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Entlastungsbetrag 2026: bis 131 Euro im Monat, Verwendung, Verfall und Pläne für 2027

2026 erstattet die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 bis 131 Euro im Monat. Wofür das Geld reicht, wie Sie abrechnen, wann es verfällt und was 2027 geplant ist.

Von Redaktion Faktengeprüft
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  • 53 Quellen
  • 26 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entlastungsbetrag ist Geld der Pflegekasse für Hilfe im Alltag, wenn jemand mit Pflegegrad zu Hause gepflegt wird.
  • 2026 zahlt die Pflegekasse bis 131 Euro im Monat, das sind bis 1.572 Euro im Jahr.
  • Den Entlastungsbetrag gibt es nur für vier Arten von Hilfe: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, einen zugelassenen Pflegedienst und anerkannte Alltagshilfen.
  • Sie brauchen keinen eigenen Antrag: Sie nutzen eine erlaubte Hilfe, und die Pflegekasse erstattet die Rechnung.
  • Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, bleibt bis 30.
  • Die Pflegekasse lehnt meist aus drei Gründen ab: Anbieter nicht anerkannt, Hilfe nicht erlaubt oder Guthaben verfallen.
  • Nach geltendem Recht bleibt der Entlastungsbetrag 2027 bei 131 Euro im Monat.
  • Neben dem Entlastungsbetrag gibt es Pflegegeld, Verhinderungspflege und Hilfe für den Haushalt.

Der Entlastungsbetrag bringt 2026 bis 131 Euro im Monat für Hilfe im Alltag, bei jedem Pflegegrad von 1 bis 5. Der Pflegegrad zeigt, wie viel Hilfe jemand braucht. Das Geld zahlt die Pflegekasse, die zu Ihrer Krankenkasse gehört. „Sie“ meint auf dieser Seite die Person, die gepflegt wird.

Die Kasse überweist das Geld nicht zur freien Verfügung. Sie erstattet Rechnungen für vier Arten von Hilfe: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege (Pflege auf Zeit im Heim), Pflegedienst und anerkannte Alltagshilfen. Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, bleibt bis 30. Juni des Folgejahres stehen.

Die Bundesregierung will den Entlastungsbetrag 2027 umbauen. Beschlossen ist das nicht (Stand 16.10.2026). Brauchen Sie Hilfe, nutzen Sie Guthaben aus 2026 darum am besten noch 2026. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt § 45b SGB XI unverändert.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist Geld der Pflegekasse für Hilfe im Alltag, wenn jemand mit Pflegegrad zu Hause gepflegt wird. Rechtsgrundlage ist § 45b SGB XI, das Gesetzbuch zur Pflegeversicherung. Welche Hilfen gemeint sind, regelt § 45a SGB XI.

Im Gesetz steht, der Betrag ist „zweckgebunden einzusetzen“. Er dient der „Entlastung pflegender Angehöriger“ und der „Förderung der Selbständigkeit“ der Pflegebedürftigen (§ 45b Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Einfach gesagt: Das Geld gibt es nur für bestimmte Hilfen, die Angehörige entlasten und Ihre Selbständigkeit stärken.

Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung: Die Kasse zahlt Rechnungen für erlaubte Hilfen zurück.

Im Alltag heißt die Leistung auch „die 131 Euro“, Entlastungsleistungen oder Entlastungsgeld. Vor 2017 hieß sie „zusätzliche Betreuungsleistungen“ oder Betreuungsbetrag. Die Hilfen hießen früher „niedrigschwellige Angebote“.

2025 wurde nur rund die Hälfte des Geldes abgerufen. Die soziale Pflegeversicherung gab 3,87 Milliarden Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu Hause aus. Möglich gewesen wären bei 5,16 Millionen Pflegebedürftigen zu Hause 8,11 Milliarden Euro, genutzt wurden also 47,7 Prozent (eigene Näherung, Statistik des Bundesgesundheitsministeriums).

Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Bis 2016 hieß der Pflegegrad Pflegestufe.

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen (§ 45b Abs. 1 SGB XI).

  • Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5
  • Pflege zu Hause, auch in der Wohnung der Kinder, in einer Altenwohnung oder im betreuten Wohnen
  • Kosten für eine der vier erlaubten Hilfen, etwa für Tagespflege oder eine anerkannte Alltagshilfe

Für den Pflegegrad brauchen Sie einen Antrag, für den Entlastungsbetrag danach keinen eigenen mehr. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen (§ 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI).

