Abs. 2 SGB I). Dann zählt der Tag, an dem er dort ankommt.
Eine Ausnahme gilt bei einer Höherstufung, also dem Wechsel in einen höheren Pflegegrad. Dann kann die Kasse ab der Verschlechterung zahlen, auch wenn der Antrag erst später kommt (§ 48 SGB X; Rundschreiben zu § 33).
Rechenbeispiel
Verschlechterung am 01.07., Antrag am 17.09., Wechsel von Pflegegrad 2 auf 3 (eigene Rechnung, Werte 2026).
| Rechnung | Mehr Pflegegeld |
|---|---|
| Unterschied je Monat (599 € statt 347 €) | 252 € |
| Juli und August, nur durch die Rückwirkung | 504 € |
Sicher ist aber nur der Antragsmonat. Stellen Sie den Antrag auf einen höheren Pflegegrad deshalb sofort.
Wie lange dauert es bis zum Geld? 25 Arbeitstage und 70 Euro je Woche
Die Pflegekasse muss in der Regel binnen 25 Arbeitstagen über Ihren Antrag entscheiden, das sind etwa fünf Wochen. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang Ihres Antrags (§ 18c Abs. 1 SGB XI; Rundschreiben).
Braucht die Kasse länger, muss sie Ihnen in der Regel 70 Euro für jede angefangene Woche zahlen (2026, § 18c Abs. 5 SGB XI). Dieses Geld kommt spätestens 15 Arbeitstage nach Ablauf der Frist. Die Kasse muss Sie auf die Frist hinweisen.
Rechenbeispiel
Feiertage zählen nicht als Arbeitstage (eigene Rechnung und Lesart, Werte 2026).
| Schritt | Datum oder Betrag |
|---|---|
| Antrag geht bei der Pflegekasse ein | Mo 02.11.2026 |
| 25. Arbeitstag, die Frist endet (ohne regionale Feiertage gerechnet; ob etwa der Buß- und Bettag in Sachsen die Frist verschiebt, ist nicht geklärt) | Mo 07.12.2026 |
| Datum des Bescheids (maßgeblich) | Mi 30.12.2026 |
| Zusatzzahlung: 4 angefangene Wochen × 70 € | 280 € |
Wie die Kassen die angefangenen Wochen zählen, ist nicht amtlich festgelegt.
Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz. Die Kasse zahlt nichts extra, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat, also nichts dafür kann. Sie zahlt auch nicht, wenn Sie schon im Pflegeheim leben und mindestens Pflegegrad 2 haben.
Wartet die Kasse auf Unterlagen, die sie bei Ihnen angefordert hat, steht die Frist still (§ 18c Abs. 6 SGB XI). Schicken Sie angeforderte Unterlagen deshalb schnell.
Nach dem Bescheid zahlt die Kasse das Pflegegeld ab dem Antragsmonat nach. Kommt der Bescheid etwa im Mai nach einem Antrag im März, können Sie März und April nachträglich bekommen.
Was dürfen Sie mit dem Pflegegeld machen?
Sie dürfen das Pflegegeld frei verwenden; das Gesetz verbietet keine Ausgabe. Belege oder Quittungen verlangt die Kasse dafür nicht.
Einzige Bedingung: Die Pflege muss gesichert sein (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Was darf man mit dem Pflegegeld nicht machen? Nichts ist verboten. Beim Beratungsbesuch prüft die Kasse nur, ob die Pflege zu Hause klappt.
Drei Verwendungen sind typisch.
- Dankeschön an pflegende Angehörige, etwa an Tochter, Sohn oder Ehepartner
- Bezahlung einer Nachbarin, einer Haushaltshilfe oder einer angestellten Pflegekraft
- Ausgaben rund um die Pflege, etwa Fahrten zum Arzt oder Einkäufe
Für Sie als pflegebedürftige Person zählt das Pflegegeld nicht als Einkommen (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Das gilt etwa beim Wohngeld und bei der Grundsicherung, dem Geld vom Sozialamt bei kleiner Rente.
Pfänden darf das Pflegegeld niemand (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I). Auch weitergegebenes Pflegegeld ist bei der Pflegeperson unpfändbar (BGH, Beschluss vom 20.10.2022, IX ZB 12/22). Auf einem Pfändungsschutzkonto ist es zusätzlich geschützt, wenn Sie der Bank den Bescheid vorlegen (§ 902 ZPO).
Beratungsbesuch alle sechs Monate: Was passiert, wenn er fehlt?
Wer nur Pflegegeld bekommt, muss jedes Kalenderhalbjahr einen Beratungsbesuch zu Hause machen lassen; sonst kürzt die Kasse das Pflegegeld. Ein Kalenderhalbjahr läuft vom 01.01. bis 30.06. oder vom 01.07. bis 31.12.
