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Pflegegrad-Reform 2027: geplante Schwellenwerte, Stichtag 31.12.2026 und Bestandsschutz

Die Bundesregierung will die Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 anheben. Wer bis 31.12.2026 beantragt, würde nach altem Recht bewertet. Was geschützt ist.

Von Redaktion Faktengeprüft
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  • 18 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflegegrad-Reform 2027 ist ein Plan der Bundesregierung, die Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 anzuheben und die Punkte strenger zu berechnen.
  • Die Anhebung der Schwellenwerte betrifft nur Pflegegrad 1 bis 3: Geplant sind 15, 30 und 50 Punkte statt 12,5, 27 und 47,5 Punkte.
  • In drei Bereichen der Begutachtung soll es für dieselbe Hilfe teils weniger Punkte geben: Mobilität (Modul 1), Selbstversorgung (Modul 4) und Alltag (Modul 6).
  • Nach dem Entwurf soll das Recht vom Tag des Antrags gelten.
  • Nein, nicht allein durch die Reform: Laut Entwurf soll niemand seinen bestehenden Pflegegrad wegen höherer Schwellen oder strengerer Punktewertung verlieren.
  • Im Pflegegutachten erkennen Sie an den Gesamtpunkten und den Punkten je Modul, ob die Reform Sie treffen würde.
  • Neben den Pflegegraden plant der Entwurf Änderungen beim Pflegegeld, beim Entlastungsbetrag, bei Pflegehilfsmitteln und bei der Verhinderungspflege.

Die Pflegegrad-Reform 2027 soll es schwerer machen, einen Pflegegrad zu bekommen. Geplant sind 15, 30 und 50 Punkte für Pflegegrad 1 bis 3 statt 12,5, 27 und 47,5 (Werte 2026). Dazu soll es in drei Bereichen der Begutachtung weniger Punkte geben. Ein Antrag, der bis 31.12.2026 bei der Pflegekasse ankommt, würde noch nach den Regeln von 2026 bewertet. Einen bestehenden Pflegegrad soll niemand allein wegen der Reform verlieren. Beschlossen ist das nicht (Stand 16.10.2026).

Stand der Reform

Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026), Bundesrats-Drucksache 587/26. Nicht beschlossen.

Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die Punktgrenzen 12,5, 27, 47,5, 70 und 90 (§ 15 SGB XI). Wir aktualisieren diese Seite am 20.11. und 18.12.2026.

Was ist die Pflegegrad-Reform 2027?

Die Pflegegrad-Reform 2027 ist ein Plan der Bundesregierung, die Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 anzuheben und die Punkte strenger zu berechnen. Im Gesetz heißen die Punktgrenzen Schwellenwerte. Ein Schwellenwert ist die Punktzahl, ab der ein Pflegegrad beginnt.

Der Pflegegrad, früher Pflegestufe, zeigt in 5 Stufen, wie viel Hilfe jemand im Alltag braucht. Ein Gutachter prüft dafür sechs Lebensbereiche, die Module, und vergibt 0 bis 100 Punkte (§ 15 SGB XI).

Die Reform steht im Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), also in einem Vorschlag für ein Gesetz. SGB XI ist das Gesetzbuch zur Pflegeversicherung, ein „E“ dahinter heißt Entwurf. Der Entwurf plant drei Dinge.

  • höhere Schwellenwerte (§ 15 Abs. 3 SGB XI-E)
  • eine strengere Umrechnung der Punkte (Anlage 2)
  • eine Übergangsregel für Anträge aus 2026 und bestehende Pflegegrade (§ 142b SGB XI-E)

Die fünf Pflegegrade „bleiben als Grundlage der Einstufung bestehen“, schreibt das Bundesgesundheitsministerium. Was die Pflegegrade 1 bis 5 heute bedeuten, erklärt die Übersicht der Pflegegrade 1 bis 5.

Wen würde die Pflegegrad-Reform betreffen?

Betreffen würde die Reform vor allem Menschen, die ab 01.01.2027 einen Pflegegrad oder einen höheren Pflegegrad beantragen. Nach dem Entwurf gälten die strengeren Regeln in drei Fällen.

  • Erstantrag ab 01.01.2027, also der erste Antrag auf einen Pflegegrad
  • Höherstufung ab 01.01.2027, also ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad
  • Wiederholungsbegutachtung ab 01.01.2027, also eine Prüfung, die die Pflegekasse von sich aus ansetzt (mit Bestandsschutz, siehe unten)

Der Medizinische Dienst, früher MDK, begutachtet im Auftrag der Pflegekasse. Bei seinen Erstbegutachtungen 2025 bekamen 29,0 Prozent Pflegegrad 1 und 34,5 Prozent Pflegegrad 2 (Medizinischer Dienst Bund). Ihre Untergrenzen sollen steigen.