Wer vollstationär lebt, also dauerhaft im Pflegeheim, bekommt keinen Entlastungsbetrag. Der Anspruch gehört der pflegebedürftigen Person, nicht den Angehörigen. Wer noch keinen Pflegegrad hat, kann ihn beantragen; Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat des Antrags.

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Zahlt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag bar aus?

Nein, die Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag nicht bar aus, sondern erstattet Rechnungen für erlaubte Hilfen. Es gibt zwei Wege.

Entweder bezahlen Sie die Rechnung selbst und reichen sie bei der Kasse ein. Oder Sie unterschreiben eine Abtretung. Abtretung heißt: Sie erlauben dem Anbieter, das Geld direkt bei der Kasse abzurufen.

An Angehörige auszahlen lassen können Sie den Entlastungsbetrag nicht. Laut Minijob-Zentrale darf er „im Gegensatz zum Pflegegeld nicht an Pflegepersonen weitergegeben werden“, also etwa nicht an die Tochter, die privat pflegt.

Alle Leistungen der Pflegekasse mit Beträgen 2026 stehen in unserer Übersicht.

Bis 31.12.2026 erledigen

Drei Punkte zum Entlastungsbetrag sind bis Silvester wichtig.

  1. Guthaben 2026 einsetzen. Wer 2026 noch nichts genutzt hat, hat bis Ende Oktober 1.310 Euro angespart, bis Jahresende 1.572 Euro. Nach dem heutigen Gesetz reicht dieses Guthaben bis 30.06.2027. Der Gesetzentwurf für die Pflegereform 2027 regelt aber nicht ausdrücklich, was damit passiert (Stand 16.10.2026). Brauchen Sie Hilfe, nutzen Sie das Geld darum besser noch 2026, etwa für Haushaltshilfe, Tages- oder Kurzzeitpflege.
  2. Guthaben erfragen und Rechnungen einreichen. Fragen Sie Ihre Pflegekasse schriftlich nach Ihrem Guthaben. Reichen Sie offene Rechnungen aus 2026 noch 2026 ein.
  3. Verhinderungspflege aus 2025 abrechnen. Die Verhinderungspflege bezahlt eine Vertretung, wenn die pflegende Person ausfällt. Wer 2025 eine Vertretung bezahlt hat, muss bis 31.12.2026 abrechnen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Wie Sie die Verhinderungspflege aus 2025 abrechnen, zeigt unsere Seite dazu.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

2026 zahlt die Pflegekasse bis 131 Euro im Monat, das sind bis 1.572 Euro im Jahr. Die Tabelle zeigt, was Sie 2026 je Pflegegrad für Alltagshilfen nutzen können.

Entlastungsbetrag 2026: Beträge je Pflegegrad

Pflegegrad Entlastungsbetrag im Monat im Jahr Ab Pflegegrad 2 möglich: Umwandlung (bis 40 % des Pflegedienst-Betrags, kürzt das Pflegegeld) Höchstens für Alltagshilfe im Monat, wenn Sie dafür Pflegegeld aufgeben
1 bis 131 € bis 1.572 € nicht möglich 131 €
2 bis 131 € bis 1.572 € bis 318,40 € 449,40 €
3 bis 131 € bis 1.572 € bis 598,80 € 729,80 €
4 bis 131 € bis 1.572 € bis 743,60 € 874,60 €
5 bis 131 € bis 1.572 € bis 919,60 € 1.050,60 €

Stand 2026. Umwandlung nur für anerkannte Alltagshilfen; für Nachbarschaftshilfe je nach Land. Sonderregel seit 2017: in manchen Fällen bis 208 € (siehe unten).

Die Umwandlung ist kein zusätzliches Geld: Was Sie umwandeln, fehlt beim Pflegegeld.

Der Betrag von 131 Euro gilt seit 01.01.2025. Nach dem heutigen Gesetz bleibt er 2027 gleich. Die nächste Anpassung sieht das Gesetz zum 01.01.2028 vor (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Welche Beträge der Gesetzentwurf für 2027 plant, steht nur im Kasten weiter unten.

