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Pflegereform 2027 (PNOG): 10 geplante Änderungen und was Sie bis 31.12.2026 tun sollten
Das PNOG ist noch nicht beschlossen. Alle geplanten Beträge je Pflegegrad, was 2026 sicher gilt und welche Anträge Sie bis 31.12.2026 stellen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Nein, die Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen.
- Geplant ist mehr Pflegegeld, dafür sollen andere Leistungen wegfallen: die Verhinderungspflege, das Geld für die Pflegebox und bei Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag.
- Wer nur Pflegegeld bekommt, hätte nach dem Entwurf mehr Geld; wer Verhinderungspflege oder die Pflegebox nutzt, eher weniger.
- Ja, nach dem Entwurf sollen Sie Ihren Pflegegrad behalten: Die höheren Punktgrenzen allein sollen ihn nicht senken.
- Bis 31.
- Die Pflegereform soll 2027 die Tagespflege, den Zuschuss zum Umbau und die Zahlungen im Heim ab Pflegegrad 2 nicht ändern.
- Die Pflegereform soll bekannten Leistungen andere Namen geben, und manche Zahlen aus dem ersten Entwurf vom Juni 2026 sind überholt.
Die Pflegereform 2027 heißt amtlich Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) und ist noch nicht beschlossen (Stand 14. Oktober 2026). Es gibt nur einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, also einen Vorschlag, über den Bundestag und Bundesrat noch entscheiden. Für 2026 hat sich an den Beträgen nichts geändert.
Nach dem Entwurf bekäme mehr, wer nur Pflegegeld bezieht: 31 bis 90 Euro im Monat. Wer Verhinderungspflege oder die Pflegebox nutzt oder Pflegegrad 1 hat, bekäme eher weniger. Wichtig ist der 31. Dezember 2026. Kommt Ihr Antrag auf einen Pflegegrad bis dahin bei der Pflegekasse an, sollen noch die bisherigen, niedrigeren Punktgrenzen gelten.
Stand 14. Oktober 2026: Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen
Die Bundesregierung hat das PNOG am 30. September 2026 auf den Weg gebracht (Bundesrats-Drucksache 587/26). Der Bundesrat berät am 20. November 2026, abschließen kann er frühestens am 18. Dezember 2026. Gelten würde es erst, wenn es im Bundesgesetzblatt steht, dem amtlichen Blatt für neue Gesetze. Bis dahin gelten alle Beträge von 2026; alle Werte für 2027 hier sind geplant. Wir aktualisieren diese Seite am 20. November und 18. Dezember 2026.
Ob die Reform kommt, entscheidet sich frühestens am 18. Dezember 2026.
Ist die Pflegereform 2027 beschlossen? Stand und Zeitplan
Nein, die Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen. Das Kabinett, also die Bundesregierung, hat den Entwurf am 30. September 2026 gebilligt; jetzt beraten Bundesrat und Bundestag.
Der Start ist für den 1. Januar 2027 geplant, Teile sollen 2028 und 2029 folgen (Art. 11 PNOG-E). Das „E“ hinter einer Vorschrift heißt: Sie steht nur im Entwurf. SGB XI ist das Gesetzbuch der Pflegeversicherung.
Zeitplan bis zum geplanten Start am 1. Januar 2027
Der Bundesrat berät das PNOG am 20. November 2026; entschieden wird frühestens am 18. Dezember 2026. Der Bundesrat, die Vertretung der 16 Länder, gibt im November seine Meinung zum Entwurf ab. Im Dezember befasst er sich mit dem Gesetz, das der Bundestag verabschiedet hat. Eine „Lesung“ ist eine Beratung im Bundestag.
| Datum | Schritt | Status | Quelle |
|---|---|---|---|
| 05.06.2026 | Referentenentwurf des Ministeriums | überholt | BMG |
| 30.09.2026 | Kabinett billigt den Gesetzentwurf | erledigt | BMG |
| 09.10.2026 | Bundesrats-Drucksache 587/26 (amtliches Papier für den Bundesrat), „besonders eilbedürftig“ | erledigt | Bundesrat |
| 06.11.2026 | Bundestag, erste Lesung | laut AOK, nicht amtlich bestätigt | AOK |
| 20.11.2026 | Bundesrat, erster Durchgang: Stellungnahme zum Entwurf | Plenarsitzung, letzter Tag für die Stellungnahme | Plenarkalender des Bundesrats |
| 11.12.2026 | Bundestag, zweite und dritte Lesung | laut AOK, nicht amtlich bestätigt | AOK |
| 18.12.2026 | Bundesrat, möglicher zweiter Durchgang | möglich; erst danach ist klar, ob die Reform kommt | Bundesrat |
| danach | Unterschrift und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (erst dann gilt das Gesetz) | offen | |
| 01.01.2027 | Start | geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026) | Art. 11 PNOG-E |
Manche Seiten nennen den 30. November 2026 als Termin im Bundesrat. An diesem Tag tagt der Bundesrat nicht.
Was 2027 feststeht und was nur geplant ist
Fest steht: Nach heutigem Recht ändert sich am 1. Januar 2027 kein Pflegebetrag; die nächste Erhöhung ist für 2028 vorgesehen (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Alles aus der Reform ist nur geplant. Diese vier Stufen unterscheiden wir.
- In Kraft: gilt heute schon.
- Beschlossen: steht im Bundesgesetzblatt, mit Nummer und Seite, gilt aber vielleicht erst später.
- Geplant: steht nur im Entwurf vom 30. September 2026.
- Referentenentwurf: der erste Entwurf des Ministeriums vom Juni 2026, überholt.
Andere Änderungen 2027 stehen schon fest, etwa bei Zuzahlungen und Zahnersatz. Eine Übersicht über alle Änderungen 2027, die feststehen, finden Sie auf unserer Seite dazu.
Bis 31.12.2026 erledigen
- Pflegegrad oder Höherstufung (höheren Pflegegrad) beantragen, wenn Sie im Alltag Hilfe brauchen. Kommt der Antrag bis 31.12.2026 an, gelten nach dem Entwurf die bisherigen Punktgrenzen.
- Entlastungsbetrag 2026 (131 Euro im Monat) nutzen. Eine Regel für Reste fanden wir im Entwurf nicht.
- Verhinderungspflege aus 2025 abrechnen. Die Frist endet am 31.12.2026 (geltendes Recht, § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
- Belege für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 noch 2026 einreichen. Eine Regel für 2027 fanden wir im Entwurf nicht.