Im Gesetz steht, Pflegebedürftige „haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen“ (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Einfach gesagt: Zweimal im Jahr kommt eine Pflegefachkraft zu Ihnen nach Hause. Das Gesetz nennt diesen Besuch Beratungseinsatz. Im Alltag heißt er auch „37.3-Besuch“ oder „Kontrollbesuch“.
Der Besuch ist eine Beratung, keine Kontrolle Ihrer Ausgaben. Nur bei 2,3 Prozent der Besuche stellten Fachkräfte 2025 fest, dass die Pflege nicht gesichert ist (GKV-Spitzenverband). Ein Besuch dauert im Mittel 45 Minuten und kostet Sie nichts.
So erledigen Sie den Besuch in drei Schritten.
- Rufen Sie einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle an.
- Vereinbaren Sie einen Termin im laufenden Kalenderhalbjahr.
- Lassen Sie sich bestätigen, dass die beratende Stelle den Nachweis an Ihre Pflegekasse schickt (§ 37 Abs. 4 SGB XI).
Seit 01.01.2026 gilt die Pflicht für Pflegegrad 2 bis 5 gleich. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist ein Besuch je Vierteljahr möglich, aber keine Pflicht mehr. Die alte Pflicht bis Ende 2025 steht noch auf manchen Seiten, sogar in amtlichen Empfehlungen mit Stand 03.07.2024.
Der erste Pflichtzeitraum ist das Kalenderhalbjahr nach Ihrem Bescheid. Den allerersten Beratungsbesuch macht die Fachkraft bei Ihnen zu Hause. Danach kann nach dem heutigen Gesetz jeder zweite Besuch bis 31.03.2027 per Video stattfinden.
Wer Pflegegeld und Pflegedienst mischt (Kombinationsleistung), muss nach Kassenpraxis laut Rundschreiben keinen Nachweis bringen. Im Gesetz steht das nicht. Die Tabelle zeigt die Besuche 2026 je Pflegegrad.
| Pflegegrad | Pflicht | Zusätzlich möglich | Kosten für Sie |
|---|---|---|---|
| 1 | keine | einmal je Halbjahr | 0 € |
| 2 und 3 | einmal je Kalenderhalbjahr | keine | 0 € |
| 4 und 5 | einmal je Kalenderhalbjahr | einmal je Vierteljahr | 0 € |
| Kombination mit Pflegedienst | kein Nachweis (Kassenpraxis) | einmal je Halbjahr | 0 € |
Seit 01.01.2026 (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bis 31.12.2025 war bei Pflegegrad 4 und 5 ein Besuch je Vierteljahr Pflicht.
Fehlt der Besuch, verlangt das Gesetz, das Pflegegeld „angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen“ (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Einfach gesagt: Fehlt der Nachweis für ein Halbjahr, gibt es in der Regel nur noch die Hälfte. Fehlt er auch im nächsten Halbjahr, stellt die Kasse das Pflegegeld in der Regel ein, bis Sie den Besuch nachholen (Rundschreiben).
Etwas Zeit bleibt: Liegt der Nachweis bis Ende Januar oder Ende Juli vor, kürzt die Kasse nach dem Rundschreiben in der Regel nicht. Sonst kürzt sie ab dem 1. des Monats nach ihrer Mitteilung an Sie.
Holen Sie den Besuch nach, gibt es ab diesem Tag wieder volles Pflegegeld. Die gekürzten Monate zahlt die Kasse nicht nach (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 4/02 R). Die Tabelle zeigt, was ein versäumter Besuch 2026 kosten kann.
| Pflegegrad | Kürzung um die Hälfte im Monat | wenn sechs Monate lang gekürzt wird |
|---|---|---|
| 2 | 173,50 € | 1.041,00 € |
| 3 | 299,50 € | 1.797,00 € |
| 4 | 400,00 € | 2.400,00 € |
| 5 | 495,00 € | 2.970,00 € |
Eigene Rechnung mit den Beträgen 2026. Die Kasse kürzt „angemessen“, in der Regel um die Hälfte (Rundschreiben); im Einzelfall kann es weniger sein. Das Bundessozialgericht billigte 2003 eine Kürzung um 25 Prozent. Läuft während einer Kürzung Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, gibt es die Hälfte des gekürzten Betrags, also ein Viertel.
Rechenbeispiel
Pflegegrad 3, die Kasse kürzt ab 01.02. um die Hälfte. Der Besuch wird am 14.03. nachgeholt (eigene Rechnung, Werte 2026).
| Zeitraum | endgültig verloren |
|---|---|
| Februar | 299,50 € |
| 01.03. bis 13.03. (299,50 € : 30 × 13 Tage) | 129,78 € |
| zusammen | 429,28 € |
Gegen die Kürzung ist binnen eines Monats ein Widerspruch möglich; er hat aufschiebende Wirkung.
