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Verhinderungspflege 2026: bis 3.539 Euro im Jahr, Frist und Pläne für 2027

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 2026 bis 3.539 Euro im Jahr für eine Vertretung. Was Angehörige bekommen, bis wann Sie abrechnen und was 2027 geplant ist.

Von Redaktion Steht mir zu Faktengeprüft
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  • 31 Quellen
  • 23 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Verhinderungspflege ist Geld der Pflegekasse für eine Vertretung, wenn die Person ausfällt, die Sie zu Hause pflegt.
  • Für die Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse 2026 bis 3.539 Euro im Jahr, bei allen Pflegegraden von 2 bis 5 gleich.
  • Bei der Verhinderungspflege zahlt die Kasse höchstens 56 ganze Vertretungstage im Jahr.
  • Bei der Verhinderungspflege bezahlen Sie die Vertretung in der Regel zuerst selbst und reichen danach die Belege bei der Pflegekasse ein.
  • Die Verhinderungspflege schöpfen Sie voll aus, wenn Sie 2026 den ganzen Jahresbetrag von 3.539 Euro nutzen und dabei möglichst wenig Pflegegeld verlieren.
  • Die Pflegekasse lehnt Verhinderungspflege meist ab, weil eine Voraussetzung fehlt, ein Beleg fehlt oder die Frist vorbei ist.
  • Die Verhinderungspflege ist noch nicht abgeschafft: Nach dem heutigen Gesetz gibt es sie auch 2027.
  • Neben der Verhinderungspflege gibt es fünf weitere Hilfen, wenn die Pflegeperson ausfällt.

Die Verhinderungspflege bringt 2026 bis 3.539 Euro im Jahr, wenn die Person ausfällt, die Sie zu Hause pflegt. Die Pflegekasse zahlt das ab Pflegegrad 2. Die Pflegekasse gehört zu Ihrer Krankenkasse. Der Pflegegrad ist die Stufe Ihrer Pflegebedürftigkeit von 1 bis 5. In der Regel bezahlen Sie die Vertretung zuerst selbst. Danach erstattet die Pflegekasse das Geld gegen Belege. Wenn nahe Angehörige wie Kinder oder Enkel vertreten, zahlt die Kasse in der Regel weniger: 2026 je nach Pflegegrad 694 bis 1.980 Euro. Hatten Sie 2025 eine Vertretung, reichen Sie die Belege bis 31.12.2026 bei der Pflegekasse ein. Die Bundesregierung will die Leistung 2027 streichen. Beschlossen ist das nicht (Stand 14.10.2026). Bis ein Gesetz kommt, gilt alles auf dieser Seite.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist Geld der Pflegekasse für eine Vertretung, wenn die Person ausfällt, die Sie zu Hause pflegt. Diese Person heißt im Gesetz Pflegeperson. Gemeint ist, wer Sie privat pflegt, etwa Ihre Tochter, Ihr Ehemann oder eine Nachbarin.

Im Alltag heißt die Leistung auch Urlaubsvertretung oder Verhinderungspflegegeld. Das Gesetz nennt die Vertretung Ersatzpflege (§ 39 SGB XI). Alle diese Wörter meinen dasselbe. SGB XI ist das Gesetzbuch zur Pflegeversicherung.

Die Pflegeperson ist verhindert „wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen“ (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Einfach gesagt: Urlaub und Krankheit zählen, andere Gründe aber auch. Den Grund nennen Sie der Pflegekasse beim Abrechnen.

Verhinderungspflege ist eine Kostenerstattung. Kostenerstattung heißt: Die Kasse zahlt zurück, was die Vertretung nachweislich gekostet hat. Es ist also kein Geld zur freien Verfügung wie das Pflegegeld, das Sie jeden Monat für die Pflege zu Hause bekommen. Die Regeln stehen in § 39 und § 42a SGB XI.

Gepflegt werden Sie zu Hause. Die Vertretung darf aber auch anderswo stattfinden, etwa in einem Heim, einem Wohnheim oder einer Reha-Einrichtung.

Auf dieser Seite meint „Sie“ die Person, die gepflegt wird. Wenn Sie die Pflege für Ihre Mutter oder Ihren Vater organisieren, lesen Sie „Sie“ als „Ihre Mutter“ oder „Ihr Vater“. Doch wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Wer bekommt Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege bekommen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von einer privaten Pflegeperson gepflegt werden. Der Pflegegrad zeigt, wie viel Hilfe Sie brauchen. Bis 2016 gab es stattdessen Pflegestufen. Die Zahlen sind nicht gleich: Aus Pflegestufe 2 wurde in der Regel Pflegegrad 3 oder 4 (mehr dazu bei den Fragen unten).

Drei Voraussetzungen aus § 39 SGB XI und dem Rundschreiben der Pflegekassen müssen alle zutreffen.

  • Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
  • Pflege zu Hause durch eine private Pflegeperson
  • Verhinderung der Pflegeperson: Sie kann eine Zeit lang nicht pflegen, ganz oder für einige Stunden

Seit 01.07.2025 gibt es keine Wartezeit mehr. Früher musste die Pflegeperson Sie vorher sechs Monate gepflegt haben. Diese Wartezeit hieß Vorpflegezeit.

Kein Geld gibt es, wenn nur ein Pflegedienst Sie versorgt und niemand privat pflegt. Die Pflegekassen zählen einen Pflegedienst nicht als Pflegeperson, die ausfallen kann. So steht es in ihrem Rundschreiben vom 02.04.2026. Das ist die gemeinsame Anleitung der gesetzlichen Pflegekassen auf Bundesebene zum Gesetz.

Wenn neben dem Pflegedienst auch Ihre Tochter pflegt, zählt ihr Ausfall. Kommt nur der Pflegedienst, kann die Kurzzeitpflege helfen, also Pflege auf Zeit in einem Heim. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Verhinderungspflege; die Antwort dazu steht weiter unten.