- Ohnehin Umzug ins Heim mit Pflegegrad 1 geplant? Wer den Zuschuss von 131 Euro schon 2026 bekommt, soll ihn behalten.
Was ist bei der Pflegereform 2027 geplant? Die 10 wichtigsten Änderungen
Geplant ist mehr Pflegegeld, dafür sollen andere Leistungen wegfallen: die Verhinderungspflege, das Geld für die Pflegebox und bei Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag. Statt vieler Einzelleistungen soll es vier Budgets geben, also feste Rahmen, aus denen die Pflegekasse zahlt. Sie gehört zu Ihrer Krankenkasse; wir sagen kurz „Kasse“.
| Heute (2026) | Geplanter Name (Kabinettsentwurf 30.09.2026) | Wofür |
|---|---|---|
| Pflegegeld | Entlastungsbudget | Geld für die Pflege durch Angehörige |
| Pflegesachleistung | Sachleistungsbudget | Pflegedienst, der nach Hause kommt |
| Entlastungsbetrag | Sozialraumbudget | nur anerkannte Hilfen im Alltag, ohne Pflegegrad 1 |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) | Überbrückungsbudget | nur Notfälle und Kurzzeitpflege |
| Pflegebox (42 € im Monat) | entfällt | soll aus dem Pflegegeld bezahlt werden |
Achtung
Drei ähnliche Wörter. Der Entlastungsbetrag sind 131 Euro im Monat für Hilfe im Alltag (2026, gilt heute). Das Entlastungsbudget ist der geplante Name für das Pflegegeld. Was viele „Entlastungsbudget 2025“ oder „2026“ nennen, heißt im Gesetz Gemeinsamer Jahresbetrag (2026: 3.539 Euro).
Die zweite Tabelle vergleicht die Beträge.
| Leistung | 2026 (geltend) | geplant (Kabinettsentwurf 30.09.2026) | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld Pflegegrad 2 | 347 € im Monat | 380 € (Entlastungsbudget) | +33 € |
| Pflegegeld Pflegegrad 3 | 599 € im Monat | 630 € | +31 € |
| Pflegegeld Pflegegrad 4 | 800 € im Monat | 890 € | +90 € |
| Pflegegeld Pflegegrad 5 | 990 € im Monat | 1.080 € | +90 € |
| Pflegesachleistung Pflegegrad 2 bis 5 | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € | 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € (Sachleistungsbudget) | +94 / +93 / +231 / +231 € |
| Entlastungsbetrag | 131 € im Monat, Pflegegrad 1 bis 5 | bis 175 € Sozialraumbudget, nur Pflegegrad 2 bis 5 | Pflegegrad 1: −131 €; Pflegegrad 2 bis 5: +44 € |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) | 3.539 € im Jahr | bis 2.285 € Überbrückungsbudget | −1.254 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegebox) | bis 42 € im Monat, ab Pflegegrad 1 | entfällt | −42 € |
| Tages- und Nachtpflege | 721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 € | unverändert | 0 € |
| Wohnumfeld (Umbau der Wohnung) | bis 4.180 € je Maßnahme | unverändert | 0 € |
| Pflegeheim Pflegegrad 2 bis 5 | 805 / 1.319 / 1.855 / 2.096 € | unverändert | 0 € |
| Pflegeheim Pflegegrad 1 | 131 € im Monat | nur wer ihn 2026 schon bekommt (Besitzstand) | Neufälle: −131 € |
| Punktgrenzen Pflegegrad 1 bis 5 | 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90 | 15 / 30 / 50 / 70 / 90 | höher bei Pflegegrad 1 bis 3 |
| Kinderlosenzuschlag | 0,6 Prozentpunkte (4,2 %) | 0,9 Prozentpunkte (4,5 %) | +0,3 Prozentpunkte |
Mehr Pflegegeld geplant, dafür sollen andere Leistungen wegfallen.
1. Das Pflegegeld soll „Entlastungsbudget“ heißen und um 31 bis 90 Euro höher sein
Laut Entwurf soll das Pflegegeld Entlastungsbudget heißen und bei Pflegegrad 2 bis 5 380, 630, 890 oder 1.080 Euro im Monat betragen. 2026 zahlt die Kasse 347, 599, 800 oder 990 Euro (§ 37 Abs. 1 SGB XI).
Einfach gesagt: Pflegegrad 2 bekäme 33 Euro mehr, Pflegegrad 3 31 Euro, Pflegegrad 4 und 5 je 90 Euro. Pflegegrad 1 bekäme weiter kein Pflegegeld. Während einer Kurzzeitpflege soll das halbe Pflegegeld bis zu acht Wochen im Jahr weiterlaufen (§ 37 Abs. 2 SGB XI-E).
Einen neuen Antrag verlangt der Entwurf nicht; wie laufende Bescheide umgestellt werden, regelt er nicht genau. Was beim Pflegegeld 2026 je Pflegegrad heute gilt, steht auf unserer Pflegegeld-Seite.
2. Verhinderungspflege und Jahresbetrag sollen einem Überbrückungsbudget weichen
Die Verhinderungspflege soll es laut Entwurf nicht mehr als eigene Leistung geben, ebenso den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (2026). Geplant ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr, nur für Notfälle und Kurzzeitpflege (§ 39 SGB XI-E). Das wären 1.254 Euro weniger.
Verhinderungspflege, auch Urlaubs- oder Ersatzpflege, heißt: Jemand vertritt bis zu acht Wochen im Jahr die Person, die Sie zu Hause pflegt (Pflegeperson). Vertritt ein naher Verwandter, zahlt die Kasse 2026 in der Regel weniger (§ 39 Abs. 3 SGB XI).
Den Urlaub der Pflegeperson soll man laut Begründung, der Erklärung der Regierung zum Entwurf, aus dem Pflegegeld oder dem Geld für den Pflegedienst zahlen. 2026 können Sie die Verhinderungspflege 2026 noch voll nutzen.
3. Der Entlastungsbetrag soll zum Sozialraumbudget werden, ohne Pflegegrad 1
Statt 131 Euro Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade (2026) sind bis zu 175 Euro Sozialraumbudget im Monat geplant, aber nur bei Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sind 300 Euro geplant. Ansparen könnte man das Geld nicht.