131 Euro bei jedem Pflegegrad, auch bei Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag ist bei allen Pflegegraden gleich hoch: 2026 bis 131 Euro im Monat. „Bis“ heißt: Die Kasse erstattet nur, was Sie mit Rechnungen belegen, und höchstens Ihr Guthaben.

Monatlich heißt: 2026 schreibt die Kasse Ihnen jeden Monat 131 Euro gut. Dieses Guthaben führt die Kasse für Sie; auf Ihrem Bankkonto sehen Sie es nicht. Für Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die höchste laufende Geldleistung, denn Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Geld aus späteren Monaten können Sie nicht vorziehen (§ 41 SGB I). So steht es auch im Rundschreiben der Pflegekassen vom 02.04.2026, ihrer gemeinsamen Anleitung zum Gesetz. Im Februar 2026 stehen aus dem laufenden Jahr also höchstens 262 Euro bereit, dazu ein Rest aus dem Vorjahr.

Mehr Geld ab Pflegegrad 2: der Umwandlungsanspruch

Ab Pflegegrad 2 können Sie zusätzlich bis 40 Prozent Ihres Pflegedienst-Betrags für anerkannte Alltagshilfen nutzen. Das Gesetz nennt das Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI).

Der Pflegedienst-Betrag heißt Pflegesachleistung. Das ist Geld der Kasse für einen Pflegedienst, 2026 je nach Pflegegrad 796 bis 2.299 Euro im Monat. Umwandeln heißt: Einen Teil davon nutzen Sie für Alltagshilfe.

Die Umwandlung kürzt das Pflegegeld anteilig. Diese Mischung aus Sachleistung und Pflegegeld heißt Kombinationsleistung.

Rechenbeispiel

Umwandlung bei Pflegegrad 3. Die Pflegesachleistung beträgt 2026 bei Pflegegrad 3 bis 1.497 Euro im Monat.

Pflegegrad 3, Werte 2026 ohne Umwandlung 350 € umgewandelt voll umgewandelt
Pflegegeld 599,00 € 458,95 € 359,40 €
Umwandlung für Alltagshilfe 0 € 350,00 € 598,80 €
Entlastungsbetrag 131,00 € 131,00 € 131,00 €
zusammen 730,00 € 939,95 € 1.089,20 €
davon nur gegen Rechnung eines Helfers 131,00 € 481,00 € 729,80 €

Für 350 Euro Alltagshilfe fallen 140,05 Euro Pflegegeld weg, denn 350 Euro sind 23,38 Prozent von 1.497 Euro.

Spalte 350 € nach dem Rundschreiben, übrige Spalten eigene Rechnung.

Für jeden Euro Pflegegeld, den Sie aufgeben, bekommen Sie 2026 rund 2,29 Euro (Pflegegrad 2) bis 2,50 Euro (Pflegegrad 3) für Alltagshilfe. Nutzen Sie trotzdem zuerst den Entlastungsbetrag, denn er kürzt das Pflegegeld nicht.

Wer Pflegegeld bekommt und regelmäßig umwandelt, muss die Beratungsbesuche nachweisen: Eine Pflegefachkraft kommt nach Hause und schaut, ob die Pflege gesichert ist. Regelmäßig heißt: in mindestens vier Monaten eines Kalenderhalbjahres. Ohne Nachweis kürzt die Kasse die Erstattung aus der Umwandlung um 50 Prozent, nicht aber den Entlastungsbetrag.

Entlastungsbetrag und Umwandlung sind getrennte Töpfe. Eine einmal abgerechnete Rechnung bucht die Kasse nicht mehr um (Rundschreiben). Legen Sie darum vorher fest, aus welchem Topf eine Rechnung bezahlt wird. Wie viele Stunden Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2 bis 5 aus allen Töpfen zusammen möglich sind, rechnet unsere Seite Haushaltshilfe bei Pflegegrad vor.

Welche Beträge früher galten und wer bis 208 Euro bekommt

Bis Ende 2024 betrug der Entlastungsbetrag 125 Euro im Monat; seit 01.01.2025 sind es 131 Euro. Die Erhöhung um 4,5 Prozent steht in § 30 Abs. 1 SGB XI. Manche Seiten nennen noch 125 Euro; dieser Betrag ist veraltet.