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Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse erstattet, was die Vertretung tatsächlich gekostet hat, wenn Sie es belegen. Die Vertretung übernimmt die Hilfe, die sonst die Pflegeperson leistet, etwa beim Waschen, Anziehen und Essen. Wer Sie vertritt, braucht dafür keine Ausbildung (Rundschreiben, Ziffer 2.6 zu § 39 SGB XI).

Die Verhinderungspflege ist eine von mehreren Leistungen der Pflegekasse, neben Pflegegeld, Pflegedienst und Tagespflege. Eine Übersicht aller Leistungen der Pflegekasse mit Beträgen 2026 finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Die Pflegekasse erstattet bei der Verhinderungspflege die folgenden fünf Kosten.

  • Vergütung für Nachbarn, Bekannte oder Verwandte
  • Rechnung eines Pflegedienstes oder Betreuungsdienstes
  • Fahrkosten naher Angehöriger mit dem Auto, 2026: 0,20 Euro je Kilometer
  • Verdienstausfall naher Angehöriger mit Nachweis, also Lohn, der ihnen fehlt, weil sie für die Vertretung frei nehmen
  • Pflegeanteil der Rechnung, wenn die Vertretung in einem Heim stattfindet

Diese zwei Kosten zahlt die Pflegekasse nicht.

  • Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in einem Heim. Investitionskosten sind der Anteil für Gebäude und Ausstattung.
  • Kosten, für die Sie keinen Beleg haben

Zwei Sonderfälle nennt das Rundschreiben. Wenn sich zwei Pflegepersonen gegenseitig vertreten, ist der Mehraufwand erstattungsfähig. Nimmt ein Angehöriger Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, zählt sein Verdienstausfall als Aufwand, aber nicht zusätzlich zum Pflegeunterstützungsgeld.

Die Kasse zieht mindestens 20 Prozent ab, wenn ein Heim ohne Zulassung der Pflegekassen eine Pauschalrechnung stellt. Eine Pauschalrechnung trennt Pflege, Essen und Zimmer nicht. Im Beispiel des Rundschreibens 2026 werden aus einer Rechnung über 1.530 Euro 1.224 Euro Erstattung (306 Euro Abzug).

Bis 31.12.2026 erledigen

Drei Punkte zur Verhinderungspflege sind bis Silvester wichtig.

  1. Ersatzpflege aus 2025 abrechnen. Ihre Abrechnung mit Belegen muss bis 31.12.2026 bei der Pflegekasse sein; das Gesetz nennt sie Antrag (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Danach lehnen die Pflegekassen die Erstattung ab.
  2. Restbetrag 2026 nutzen. Der Jahresbetrag ist der gemeinsame Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, 2026 bis 3.539 Euro. Was davon bis Silvester ungenutzt bleibt, verfällt. Es zählt, wann die Vertretung stattfindet: Abrechnen können Sie Vertretungen aus 2026 auch danach.
  3. Belege aus 2026 nicht liegen lassen. Nach dem heutigen Gesetz haben Sie dafür bis 31.12.2027 Zeit. Der Gesetzentwurf für die Pflegereform 2027 regelt aber nicht ausdrücklich, wie Ersatzpflege aus 2026 im Jahr 2027 abgerechnet wird (Stand 14.10.2026). Reichen Sie die Belege am besten gleich nach jeder Vertretung ein.

Wie Sie Schritt für Schritt die Verhinderungspflege abrechnen, erklärt die Seite Verhinderungspflege abrechnen.

Wie viel Geld gibt es 2026 für die Vertretung?

Für die Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse 2026 bis 3.539 Euro im Jahr, bei allen Pflegegraden von 2 bis 5 gleich. Wenn nahe Angehörige vertreten, gilt in der Regel eine niedrigere Grenze. Die Tabelle zeigt alle Beträge 2026 je Pflegegrad.

Verhinderungspflege 2026: Beträge je Pflegegrad

Pflegegrad Vertretung durch Nachbarn, Freunde, Nichte, Pflegedienst Vertretung durch nahe Angehörige oder Mitbewohner Halbes Pflegegeld je ganzem Vertretungstag
1 kein Anspruch kein Anspruch entfällt
2 bis 3.539 € im Jahr in der Regel bis 694 € im Jahr 5,78 €
3 bis 3.539 € in der Regel bis 1.198 € 9,98 €
4 bis 3.539 € in der Regel bis 1.600 € 13,33 €
5 bis 3.539 € in der Regel bis 1.980 € 16,50 €

Stand 2026. Nahe Angehörige bekommen mit Belegen für Fahrkosten oder Verdienstausfall bis 3.539 Euro. Halbes Pflegegeld je Tag: Pflegegeld geteilt durch 2, geteilt durch 30 (eigene Rechnung).

Der Betrag heißt Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI). Das ist ein Topf für zwei Leistungen: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen ihn sich. Was Sie für die eine Leistung ausgeben, fehlt bei der anderen. Den Topf gibt es seit 01.07.2025.

Nach dem heutigen Gesetz bleibt der Betrag 2027 gleich. Die nächste Erhöhung sieht das Gesetz zum 01.01.2028 vor (§ 30 SGB XI).

Manche nennen den Topf „Entlastungsbudget“. Das ist falsch: So soll im Gesetzentwurf für 2027 das Pflegegeld heißen. Nicht verwechseln mit dem Entlastungsbetrag: Das ist Geld der Pflegekasse für Hilfe im Alltag, 2026 131 Euro im Monat.

Nachbarn, Freunde und Pflegedienste: bis 3.539 Euro

Die Kasse zahlt 2026 bis 3.539 Euro, wenn Sie jemand vertritt, der nicht eng mit Ihnen verwandt ist. Das gilt für Nachbarn, Freunde, Nichten, Neffen, Tanten, Onkel und Cousins. Es gilt auch für Pflegedienste und Betreuungsdienste. Ein Pflegedienst kann also die Vertretung übernehmen; er zählt nur nicht als Pflegeperson, die ausfällt.