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Wann wird über die Pflegegrad-Reform entschieden?

Abschließend beraten kann der Bundesrat, die Vertretung der 16 Länder, frühestens am 18.12.2026. Zuerst berät er am 20.11.2026. Beschließen muss das Gesetz auch der Bundestag.

Grundlage ist der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, ein Vorschlag der Bundesregierung. Er liegt seit 09.10.2026 als Drucksache 587/26 vor, einem amtlichen Dokument mit Nummer. Die Regeln zum Pflegegrad sollen am 01.01.2027 in Kraft treten (Art. 11 Abs. 1 PNOG-E).

Alle zehn geplanten Änderungen der Pflegereform 2027 (PNOG) zeigt die Seite zur Pflegereform 2027 (PNOG).

Antrag noch 2026 stellen

Stand 16.10.2026: Gesetzentwurf, nicht beschlossen.

  1. Pflegegrad oder Höherstufung jetzt beantragen, wenn Hilfe nötig ist. Nach dem Gesetzentwurf würde ein Antrag, der bis 31.12.2026 ankommt, nach den Punktgrenzen von 2026 bewertet (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E).
  2. Eingang belegen. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt als Antrag. Bestätigen Sie ihn schriftlich und heben Sie die Eingangsbestätigung auf.
  3. Laufenden Widerspruch in der Regel nicht zurücknehmen. Widerspruch heißt: Sie wehren sich gegen den Bescheid der Kasse. Ein neuer Antrag 2027 würde nach den strengeren Regeln geprüft.

So stellen Sie den Antrag: Pflegegrad beantragen.

Welche Schwellenwerte sollen 2027 für die Pflegegrade gelten?

Die Anhebung der Schwellenwerte betrifft nur Pflegegrad 1 bis 3: Geplant sind 15, 30 und 50 Punkte statt 12,5, 27 und 47,5 Punkte. Für Pflegegrad 4 und 5 sollen 70 und 90 Punkte bleiben. Gemeint sind die Gesamtpunkte, also die Summe der umgerechneten Punkte aller Module.

Schwellenwerte der Pflegegrade: 2026 und geplant

Pflegegrad Bezeichnung (§ 15 SGB XI) Punkte 2026 (§ 15 Abs. 3 SGB XI) Praktisch kleinster Wert 2026 (eigene Rechnung) geplant (Entwurf, § 15 Abs. 3 SGB XI-E)
kein Pflegegrad unter 12,5 unter 15
1 geringe Beeinträchtigungen 12,5 bis unter 27 12,5 15 bis unter 30
2 erhebliche Beeinträchtigungen 27 bis unter 47,5 27,5 30 bis unter 50
3 schwere Beeinträchtigungen 47,5 bis unter 70 47,5 50 bis unter 70
4 schwerste Beeinträchtigungen 70 bis unter 90 70 70 bis unter 90 (gleich)
5 schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen 90 bis 100 90 90 bis 100 (gleich)

Stand 16.10.2026. Geplante Werte: Kabinettsentwurf PNOG vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26, nicht beschlossen. Pflegegrad 5 gibt es auch unter 90 Punkten bei besonderer Bedarfskonstellation, wenn jemand beide Arme und beide Beine nicht mehr gebrauchen kann (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Weitere Konstellationen dürfen Gerichte nicht schaffen (BSG, Urteil vom 05.03.2026, B 3 P 5/24 R). Kinder bis 18 Monate werden einen Grad höher eingestuft (§ 15 Abs. 7 SGB XI).

Das geltende Gesetz nennt für Pflegegrad 2 „ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten“ (§ 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI). Einfach gesagt: Ab 27 Gesamtpunkten beginnt 2026 Pflegegrad 2. Erreichbar sind praktisch erst 27,5 Punkte.

Laut Bundesgesundheitsministerium „knüpft das System künftig an im Jahr 2013 wissenschaftlich empfohlene Schwellenwerte an“. Die Voraussetzungen würden „leicht angehoben“.

Warum Pflegegrad 2 heute praktisch bei 27,5 Punkten beginnt

Pflegegrad 2 beginnt heute praktisch bei 27,5 Punkten, weil das Gutachten nur Punktzahlen in Schritten von 1,25 ergeben kann. Direkt unter 27 liegen deshalb 26,25 Punkte, also Pflegegrad 1. Die Grenze für Pflegegrad 2 stiege so praktisch nur um 2,5 Punkte, auf 30 (eigene Rechnung).