2026 erstattet die Kasse die 131 Euro gegen Rechnung, etwa für Tagespflege, einen Pflegedienst oder anerkannte Alltagshelfer (§ 45b SGB XI). Nach dem Entwurf blieben nur Alltagshelfer oder Betreuungsgruppen, die das Land anerkannt hat.
Das Ministerium schreibt: „Im Pflegegrad 1 wird künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet.“ Das wären 1.572 Euro weniger im Jahr (2026: 12 mal 131 Euro). Was Sie mit dem Entlastungsbetrag 2026 noch bezahlen können, steht auf unserer Seite dazu.
4. Für neue Anträge sollen höhere Punktgrenzen gelten
Laut Entwurf sollen für Anträge ab dem Start höhere Punktgrenzen gelten, im Gesetz Schwellenwerte genannt. Der Pflegegrad (1 bis 5, früher Pflegestufe) zeigt, wie viel Hilfe jemand im Alltag braucht. Die Punkte dafür vergibt der Medizinische Dienst (früher MDK) bei seinem Besuch.
| Pflegegrad | 2026 ab Punkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI) | geplant ab Punkten (Kabinettsentwurf 30.09.2026, § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI-E) |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 | 15 |
| 2 | 27 | 30 |
| 3 | 47,5 | 50 |
| 4 | 70 | 70 |
| 5 | 90 | 90 |
Auch in den sechs Prüfbereichen (Modulen) soll strenger gezählt werden. Bei der Selbstversorgung (Modul 4: Waschen, Anziehen, Essen) wären für den Schweregrad 2 10 statt 8 Einzelpunkte nötig. Der Hilfebedarf müsste zudem „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ sechs Monate dauern; heute reicht „voraussichtlich“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
Bei ersten Anträgen bekämen laut Begründung etwa 22 Prozent weniger Menschen einen Pflegegrad. Einen anerkannten Pflegegrad sollen die Grenzen nicht kosten (Bestandsschutz, siehe unten). Einzelheiten zeigt unsere Seite zur Pflegegrad-Reform 2027 mit den neuen Schwellenwerten.
5. Die 42 Euro für die Pflegebox sollen wegfallen
Die bis zu 42 Euro im Monat für die Pflegebox (2026, ab Pflegegrad 1) sollen laut Entwurf wegfallen. Die Pflegebox ist die monatliche Lieferung von Handschuhen, Desinfektionsmittel und Ähnlichem, amtlich „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“.
| Rechenbeispiel: übliche Pflegebox (Beispielpreise 2026, mit Mehrwertsteuer) | Preis |
|---|---|
| 100 Handschuhe | 9,00 € |
| 500 ml Händedesinfektion | 6,95 € |
| 500 ml Flächendesinfektion | 5,65 € |
| 25 Bettschutzeinlagen | 10,25 € |
| 30 Schürzen | 3,30 € |
| zusammen netto / mit Mehrwertsteuer | 35,15 € / 41,83 € |
Die Hilfsmittel „können daher künftig individuell im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden“, heißt es in der Begründung. Einfach gesagt: Das höhere Pflegegeld soll die Pflegebox abdecken. Bei Pflegegrad 1 gibt es aber kein Pflegegeld; dort fielen die 42 Euro ersatzlos weg (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Art. 1 Nr. 33 PNOG-E).
Technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett und der Hausnotruf sollen bleiben. Was zu den Pflegehilfsmitteln 2026 gehört, steht auf unserer Seite dazu.
6. Für den Pflegedienst soll es ein Sachleistungsbudget geben
Für einen Pflegedienst, der nach Hause kommt, sind bei Pflegegrad 2 bis 5 890, 1.590, 2.090 oder 2.530 Euro im Monat geplant. Der Entwurf nennt das Sachleistungsbudget. 2026 sind es bis zu 796, 1.497, 1.859 und 2.299 Euro (§ 36 Abs. 3 SGB XI).
Pflegedienst und Pflegegeld ließen sich weiter kombinieren. Wegfallen soll aber: Heute dürfen Sie bis zu 40 Prozent des ungenutzten Pflegedienst-Geldes für anerkannte Alltagshelfer nutzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
Wie viele Stunden die Pflegesachleistung 2026 bringt, zeigt unsere Seite dazu.
7. Pflegegrad 1 im Heim: Zuschuss nur noch für bisherige Bezieher
Den Heimzuschuss bei Pflegegrad 1 sollen laut Entwurf nur noch Bewohner behalten, die ihn 2026 bekommen haben (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E). 2026 zahlt die Pflegekasse dafür 131 Euro im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI).
Das nennt man Besitzstand. Wer 2027 mit Pflegegrad 1 erstmals einzieht, bekäme 1.572 Euro weniger im Jahr (Stand 2026). Auch wer im Dezember 2026 einzieht und dafür den Zuschuss bekommt, behielte ihn nach dem Wortlaut des Entwurfs. Ob die Kasse das so sieht, entscheidet sie im Einzelfall.
8. Kinderlose sollen mehr Pflegeversicherung zahlen
Kinderlose Rentner sollen mehr für die Pflegeversicherung zahlen: 4,5 statt 4,2 Prozent ihrer Rente (2026). Grund ist ein höherer Kinderlosenzuschlag von 0,9 statt 0,6 Prozentpunkten. Wer vor dem 1. Januar 1940 geboren ist, zahlt keinen Zuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Der Beitragssatz von 3,6 Prozent (2026) soll bleiben; Rentner zahlen ihn allein (§ 59 Abs. 1 SGB XI).
| Rente im Monat | mit Kindern (2026 und geplant) | kinderlos 2026 | kinderlos geplant (Kabinettsentwurf 30.09.2026) |
|---|---|---|---|
| 1.500 € | 54,00 € (3,6 %) | 63,00 € (4,2 %) | 67,50 € (4,5 %), also 4,50 € mehr im Monat, 54 € im Jahr |
Ab 2028 ist zudem ein Zuschlag geplant, wenn ein Ehepartner beitragsfrei mitversichert ist (§ 55c SGB XI-E). Er entfiele etwa, wenn dieser Partner die Regelaltersgrenze erreicht hat, mindestens Pflegegrad 3 hat oder einen Angehörigen pflegt (ab Pflegegrad 2, zehn Stunden die Woche).
| Rechenbeispiel ab 1. Juli 2028: 1.800 € Rente, Ehefrau 63, familienversichert, keine Ausnahme | Zuschlag | im Monat |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 2,5 Prozentpunkte, beschlossen (§ 242b SGB V, BGBl. 2026 I Nr. 228) | 45,00 € |
| Pflegeversicherung | 0,52 Prozentpunkte, geplant (§ 55c SGB XI-E) | 9,36 € |
Ab 2028 sollen auch Arbeitgeber von Minijobbern Pflegebeitrag zahlen (§ 59b SGB XI-E). Wie sich die Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner berechnen, zeigt unsere Seite dazu.