Zeitraum Entlastungsbetrag im Monat im Jahr Grundlage
seit 01.01.2025 (gilt 2026, nach geltendem Recht auch 2027) 131 € 1.572 € § 45b Abs. 1 SGB XI
bis 31.12.2024 125 € 1.500 € § 45b SGB XI, alte Fassung

Eine Sonderregel betrifft, wer am 31.12.2016 den erhöhten Betrag von 208 Euro hatte (§ 141 Abs. 2 SGB XI). Stieg der Anspruch bei der Umstellung 2017 um weniger als 83 Euro, kann ein Zuschlag zustehen. Dann gibt es insgesamt bis zu 208 Euro im Monat, 2026 also bis 77 Euro mehr.

Die Kasse musste das damals schriftlich mitteilen. Ein Blick in alte Bescheide lohnt, wenn Sie schon 2016 Leistungen hatten.

Wofür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen?

Den Entlastungsbetrag gibt es nur für vier Arten von Hilfe: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, einen zugelassenen Pflegedienst und anerkannte Alltagshilfen.

Die vier Verwendungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI:

  1. Tages- oder Nachtpflege: Sie verbringen den Tag oder die Nacht in einer Einrichtung und wohnen sonst zu Hause.
  2. Kurzzeitpflege: Pflege auf Zeit in einem Heim, etwa nach dem Krankenhaus.
  3. Zugelassener Pflegedienst: ein Dienst mit Vertrag mit den Pflegekassen; ab Pflegegrad 2 nicht für die Körperpflege.
  4. Anerkannte Alltagshilfe: ein Angebot, das eine Stelle des Bundeslands geprüft und anerkannt hat, etwa Betreuung oder Hilfe im Haushalt.

Andere Verwendungen gibt es nicht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG), das höchste Gericht für Sozialrecht, am 01.10.2026 bestätigt; so steht es im Terminbericht, der kurzen Mitteilung nach der Verhandlung. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.

Tagespflege und Kurzzeitpflege: auch Essen, Zimmer und Fahrt

Bei Tages- und Kurzzeitpflege bezahlt der Entlastungsbetrag auch die Kosten, die Sie sonst selbst tragen: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Investitionskosten sind der Anteil für Gebäude und Ausstattung. Bei der Kurzzeitpflege zahlt er auch Fahr- und Transportkosten.

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Kasse die Pflege in der Tagespflege aus einem eigenen Betrag (§ 41 SGB XI). Er liegt 2026 bei 721 bis 2.085 Euro im Monat; auch die Fahrt läuft darüber. Bei Pflegegrad 1 gibt es diesen Betrag nicht. Dann kann nur der Entlastungsbetrag die Tagespflege bezahlen.

Rechenbeispiel

Tagespflege an zwei Tagen je Woche, also 9 Tagen im Monat, in einem Beispielhaus (Preise 2026).

Posten im Monat (2026) Pflegegrad 3 Pflegegrad 2
Pflege und Fahrt 948,15 € 948,15 €
davon zahlt die Kasse (Tagespflege-Betrag) 948,15 € (von 1.357 €) 721,00 €
Pflegekosten, die offen bleiben 0 € 227,15 €
Eigenanteil (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) 300,51 € 300,51 €
abzüglich Entlastungsbetrag 131,00 € 131,00 €
selbst zu zahlen 169,51 € 396,66 €

Das Pflegegeld läuft in beiden Fällen voll weiter.

Jedes Haus hat eigene Preise. Eigene Rechnung.

Was die Tagespflege 2026 kostet und welchen Eigenanteil Sie tragen, steht auf unserer Seite dazu.

Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es 2026 einen Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Laut Rundschreiben kann die Kurzzeitpflege aber „ausschließlich durch den Entlastungsbetrag finanziert werden“. Dann zieht die Kasse nichts vom Jahresbetrag ab. Das Pflegegeld wird „in voller Höhe weitergezahlt“; sonst gibt es während der Kurzzeitpflege nur die Hälfte.

Rechenbeispiel

Guthaben für Kurzzeitpflege. Frau B. hat Pflegegrad 3 und im Oktober 2026 noch 1.310 Euro Guthaben. Ein Beispielhaus berechnet 2026 je Tag diese Preise.