Ablauf, Anbieter und Ihre Rechte beim Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 erklärt die eigene Seite.
Wann ruht oder sinkt das Pflegegeld?
Das Pflegegeld sinkt 2026 bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege auf die Hälfte und ruht nach acht Wochen im Krankenhaus. Kurzzeitpflege ist Pflege auf Zeit in einem Heim. Verhinderungspflege ist eine Vertretung, wenn die Pflegeperson ausfällt.
Ruhen heißt: Der Anspruch bleibt bestehen, aber die Kasse zahlt eine Zeit lang nicht. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Fälle mit dem Stand 2026.
| Situation | Was mit dem Pflegegeld passiert | Grundlage |
|---|---|---|
| Krankenhaus, stationäre Reha oder häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung | acht Wochen je Fall voll, danach ruht es bis zum Ende (Krankenhaus und Reha: bis zur Entlassung) | § 34 Abs. 2 SGB XI (seit 01.01.2026) |
| Kurzzeitpflege | die Hälfte, bis acht Wochen im Jahr; erster und letzter Tag voll | § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI |
| Verhinderungspflege 2026 | die Hälfte an ganzen Vertretungstagen, bis acht Wochen im Jahr; erster und letzter Tag voll; bei Abwesenheit der Pflegeperson unter acht Stunden am Tag voll | § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI; Rundschreiben |
| Tagespflege (tagsüber in einer Einrichtung) | läuft voll weiter | § 41 Abs. 3 SGB XI |
| Urlaub in EU, EWR (Europäischer Wirtschaftsraum: EU mit Island, Liechtenstein und Norwegen) oder Schweiz | läuft voll weiter | § 34 Abs. 1a SGB XI |
| Urlaub in anderen Ländern | bis acht Wochen im Jahr voll | § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (seit 01.01.2026) |
| besondere Wohnform der Eingliederungshilfe | kein Pflegegeld, nur Tage zu Hause anteilig (Pflegegrad 3, 16 Tage: 319,47 €) | BSG 05.09.2024, B 3 P 9/22 R |
| Tod | bis Ende des Sterbemonats | § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB XI |
Die acht Wochen bei Krankenhaus und Auslandsurlaub gelten seit 01.01.2026. Vorher waren es vier und sechs Wochen; manche Seiten nennen noch diese alten Werte.
Die acht Wochen zählen ab dem Aufnahmetag; ab dem Entlassungstag gibt es wieder Pflegegeld. Eine Tagesklinik ohne Übernachtung kürzt das Pflegegeld nicht.
Anders bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Beispiel Pflegegrad 3, acht Wochen Verhinderungspflege: Mit vollem erstem und letztem Tag gibt es 2026 579,03 Euro statt 1.118,13 Euro (599 € × 2 : 30 + 299,50 € × 54 : 30).
Einen Aufenthalt im Krankenhaus müssen Sie der Kasse trotzdem melden, und zwar unverzüglich (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Unverzüglich heißt: ohne vermeidbares Zögern.
In einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe gibt es kein Pflegegeld, auch für Selbstzahler (Bundessozialgericht, 05.09.2024, B 3 P 9/22 R). Eingliederungshilfe ist Hilfe für Menschen mit Behinderung, etwa in einem Wohnheim. Eine ambulant betreute Pflege-WG für Senioren gehört in der Regel nicht dazu. Im Zweifel fragen Sie die Pflegekasse, ob Ihre WG als besondere Wohnform gilt.
Statt Pflegegeld zahlt die Kasse dort eine Pauschale von 2026 höchstens 278 Euro im Monat (§ 43a SGB XI). Für Tage zu Hause gibt es anteiliges Pflegegeld, bei Pflegegrad 3 für 16 Tage 319,47 Euro (2026).
Alle Regeln mit Rechenbeispielen stehen auf der Seite Pflegegeld bei Krankenhaus, Reha, Kurzzeitpflege und Urlaub.
Tod im Laufe des Monats: Muss die Familie Pflegegeld zurückzahlen?
Nein: Das Pflegegeld für den Sterbemonat darf die Familie behalten. Das gilt auch, wenn der Tod am Anfang des Monats eintritt.
Laut § 37 Abs. 2 SGB XI wird das Pflegegeld „bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist“. Einfach gesagt: Der ganze Sterbemonat ist bezahlt, auch nach dem Rundschreiben der Kassen.