9. Pflegende Rentner sollen keine neuen Rentenpunkte mehr sammeln
Für pflegende Angehörige soll die Pflegekasse nur noch Rentenbeiträge zahlen, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen (§ 44 Abs. 1 SGB XI-E). Diese Beiträge bringen Rentenpunkte für die eigene Rente. Die Regelaltersgrenze ist das Alter für die normale Altersrente, je nach Jahrgang 65 bis 67 Jahre (ab Jahrgang 1964: 67).
2026 zahlt die Kasse 198,62 Euro (Pflegegrad 2) bis 735,63 Euro (Pflegegrad 5) im Monat ein, wenn die Familie nur Pflegegeld bekommt (§ 166 SGB VI). Rentner kommen heute nur über einen Umweg daran: Sie beziehen 99,99 statt 100 Prozent ihrer Rente, eine Teilrente.
| Rechenbeispiel 2026: Sie pflegen Ihren Mann (Pflegegrad 4, nur Pflegegeld) | Betrag |
|---|---|
| Rentenbeitrag der Pflegekasse für Sie | 514,94 € im Monat |
| mehr Rente nach einem Jahr Pflege | rund 27,20 € im Monat |
| was die Teilrente von 99,99 % kostet | rund 0,12 € im Monat |
| Beiträge im Schnitt laut Begründung (rund 153 Mio. € ÷ 39.000 Rentner, 2024) | rund 3.923 € im Jahr |
Die Kürzung auf 70 Prozent aus dem Juni-Entwurf ist gestrichen. Eine Regel für Rentner, die heute schon so pflegen, fanden wir im Entwurf nicht. Wer Rentenpunkte für pflegende Angehörige bekommt, zeigt unsere Seite dazu.
10. Später geplant: Notdienst 2028, Pflegebegleitung und jährliche Erhöhung 2029
Drei Teile sollen später starten: 2028 ein Pflege-Notdienst, 2029 die Pflegebegleitung und eine jährliche Erhöhung der Leistungen. Die Pflegebegleitung ist ein jährlicher Besuch zu Hause (§ 7c SGB XI-E). Wer ihn nicht wahrnimmt, dem könnte das Pflegegeld gekürzt werden.
Nach geltendem Recht steigen die Leistungen am 1. Januar 2028 (§ 30 SGB XI); laut Entwurf soll das entfallen. Ab 2029 ist eine jährliche Erhöhung (Dynamisierung) nach der Kerninflation geplant, dem Preisanstieg ohne Energie und Lebensmittel. Wie viel Pflegegeld gäbe es 2028? Laut Entwurf so viel wie 2027.
Der Beratungseinsatz, ein Pflichtbesuch jedes halbe Jahr bei Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld, soll bis Ende 2028 bleiben (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Geplant sind auch bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad. Mehr zum Beratungseinsatz steht auf unserer Seite.
Anspruchs-Check
Welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen könnten, zeigt der kostenlose Anspruchs-Check. Er dauert etwa 2 Minuten.
Was würde die Pflegereform 2027 für Sie bedeuten? Fünf Rechenbeispiele
Wer nur Pflegegeld bekommt, hätte nach dem Entwurf mehr Geld; wer Verhinderungspflege oder die Pflegebox nutzt, eher weniger. Der Leistungsrahmen ist hier die Summe aus Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegebox und Jahresbetrag, ohne Pflegedienst, Tagespflege und Umbau. Alle Zahlen sind eine eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs.
Pflegegrad 3: 858 Euro weniger Rahmen, 372 Euro mehr Geld
Ein Pflegegeld-Haushalt mit Pflegegrad 3 hätte nach dem Entwurf 11.945 statt 12.803 Euro Rahmen im Jahr, also 858 Euro weniger. Frei verfügbar wären aber 372 Euro mehr Pflegegeld im Jahr.
| Posten | 2026 (geltend) | geplant (Kabinettsentwurf 30.09.2026) |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 599 € × 12 = 7.188 € | 630 € × 12 = 7.560 € |
| Entlastungsbetrag / Sozialraumbudget | 131 € × 12 = 1.572 € | 175 € × 12 = 2.100 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € × 12 = 504 € | entfällt (0 €) |
| Jahresbetrag / Überbrückungsbudget | 3.539 € | 2.285 € |
| Summe | 12.803 € | 11.945 € |
Einfach gesagt: Das frei verfügbare Geld stiege, die Töpfe für feste Zwecke würden kleiner.
Pflegegrad 1 bis 5 im Vergleich
Bei allen Pflegegraden würde der Rahmen kleiner, am stärksten bei Pflegegrad 1. Dort bliebe von 2.076 Euro im Jahr (2026: 131 plus 42 Euro, mal 12) keine monatliche Zahlung.
| Pflegegrad | Rahmen 2026 | Rahmen geplant (Kabinettsentwurf 30.09.2026) | Unterschied im Jahr | davon Pflegegeld im Jahr (2026 → geplant) |
|---|---|---|---|---|
| 1 (2025: 29,0 % aller Erstbegutachteten, MD Bund) | 2.076 € | 0 € laufend (Umbau-Zuschuss bleibt) | −2.076 € | kein Pflegegeld |
| 2 | 9.779 € | 8.945 € | −834 € | 4.164 € → 4.560 € |
| 3 | 12.803 € | 11.945 € | −858 € | 7.188 € → 7.560 € |
| 4 | 15.215 € | 15.065 € | −150 € | 9.600 € → 10.680 € |
| 5 | 17.495 € | 17.345 € | −150 € | 11.880 € → 12.960 € |
Bei Pflegegrad 1 blieben der Umbau-Zuschuss bis 4.180 Euro je Maßnahme (2026), technische Hilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse. Was bei Pflegegrad 1 heute zusteht, zeigt unsere Seite dazu.