Einen festen Betrag pro Tag gibt es nicht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG), das höchste Gericht für diese Fragen, am 12.07.2012 entschieden (B 3 P 6/11 R). Die Kasse prüft aber jedes Mal, ob der Betrag angemessen ist, also nicht zu hoch für die geleistete Hilfe.

Nahe Angehörige: in der Regel 694 bis 1.980 Euro

Wenn nahe Angehörige vertreten, zahlt die Kasse in der Regel höchstens so viel, wie Ihr Pflegegeld für zwei Monate beträgt. 2026 sind das je nach Pflegegrad 694 bis 1.980 Euro im Jahr.

Im Gesetz steht, die Erstattung darf das Pflegegeld „für bis zu zwei Monate“ nicht übersteigen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Einfach gesagt: Das doppelte Monats-Pflegegeld ist die Obergrenze, hier Regelgrenze genannt.

Als nah gelten Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Verschwägert heißt: durch Heirat verwandt. Dazu kommt, wer mit Ihnen im selben Haushalt lebt. Die Tabelle zeigt, wer zählt (Rundschreiben, Stand 2026).

Zählt als nah: in der Regel bis 2-faches Pflegegeld Zählt nicht als nah: bis 3.539 € (2026)
Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister Nichten, Neffen, Tanten, Onkel, Cousins
Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin, Stiefkinder, Stiefeltern Nachbarn, Freunde, Bekannte
alle, die mit Ihnen im Haushalt leben, etwa Ihr Ehepartner Pflegedienste, Betreuungsdienste

Mit Belegen gibt es mehr. Die Kasse erstattet dann zusätzlich Fahrkosten mit dem Auto (2026: 0,20 Euro je Kilometer, ohne eigene Obergrenze) und nachgewiesenen Verdienstausfall. Zusammen sind 2026 höchstens 3.539 Euro im Jahr möglich.

Rechenbeispiel

Ein Sohn vertritt bei Pflegegrad 4 an 21 Tagen. Er fährt jeden Tag 20 Kilometer. Das Beispiel stammt aus dem Rundschreiben der Pflegekassen, Werte 2026.

Posten Betrag
Geld für die Pflege selbst (Aufwendungen) 650 €
Fahrkosten: 20 km × 0,20 € × 21 Tage 84 €
Verdienstausfall mit Nachweis 1.445 €
Erstattung 2.179 €

Die Regelgrenze von 1.600 Euro (2026) gilt für das Geld für die Pflege selbst. Fahrkosten und Verdienstausfall kommen mit Belegen dazu. Im Beispiel erstattet die Kasse also 2.179 Euro. Im Jahresbetrag 2026 bleiben danach noch 1.360 Euro und 35 Vertretungstage.

Den vollen Betrag gibt es auch für Angehörige, wenn sie erwerbsmäßig vertreten. Erwerbsmäßig heißt: wie ein Beruf, gegen Bezahlung. Die Kassen nehmen das an, wenn jemand in zwölf Monaten eine andere pflegebedürftige Person länger als eine Woche vertritt. Dasselbe gilt laut Rundschreiben, wenn eine einzelne Vertretung länger als acht Wochen dauert.

Die Verhinderungspflege durch Angehörige hat noch weitere Regeln. Wer genau als naher Angehöriger zählt und was steuerfrei bleibt, erklärt die Seite Verhinderungspflege durch Angehörige.

Welche Beträge früher galten

Bis 30.06.2025 gab es für die Verhinderungspflege höchstens 1.685 Euro im Jahr 2025, für höchstens sechs Wochen. Manche Seiten nennen noch ältere Beträge wie 1.612 Euro. Sie alle gelten seit 01.07.2025 nicht mehr. Die Tabelle zeigt die Regeln vor und nach dieser Änderung.

Zeitraum Höchstbetrag Verhinderungspflege Dauer Nahe Angehörige Vorpflegezeit
seit 01.07.2025 (gilt 2026) 3.539 € Gemeinsamer Jahresbetrag 8 Wochen 2-faches Pflegegeld keine
01.01. bis 30.06.2025 1.685 € plus bis 843 € aus der Kurzzeitpflege, zusammen 2.528 € 6 Wochen 1,5-faches Pflegegeld 6 Monate

Bis 30.06.2025 gab es also zwei getrennte Töpfe. Geld, das Sie im ersten Halbjahr 2025 bekommen haben, wird vom Jahresbetrag 2025 abgezogen (§ 144 Abs. 6 SGB XI).

Wie lange zahlt die Kasse, und was passiert mit dem Pflegegeld?

Bei der Verhinderungspflege zahlt die Kasse höchstens 56 ganze Vertretungstage im Jahr. An diesen Tagen gibt es nur das halbe Pflegegeld. Ist die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden weg, zählt der Tag nicht mit, und das Pflegegeld bleibt voll.

56 Tage im Jahr und die 8-Stunden-Regel

Verhinderungspflege gibt es längstens acht Wochen im Kalenderjahr, das sind 56 Tage (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Ein Tag zählt nicht zu den 56 Tagen, wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden weg ist. Die Kosten gehen dann nur vom Jahresbetrag ab.

Diese 8-Stunden-Regel steht nicht im Gesetz, sondern im Rundschreiben der Pflegekassen. Entscheidend ist, wie lange die Pflegeperson weg ist. Wie lange die Vertretung da ist, spielt keine Rolle.

Zwei Beispiele aus dem Rundschreiben zeigen den Unterschied (Werte 2026).