Welche Punktzahlen allein durch die höheren Schwellenwerte fallen würden

Allein durch die höheren Schwellenwerte würden nur sechs Punktzahlen einen Pflegegrad tiefer landen. Die Liste zeigt sie mit den Folgen (eigene Rechnung).

  • 12,5 und 13,75 Punkte: 2026 Pflegegrad 1, nach dem Entwurf kein Pflegegrad
  • 27,5 und 28,75 Punkte: 2026 Pflegegrad 2, nach dem Entwurf Pflegegrad 1
  • 47,5 und 48,75 Punkte: 2026 Pflegegrad 3, nach dem Entwurf Pflegegrad 2

Von 3.125 möglichen Kombinationen der Modulwerte änderten 271 ihren Grad allein wegen der Schwellen. Das ist kein Anteil der Menschen.

Die Begründung des Entwurfs, die Erklärung der Regierung dazu, erwartet bei ersten Anträgen „knapp 12 Prozent“ weniger Anerkennungen durch die Schwellen. Mit den strengeren Punktbereichen wären es „etwa 22 Prozent“ (Berechnung des IGES-Instituts). Einfach gesagt: Die größere Wirkung käme von der strengeren Punktewertung.

Wie soll sich die Punkte-Berechnung in Modul 1, 4 und 6 ändern?

In drei Bereichen der Begutachtung soll es für dieselbe Hilfe teils weniger Punkte geben: Mobilität (Modul 1), Selbstversorgung (Modul 4) und Alltag (Modul 6).

Der Gutachter gibt in jedem Modul Einzelpunkte, etwa dafür, ob Sie sich allein waschen können. Anlage 2, eine Tabelle zu § 15 SGB XI, rechnet sie in gewichtete Punkte um. Nur diese zählen für den Pflegegrad. Die Tabelle zeigt die sechs Module und ihr Gewicht.

Die sechs Module der Begutachtung

Modul Was der Gutachter prüft (Beispiele) Höchstens gewichtete Punkte Umrechnung ändert sich laut Entwurf
1 Mobilität Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen, Umsetzen 10 ja
2 Denken und Verstehen (Kognition) Orientierung, Verstehen von Aufforderungen 15 (es zählt nur der höhere Wert von Modul 2 und 3) nein
3 Verhalten und Psyche nächtliche Unruhe, Ängste 15 (siehe Modul 2) nein
4 Selbstversorgung Waschen, Anziehen, Essen, Trinken 40 ja
5 Krankheit und Therapie Medikamente, Verbände, Arztbesuche 20 nein
6 Alltag und soziale Kontakte Tagesablauf, Kontakt zu anderen 15 ja

Gewichtung nach § 15 Abs. 2 SGB XI (2026), im Entwurf unverändert. Modul 2 und 3: § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI.

Wo die geplante Punktewertung weniger Punkte gibt

Modul (Gewicht) Einzelpunkte im Gutachten Gewichtete Punkte 2026 (Anlage 2 SGB XI) geplant (Entwurf, Anlage 2 SGB XI-E) Unterschied
1 Mobilität (10 %) 6 7,5 5 2,5 weniger
4 Selbstversorgung (40 %) 3 10 0 10 weniger
4 Selbstversorgung 8 bis 9 20 10 10 weniger
4 Selbstversorgung 19 bis 24 30 20 10 weniger
4 Selbstversorgung 37 bis 39 40 30 10 weniger
6 Alltag und soziale Kontakte (15 %) 1 3,75 0 3,75 weniger
2, 3 und 5 alle unverändert unverändert 0

Eigene Gegenüberstellung der geltenden Anlage 2 und der Anlage 2 im Entwurf (BR-Drs. 587/26, Art. 1 Nr. 89), Stand 16.10.2026, nicht beschlossen. Höchstens 16,25 gewichtete Punkte weniger.

Alle Punktbereiche nach dem Entwurf (eigene Gegenüberstellung)

Einzelpunkte je Bereich, in Klammern die gewichteten Punkte nach dem Entwurf (BR-Drs. 587/26, Stand 16.10.2026, nicht beschlossen). Modul 1: 0 bis 1 (0), 2 bis 3 (2,5), 4 bis 6 (5), 7 bis 9 (7,5), 10 bis 15 (10). Modul 4: 0 bis 3 (0), 4 bis 9 (10), 10 bis 24 (20), 25 bis 39 (30), 40 bis 54 (40). Modul 6: 0 bis 1 (0), 2 bis 3 (3,75), 4 bis 6 (7,5), 7 bis 11 (11,25), 12 bis 18 (15).