Wer die Pflegebox nutzt: plus 48 bis minus 11 Euro im Monat
Wer heute Pflegegeld und die Pflegebox für 42 Euro bekommt, hätte bei Pflegegrad 2 und 3 nach dem Entwurf etwas weniger. Bei Pflegegrad 4 und 5 bliebe etwas mehr übrig.
| Pflegegrad | Pflegegeld + 42 € (2026) | Entlastungsbudget, geplant (Kabinettsentwurf 30.09.2026) | Unterschied im Monat |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 € + 42 € = 389 € | 380 € | −9 € |
| 3 | 599 € + 42 € = 641 € | 630 € | −11 € |
| 4 | 800 € + 42 € = 842 € | 890 € | +48 € |
| 5 | 990 € + 42 € = 1.032 € | 1.080 € | +48 € |
Die Rechnung gilt, wenn Sie weiter Dinge für 42 Euro im Monat brauchen. Brauchen Sie weniger, fiele der Verlust kleiner aus.
Wer eine Nachbarin für die Vertretung bezahlt
Wer 2026 die Verhinderungspflege voll für eine Nachbarin nutzt, hätte bei Pflegegrad 3 nach dem Entwurf bis zu 3.167 Euro im Jahr weniger.
Rechenbeispiel
Pflegegrad 3, Vertretung durch eine Nachbarin. 2026 zahlt die Kasse bis 3.539 Euro im Jahr. Geplant bliebe nur das höhere Pflegegeld: 31 Euro mal 12 sind 372 Euro. Es fehlen also 3.167 Euro.
Bei Pflegegrad 2 wären es bis zu 3.143 Euro weniger, bei Pflegegrad 4 und 5 bis zu 2.459 Euro; andere Budgets sind nicht eingerechnet. Das Überbrückungsbudget soll keine private Vertretung bezahlen. Die Tabelle zeigt, wer vertreten könnte und aus welchem Topf.
| Wer vertritt? | 2026 (geltend) | geplant (Kabinettsentwurf 30.09.2026) |
|---|---|---|
| Pflegedienst | Jahresbetrag bis 3.539 € | Sachleistungsbudget; 2027 auch Überbrückungsbudget für zugelassene Dienste, also Dienste mit Vertrag mit der Kasse (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E) |
| Angehörige oder Nachbarin, privat bezahlt | Verhinderungspflege bis 3.539 €; nahe Angehörige in der Regel bis 694 / 1.198 / 1.600 / 1.980 € (Pflegegrad 2 bis 5) | kein eigener Topf, nur das höhere Pflegegeld |
| anerkannte Nachbarschaftshilfe für den Alltag | Entlastungsbetrag 131 € im Monat | Sozialraumbudget bis 175 € im Monat, nur mit Anerkennung |
| Kurzzeitpflege im Heim | Jahresbetrag bis 3.539 € | Überbrückungsbudget bis 2.285 € |
Wer Kurzzeitpflege braucht: 13 statt 20 Tage
Nach dem Entwurf reichte das Geld der Kasse nur noch für rund 13 statt rund 20 Tage Kurzzeitpflege im Jahr. Kurzzeitpflege ist ein Aufenthalt von einigen Tagen oder Wochen im Pflegeheim, etwa nach dem Krankenhaus.
| Rechenbeispiel: Tagessatz rund 172 € (Rechenzahl aus der Begründung zu § 88b SGB XI-E, kein amtlicher Durchschnittspreis) | Tage |
|---|---|
| 2026: 3.539 € ÷ 172 € | rund 20 |
| geplant (Kabinettsentwurf 30.09.2026): 2.285 € ÷ 172 € | rund 13 |
Unterkunft, Essen und Investitionskosten (Anteil für Gebäude und Ausstattung) zahlen Sie selbst. 2026 hilft dabei der Entlastungsbetrag, das Sozialraumbudget soll das nicht. Dauer und Zuschuss der Kurzzeitpflege 2026 erklärt unsere Seite dazu.
Bleibt mein Pflegegrad nach der Pflegereform? Bestandsschutz und Stichtag
Ja, nach dem Entwurf sollen Sie Ihren Pflegegrad behalten: Die höheren Punktgrenzen allein sollen ihn nicht senken. Für neue Anträge soll der Tag zählen, an dem der Antrag bei der Kasse ankommt (§ 142b SGB XI-E). Bestandsschutz heißt: Ein Pflegegrad, den Sie haben, soll geschützt bleiben.
Bestandsschutz: kein Verlust allein wegen der neuen Punktgrenzen
Der Entwurf schützt bestehende Pflegegrade ausdrücklich (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E).
Gesetzestext
„… diese Einstufung kann nicht zu dem Verlust des bestehenden Pflegegrades allein aufgrund der Anpassung der Schwellenwerte … und der Bewertungssystematik in Anlage 2 führen.“ (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E)
Einfach gesagt
Wird Ihr Pflegegrad neu begutachtet, sollen Sie ihn nicht allein wegen der höheren Punktgrenzen verlieren. Für einen höheren Pflegegrad gelten bei Anträgen nach dem Start aber die geplanten Grenzen.
Das Ministerium schreibt: „Niemand verliert allein wegen der neuen Schwellenwerte seinen bereits anerkannten Pflegegrad.“ (Stand 07.10.2026)
Der Schutz hat eine Grenze: Geht es Ihnen deutlich besser, kann die Kasse den Pflegegrad laut Begründung weiter senken, wie heute (§ 48 SGB X). Gesenkt wird nur für die Zukunft.
Der Tag des Antrags entscheidet: drei Beispiele
Entscheidend soll der Tag sein, an dem Ihr Antrag bei der Pflegekasse ankommt, nicht der Tag des Abschickens (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E). Ein Brief vom 30. Dezember 2026 käme wohl zu spät. Bei einer Begutachtung, die die Kasse von sich aus ansetzt, soll deren Tag zählen.