Pflegegrad 2 Pflegegrad 3
Pflegeperson weg 6 Tage je 9 Stunden 5 Tage je 6 Stunden
Kosten der Vertretung 120 € 500 €
Kasse erstattet 120 € 500 €
Von den 56 Tagen verbraucht 6 0
Pflegegeld voll am 1. und 6. Tag, halb an den 4 Tagen dazwischen voll

Für stundenweise Vertretungen gibt es noch mehr Regeln, etwa wie Sie die Stunden nachweisen. Das zeigt die Seite zur 8-Stunden-Regel bei stundenweiser Verhinderungspflege.

Am 01.01. beginnen Betrag und Tage neu. Reste verfallen am 31.12. Läuft eine Vertretung über Silvester, beginnt am 01.01. trotzdem ein neuer Anspruch.

Halbes Pflegegeld an ganzen Vertretungstagen

An ganzen Vertretungstagen zahlt die Kasse das halbe Pflegegeld weiter, am ersten und letzten Tag das ganze. Ganze Vertretungstage sind Tage, an denen die Pflegeperson mindestens acht Stunden weg ist. Das halbe Pflegegeld gibt es für bis zu acht Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Das Pflegegeld beträgt 2026 je nach Pflegegrad 347 bis 990 Euro im Monat. Alle Regeln dazu stehen auf der Seite zum Pflegegeld.

Die Tabelle zeigt, was 56 Tage Vertretung beim Pflegegeld kosten (Werte 2026).

Pflegegrad Pflegegeld für 56 Tage ohne Vertretung Bei 56 Tagen Vertretung Weniger Pflegegeld
2 647,73 € 335,43 € 312,30 €
3 1.118,13 € 579,03 € 539,10 €
4 1.493,33 € 773,33 € 720,00 €
5 1.848,00 € 957,00 € 891,00 €

Erster und letzter Tag volles Pflegegeld, 54 Tage halbes; Monat mit 30 Tagen gerechnet (Rechenweg wie im Rundschreiben).

Bei Pflegegrad 3 bekommen Sie 2026 bei 56 Vertretungstagen also 539,10 Euro weniger Pflegegeld. Das halbe Pflegegeld läuft auch dann weiter, wenn nahe Angehörige vertreten und dafür Geld erstattet bekommen.

Drei Sonderfälle kürzen das Pflegegeld stärker. Waren Sie direkt davor mehr als 56 Tage im Krankenhaus, gibt es kein halbes Pflegegeld. Fehlt der vorgeschriebene Beratungsbesuch zu Hause, kürzt die Kasse das Pflegegeld. Während der Vertretung gibt es dann die Hälfte des gekürzten Betrags, also ein Viertel. Hat die Kasse das Pflegegeld ganz eingestellt, gibt es nichts.

Wie bekommen Sie das Geld? Abrechnung in fünf Schritten

Bei der Verhinderungspflege bezahlen Sie die Vertretung in der Regel zuerst selbst und reichen danach die Belege bei der Pflegekasse ein. Sie müssen die Vertretung vorher nicht beantragen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Ihr Antrag ist die Abrechnung danach: das Formular mit den Belegen. Die Kasse überweist das Geld dann auf Ihr Konto.

Auszahlen lassen heißt also: nachträglich abrechnen. Ohne Belege gibt es kein Geld.

Die Abrechnung läuft in fünf Schritten.

  1. Notieren Sie jede Vertretung: Datum, von wann bis wann die Pflegeperson weg war und wer vertreten hat.
  2. Belegen Sie jede Zahlung mit einer Rechnung, einem Kontoauszug oder einer Quittung, die die Person unterschreibt, die vertreten hat.
  3. Füllen Sie das Formular Ihrer Pflegekasse aus, oder schreiben Sie einen einfachen Brief. Nennen Sie den Grund der Verhinderung.
  4. Schicken Sie Belege und Formular an Ihre Pflegekasse, am besten gleich nach der Vertretung, spätestens bis 31.12. des nächsten Jahres. Behalten Sie Kopien.
  5. Prüfen Sie den Bescheid, also die schriftliche Entscheidung der Kasse. Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, also der Kasse schriftlich sagen, dass Sie nicht einverstanden sind.

Bei den Formularen der Kassen fallen vier Dinge auf (Stand 14.10.2026).

  • Name: AOK, Barmer, DAK und Knappschaft nennen ihr Formular weiter „Antrag auf Verhinderungspflege“. Gemeint ist die Abrechnung.
  • Barmer 44112 (Version V25): Die Fragen nach sechs Monaten Pflege zu Hause und nach genutzter Kurzzeitpflege gelten nur bis 30.06.2025. Für 2026 lassen Sie beide Felder leer.
  • DAK 955-164: Über der Unterschrift der Vertretung (Seite 4) steht ein Kästchen zur Werbung. Für die Erstattung müssen Sie es nicht ankreuzen.
  • Knappschaft 15714: Die Kasse verschickt keine Genehmigungsschreiben.

Wer die Verhinderungspflege beantragen und abrechnen will, braucht vor allem vollständige Belege. Was auf die Quittung gehört und welche Formulare die Kassen haben, erklärt die Seite Verhinderungspflege beantragen und abrechnen.

Frist: Bis wann müssen Sie abrechnen?

Die Verhinderungspflege für eine Vertretung müssen Sie bis zum 31.12. des Jahres danach abrechnen. Diese Frist gilt seit 01.01.2026. Im Gesetz steht, der Antrag muss „bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt“ werden, „das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt“ (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Einfach gesagt: Für eine Vertretung im Jahr 2026 haben Sie bis Silvester 2027 Zeit.

Ein späterer Antrag bringt nach dem Gesetz kein Geld mehr. Die Tabelle zeigt die Fristen nach Jahr der Vertretung.