Ist noch Pflegegeld offen, etwa eine Nachzahlung, geht es nicht automatisch an die Erben. Wer es bekommt, regelt die Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I). Zuerst kommen Ehegatte oder Lebenspartner, dann Kinder, dann Eltern, dann wer den Haushalt geführt hat. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Verstorbenen zusammenlebten oder er sie zum großen Teil finanziell versorgte.
Gibt es niemanden aus dieser Reihe, geht das Geld an die Erben. Pflegegeld für Monate nach dem Sterbemonat muss die Familie zurückzahlen. Melden Sie den Tod deshalb umgehend der Pflegekasse.
Nachteile des Pflegegeldes: Wann ein Pflegedienst mehr bringt
Ein Pflegedienst bringt vor allem dann mehr, wenn die Familie die Pflege nicht allein schafft. Für ihn stellt die Kasse 2026 mehr als doppelt so viel bereit wie beim Pflegegeld. Dieses Budget heißt Pflegesachleistung und geht direkt an den Pflegedienst, nicht an Sie.
Die Tabelle vergleicht Pflegegeld und Pflegedienst-Budget je Pflegegrad.
| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | Budget für den Pflegedienst (Pflegesachleistung) | Pflegedienst-Budget ist so viel mal höher |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 € | bis 796 € | 2,29 |
| 3 | 599 € | bis 1.497 € | 2,50 |
| 4 | 800 € | bis 1.859 € | 2,32 |
| 5 | 990 € | bis 2.299 € | 2,32 |
Stand 2026, §§ 36, 37 SGB XI. Das Budget geht direkt an den Pflegedienst, nicht an Sie.
Wie viele Stunden Pflegedienst in der Pflegesachleistung 2026 stecken, zeigt die eigene Seite.
Vier weitere Nachteile hat das Pflegegeld.
- Beratungsbesuch: Pflicht jedes Halbjahr, sonst Kürzung um in der Regel die Hälfte
- Halbes Pflegegeld während Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- Pflege-Pauschbetrag: Die Pflegeperson verliert ihn, wenn sie das Pflegegeld weitergereicht bekommt (2026: 600 bis 1.800 Euro im Jahr, § 33b Abs. 6 EStG)
- Keine Erhöhung vor 2028 nach dem heutigen Gesetz (§ 30 SGB XI)
Der Vorteil: Sie verwenden das Geld frei, und die Pflegeperson kann die höchsten Rentenbeiträge bekommen. Bei reinem Pflegegeld zahlt die Kasse den vollen Beitrag. Mit Pflegedienst sind es 85 Prozent (Kombination) oder 70 Prozent (nur Pflegedienst, § 166 Abs. 2 SGB VI). Bei Pflegegrad 4 und reinem Pflegegeld gehen 2026 514,94 Euro im Monat an die Rentenversicherung.
Rechenbeispiel
Pflegegeld oder Pauschbetrag? Eine Tochter pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 4. Wir nehmen an, dass sie von jedem weiteren Euro Einkommen 30 Cent Steuer zahlt (eigene Rechnung, Werte 2026).
| Möglichkeit | Pflegegeld beim Vater | Pflegegeld bei der Tochter | Steuer der Tochter |
|---|---|---|---|
| A: Vater behält das Pflegegeld | 9.600 € | 0 € | rund 540 € weniger (Pauschbetrag 1.800 €) |
| B: Vater gibt alles weiter | 0 € | 9.600 €, steuerfrei | keine Ersparnis |
Für die Tochter allein ist B besser. Für die Familie zusammen bringt A rund 540 Euro mehr, denn die 9.600 Euro bleiben in beiden Fällen in der Familie. Schon kleine Beträge ab und zu kosten die Tochter in der Regel den ganzen Pauschbetrag.
Pflegegeld abgelehnt oder gekürzt: Gründe und was hilft
Häufige Gründe für eine Ablehnung sind ein fehlender Pflegegrad, eine nicht gesicherte Pflege oder eine fehlende Vorversicherungszeit. Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Tabelle nennt sieben Gründe für Ablehnung oder Kürzung und was helfen kann.