Betroffen wären Anträge mit 12,5 bis unter 15, 27 bis unter 30 und 47,5 bis unter 50 Punkten. Die Tabelle rechnet drei Fälle durch, falls die Reform so kommt.
| Punkte (geplant, Kabinettsentwurf 30.09.2026) | Antrag im Dezember 2026 | Antrag am 02.01.2027 | Unterschied im ersten Jahr (eigene Rechnung) |
|---|---|---|---|
| 48,75 | Pflegegrad 3 (bisherige Grenze 47,5): 630 € × 12 = 7.560 € Entlastungsbudget | Pflegegrad 2 (geplante Grenze 50): 380 € × 12 = 4.560 € | 3.000 € weniger Pflegegeld; mit Pflegedienst 700 € weniger im Monat (890 statt 1.590 € Sachleistungsbudget) |
| 28,75 | Pflegegrad 2 (bisherige Grenze 27): 4.560 € Entlastungsbudget plus bis 175 € × 12 = 2.100 € Sozialraumbudget | Pflegegrad 1 (geplante Grenze 30): kein Pflegegeld, kein Sozialraumbudget | bis zu 6.660 € |
| 13,75 | Pflegegrad 1 (bisherige Grenze 12,5): Zuschuss für Umbauten bis 4.180 € je Maßnahme (2026), technische Pflegehilfsmittel, Hausnotruf | kein Pflegegrad (geplante Grenze 15) | nichts davon über die Pflegekasse |
Die Punkte sind krumm, weil es Gesamtpunkte nur in Schritten von 1,25 gibt. Zudem soll nach dem Start innerhalb der Module strenger gezählt werden (Änderung 4). Dieselbe Person bekäme dann vielleicht weniger Punkte.
Gilt der Stichtag auch für eine Höherstufung?
Ja, nach dem Wortlaut des Entwurfs soll auch bei einer Höherstufung der Tag zählen, an dem der Antrag ankommt. Ein Antrag auf Höherstufung ist ein neuer Antrag; kommt er nach dem Start an, sollen die geplanten Grenzen gelten.
Sie stellen ihn, wenn es Ihnen für mindestens sechs Monate schlechter geht. Den höheren Grad kann es ab der Verschlechterung geben, auch vor dem Antragsmonat (§ 48 Abs. 1 SGB X). Ein Anruf oder kurzer Brief genügt. Den Ablauf zeigt unsere Seite zur Höherstufung des Pflegegrads.
Gibt es 2027 die 70 Euro, wenn die Pflegekasse zu lange braucht?
Nein, laut Entwurf nicht vom 1. Januar bis 30. April 2027. 2026 muss die Kasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Sonst zahlt sie in der Regel 70 Euro je begonnene Woche, außer sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten (§ 18c SGB XI).
Gesetzestext
„Die Frist nach § 18c Absatz 1 Satz 1 ist vom 1. Januar 2027 bis zum 30. April 2027 unbeachtlich.“ (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E)
Einfach gesagt
In diesen vier Monaten gäbe es kein Geld für lange Wartezeiten.
Ausgenommen sein soll „besonders dringlicher Entscheidungsbedarf“. Ob die Pause auch Anträge aus dem Dezember 2026 trifft, lässt der Entwurf offen.
Eigene Rechnung: Kommt Ihr Antrag bis etwa 25. November 2026 an, enden die 25 Arbeitstage noch 2026. Regionale Feiertage sind nicht berücksichtigt; wie die Kassen zählen, ist nicht veröffentlicht.
Pflegegrad 2027 abgelehnt, Antrag war 2026: Was tun?
Prüfen Sie im Bescheid das Antragsdatum: Ging der Antrag 2026 ein, müssten nach dem Entwurf die bisherigen Punktgrenzen gelten. Gehen Sie in vier Schritten vor.
- Sehen Sie das Eingangsdatum im Bescheid oder in der Bestätigung der Kasse nach.
- Fordern Sie bei der Kasse das Gutachten des Medizinischen Dienstes an.
- Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, also einen Brief, dass Sie nicht einverstanden sind (§ 84 SGG). Ein Bescheid per Post gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X).
- Nennen Sie im Widerspruch den Eingangstag 2026 und die Regel zum Antragstag (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E).
Mehr zum Widerspruch gegen den Pflegegrad steht auf unserer Seite dazu.
Was können Sie vor der Pflegereform bis 31.12.2026 tun?
Bis 31. Dezember 2026 können Sie drei Dinge sichern: einen Antrag nach den bisherigen Punktgrenzen, den Rest Ihres Entlastungsbetrags 2026 und die Erstattung Ihrer Verhinderungspflege. Für die beiden letzten fanden wir im Entwurf keine Übergangsregel. Die Tabelle zeigt alle Termine.
| Datum | Was | Grundlage |
|---|---|---|
| 31.12.2026 | Antrag auf Pflegegrad oder Höherstufung muss bei der Kasse angekommen sein | geplant (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E) |
| 31.12.2026 | Verhinderungspflege aus 2025 abrechnen | in Kraft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) |
| 31.12.2026 | Jahresbetrag 2026 (3.539 €) endet; Belege aus 2026 möglichst einreichen | in Kraft (§ 42a SGB XI); Übergangsregel im Entwurf nicht gefunden |
| 31.12.2026 | Entlastungsbetrag 2026 möglichst nutzen | in Kraft: Reste bis 30.06.2027 (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI); Übergangsregel im Entwurf nicht gefunden |
| 01.01. bis 30.04.2027 | keine 70 Euro bei langer Wartezeit | geplant (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E) |
| 31.12.2027 | Verhinderungspflege aus 2026 abrechnen | in Kraft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI); Regel im Entwurf nicht gefunden |
Pflegegrad oder Höherstufung noch 2026 beantragen
Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt als Antrag, ein Formular brauchen Sie nicht (§ 33 Abs. 1 SGB XI, § 16 SGB I). Er muss vor dem 1. Januar 2027 ankommen.
Leistungen gibt es ab dem Tag des Antrags, frühestens ab Vorliegen der Voraussetzungen. Brauchten Sie schon in einem früheren Monat Hilfe, zahlt die Kasse ab dem 1. des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XI). So gehen Sie in fünf Schritten vor.
- Rufen Sie so früh wie möglich Ihre Pflegekasse an. Sagen Sie „Antrag auf Pflegegrad“ oder „Antrag auf Höherstufung“.
- Notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Namen der Person am Telefon.
- Bestätigen Sie den Antrag am selben Tag per Brief, Fax oder App der Kasse: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung.“
- Heben Sie die Bestätigung der Kasse gut auf.
- Schreiben Sie bis zum Besuch des Medizinischen Dienstes täglich auf, wobei Sie Hilfe brauchen (Pflegetagebuch).
Formular, Fristen und Eilverfahren erklärt unsere Seite Pflegegrad beantragen.
Lohnt sich ein Antrag noch 2026?