Ersatzpflege im Jahr Antrag mit Belegen spätestens Grundlage
2025 31.12.2026 § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI
2026 31.12.2027 (nach geltendem Recht) § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI
vor 2025 strittig: Kassen lehnen ab, das Sozialgericht München (29.09.2026) sieht es anders Rundschreiben 02.04.2026; S 7 P 513/26

Vier Jahre rückwirkend abrechnen ist seit 2026 umstritten. Früher galt nur die Verjährung: Ein Anspruch verfiel erst vier Jahre nach Ende des Jahres, in dem er entstand (§ 45 SGB I). Seit 2026 lehnen die Pflegekassen Anträge für Jahre vor 2025 ab (Rundschreiben vom 02.04.2026).

Das Sozialgericht München hat am 29.09.2026 trotzdem eine Pflegekasse verurteilt, 2.404,50 Euro für Ersatzpflege aus 2024 zu erstatten (S 7 P 513/26). Das Gericht meint: Die neue Frist gilt nur für Vertretungen ab dem 01.01.2026, als sie in Kraft trat. Das Urteil ist die erste Instanz; ob es rechtskräftig wird, ist offen.

Was heißt das für Sie? Die Kassen setzen für Vertretungen aus 2025 die Frist 31.12.2026, also reichen Sie diese Belege sicherheitshalber bis dahin ein. Für Jahre vor 2025 kann ein Widerspruch mit Hinweis auf das Urteil sinnvoll sein; der Ausgang ist offen. Auch die Verbraucherzentrale NRW rät dazu (April 2026).

Folgt man dem Gericht, verjährt Ersatzpflege aus 2022 schon am 31.12.2026. Mehr zu Vertretungen vor 2025 steht auf der Seite zum Abrechnen.

Wie schöpfen Sie die Verhinderungspflege voll aus?

Die Verhinderungspflege schöpfen Sie voll aus, wenn Sie 2026 den ganzen Jahresbetrag von 3.539 Euro nutzen und dabei möglichst wenig Pflegegeld verlieren. Fünf Wege helfen dabei.

  • Planen Sie so, dass die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden weg ist. Dann ist kein Tag verbraucht, und das Pflegegeld bleibt voll.
  • Lassen Sie sich von Nachbarn, Freunden oder einem Pflegedienst vertreten, wenn Sie den vollen Betrag nutzen wollen. Nahe Angehörige bekommen nur bis zur Regelgrenze, außer mit Belegen für Fahrkosten oder Verdienstausfall.
  • Planen Sie Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gemeinsam. Beide zahlen aus einem Topf.
  • Bezahlen Sie eine Kurzzeitpflege nur mit dem Entlastungsbetrag (2026: 131 Euro im Monat). Dann bleibt der Jahresbetrag frei, und das Pflegegeld läuft laut Rundschreiben in voller Höhe weiter.
  • Verbrauchen Sie den Rest vor dem 31.12. Er verfällt sonst.

Bei stundenweiser Vertretung durch nahe Angehörige kann ein Verzicht auf die Erstattung günstiger sein. Das Rundschreiben der Pflegekassen sagt wörtlich, es könne „für die pflegebedürftige Person günstiger sein, keine Verhinderungspflege zu beantragen“. Bei einem Verzicht werde der Gesamtanspruch von 3.539 Euro „nicht geschmälert“. Einfach gesagt: Der Jahresbetrag 2026 bleibt dann frei, etwa für eine Kurzzeitpflege.

Rechnen Sie darum zuerst die Kurzzeitpflege des Jahres durch, dann den Rest für Angehörige (Rechenbeispiel weiter unten).

Wie viele Stunden fremde Vertretung in 3.539 Euro (2026) stecken, hängt vom Stundensatz ab. Der Stundensatz in der Tabelle ist eine Annahme; weder Gesetz noch Kassen geben einen vor.

Angenommener Stundensatz Stunden im Jahr Stunden je Woche
15 € 235,9 4,5
20 € 177,0 3,4
25 € 141,6 2,7

Beispielwerte für 2026. Weder Gesetz noch Kassen legen einen Stundensatz fest; die Kasse prüft, ob er angemessen ist.

Mit den drei Tabellen dieser Seite können Sie selbst rechnen.

Was neben der Verhinderungspflege weiterläuft

Pflegedienst, Tagespflege und Entlastungsbetrag laufen neben der Verhinderungspflege ungekürzt weiter. Die Tabelle zeigt den Stand 2026.

Leistung Läuft weiter? Grundlage
Pflegesachleistung (Geld für den Pflegedienst) ja, ungekürzt Rundschreiben zu § 39 SGB XI
Pflegegeld halb an ganzen Vertretungstagen; voll, wenn die Pflegeperson unter 8 Stunden weg ist § 37 Abs. 2 SGB XI; Rundschreiben
Tages- und Nachtpflege ja §§ 39, 41 SGB XI
Entlastungsbetrag 131 € im Monat (2026) ja § 45b SGB XI
Rentenbeiträge der Pflegeperson im Urlaub bis 8 Wochen im Jahr § 34 Abs. 3 SGB XI

Wer den ganzen Jahresbetrag in einem einzigen Monat nutzt, kann bei Pflegegrad 5 in diesem Monat 2026 bis zu 5.838 Euro bekommen. Das sind 3.539 Euro Verhinderungspflege und 2.299 Euro Pflegesachleistung. Danach ist der Jahresbetrag 2026 verbraucht (Beispiel aus dem Rundschreiben).

Rechenbeispiel: Jahresbetrag richtig aufteilen

Ein Beispiel der Pflegekassen zeigt, wie viel vom Jahresbetrag übrig bleibt, wenn die Tochter vertritt.

Rechenbeispiel

Pflegegrad 3, die Tochter vertritt an 56 Tagen. Das Beispiel stammt aus dem Rundschreiben der Pflegekassen, Werte 2026.