| Grund der Kasse | Grundlage | Was helfen kann |
|---|---|---|
| Nur Pflegegrad 1 | § 28a, § 15 SGB XI | Widerspruch gegen den Bescheid, Gutachten prüfen; bei Verschlechterung neuer Antrag |
| Pflege „nicht sichergestellt“ | § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI | Pflegeperson und Zeiten benennen; sonst Pflegedienst dazunehmen (Kombination) |
| Beratungsnachweis fehlt | § 37 Abs. 6 SGB XI | Besuch sofort nachholen, volles Pflegegeld ab dem Tag des Besuchs; Widerspruch binnen eines Monats (aufschiebende Wirkung) |
| Vorversicherungszeit fehlt | § 33 Abs. 2 SGB XI | Familienversicherung zählt mit (§ 33 Abs. 2); frühere private Pflegeversicherung anrechnen lassen (§ 33 Abs. 3 SGB XI) |
| Antrag zu spät | § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI | frühere Monate lassen sich nicht nachholen; künftig Antragsdatum sichern, falsche Stelle zählt mit |
| Unfallversicherung zahlt schon Pflegegeld | § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI | prüfen lassen, ob die Pflegekasse einen Unterschiedsbetrag zahlt (Rundschreiben zu § 34) |
| besondere Wohnform der Eingliederungshilfe | § 43a SGB XI; BSG B 3 P 9/22 R | für Tage zu Hause anteiliges Pflegegeld beantragen |
Widerspruch heißt: Sie sagen der Kasse schriftlich, dass Sie nicht einverstanden sind. Die Frist beginnt, wenn der Bescheid als bekannt gegeben gilt. Bei einem Brief ist das der vierte Tag, nachdem die Kasse ihn zur Post gegeben hat (§ 37 Abs. 2 SGB X). Beispiel: Post am Donnerstag, 05.11.2026, bekannt gegeben am 09.11.2026, Widerspruch bis 09.12.2026.
Fehlt im Bescheid der Hinweis auf den Widerspruch, haben Sie ein Jahr Zeit (§ 66 SGG). Privat Versicherte legen keinen Widerspruch ein. Sie können direkt beim Sozialgericht klagen (BSG, Urteil vom 22.02.2024, B 3 P 8/22 R). Gerichtskosten zahlen Versicherte dort nicht.
Ob ein Widerspruch Erfolg hat, hängt vom Einzelfall ab. Wie Sie einen Widerspruch gegen einen Bescheid der Pflegekasse einlegen, steht auf unserer Seite dazu.
Wird das Pflegegeld 2027 oder 2028 erhöht?
Nach dem heutigen Gesetz bleibt das Pflegegeld 2027 gleich. Die nächste Erhöhung sieht das Gesetz zum 01.01.2028 vor. Die Bundesregierung will das Pflegegeld schon 2027 erhöhen und dafür die Erhöhung 2028 streichen. Beschlossen ist das nicht (Stand 16.10.2026).
Die Erhöhung 2028 heißt Dynamisierung. Das ist die gesetzliche Anpassung der Beträge an die Preise (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Maßstab ist, wie stark die Preise in den drei Jahren davor gestiegen sind (Kerninflation). Höchstens steigt das Pflegegeld aber so stark wie die Löhne. Wie hoch die Erhöhung 2028 ausfällt, steht noch nicht fest.
Die Pläne stehen im Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Bisher ist es ein Kabinettsentwurf, also ein Vorschlag der Bundesregierung. Darüber entscheiden noch Bundestag und Bundesrat, die Vertretung der Länder. Eine Drucksache ist ein amtlich nummeriertes Papier des Parlaments.
| Datum | Schritt im Verfahren |
|---|---|
| 30.09.2026 | Bundesregierung legt den Entwurf vor (Kabinettsentwurf) |
| 09.10.2026 | Entwurf liegt dem Bundesrat vor (Drucksache 587/26) |
| 20.11.2026 | Bundesrat berät zum ersten Mal |
| 18.12.2026 | zweite Beratung im Bundesrat möglich |
Wir aktualisieren diese Seite am 20.11. und 18.12.2026.
Was sich 2027 ändern soll
Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026), Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Bundesrat-Drucksache 587/26. Nicht beschlossen. Der Bundesrat berät am 20.11.2026, ein zweiter Durchgang ist am 18.12.2026 möglich.
- Das Pflegegeld soll „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ heißen und höher sein (Tabelle unten).
- Daraus sollen Sie auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlen, etwa Handschuhe. Die Pauschale dafür, oft Pflegebox genannt (2026: bis 42 Euro im Monat), soll entfallen.
- Die Verhinderungspflege soll entfallen. Für Notfälle und Kurzzeitpflege ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr geplant.
- Das halbe Pflegegeld soll nur noch bei Kurzzeitpflege und bei der geplanten Akut-Hilfe (Akut-Sachleistung) weiterlaufen.
- Die Erhöhung zum 01.01.2028 soll entfallen. Danach ist eine jährliche Anpassung ab 2029 geplant.
- Wer erstmals Pflegegrad 1 bekommt oder mit Pflegegeld Pflegegrad 2 oder 3, soll in den ersten drei Monaten bis zu zwei Zusatzberatungen bekommen. Beratung per Video soll bis 31.12.2028 möglich bleiben.