Bei einer Begutachtung nach dem Entwurf gäbe es in diesen Zeilen weniger Punkte, zusammen höchstens 16,25 (eigene Rechnung).

Wer seine Punkte in den 6 Modulen berechnen will, nutzt den Rechner: Punkte in den 6 Modulen berechnen.

Rechenbeispiele: Drei Fälle, die nach dem Entwurf einen Pflegegrad tiefer lägen

Drei durchgerechnete Fälle zeigen: Erst die strengere Punktewertung würde sie einen Pflegegrad tiefer einstufen, die höheren Schwellen allein nicht.

Rechenbeispiel

Frau B., 79 Jahre, beginnende Demenz, körperlich fit (eigene Rechnung).

  • Einzelpunkte: Mobilität 0, Denken und Verstehen (Kognition) 8, Verhalten 3, Selbstversorgung 3, Krankheit und Therapie 1, Alltag 6.
  • Regeln 2026: 0 + 7,5 + 10 + 5 + 7,5. Das sind 30 Punkte und Pflegegrad 2. Von Denken und Verhalten zählt nur der höhere Wert.
  • Nach dem Entwurf: 3 Einzelpunkte in der Selbstversorgung zählen 0 statt 10. Das ergibt 20 Punkte und Pflegegrad 1.
  • Kämen nur die höheren Grenzen, bliebe es bei 30 Punkten und Pflegegrad 2, genau auf der geplanten Grenze.

Vier Fälle nach geltender und geplanter Punktewertung (Fall 4 bliebe bei Pflegegrad 3)

Fall Einzelpunkte Modul 1 / 2 / 3 / 4 / 5 / 6 Punkte und Pflegegrad 2026 Punkte und Pflegegrad geplant (Entwurf) nur höhere Schwellen (Entwurf)
Beginnende Demenz, körperlich fit (Frau B.) 0 / 8 / 3 / 3 / 1 / 6 30, PG 2 20, PG 1 30, PG 2
Grenzfall Bewegung und Körperpflege 4 / 3 / 0 / 8 / 0 / 1 32,5, PG 2 18,75, PG 1 32,5, PG 2
Grenzfall Selbstversorgung 6 / 6 / 0 / 19 / 1 / 4 57,5, PG 3 45, PG 2 57,5, PG 3
Schlaganfall, Halbseitenlähmung 8 / 4 / 0 / 22 / 3 / 7 62,5, PG 3 52,5, PG 3 62,5, PG 3

Eigene Rechnung nach Anlage 2 SGB XI und Anlage 2 SGB XI-E (Entwurf, nicht beschlossen), Stand 16.10.2026. Modul 2 und 3: Es zählt nur der höhere Wert. PG = Pflegegrad. Die Fälle sind erfunden; echte Punkte ergeben sich nur aus der Begutachtung.

Was ein Pflegegrad weniger in Euro bedeuten würde

Ein Pflegegrad weniger kann mehrere tausend Euro im Jahr kosten, allein beim Pflegegeld bis 4.164 Euro (2026). Pflegegeld zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2, wenn Angehörige zu Hause pflegen (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Die Tabelle zeigt die Werte 2026.

Was ein Pflegegrad mehr 2026 bringt (Pflege zu Hause)

Statt Was dazukommt (2026) im Jahr (eigene Rechnung)
Pflegegrad 1 statt keiner Entlastungsbetrag 131 € im Monat und Pflegehilfsmittel bis 42 € im Monat bis 2.076 €
Pflegegrad 2 statt 1 Pflegegeld 347 € im Monat 4.164 €
Pflegegrad 2 statt 1 Rentenbeiträge für die pflegende Person bis 198,62 € im Monat bis 2.383,44 €
Pflegegrad 2 statt 1 weitere Leistungen, z. B. Pflegesachleistung bis 796 € im Monat, Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €
Pflegegrad 3 statt 2 Pflegegeld 599 statt 347 € im Monat 3.024 €
Pflegegrad 3 statt 2 Rentenbeiträge bis 316,32 statt 198,62 € im Monat bis 1.412,40 €

Werte 2026. Rentenbeiträge bei reinem Pflegegeld, wenn die Pflegeperson mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Tagen je Woche pflegt und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeitet (§ 44 SGB XI, § 166 Abs. 2 SGB VI). Entlastungsbetrag § 45b, Pflegehilfsmittel § 40 Abs. 2, Sachleistung § 36, Jahresbetrag § 42a SGB XI.