Erstattung aus dem Jahresbetrag Betrag
Aufwendungen der Tochter (unter der Regelgrenze 2026 von 1.198 €) 1.100,00 €
Fahrkosten (kommen mit Beleg dazu) 90,00 €
Erstattung 1.190,00 €
Rest im Jahresbetrag (3.539 € minus 1.190 €) 2.349,00 €
Pflegegeld in diesen 56 Tagen Betrag
Volles Pflegegeld am ersten und letzten Tag 39,93 €
Halbes Pflegegeld für 54 Tage 539,10 €
Pflegegeld zusammen 579,03 €

Die restlichen 2.349 Euro kann die Familie 2026 noch für Kurzzeitpflege nutzen.

Planen Sie im selben Jahr eine Kurzzeitpflege, rechnen Sie diese zuerst durch. Ein Beispiel mit echten Heimpreisen 2026 zeigt, warum: Bei Pflegegrad 3 kosten 21 Tage Kurzzeitpflege 125,86 Euro Pflegeanteil je Tag. Das sind 2.643,06 Euro aus dem Jahresbetrag, für Vertretungen bleiben 895,94 Euro.

Hätte die Tochter schon 1.190 Euro bekommen, fehlen 294,06 Euro (eigene Rechnung). Für 56 Tage Kurzzeitpflege reichen 3.539 Euro nur bei höchstens 63,20 Euro Pflegeanteil je Tag. In unseren Heimbeispielen lag er 2026 bei 94,35 bis 191,32 Euro.

Wie Sie den Gemeinsamen Jahresbetrag zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufteilen, zeigt die Seite zum Gemeinsamen Jahresbetrag.

Ablehnung: Warum die Pflegekasse nicht zahlt und wann ein Widerspruch hilft

Die Pflegekasse lehnt Verhinderungspflege meist ab, weil eine Voraussetzung fehlt, ein Beleg fehlt oder die Frist vorbei ist. Ein Widerspruch kann vor allem helfen, wenn Sie Belege nachreichen können. Die Tabelle nennt neun typische Gründe der Kasse und was dagegen helfen kann.

Grund der Kasse Ist das richtig? Was hilft
Nur ein Pflegedienst pflegt, keine private Pflegeperson ja, so sehen es die Kassen Kurzzeitpflege prüfen
Kosten nicht belegt ja, ohne Beleg keine Erstattung Quittung, Rechnung oder Kontoauszug nachreichen
Angehörige über der Regelgrenze (2-faches Pflegegeld) nur, wenn Belege fehlen Fahrkosten (0,20 € je km) und Verdienstausfall belegen, bis 3.539 € (2026)
Betrag „nicht angemessen“ nicht automatisch: Es gibt keinen Tagessatz (BSG, B 3 P 6/11 R) Aufwand und Stunden genau schildern
Regelmäßige Lücke statt Verhinderung prüft die Kasse im Einzelfall für jeden Termin den Grund der Verhinderung nennen
56 Tage verbraucht ja Pflegeperson an einem Tag unter 8 Stunden weg; die Kosten gehen dann nur vom Jahresbetrag ab
Jahresbetrag verbraucht ja Entlastungsbetrag, Tagespflege
Frist abgelaufen für Ersatzpflege ab 2025 ja, so sehen es die Kassen; für Jahre vor 2025 strittig bei Jahren vor 2025 kann ein Widerspruch mit Hinweis auf SG München (S 7 P 513/26, erste Instanz, Rechtskraft offen) sinnvoll sein; der Ausgang ist offen
Pflegegrad 1 ja Entlastungsbetrag nutzen (131 € im Monat, 2026)

Gegen den Bescheid der Kasse können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Frist beginnt, wenn der Bescheid als zugestellt gilt. Bei einem Brief ist das der vierte Tag, nachdem die Kasse ihn zur Post gegeben hat (§ 37 Abs. 2 SGB X).

Rechenbeispiel

Die Kasse gibt den Bescheid am Donnerstag, 05.11.2026, zur Post. Er gilt am Montag, 09.11.2026, als zugestellt. Ihr Widerspruch muss bis Mittwoch, 09.12.2026, bei der Kasse sein (eigene Rechnung).

Der Widerspruch kostet Sie nichts (§ 64 SGB X). Privat Versicherte legen keinen Widerspruch ein. Sie wenden sich an ihren Versicherer und können danach beim Sozialgericht klagen (BSG, 22.02.2024, B 3 P 8/22 R).

Frist, Form und ein Muster für den Widerspruch gegen einen Bescheid stehen auf der Seite Widerspruch gegen einen Bescheid.

Wird die Verhinderungspflege mit der Pflegereform 2027 abgeschafft?

Die Verhinderungspflege ist noch nicht abgeschafft: Nach dem heutigen Gesetz gibt es sie auch 2027. Die Bundesregierung will sie aber streichen. Beschlossen ist das nicht: Am 14.10.2026 liegt nur ein Gesetzentwurf vor.

Der Entwurf heißt Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Es ist ein Kabinettsentwurf vom 30.09.2026. Ein Kabinettsentwurf ist ein Vorschlag der Bundesregierung, über den Bundestag und Bundesrat noch entscheiden. Eine Drucksache ist ein amtlich nummeriertes Papier des Parlaments.

Datum Schritt im Verfahren
30.09.2026 Bundesregierung legt den Entwurf vor (Kabinettsentwurf)
09.10.2026 Entwurf liegt dem Bundesrat vor (Drucksache 587/26)
20.11.2026 Bundesrat berät zum ersten Mal
18.12.2026 zweite Beratung im Bundesrat möglich

Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt § 39 SGB XI unverändert. Wird die Verhinderungspflege 2027 erhöht? Nach dem heutigen Gesetz nein: Die nächste Anpassung sieht das Gesetz zum 01.01.2028 vor (§ 30 SGB XI).