- Für neue Anträge sollen strengere Punktgrenzen gelten (Tabelle unten). Mehr dazu auf der Seite zur Pflegegrad-Reform 2027.
- Die Frist von 25 Arbeitstagen soll vom 01.01. bis 30.04.2027 in der Regel nicht gelten, damit auch die 70 Euro je Woche. Ausnahme: besonders dringlicher Entscheidungsbedarf.
| Pflegegrad | 2026 im Monat | geplant laut Entwurf | Unterschied im Monat | im Jahr | Unterschied, wenn Sie die Pflegebox (2026: bis 42 €) nutzen | mit Pflegebox im Jahr |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 347 € | 380 € | 33 € mehr | 396 € mehr | 9 € weniger | 108 € weniger |
| 3 | 599 € | 630 € | 31 € mehr | 372 € mehr | 11 € weniger | 132 € weniger |
| 4 | 800 € | 890 € | 90 € mehr | 1.080 € mehr | 48 € mehr | 576 € mehr |
| 5 | 990 € | 1.080 € | 90 € mehr | 1.080 € mehr | 48 € mehr | 576 € mehr |
| Pflegegrad | heute (2026) ab Punkten | geplant ab Punkten (Entwurf vom 30.09.2026) |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 | 15 |
| 2 | 27 | 30 |
| 3 | 47,5 | 50 |
| 4 | 70 | 70 |
| 5 | 90 | 90 |
Eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs. Beispiel Pflegegrad 2 mit Pflegegeld, Pflegebox und vollem Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 2026 sind das 8.207 Euro im Jahr. Nach dem Entwurf wären es höchstens 6.845 Euro, also 1.362 Euro weniger. Das sind 4.560 Euro Pflegegeld plus bis 2.285 Euro Überbrückungsbudget (ohne Entlastungsbetrag).
Manche nennen heute den Jahresbetrag von 3.539 Euro (2026) „Entlastungsbudget“. Im Entwurf heißt so aber das Pflegegeld. Beides ist nicht der Entlastungsbetrag (2026: 131 Euro im Monat). Andere Beträge auf manchen Seiten stammen aus einem älteren Entwurf vom Juni 2026.
Bis ein Gesetz verkündet, also amtlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, gilt alles oben auf dieser Seite.
Wer heute mehr Pflegegeld möchte, kann bei einer Verschlechterung eine Höherstufung beantragen. 2025 führten 69 Prozent dieser Anträge zu einem höheren Pflegegrad (Medizinischer Dienst Bund).
Das Pflegegeld ist nur ein Teil der Reform. Alle Pläne der Pflegereform 2027 (PNOG) mit Stand des Verfahrens stehen auf unserer Reformseite.
Welche Leistungen gibt es neben dem Pflegegeld?
Neben dem Pflegegeld können Ihnen 2026 weitere Leistungen zustehen. Viele kürzen das Pflegegeld nicht, etwa der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat für anerkannte Hilfe im Alltag. Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es für diese Zeit nur das halbe Pflegegeld.
Die Tabelle zeigt sechs Leistungen neben dem Pflegegeld mit den Beträgen 2026.
| Leistung | Betrag 2026 | Kürzt das Pflegegeld? | Seite |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | bis 131 € im Monat | nein | Entlastungsbetrag 2026 |
| Tages- und Nachtpflege (tagsüber oder nachts in einer Einrichtung) | bis 721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 € im Monat (Pflegegrad 2 bis 5) | nein | Tagespflege und Nachtpflege |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat | nein | Pflegehilfsmittel 2026 |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | bis 3.539 € im Jahr; Kurzzeitpflege bis 8 Wochen | halbes Pflegegeld während der Vertretung oder der Kurzzeitpflege | Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege; Kurzzeitpflege 2026 |
| Pflegesachleistung (Pflegedienst) | bis 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat (Pflegegrad 2 bis 5) | ja, anteilig (Kombination) | Kombinationsleistung |
| Umwandlung: bis 40 % des ungenutzten Pflegedienst-Budgets für anerkannte Alltagshelfer (§ 45a Abs. 4 SGB XI) | bis 318,40 / 598,80 / 743,60 / 919,60 € im Monat (Pflegegrad 2 bis 5) | ja, anteilig |
Für pflegende Angehörige gibt es außerdem eigene Ansprüche, etwa Rentenpunkte und Freistellungen vom Beruf. Alle Ansprüche für pflegende Angehörige 2026 bündelt unsere Übersichtsseite.
Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren
Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich mischen: Was der Dienst vom Budget nicht verbraucht, zahlt die Kasse anteilig als Pflegegeld. Das heißt Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI).