Ein Antrag noch 2026 lohnt sich in der Regel, wenn Sie heute schon Hilfe im Alltag brauchen oder es Ihnen seit Monaten dauerhaft schlechter geht. Über den Antrag entscheidet die Kasse nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes.
| Ihre Lage | Rat | Grund (Stand: Kabinettsentwurf 30.09.2026, geplant) |
|---|---|---|
| Noch kein Pflegegrad, aber Hilfebedarf | in der Regel jetzt beantragen | nach dem Entwurf gelten dann die bisherigen Punktgrenzen |
| Pflegegrad vorhanden, Zustand dauerhaft deutlich schlechter | Höherstufung prüfen | 2025 endeten 69 % der Begutachtungen zur Höherstufung mit einem höheren Grad, 30 % gleich, 1 % mit einer Besserung (MD Bund) |
| Pflegegrad vorhanden, Zustand gleich | kein Antrag nötig | Bestandsschutz geplant |
| Zustand besser geworden | kein Antrag | eine Begutachtung könnte zu einem niedrigeren Pflegegrad führen |
Entlastungsbetrag 2026 aufbrauchen
Setzen Sie die 131 Euro im Monat aus 2026 möglichst noch 2026 ein. Eine Übergangsregel für Guthaben, also nicht genutzte Beträge, fanden wir im Entwurf nicht. Die Kasse erstattet die 131 Euro 2026 gegen Rechnung für diese vier Zwecke.
- Tages- und Nachtpflege.
- Kurzzeitpflege, auch Unterkunft, Essen und Investitionskosten.
- Pflegedienst, bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Körperpflege und Essen.
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Nach dem Entwurf bliebe nur der letzte Zweck. Auf der Rechnung muss die Art der Leistung stehen (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
Rechenbeispiel
Noch nichts genutzt? Dann sind Mitte Oktober 1.310 Euro offen (10 × 131 Euro), zum Jahresende 1.572 Euro. Reste dürfen Sie heute bis 30. Juni 2027 nutzen (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI).
Der Rest aus 2025 ist am 1. Juli 2026 verfallen. Beim Sozialraumbudget ist laut Begründung eine „Ansparmöglichkeit nicht weiter erforderlich“. Fragen Sie Ihre Kasse schriftlich nach Ihrem Guthaben und ob es 2027 bleibt.
Verhinderungspflege 2025 und 2026 abrechnen
Verhinderungspflege aus 2025 sollten Sie bis 31. Dezember 2026 bei der Kasse abrechnen. Erstattung gibt es bis Ende des Folgejahres (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI); für 2026 liefe die Frist bis 31. Dezember 2027.
Der Entwurf ersetzt § 39 ganz; eine Regel für die Abrechnung von 2026 im Jahr 2027 fanden wir darin nicht. Reichen Sie deshalb auch Belege aus 2026 möglichst noch 2026 ein. Was Sie vom Jahresbetrag 2026 (3.539 Euro) nicht nutzen, verfällt ohnehin am 31. Dezember.
Anträge für 2024 und früher lehnen die Pflegekassen laut ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 2. April 2026 ab. Das Sozialgericht München sprach am 29. September 2026 dennoch 2.404,50 Euro für 2024 zu (S 7 P 513/26). Das Urteil ist in erster Instanz ergangen und noch nicht rechtskräftig.
Was bleibt nach dem Entwurf der Pflegereform gleich?
Die Pflegereform soll 2027 die Tagespflege, den Zuschuss zum Umbau und die Zahlungen im Heim ab Pflegegrad 2 nicht ändern. Diese sieben Leistungen und Regeln bleiben nach dem Entwurf gleich.
- Tages- und Nachtpflege: Betreuung tagsüber oder nachts in einer Einrichtung, neben dem Pflegegeld (§ 41 SGB XI).
- Umbau der Wohnung: 2026 bis 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen bis 16.720 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
- Technische Pflegehilfsmittel und Hausnotruf (§ 40 Abs. 1 und 3 SGB XI).
- Digitale Pflegeanwendungen (Pflege-Apps): 2026 bis 40 Euro im Monat plus 30 Euro für Hilfe dazu (§ 40b SGB XI).
- Pflegezeit, Familienpflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld: Freistellung vom Beruf und Lohnersatz für Angehörige.
- Beitragssatz: 3,6 Prozent (2026).
- Pflegeberatung und Beratungsbesuche bis Ende 2028.
Kosten und Eigenanteil bei der Tagespflege und Nachtpflege 2026 erklärt unsere Seite dazu.
Pflegeheim ab Pflegegrad 2: Beträge bleiben, Erhöhung 2028 soll entfallen
Für Heimbewohner ab Pflegegrad 2 soll sich 2027 an den Zahlungen der Kasse nichts ändern. 2026 sind das 805, 1.319, 1.855 oder 2.096 Euro im Monat (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil für die Pflege, also auf den Teil, den Sie selbst zahlen (§ 43c SGB XI).
| Zeit im Heim | Zuschlag 2026 auf den Eigenanteil für die Pflege (§ 43c SGB XI) |
|---|---|
| bis 12 Monate | 15 % |
| über 12 Monate | 30 % |
| über 24 Monate | 50 % |
| über 36 Monate | 75 % |
Die für 2028 vorgesehene Erhöhung soll entfallen, die erste wäre dann 2029. Geplant ist auch, die Pflicht zur Bezahlung nach Tarif für Heime und Pflegedienste ab 2. Januar 2027 befristet teilweise auszusetzen (§ 82c Abs. 7 SGB XI-E). Was das für Ihren Eigenanteil heißt, ist offen.
Den Eigenanteil handelt das Heim mit Pflegekassen und Sozialamt aus. Was die Pflegeheim-Kosten 2026 je Bundesland ausmachen, zeigt unsere Seite dazu.
Was sollten Sie sonst über die Pflegereform 2027 wissen?
Die Pflegereform soll bekannten Leistungen andere Namen geben, und manche Zahlen aus dem ersten Entwurf vom Juni 2026 sind überholt. Was sich 2027 sonst ändert, zeigt die Übersicht Änderungen 2027 für Rentner und Pflegebedürftige.
Was ist das Entlastungsbudget?
Das Entlastungsbudget ist im Entwurf der geplante Name des Pflegegelds: 380 bis 1.080 Euro im Monat für Pflegegrad 2 bis 5. Der Entwurf spricht von „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E).