Rechenbeispiel: Frau B. in Euro, gepflegt von ihrer Tochter (eigene Rechnung)

Antrag kommt an Pflegegrad Pflegegeld im Monat Rentenbeiträge für die Tochter im Monat
2026 2 347 € (Wert 2026; nach geltendem Recht 2027 gleich, § 30 SGB XI; laut Entwurf 380 €) bis 198,62 € (2026)
2027, die Reform gilt 1 0 € 0 €

Stichtag 31.12.2026: Warum der Tag des Antrags entscheiden soll

Nach dem Entwurf soll das Recht vom Tag des Antrags gelten. Ein Antrag, der bis 31.12.2026 bei der Pflegekasse ankommt, würde also nach den Regeln von 2026 bewertet. Ein Stichtag ist der Tag, der über die geltenden Regeln entscheidet.

Maßgeblich soll das Recht „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ sein (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E). Einfach gesagt: Es würde der Antragseingang zählen, also der Tag, an dem der Antrag ankommt. Das gälte auch, wenn der Gutachter erst 2027 kommt.

So haben die Pflegekassen schon beim Wechsel zu den Pflegegraden 2017 gerechnet. Ihr Rundschreiben, die gemeinsame Anleitung der Kassen, nennt dazu einen Antrag vom 22.12.2016. Dort heißt es: „Maßgeblich für das anzuwendende Recht ist nicht der Zeitpunkt der Begutachtung, sondern der Zeitpunkt des Antragseingangs“.

Das galt auch im Widerspruch und vor Gericht (Rundschreiben vom 02.04.2026). Ob § 142b so Gesetz wird und am 01.01.2027 in Kraft tritt, ist am 16.10.2026 offen.

Pflegegrad noch 2026 beantragen: fünf Schritte

Ein formloser Antrag ohne Formular genügt; entscheidend wäre nach dem Entwurf (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E), dass er nachweisbar bis 31.12.2026 bei der Pflegekasse ankommt. Sie gehört zu Ihrer Krankenkasse. Mit diesen fünf Schritten sichern Sie das Datum.

  1. Rufen Sie die Pflegekasse an oder schreiben Sie ihr: „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung“ oder „einen höheren Pflegegrad“.
  2. Notieren Sie bei einem Anruf Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner. Bestätigen Sie den Anruf am selben Tag schriftlich.
  3. Heben Sie die Eingangsbestätigung der Pflegekasse auf, also das Schreiben mit dem Eingangsdatum.
  4. Schicken Sie einen Brief so ab, dass er spätestens am 31.12.2026 ankommt.
  5. Notieren Sie bis zum Gutachtertermin, wobei und wie oft Ihnen geholfen wird. Solche Aufzeichnungen muss der Gutachter prüfen (Begutachtungs-Richtlinie 5.5.1).

Auch Bevollmächtigte und Betreuer dürfen den Antrag stellen. Meldet ein Arzt, ein Krankenhaus oder eine Reha-Klinik den Bedarf mit Ihrer Einwilligung, gilt das nach dem Rundschreiben der Pflegekassen als Antrag, wenn Sie nichts anderes erklären (§ 7 Abs. 2 SGB XI; Gemeinsames Rundschreiben zu § 33, Ziffer 1 Abs. 1).

Ein Antrag bei der falschen Stelle, etwa bei der Gemeinde, wahrt das Datum (§ 16 Abs. 2 SGB I). Ein Attest brauchen Sie nicht. Geld gibt es ab dem Antragsmonat, wenn die Hilfe schon vorher nötig war (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Wer den Pflegegrad beantragen will, findet Formulare, Fristen und das Eilverfahren im Krankenhaus auf der Seite Pflegegrad beantragen.

Gilt der Stichtag auch für Höherstufung und Widerspruch?

Ja: Ein Antrag auf Höherstufung ist ein neuer Antrag, deshalb würde auch hier der Tag zählen, an dem er ankommt.

Den höheren Grad zahlt die Kasse ab der Verschlechterung, nicht erst ab dem Antrag (§ 48 SGB X). Die Punktgrenzen hingen aber vom Tag ab, an dem der Antrag ankommt. 2025 endeten 69 Prozent der Höherstufungen mit einem höheren Grad (MD Bund).

Wie die Höherstufung des Pflegegrads abläuft, zeigt die Seite Höherstufung des Pflegegrads.

Nach dem Wortlaut des Entwurfs bliebe es für einen Antrag aus 2026 auch im Widerspruch beim Recht von 2026. 2017 haben die Pflegekassen es so gehandhabt. Einen laufenden Widerspruch sollten Sie deshalb in der Regel nicht zurücknehmen.

Prüfen Sie das Antragsdatum im Bescheid, wenn die Kasse 2027 einen Antrag aus 2026 ablehnt. Widerspruch können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe einlegen (§ 84 SGG). Ein Brief gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X).