Posten je Tag (2026) Betrag
Pflege 125,86 €
Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten 49,32 €
zusammen 175,18 €

1.310 Euro reichen für 7 Tage, das sind 1.226,26 Euro. Übrig bleiben 83,74 Euro. Der Jahresbetrag von 3.539 Euro (2026) bleibt unberührt. Das Pflegegeld von 599 Euro (2026) läuft voll weiter; über den Jahresbetrag bezahlt, würde es für diese Tage halbiert.

Preise eines Beispielhauses 2026, eigene Rechnung.

Wie lange die Kasse Kurzzeitpflege bezahlt und welchen Zuschuss es gibt, steht auf der Seite Kurzzeitpflege 2026.

Pflegedienst: bei Pflegegrad 1 auch für die Körperpflege

Einen zugelassenen Pflegedienst können Sie mit dem Entlastungsbetrag bezahlen. Ab Pflegegrad 2 gilt das aber nicht für Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen.

Im Gesetz steht: ab Pflegegrad 2 „jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung“ (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI). Selbstversorgung meint Waschen, Anziehen, Essen und die Toilette. Einfach gesagt: Für die Körperpflege gibt es ab Pflegegrad 2 einen anderen Topf, die Pflegesachleistung.

Bei Pflegegrad 1 gilt diese Grenze nicht (Rundschreiben). Der Pflegedienst darf das Geld dann auch für Hilfe beim Duschen abrechnen. Ab Pflegegrad 2 kann der Pflegedienst über den Entlastungsbetrag zum Beispiel im Haushalt helfen oder Sie betreuen.

Anerkannte Alltagshilfen und Nachbarschaftshilfe

Am häufigsten zahlt der Entlastungsbetrag Alltagshilfen: Betreuung, Begleitung und Hilfe im Haushalt durch Anbieter, die das Bundesland anerkannt hat.

Das Gesetz nennt sie „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (§ 45a SGB XI). Im Alltag heißen sie auch Alltagsbegleitung, Alltagshelfer oder anerkannte Dienstleister. Ohne Anerkennung zahlt die Kasse nicht (BSG, 30.08.2023, B 3 P 6/23 R).

Anbieter finden Sie über Ihre Pflegekasse. Auf Anfrage muss sie Ihnen umgehend eine Liste der anerkannten Angebote in Ihrer Nähe geben, mit Preisen. Sie heißt Leistungs- und Preisvergleichsliste (§ 7 Abs. 3 SGB XI) und wird alle drei Monate aktualisiert.

In den meisten Ländern können auch Nachbarn oder Bekannte anerkannt werden, oft nach einem kurzen Kurs. In Berlin sind es 2026 höchstens 8 Euro je Stunde (§ 5a PUVO).

In Nordrhein-Westfalen brauchen Nachbarschaftshelfer keine eigene Anerkennung (§ 11 Abs. 1 AnFöVO). Sie müssen aber einen Kurs machen oder die Broschüre des Landes lesen. Umwandeln lässt sich dort für Nachbarschaftshilfe nichts. In Hessen und Rheinland-Pfalz geht das 2026, mit Grenzen. In Hessen läuft die Landesverordnung dazu (§ 4a PfluV) am 31.12.2026 aus; eine Verlängerung ist geplant. In Rheinland-Pfalz darf ein Helfer 2026 aus allen Mini-Angeboten zusammen höchstens 603 Euro im Monat bekommen.

Nahe Angehörige können in den meisten Ländern nicht über den Entlastungsbetrag bezahlt werden. Die Länder schließen in der Regel aus, wer bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist. Das sind etwa Kinder, Enkel, Geschwister und Schwiegerkinder. Ausgeschlossen ist meist auch, wer mit Ihnen im Haushalt lebt.

Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen sind nach §§ 1589, 1590 BGB nicht bis zum zweiten Grad verwandt. Je nach Land können sie darum Nachbarschaftshelfer sein (unsere Lesart). Für Tochter oder Sohn bleiben ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld und die stundenweise Verhinderungspflege.

Wer bei der Nachbarschaftshilfe in der Pflege helfen darf, was Helfer bekommen und wie sie versichert sind, erklärt die Seite Nachbarschaftshilfe in der Pflege.

Fensterputzer, Garten, Friseur, Fahrt zum Arzt: Was geht und was nicht

Entscheidend ist vor allem, wer hilft: Nur ein anerkanntes Angebot oder ein zugelassener Dienst kann über den Entlastungsbetrag abrechnen. Bei manchen Tätigkeiten, etwa Gartenarbeit, kommt es zusätzlich auf das Bundesland an. Die Tabelle zeigt zehn typische Fragen (Stand 2026).