Die Ausgaben der Pflegeversicherung für Verhinderungspflege stiegen von 3,12 Milliarden Euro (2024) auf 4,46 Milliarden Euro (2025). Das ist ein Plus von 42,9 Prozent (Bundesgesundheitsministerium, Finanzentwicklung 2025). Laut Entwurf gab es 2025 rund 513.000 Anträge auf Erstattung. Wir aktualisieren diese Seite am 20.11. und 18.12.2026.

Was sich 2027 ändern soll

Stand 14.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026), Pflegeneuordnungsgesetz, Bundesrat-Drucksache 587/26. Nicht beschlossen. Der Bundesrat berät am 20.11.2026, ein zweiter Durchgang ist am 18.12.2026 möglich.

  • Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen, der Gemeinsame Jahresbetrag (2026: 3.539 Euro) ebenso.
  • Geplant ist ein „Überbrückungsbudget“ von bis zu 2.285 Euro im Jahr. Es soll nur für Notfälle und Kurzzeitpflege dienen. Einen eigenen Notdienst sieht der Entwurf erst für 2028 vor. Im Jahr 2027 sollen übergangsweise auch zugelassene ambulante Pflegedienste einspringen dürfen.
  • Vertretung durch Angehörige oder Nachbarn soll laut Begründung des Entwurfs aus dem Pflegegeld oder aus anderen geplanten Budgets bezahlt werden. Das Pflegegeld soll im Entwurf „Entlastungsbudget“ heißen.
  • Das halbe Pflegegeld soll nur noch bei Kurzzeitpflege und Notfall-Einsätzen weiterlaufen, nicht mehr bei Vertretung.
  • Wie Ersatzpflege aus 2026 im Jahr 2027 abgerechnet wird, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.
Pflegegrad Pflegegeld 2026 im Monat geplant als „Entlastungsbudget“ (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026)
2 347 € 380 €
3 599 € 630 €
4 800 € 890 €
5 990 € 1.080 €

Eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs: So viel weniger wäre es im Jahr, wenn Sie 2026 den vollen Betrag nutzen.

Nutzung 2026 2026 laut Entwurf Unterschied im Jahr
Voller Jahresbetrag für Vertretung durch Nachbarn oder Pflegedienst, Pflegegrad 2 3.539 € 396 € mehr Pflegegeld 3.143 € weniger
Voller Jahresbetrag für Vertretung durch Nachbarn oder Pflegedienst, Pflegegrad 3 3.539 € 372 € mehr Pflegegeld 3.167 € weniger
Voller Jahresbetrag für Vertretung durch Nachbarn oder Pflegedienst, Pflegegrad 4 oder 5 3.539 € 1.080 € mehr Pflegegeld 2.459 € weniger
Tochter vertritt bis zur Regelgrenze, Pflegegrad 3 1.198 € 372 € mehr Pflegegeld 826 € weniger
Tochter vertritt bis zur Regelgrenze, Pflegegrad 4 1.600 € 1.080 € mehr Pflegegeld 520 € weniger
Voller Jahresbetrag nur für Kurzzeitpflege 3.539 € bis 2.285 € Überbrückungsbudget 1.254 € weniger

Das geplante Überbrückungsbudget ist in den Zeilen zur Vertretung nicht eingerechnet.

Die Bundesregierung begründet die Streichung mit der „Eindämmung von Missbrauchspotenzial, das in der Vergangenheit bei der Verhinderungspflege […] festgestellt wurde“. Einfach gesagt: Die Regierung meint, dass das Geld in manchen Fällen missbraucht wurde. Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt alles oben auf dieser Seite.

Die Verhinderungspflege ist nur ein Teil der Pflegereform 2027. Alle Pläne mit Stand des Verfahrens stehen auf der Seite zur Pflegereform 2027.

Was hilft pflegenden Angehörigen außerdem, wenn sie ausfallen?

Neben der Verhinderungspflege gibt es fünf weitere Hilfen, wenn die Pflegeperson ausfällt. Sie stehen in dieser Liste.

  • Kurzzeitpflege
  • Tagespflege
  • Entlastungsbetrag
  • Rentenbeiträge der Pflegeperson, die weiterlaufen
  • Hilfe zur Pflege vom Sozialamt

Diese Hilfen ergänzen die Vertretung oder springen ein, wenn der Jahresbetrag 2026 von 3.539 Euro verbraucht ist.

Für pflegende Angehörige gibt es außerdem Geld, Rentenpunkte und Freistellungen vom Beruf. Alle Ansprüche bündelt die Übersichtsseite Pflegende Angehörige 2026.

Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?

Kurzzeitpflege ist Pflege auf Zeit in einem Heim. Verhinderungspflege ist eine Vertretung, meist zu Hause. Beide zahlen aus demselben Jahresbetrag (2026: 3.539 Euro). Was Sie für die eine nutzen, fehlt bei der anderen.

Die Zeiten zählen aber getrennt, je acht Wochen im Jahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI, Rundschreiben). Ob Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege für Sie günstiger ist, zeigt der Vergleich Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.

Bei der Kurzzeitpflege zahlen Sie Unterkunft und Verpflegung selbst. Für diesen Eigenanteil können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen.

Was die Kurzzeitpflege 2026 kostet und was die Kasse zuschießt, steht auf der Seite Kurzzeitpflege 2026.

Tagespflege und Entlastungsbetrag als Ergänzung

Tagespflege und der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (2026) entlasten die Pflegeperson regelmäßig, nicht nur im Ausfall. In der Tagespflege verbringt der pflegebedürftige Mensch den Tag in einer Einrichtung und schläft zu Hause. Die Tagespflege hat einen eigenen Betrag: 2026 je nach Pflegegrad 721 bis 2.085 Euro im Monat. Sie kürzt die Verhinderungspflege nicht (§§ 39, 41 SGB XI).

Kosten und Eigenanteil erklärt die Seite zur Tagespflege.