Ein Beispiel der Pflegekassen mit Werten 2026: Bei Pflegegrad 2 rechnet der Pflegedienst 400 Euro ab. Das sind 50,25 Prozent des Budgets von 796 Euro. Übrig bleiben 49,75 Prozent des Pflegegeldes, also 172,63 Euro im Monat.
An die Aufteilung sind Sie in der Regel sechs Monate gebunden.
Wie Sie die Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst berechnen, zeigt unsere Seite mit Rechenweg.
Rentenbeiträge für die Pflegeperson
Pflegt jemand mindestens 10 Stunden an mindestens zwei Tagen je Woche, kann die Pflegekasse für ihn Rentenbeiträge zahlen (§ 44 SGB XI). Voraussetzung ist außerdem, dass er daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden in der Woche arbeitet. Keine Beiträge gibt es, wenn die Pflegeperson nach der Regelaltersgrenze schon eine volle Altersrente bezieht (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Die Tabelle zeigt die Beiträge 2026 je Pflegegrad.
| Pflegegrad | Nur Pflegegeld | Mit Pflegedienst kombiniert |
|---|---|---|
| 2 | 198,62 € | 168,83 € |
| 3 | 316,32 € | 268,87 € |
| 4 | 514,94 € | 437,70 € |
| 5 | 735,63 € | 625,29 € |
Monatsbeträge 2026; bei Kombination 85 Prozent (§ 166 Abs. 2 SGB VI).
Dieses Geld zahlt die Pflegekasse an die Rentenversicherung. Es erhöht später die Rente der Pflegeperson und kommt nicht auf ihr Konto. Wie Rentenbeiträge zu Rentenpunkten werden, erklärt die Seite Rentenpunkte für pflegende Angehörige, auch mit dem Antrag.
Ist Pflegegeld steuerpflichtig oder Einkommen?
Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen kein Einkommen und für pflegende Angehörige in der Regel steuerfrei. Das gilt, solange sie nicht mehr bekommen als das Pflegegeld (§ 3 Nr. 36 EStG). Es gilt bei Angehörigen und bei Menschen, die aus sittlicher, also moralischer Pflicht pflegen.
Antworten zu Steuer, Grundsicherung, Wohngeld und Pfändung stehen auf der Seite Pflegegeld steuerpflichtig oder Einkommen.
Bei Nachbarn und Bekannten ist die Praxis der Finanzämter uneinheitlich. Fragen Sie im Zweifel vorher bei Ihrem Finanzamt nach.
Manche Pflegepersonen wohnen woanders und bekommen selbst Wohngeld. Dann zählt die Hälfte des weitergegebenen Pflegegeldes bei ihnen als Einkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG).
Ohne Geld für die Pflege kann die Pflegeperson den Pauschbetrag nutzen. Den Eintrag in der Steuererklärung erklärt die Seite Pflege-Pauschbetrag 2026.
Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld monatlich im Voraus; einen festen Tag nennt das Gesetz nicht. Nach Angaben der AOK kommt es am letzten Werktag des Vormonats oder am ersten Werktag des Monats. Andere Kassen können davon abweichen.
Bei der Kombinationsleistung kommt der Geldanteil später, weil die Kasse erst die Abrechnung des Pflegedienstes abwartet. Die Zahltage 2026 und 2027 beim Pflegegeld stehen auf unserer Seite zur Auszahlung.
Weitere Fragen zum Pflegegeld
Kann der Hausarzt Pflegegeld beantragen?
Nicht allein: Den Antrag stellen Sie selbst, eine bevollmächtigte Person oder Ihr Betreuer. Sieht der Arzt Pflegebedarf, muss er mit Ihrer Einwilligung die Pflegekasse benachrichtigen (§ 7 Abs. 2 SGB XI). Das gilt auch für ein Krankenhaus.
Nach dem Rundschreiben der Kassen gilt diese Meldung als Antrag. Ein Attest brauchen Sie für den Antrag nicht.
Pflegegeld für Beamte und Privatversicherte: Wer zahlt?
Privat Versicherte bekommen gleichwertige Leistungen von ihrem Versicherer (§ 23 SGB XI). Gesetzlich versicherte Beamte bekommen von der Pflegekasse die Hälfte, den Rest über die Beihilfe (§ 28 Abs. 2 SGB XI). Die Beihilfe ist der Zuschuss des Dienstherrn, also des Staates als Arbeitgeber.
Bei privat versicherten Beamten zahlt die Beihilfe ihren Anteil, bei Pensionären zum Beispiel 70 Prozent. Ein Pensionär mit Pflegegrad 3 bekäme 2026 so 419,30 Euro Beihilfe und 179,70 Euro von der Versicherung. Mehr dazu: Pflegeleistungen für Beamte.
Vier weitere Fragen zum Pflegegeld beantworten wir kurz.