Hilfe Geht das? Bedingung oder Grund
Putzen, Wäsche, Einkaufen ja durch anerkannte Alltagshilfe, anerkannte Nachbarschaftshilfe oder Pflegedienst
Fenster putzen je nach Land wenn ein anerkanntes Angebot es als Hilfe im Haushalt anbietet; vorher bei der Kasse fragen
Gartenarbeit je nach Land zum Beispiel ausgeschlossen in Niedersachsen, Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz; erlaubt zum Beispiel in Thüringen (Landesrecht, Stand 2026)
Begleitung zum Arzt oder zum Friseur kann gehen wenn eine anerkannte Alltagshilfe begleitet (Auslegung, vorher fragen)
Rechnung vom Friseur, von der Fußpflege, Taxi zum Arzt nein keine der vier Verwendungen (§ 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI)
Fahrt zur Kurzzeitpflege ja Fahr- und Transportkosten bei Kurzzeitpflege
Essen und Zimmer in Tages- oder Kurzzeitpflege ja Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten
Hilfe beim Duschen durch den Pflegedienst nur bei Pflegegrad 1 ab Pflegegrad 2 über die Pflegesachleistung
Private Putzhilfe oder Firma ohne Anerkennung nein Anerkennung nach Landesrecht nötig (BSG B 3 P 6/23 R)
Tochter oder Sohn als Helfer meist nein Landesrecht schließt nahe Angehörige meist aus; ab Pflegegrad 2 Pflegegeld oder stundenweise Verhinderungspflege

Wie bekommen Sie das Geld? Abrechnung in fünf Schritten

Sie brauchen keinen eigenen Antrag: Sie nutzen eine erlaubte Hilfe, und die Pflegekasse erstattet die Rechnung.

Die eingereichte Rechnung gilt als Antrag (Rundschreiben). Die Abrechnung läuft in fünf Schritten.

  1. Legen Sie den Pflegegrad-Bescheid der Kasse bereit. Ohne Pflegegrad gibt es kein Geld.
  2. Fordern Sie bei Ihrer Pflegekasse die Liste der anerkannten Angebote in Ihrer Nähe an (§ 7 Abs. 3 SGB XI).
  3. Fragen Sie den Anbieter vor dem ersten Einsatz, ob er anerkannt ist. Vereinbaren Sie schriftlich, was er macht und was eine Stunde kostet.
  4. Bezahlen Sie die Rechnung und schicken Sie sie an Ihre Pflegekasse, per Post oder online. Oder unterschreiben Sie eine begrenzte Abtretung; dann rechnet der Anbieter ab.
  5. Fragen Sie regelmäßig nach Ihrem Guthaben. Rechnungen mit Geld aus dem Vorjahr reichen Sie vor dem 30. Juni ein.

Selbst zahlen oder Abtretung: Wer rechnet den Entlastungsbetrag ab?

Abrechnen können Sie selbst oder der Anbieter, wenn Sie ihm Ihren Anspruch abtreten. Die Tabelle vergleicht beide Wege (Stand 2026).

Selbst zahlen (Kostenerstattung) Abtretung an den Anbieter
Wer zahlt zuerst? Sie niemand, der Anbieter wartet auf die Kasse
Wer reicht ein? Sie, mit Rechnung der Anbieter
Wer hat den Überblick über das Guthaben? Sie die Kasse und der Anbieter; Sie fragen nach
Was passiert, wenn das Guthaben nicht reicht? Sie tragen den Rest Sie tragen den Rest (BSG B 3 P 4/23 R)
Wann zahlt die Kasse an den Anbieter? entfällt Pflicht erst nach Ablauf des Monats nach Kenntnis (§ 53 Abs. 4 SGB I)
Vorsicht Rechnungen nicht über den 30.06. hinaus sammeln Abtretung auf Betrag und Zeitraum begrenzen, Vorjahresguthaben ausnehmen

Bei der Abtretung bleiben Sie Schuldner, also die Person, die die Rechnung bezahlen muss. Reicht das Guthaben nicht, schickt der Anbieter die Restrechnung an Sie. Das hat das BSG am 30.11.2023 entschieden (B 3 P 4/23 R).