Der Entlastungsbetrag hilft, wenn der Jahresbetrag verbraucht ist. Er kann Alltagshelfer bezahlen, die vom Land anerkannt sind, auch bei Pflegegrad 1.

Wie Sie den Entlastungsbetrag 2026 verwenden und abrechnen, steht auf der Seite Entlastungsbetrag 2026.

Rentenpunkte und Pflegegeld im Urlaub der Pflegeperson

Die Pflegekasse zahlt die Rentenbeiträge der Pflegeperson auch in deren Urlaub weiter. Das gilt bis zu acht Wochen im Jahr (§ 34 Abs. 3 SGB XI).

Pflegende Angehörige können mit der Pflege Rentenpunkte sammeln, aus denen sich später ihre Rente berechnet. Voraussetzung ist unter anderem: Die Pflegeperson pflegt jemanden mit Pflegegrad 2 bis 5 mindestens 10 Stunden an zwei Tagen in der Woche. Daneben arbeitet sie höchstens 30 Stunden in der Woche (§ 44 SGB XI). Diese Rentenpunkte für pflegende Angehörige gehen im Urlaub also nicht verloren.

Das Pflegegeld läuft im Urlaub der Pflegeperson zur Hälfte weiter, wenn an ganzen Tagen eine Vertretung über die Verhinderungspflege einspringt. Am ersten und letzten Tag gibt es das volle Pflegegeld.

Was mit dem Pflegegeld im Krankenhaus oder in der Reha passiert, steht auf einer eigenen Seite: Pflegegeld bei Kurzzeitpflege und Urlaub.

Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe zur Pflege vom Sozialamt

Reichen Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht, kann das Sozialamt die Vertretung bezahlen (§ 64c SGB XII). Die Kosten müssen notwendig und angemessen sein. Einen Höchstbetrag nennt das Gesetz nicht.

Diese Hilfe heißt Hilfe zur Pflege. Wie Sie Hilfe zur Pflege vom Sozialamt beantragen, zeigt die Seite Hilfe zur Pflege vom Sozialamt.

Weitere Fragen zur Verhinderungspflege

Was heißt Verhinderungspflege bei Pflegestufe 2 oder 3?

Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr. Wer früher Pflegestufe 2 hatte, hat heute in der Regel Pflegegrad 3 oder 4. Die Tabelle zeigt die Umrechnung zum 01.01.2017 (§ 140 Abs. 2 SGB XI).

Früher Heute
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz, etwa bei Demenz Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5

Wie die alten Pflegestufen umgerechnet wurden, erklärt eine eigene Seite.

Gibt es Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1?

Nein, bei Pflegegrad 1 gibt es keine Verhinderungspflege (§ 28a SGB XI). Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (2026) kann aber eine Vertretung durch Anbieter bezahlen, die vom Land anerkannt sind. Was bei Pflegegrad 1 sonst zusteht, steht auf der eigenen Seite.

Gilt die Verhinderungspflege auch im Urlaub im Ausland?

Ja, Verhinderungspflege gilt auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (BSG, 20.04.2016, B 3 P 4/14 R). Belege brauchen Sie auch dann.

Verhinderungspflege und Steuer: Muss die Vertretung das Geld versteuern?

Angehörige müssen das Geld in der Regel nicht versteuern, solange es das Pflegegeld Ihres Pflegegrads nicht übersteigt (§ 3 Nr. 36 EStG). Bei Nachbarn und Bekannten entscheiden die Finanzämter unterschiedlich. Nach § 22 Nr. 3 EStG bleiben Einkünfte aus sonstigen Leistungen steuerfrei, wenn sie 2026 unter 256 Euro im Jahr liegen. Wann das Geld steuerfrei bleibt, erklärt die Seite Verhinderungspflege und Steuer.

Privat versichert oder Beamte: Wer zahlt?

Privat Versicherte bekommen die Leistung von ihrem Versicherer. Beamte bekommen die Hälfte von ihrer Pflegeversicherung (§ 28 Abs. 2 SGB XI), den Rest in der Regel über die Beihilfe, den Zuschuss des Dienstherrn. Wie sich Beihilfe und Pflegeversicherung die Pflegeleistungen für Beamte teilen, steht auf der Seite Pflegeleistungen für Beamte.

Wird Verhinderungspflege überprüft?

Ja, die Pflegekasse prüft die Belege und ob die Kosten angemessen sind. Die Bundesregierung begründet ihre Pläne zur Streichung auch mit „Missbrauchspotenzial“. Reichen Sie die Beträge ein, die Sie tatsächlich gezahlt haben, und heben Sie die Quittungen auf.

Wo gibt es das Formular der AOK und anderer Kassen?

Jede Pflegekasse hat ein eigenes Formular; die elf AOKs haben je nach Region eigene Wege. Ein PDF bieten laut aok.de nur die AOK Baden-Württemberg, Hessen, Nordost, NordWest und PLUS (Stand 14.10.2026). Rheinland-Pfalz/Saarland hat nur einen Abrechnungsbogen, die übrigen AOKs nur einen Online-Weg.

Ein einfacher Brief mit Belegen ist ebenfalls möglich. Wo es die Anträge und Formulare der AOK-Pflegekasse gibt, zeigt die Seite Anträge und Formulare der AOK-Pflegekasse, sortiert nach Region.

Nächster Schritt

Ob Ihnen neben der Verhinderungspflege weitere Leistungen zustehen könnten, zeigt der Anspruchs-Check in rund zwei Minuten. Wenn die Pflegeperson schon vertreten wurde, lesen Sie als Nächstes, wie Sie die Verhinderungspflege beantragen, mit Formularen und Frist. Ohne Pflegegrad gibt es keine Verhinderungspflege. Wie Sie einen Pflegegrad bekommen, zeigt die Seite Pflegegrad beantragen.

Quellen und Stand

Rechtsstand: 14. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.