- Pflegegrad 1: Es gibt kein Pflegegeld. Den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (2026) gibt es aber auch bei Pflegegrad 1.
- „1.000 Euro Pflegebonus“: Gemeint ist das Landespflegegeld, das es nur in Bayern gibt. Bis 2025 waren es 1.000 Euro im Jahr, seit 2026 sind es 500 Euro. Einen bundesweiten Pflegebonus gibt es nicht. Mehr dazu: Landespflegegeld Bayern 2026.
- Nicht pflegeversichert: Dann kann das Sozialamt Pflegegeld zahlen (§ 64a SGB XII). Es zahlt nur nachrangig und prüft Einkommen und Vermögen.
- Formular der AOK: Jede der elf AOKs hat eigene Formulare und Kontaktwege. Sie stehen auf der Seite AOK-Pflegekasse: Anträge und Formulare.
Nächster Schritt
Ob Ihnen neben dem Pflegegeld weitere Leistungen zustehen könnten, zeigt der Anspruchs-Check in rund zwei Minuten. Ohne Pflegegrad gibt es kein Pflegegeld. Wie Sie einen Pflegegrad bekommen, zeigt die Seite Pflegegrad beantragen. Braucht die Pflegeperson eine Pause, kann die Kasse 2026 eine Vertretung zahlen: Verhinderungspflege 2026.
Quellen und Stand
Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.
- § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen
- § 34 SGB XI: Ruhen der Leistungsansprüche
- § 18c SGB XI: Entscheidung über den Antrag, Fristen und Zusatzzahlung
- § 28a SGB XI: Leistungen bei Pflegegrad 1
- § 28 SGB XI: Leistungsarten, Grundsätze (Abs. 2: Beihilfeberechtigte)
- § 23 SGB XI: Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherung
- § 30 SGB XI: Dynamisierung
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung
- § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung
- § 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
- § 43a SGB XI: Inhalt der Leistung (Pauschale in besonderen Wohnformen)
- § 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag (Abs. 4: Umwandlung)
- § 13 SGB XI: Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
- § 16 SGB I: Antragstellung
- § 54 SGB I: Pfändung
- § 56 SGB I: Sonderrechtsnachfolge
- § 60 SGB I: Angabe von Tatsachen
- § 5 SGB VI: Versicherungsfreiheit (Abs. 4: Altersvollrente)
- § 166 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter (Pflegepersonen)
- § 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes (Abs. 1 Nr. 17: Pflegepersonen)
- § 37 SGB X: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
- § 64a SGB XII: Pflegegeld (Hilfe zur Pflege)
- § 84 SGG: Widerspruchsfrist
- § 66 SGG: Rechtsbehelfsbelehrung
- § 902 ZPO: Erhöhungsbeträge auf dem Pfändungsschutzkonto
- § 3 EStG (Nr. 36: Einnahmen für Pflege)
- § 33b EStG (Abs. 6: Pflege-Pauschbetrag)
- § 14 WoGG: Jahreseinkommen (Abs. 2 Nr. 26)
- GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026
- GKV-Spitzenverband: Bericht nach § 7a Abs. 9 SGB XI, Juni 2026 (Beratungsbesuche 2024 und 2025)
- GKV-Spitzenverband: Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 SGB XI (Stand 03.07.2024)
- Medizinischer Dienst Bund: Report Pflege 2026 (Höherstufungsanträge 2025)
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371 (Beratungsbesuch seit 01.01.2026)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 05.09.2024, B 3 P 9/22 R (kein Pflegegeld in besonderer Wohnform)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 4/02 R (Kürzung bei fehlendem Beratungseinsatz, keine Nachzahlung)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.2024, B 3 P 8/22 R (private Pflegeversicherung: kein Widerspruchsverfahren)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, IX ZB 12/22 (weitergegebenes Pflegegeld unpfändbar), Bericht beck-aktuell
- Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht Leistungsbeträge 2023 (Pflegegeld 2017 bis 2023)
- Senatsverwaltung Berlin: Pflege kompakt (Pflegegeld 2024)
- Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 478 vom Dezember 2024 (Pflegebedürftige Dezember 2023)
- Bayerisches Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG)
- AOK: Pflegegeld (Zahlweise)
- Barmer: Anträge auf Pflegeleistungen (Formulare 44100, 44171)
- DAK-Gesundheit: Alle Pflegeanträge auf einen Blick (Formular 955-031)
- Knappschaft: Anträge Pflegeversicherung (Formular 15866)
- IKK classic: Pflegeleistung beantragen (nur online)
- Techniker Krankenkasse: Pflegeleistungen zu Hause
- Bundesrat-Drucksache 587/26: Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026