Wie Sie einen Widerspruch gegen den Pflegegrad begründen, zeigt die Seite Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Geplant: keine Zahlung bei langer Bearbeitung von Januar bis April 2027

Entscheidet die Pflegekasse von Januar bis April 2027 zu spät, soll sie laut Entwurf keine 70 Euro je Woche zahlen müssen. 2026 muss sie in 25 Arbeitstagen entscheiden, sonst zahlt sie 70 Euro je begonnene Woche (§ 18c Abs. 1 und 5 SGB XI). Vom 01.01. bis 30.04.2027 soll diese Frist „unbeachtlich“ sein (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E).

Ausgenommen sein soll „besonders dringlicher Entscheidungsbedarf“. Die Begründung nennt: „sich schnell verschlechternder Krankheitsverlauf, nicht sichergestellte Pflege“. Grund: Die Regierung erwartet „Vorzieheffekte“, also viele Anträge vor dem Stichtag.

Ob diese Pause auch für Anträge aus 2026 gilt, deren Frist erst im Januar 2027 endet, lässt der Entwurf offen. Nach eigener Rechnung beträfe das schon Anträge ab 26.11.2026, wie die Tabelle zeigt.

Antrag kommt an Frist endet (25 Arbeitstage)
Mittwoch, 25.11.2026 Donnerstag, 31.12.2026
Donnerstag, 26.11.2026 Montag, 04.01.2027
Dienstag, 01.12.2026 Donnerstag, 07.01.2027

Eigene Rechnung ohne regionale Feiertage; 24.12. und 31.12. als Arbeitstage gerechnet.

Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst bis 25.11.2026.

Bestandsschutz: Kann man den Pflegegrad durch die Reform verlieren?

Nein, nicht allein durch die Reform: Laut Entwurf soll niemand seinen bestehenden Pflegegrad wegen höherer Schwellen oder strengerer Punktewertung verlieren. Ausgeschlossen sein soll ein Verlust „allein aufgrund der Anpassung der Schwellenwerte“ und der „Bewertungssystematik in Anlage 2“ (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E).

Einfach gesagt: Ihr Pflegegrad soll bleiben, solange sich Ihr Zustand nicht wirklich bessert. Das heißt Bestandsschutz. Das Ministerium schreibt: „Niemand verliert allein wegen der neuen Schwellenwerte seinen bereits anerkannten Pflegegrad.“

Eine neue Begutachtung nur wegen der Reform sieht der Entwurf nicht vor. Nur weil Zeit vergangen ist, darf die Kasse schon heute nicht neu begutachten lassen (Begutachtungs-Richtlinie 3.1, 5.14). Der Grad soll bleiben „bis zur Vornahme einer Neubegutachtung“, also bis zur nächsten Begutachtung.

Was der Bestandsschutz nicht schützt

Der Bestandsschutz hilft nicht, wenn es Ihnen wirklich besser geht, und nicht bei einem Antrag auf einen höheren Grad. Drei Grenzen gelten.

  • Echte Besserung: Eine Herabstufung, also ein niedrigerer Grad, „bleibt aber möglich“, so die Begründung. Sie gilt nur für die Zukunft, und die Kasse muss Sie vorher anhören (§ 48 Abs. 1 SGB X, § 24 SGB X). Ein Widerspruch dagegen hat aufschiebende Wirkung: Bis zur Entscheidung bleibt der alte Grad (§ 86a SGG).
  • Höherstufung ab 2027: Sie würde nach dem geplanten Recht geprüft. Scheitert sie, bliebe in der Regel der bisherige Grad. 2025 endete 1 Prozent der Höherstufungen mit einem niedrigeren Grad (MD Bund).
  • Leistungen: Geschützt ist der Grad, nicht jede Leistung. Bei Pflegegrad 1 sollen laut Entwurf der Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ohne Ersatz wegfallen (siehe unten).

Wann eine Herabstufung des Pflegegrads heute zulässig ist, steht auf der Seite zur Herabstufung des Pflegegrads.

Wiederholungsbegutachtung nach dem Entwurf: geplante Vergleichsrechnung nach altem Recht

Bei einer Wiederholungsbegutachtung soll der Tag der Begutachtung zählen, aber es müsste zusätzlich nach altem Recht gerechnet werden. Die Begründung sagt: „Wenn eine rechnerische Parallelbetrachtung nach alter Rechtslage nicht auch zu dem Verlust des Pflegegrades führt, bleibt dieser somit erhalten.“

Einfach gesagt: Der Pflegegrad sinkt nur, wenn er auch nach den Regeln von 2026 sinken würde. Das Gutachten kommt mit dem Bescheid (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Fragen Sie bei einer Herabstufung schriftlich nach, ob diese Vergleichsrechnung gemacht wurde.