Die Kasse muss an den Anbieter nicht sofort zahlen (§ 53 Abs. 4 SGB I). Die Pflicht beginnt erst nach Ablauf des Monats, der auf ihre Kenntnis folgt. Erfährt sie im März davon, muss sie also erst nach Ende April zahlen. Früher zahlen darf sie.

So schützen Sie sich bei einer Abtretung.

  • Schreiben Sie einen Höchstbetrag je Monat und ein Enddatum hinein.
  • Nehmen Sie das Guthaben aus dem Vorjahr aus. Sonst kann der Anbieter es auf einmal verbrauchen.
  • Prüfen Sie jeden Leistungsnachweis, also die Liste der Einsätze, bevor Sie unterschreiben.
  • Fragen Sie die Kasse regelmäßig nach Ihrem Guthaben.
  • Widerrufen Sie die Abtretung schriftlich bei Anbieter und Kasse, wenn Sie wechseln wollen. Der Widerruf gilt für die Zukunft.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht Abtretungen kritisch. Sie führten „häufig zu Kontrollverlust, Intransparenz und Missbrauch“, schreibt er in seiner Stellungnahme zu den Plänen für die Pflegereform (2026). Einfach gesagt: Man verliert leicht den Überblick, was abgerechnet wird.

Was auf der Rechnung stehen muss und welches Formular Sie brauchen

Auf jeder Rechnung muss stehen, für welche der vier Hilfen sie gilt, sonst kann die Kasse sie zurückweisen. Ein Pflichtformular gibt es nicht.

Die Pflichtangabe steht in § 45b Abs. 2 Satz 3 SGB XI. Üblich sind Angaben wie „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ oder „Tagespflege“. Hilfreich sind außerdem diese Angaben.

  • Name und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person (steht auf der Versichertenkarte)
  • Zeitraum der Hilfe
  • Art der erbrachten Hilfe
  • Betrag
  • Anbieter mit Hinweis auf die Anerkennung
  • beim Pflegedienst: getrennt nach Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag

Wer Pflegesachleistung umwandelt, nennt den Monat, für den umgewandelt werden soll.

Bei einigen Kassen fällt auf (Stand 2026):

  • DAK: Der Vordruck 955-521 dient der Erstattung von Entlastungsleistungen. Er bietet auch die Zahlung an eine dritte Person an, also an den Anbieter.
  • TK: Fragen zur Abrechnung beantwortet die TK unter 040 460 66 16 00 (Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 16 Uhr). Online gibt es das TK-PflegePortal.
  • IKK classic: Die Abrechnung läuft nur online, Papierformulare gibt es nicht. Ohne Internet hilft die Hotline 0800 455 1111.
  • AOK Nordost: Den Antrag auf Kostenerstattung „nicht einreichen“, wenn der Anbieter schon direkt mit der Kasse abrechnet. Sonst läge dieselbe Rechnung doppelt vor.
  • Knappschaft: Laut Formular 15788 zur Umwandlung wird eine Umwandlung nachträglich nicht rückabgewickelt.

Wo die Formulare der AOK-Pflegekasse für den Entlastungsbetrag je Region liegen, zeigt unsere Seite Formulare der AOK-Pflegekasse.

Wie teuer darf eine Stunde sein?

Ein Anbieter darf über den Entlastungsbetrag nicht mehr verlangen als ein zugelassener Pflegedienst für eine vergleichbare Leistung.

Das Gesetz sagt: Die Vergütung „darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen“ (§ 45b Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Einfach gesagt: Maßstab ist die Vergütungsvereinbarung. Das ist die Preisliste, die ein Pflegedienst mit den Kassen vereinbart hat.

Die Länder dürfen eigene Grenzen festlegen (§ 45b Abs. 4 Satz 2 SGB XI). Rheinland-Pfalz erlaubt 2026 zum Beispiel höchstens 41,45 Euro je 60 Minuten plus 8,89 Euro Pauschale je Hausbesuch für Angebote mit beschäftigten Kräften (Angaben der Landesbehörde ADD). Nachbarschaftshelfer dürfen dort 2026 höchstens 10,00 Euro je Stunde nehmen.