Entlastungsbudget 2025 und 2026: Gemeint ist meist der Gemeinsame Jahresbetrag
Wer nach dem Entlastungsbudget 2025 oder 2026 sucht, meint meist den Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro (2026). Viele nennen ihn Entlastungsbudget; im Gesetz heißt er Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI). Wie Sie den gemeinsamen Jahresbetrag 2026 aufteilen, zeigt unsere Seite dazu.
Was ist das Überbrückungsbudget?
Das Überbrückungsbudget ist ein geplanter Topf von bis zu 2.285 Euro im Jahr für Notfälle und Kurzzeitpflege (§ 39 SGB XI-E). Es soll bei Pflegegrad 2 bis 5 gelten; manche sagen Notfallbudget.
Gilt das Überbrückungsbudget für eine Vertretung durch Angehörige?
Nein, laut Entwurf bezahlt das Überbrückungsbudget keine privat geregelte Vertretung durch Angehörige oder Nachbarn. Geld daraus soll es für Kurzzeitpflege, ab 2028 für den Notdienst und 2027 auch für zugelassene Dienste geben (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E).
Was ist der geplante Pflege-Notdienst?
Ab 1. Januar 2028 soll ein Pflege-Notdienst einspringen, wenn die Pflegeperson plötzlich ausfällt (§ 39a SGB XI-E). Zum selben Termin ist eine Akut-Kurzzeitpflege geplant, also ein kurzfristiger Platz in einer Einrichtung (§ 42 Abs. 4 SGB XI-E).
Was ist das Sozialraumbudget?
Das Sozialraumbudget soll den Entlastungsbetrag von 131 Euro (2026) ersetzen, mit bis zu 175 Euro im Monat für Pflegegrad 2 bis 5. Mehr dazu, was sich beim Entlastungsbetrag 2027 ändern soll, steht auf unserer Seite zum Entlastungsbetrag.
Welche Zahlen aus dem Juni-Entwurf sind überholt?
Neun Zahlen und Regeln aus dem Juni-Entwurf sind überholt; maßgeblich ist der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026. Ein halbes Pflegegeld in den ersten drei Monaten ist zum Beispiel nicht mehr geplant.
| Punkt | Referentenentwurf 05.06.2026 (überholt) | Kabinettsentwurf 30.09.2026 (geplant) |
|---|---|---|
| Pflegegeld Pflegegrad 2 bis 5 | 386 / 638 / 889 / 1.079 € | 380 / 630 / 890 / 1.080 € |
| Sachleistung Pflegegrad 2 bis 5 | 889 / 1.590 / 2.089 / 2.529 € | 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € |
| Halbes Pflegegeld in den ersten 3 Monaten (Pflegegrad 2, 3) | vorgesehen | gestrichen |
| Überbrückungsbudget | 1.855 € (Pflegegrad 2, 3) / 2.285 € (Pflegegrad 4, 5) | 2.285 € für alle |
| Kinderlosenzuschlag | 0,7 Prozentpunkte | 0,9 Prozentpunkte |
| Rentenbeiträge für Pflegepersonen | 70 % | 100 %, Ende bei Regelaltersgrenze |
| Zuschläge im Heim langsamer steigen lassen | vorgesehen | gestrichen |
| Pflegebegleitung | ab 2028 | ab 2029 |
| Elternunterhalt | Rücknahme der 100.000-€-Grenze angestrebt | wird nur geprüft |
Warum will die Regierung die Pflegeversicherung neu ordnen?
Die Regierung begründet die Reform mit Geldmangel: Ohne Reform fehlten der sozialen Pflegeversicherung 2027 rund 7,6 Milliarden Euro. Laut Vorblatt des Entwurfs wüchse die Lücke auf 15,4 (2028), 16,9 (2029) und 17,4 Milliarden Euro (2030).
Als zweiten Grund nennt die Begründung die „Eindämmung von Missbrauchspotenzial“ bei der Verhinderungspflege und den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Einfach gesagt: Die Regierung meint, dass dort Geld missbraucht wurde. Zum Vergleich: 2025 gab es rund 513.000 Anträge auf Verhinderungspflege, die Pflegebox bekommen rund 1,2 Millionen Menschen.
Ändert die Pflegereform etwas am Elternunterhalt?
Nein, am Elternunterhalt ändert der Entwurf nichts; er will die Regel nur prüfen lassen. Elternunterhalt zahlen Kinder, wenn das Geld der Eltern für die Pflege nicht reicht. Das Sozialamt fordert ihn 2026 nur, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Mehr zum Elternunterhalt 2026 steht auf unserer Seite.
Quellen und Stand
Rechtsstand: 14. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.
- SG München, Urteil vom 29.09.2026, S 7 P 513/26 (erste Instanz, nicht rechtskräftig)
- Bundesrats-Drucksache 587/26: Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), 09.10.2026
- Kabinettsentwurf PNOG vom 30.09.2026 (Bundesministerium für Gesundheit)
- Verfahrensseite PNOG (Bundesministerium für Gesundheit)
- Fragen und Antworten zum PNOG (Bundesministerium für Gesundheit, Stand 07.10.2026)
- Bundesrat: Plenarsitzungen 2026
- Referentenentwurf PNOG vom 05.06.2026 (überholt, nur zum Vergleich)
- § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
- § 15 SGB XI (Punktgrenzen)
- § 18c SGB XI (Bescheidfrist, 70 Euro)
- § 30 SGB XI (Dynamisierung)
- § 33 SGB XI (Leistungsbeginn)
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld, Beratungsbesuch)
- § 39 SGB XI (Verhinderungspflege)
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld)
- § 41 SGB XI (Tages- und Nachtpflege)
- § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
- § 43 SGB XI (Pflege im Heim)
- § 43c SGB XI (Leistungszuschlag im Heim)
- § 44 SGB XI (Rentenbeiträge für Pflegepersonen)
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung)
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 55 SGB XI (Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag)
- § 59 SGB XI (Beitragstragung bei Rentnern)
- § 166 SGB VI (Beiträge für Pflegepersonen)
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist)
- § 37 SGB X (Bekanntgabe)
- § 48 SGB X (Änderung der Verhältnisse)
- § 94 SGB XII (Elternunterhalt)
- Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, 02.04.2026 (GKV-Spitzenverband)
- Bundesrats-Drucksache 576/26: Verordnung über die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027 (Entwurf)
- Medizinischer Dienst Bund: Report Pflege, 15.07.2026
- AOK: Fachseite zum PNOG (nur für die Bundestagstermine, Sekundärquelle)