Was sich an der Begutachtung außerdem ändern soll

Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026), nicht beschlossen.

  • Vorab-Gespräch: Die Kasse soll vorher prüfen, ob ein Gutachterbesuch nötig ist („Plausibilitätskontrolle“). Sie soll zu den „Erfolgsaussichten“ beraten und eine Rücknahme anbieten (§ 18 Abs. 1 SGB XI-E). Ziehen Sie den Antrag nicht vorschnell zurück: Das Antragsdatum ginge verloren.
  • Sechs Monate: Die Pflegebedürftigkeit soll „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ statt „voraussichtlich“ sechs Monate bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI-E).
  • Befristung: Ein Pflegegrad soll schon bei „nicht unwesentlicher Wahrscheinlichkeit“ einer Besserung nur auf Zeit gelten können. Laut Begründung empfehlen Gutachter das heute in weniger als 0,1 Prozent der Begutachtungen.
  • Beirat: Ein Expertenbeirat soll das Punktesystem überprüfen (§ 18f SGB XI-E).

Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das bisherige Verfahren.

Wie erkennen Sie im Pflegegutachten, ob die Reform Sie treffen würde?

Im Pflegegutachten erkennen Sie an den Gesamtpunkten und den Punkten je Modul, ob die Reform Sie treffen würde. Einen bestehenden Grad soll die Reform allein nicht ändern; wichtig wird das Gutachten vor einem weiteren Antrag. Prüfen Sie es in drei Schritten.

  1. Vergleichen Sie Ihre Gesamtpunkte mit 12,5 bis 13,75, 27,5 bis 28,75 und 47,5 bis 48,75. Dort läge man nach dem Entwurf einen Grad tiefer.
  2. Vergleichen Sie die Einzelpunkte in Modul 1, 4 und 6 mit der Tabelle zur Punktewertung oben.
  3. Prüfen Sie, ob sich Ihr Zustand seit dem Gutachten verschlechtert hat. Dann kann eine Höherstufung noch 2026 sinnvoll sein.

Ihr Pflegegutachten verstehen Sie leichter mit der Seite Pflegegutachten verstehen.

Wer noch kein Gutachten hat, aber im Alltag Hilfe braucht, sollte in der Regel nicht auf 2027 warten. Auch 2026 kann ein Antrag scheitern: Beim ersten Antrag bekamen 2025 21,3 Prozent keinen Pflegegrad (MD Bund). Die Tabelle fasst die Lagen zusammen.

Entscheidungshilfe: Würde die Reform Sie treffen?

Ihre Lage Was nach dem Entwurf passieren könnte Rat
Noch kein Pflegegrad, aber Hilfe im Alltag Ein Antrag ab 2027 würde strenger bewertet In der Regel noch 2026 beantragen
Pflegegrad, Gesamtpunkte 12,5 bis 13,75, 27,5 bis 28,75 oder 47,5 bis 48,75 Grad bliebe (Bestandsschutz); ein höherer Grad wäre ab 2027 schwerer zu erreichen Bei Verschlechterung Höherstufung noch 2026 prüfen
Pflegegrad, Zustand seit Monaten deutlich schlechter Ein Höherstufungsantrag ab 2027 würde nach dem geplanten Recht bewertet Höherstufung noch 2026 beantragen
Pflegegrad 1, Zustand gleich Grad bliebe; Entlastungsbetrag (2026: 131 € im Monat) und Pflegehilfsmittel (2026: bis 42 € im Monat) sollen wegfallen Braucht Ihr Angehöriger mehr Hilfe, in der Regel Höherstufung noch 2026 prüfen
Pflegegrad 2 bis 5, Zustand gleich Grad bliebe (Bestandsschutz) Kein Antrag nötig
Zustand deutlich besser Herabstufung nach § 48 SGB X wie heute möglich Kein Antrag nötig

Allgemeine Einschätzung auf Basis des Entwurfs (Stand 16.10.2026), keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Was ändert die Pflegereform 2027 außer den Pflegegraden?

Neben den Pflegegraden plant der Entwurf Änderungen beim Pflegegeld, beim Entlastungsbetrag, bei Pflegehilfsmitteln und bei der Verhinderungspflege.

Was 2027 für Rentner, Pflegebedürftige und Angehörige bei Rente, Krankenkasse und Steuer feststeht, bündelt die Seite Änderungen 2027 für Rentner, Pflegebedürftige und Angehörige.

Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege nach dem Entwurf

Nach dem Entwurf soll das Pflegegeld steigen, dafür sollen die Verhinderungspflege und bei Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag wegfallen. Das Pflegegeld hieße dann „Entlastungsbudget“. Die Tabelle zeigt die Beträge.

Pflegegeld 2026 und geplant (Entwurf)

Pflegegrad Pflegegeld 2026 im Monat (§ 37 SGB XI) geplant als „Entlastungsbudget“ (Entwurf, nicht beschlossen)
2 347 € 380 €
3 599 € 630 €
4 800 € 890 €
5 990 € 1.080 €

Den Entlastungsbetrag (2026: 131 Euro im Monat) gäbe es laut Entwurf nur noch ab Pflegegrad 2. Als Sozialraumbudget betrüge er bis 175 Euro im Monat, unter 25 Jahren bis 300 Euro.

Die 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (2026) sollen laut Entwurf für alle Pflegegrade wegfallen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Ab Pflegegrad 2 sollen sie aus dem Pflegegeld (geplant: „Entlastungsbudget“) bezahlt werden, bei Pflegegrad 1 gäbe es keinen Ersatz.

Rechenbeispiele zu allen geplanten Änderungen zeigt die Seite geplante Änderungen der Pflegereform 2027.

Die Verhinderungspflege, also Geld für eine Vertretung, und der Gemeinsame Jahresbetrag (2026: 3.539 Euro) sollen entfallen. An ihre Stelle soll ein Überbrückungsbudget bis 2.285 Euro im Jahr treten (§ 39 SGB XI-E).

Den Jahresbetrag nennen manche Seiten „Entlastungsbudget“; so soll aber nur das Pflegegeld heißen.

Was für die Verhinderungspflege 2026 gilt, steht auf der Seite Verhinderungspflege 2026.

Bestandsschutz seit 2017 für frühere Pflegestufen

Wer am 01.01.2017 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad umgestellt wurde, hat schon heute einen eigenen Bestandsschutz. Der Grad bleibt, solange Pflegebedürftigkeit besteht, auch nach einem Kassenwechsel (§ 140 Abs. 3 SGB XI).

Pflegestufen heißen heute Pflegegrade. Wie die alten Stufen umgerechnet wurden, erklärt die Seite Pflegestufen heißen heute Pflegegrade.

Weitere Fragen zur Pflegegrad-Reform

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?

Nein, Pflegegrad 1 soll bleiben, aber erst ab 15 Punkten beginnen. Laut Entwurf sollen dort der Entlastungsbetrag (2026: 131 Euro im Monat) und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (2026: bis 42 Euro im Monat, oft „Pflegebox“ genannt) ohne Ersatz wegfallen. Gemeint sind Dinge wie Handschuhe. Den Heimzuschuss (2026: 131 Euro im Monat) sollen nur Menschen behalten, die ihn 2026 schon bekommen.

Reste des Entlastungsbetrags aus 2026 sollten Sie möglichst noch nutzen, denn eine Übergangsregel fehlt im Entwurf. Welche Leistungen es 2026 bei Pflegegrad 1 gibt, zeigt die Seite Pflegegrad 1.

Ändert sich bei Pflegegrad 4 und 5 etwas?

Die Grenzen von 70 und 90 Punkten sollen bleiben. Bei einer Begutachtung nach dem Entwurf könnte die strengere Punktewertung in Modul 1, 4 und 6 aber auch hohe Punktzahlen senken. Bestehende Pflegegrade 4 und 5 schützt der geplante Bestandsschutz.

Gibt es 2027 mehr Geld je Pflegegrad?

Nach geltendem Recht nein. Die Beträge von 2026 gelten 2027 weiter, die nächste Erhöhung sieht das Gesetz zum 01.01.2028 vor (§ 30 SGB XI). Mehr Pflegegeld gäbe es nur mit der Reform (siehe oben). Die Beträge je Grad zeigt die Seite Pflegegeld 2026.

Was hat sich 2026 bei der Begutachtung schon geändert?

Seit 01.10.2026 gilt eine neue Begutachtungs-Richtlinie, nach der die Gutachter prüfen; sie ändert die Punktgrenzen nicht. Ein Beispiel: Nasenspray und Nasentropfen zählen jetzt ausdrücklich in Modul 5 (Krankheit und Therapie).

Wie die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst abläuft, erklärt die Seite Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Nächster Schritt

Ob Ihnen mit oder ohne Pflegegrad Leistungen zustehen könnten, zeigt der Anspruchs-Check in rund zwei Minuten. Nächste Seite: Pflegegrad beantragen, mit Formularen und Fristen. Zum Orientieren: alle Pflegegrade im Überblick mit Leistungen 2026.

Quellen und Stand

Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.