Das BSG hat am 01.10.2026 entschieden: Ein Pflegedienst darf über den Entlastungsbetrag keinen Aufschlag verlangen (B 3 P 2/25 R). Das gilt auch für eine feste Wunschkraft („Bezugspflege“). Im Fall verlangte er 3,93 Euro je angefangene fünf Minuten, also 47,16 Euro je Stunde. Vereinbart waren 2,75 Euro je fünf Minuten (33,00 Euro je Stunde) plus Anfahrt.

Investitionskosten, also Kosten für Gebäude und Ausstattung des Dienstes, darf er dagegen abrechnen, wenn sie gesondert vereinbart sind. Das steht im Terminbericht des Gerichts; die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.

Wie viele Stunden Hilfe im Entlastungsbetrag stecken, zeigen die zwei Tabellen.

Betrag 25 € je Std. 30 € 35 € 40 € 45 €
131 € im Monat 5,2 Std. 4,4 Std. 3,7 Std. 3,3 Std. 2,9 Std.
1.572 € (ganzes Jahr gespart) 62,9 Std. 52,4 Std. 44,9 Std. 39,3 Std. 34,9 Std.
2.358 € (Höchstguthaben am 30.06.) 94,3 Std. 78,6 Std. 67,4 Std. 59,0 Std. 52,4 Std.

Stundensätze angenommen; eigene Rechnung, Stand 2026. Vergleich: Im Fall des BSG vom 01.10.2026 waren 33,00 € je Stunde vereinbart.

Nachbarschaftshilfe, Höchstsatz 2026 Hamburg 5 € Berlin 8 € Sachsen 10 € Niedersachsen 11,82 € Saarland höchstens Mindestlohn, 13,90 €¹
131 € im Monat reichen mindestens für 26,2 Std. 16,4 Std. 13,1 Std. 11,1 Std. 9,4 Std.¹

Landesrecht, Stand 2026; eigene Rechnung. In Sachsen gelten zusätzlich höchstens 40 Stunden im Monat. ¹ Saarland: Das Landesportal nennt noch 12,82 € je Stunde (dann 10,2 Std.); ob die Registrierungsstelle 2026 den Mindestlohn von 13,90 € anwendet, ist nicht bestätigt. Lassen Sie sich den Satz vorher von der Registrierungsstelle bestätigen.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag? Ansparen bis 30. Juni

Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, bleibt bis 30. Juni des Folgejahres stehen; danach verfällt es.

Das Gesetz sagt: Der nicht verbrauchte Betrag kann „in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden“ (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Einfach gesagt: Den Rest eines Jahres können Sie ohne Antrag bis Ende Juni des nächsten Jahres nutzen.

Im ersten Halbjahr verbraucht die Kasse zuerst das alte Geld (Rundschreiben, Ziffer 4). Das größte mögliche Guthaben sind 2.358 Euro am 30. Juni, also 18 Monate mal 131 Euro (Wert 2026). Am 1. Juli fallen davon 1.572 Euro weg. Der Rest aus 2025 ist seit dem 1. Juli 2026 verfallen.

Für Reste aus 2026 gilt nach dem heutigen Gesetz dasselbe: Sie blieben bis 30.06.2027 nutzbar. Der Gesetzentwurf für die Pflegereform 2027 sieht aber kein Ansparen mehr vor und regelt Guthaben aus 2026 nicht ausdrücklich (Stand 16.10.2026). Ob Reste 2027 noch erstattet werden, ist darum offen.

Rechenbeispiel: So wächst und verfällt das Guthaben

Das Guthaben steigt jeden Monat um 131 Euro (2026) und schrumpft jedes Jahr am 1. Juli.

Rechenbeispiel

Herr S. hat seit März 2025 einen Pflegegrad und hat den Entlastungsbetrag nie genutzt.

Datum Rechnung Guthaben
31.12.2025 10 Monate × 131 € 1.310 €
30.06.2026 1.310 € + 6 Monate × 131 € 2.096 €
01.07.2026 Rest aus 2025 (1.310 €) verfällt 786 €
31.10.2026 10 Monate aus 2026 × 131 € 1.310 €
31.12.2026 12 Monate aus 2026 × 131 € 1.572 €

Angenommen, Herr S. reicht im Mai 2026 eine Rechnung über 1.000 Euro für Kurzzeitpflege ein. Die Kasse erstattet sie zuerst aus dem Geld von 2025. Am 1. Juli verfallen dann nur 310 Euro statt 1.310 Euro (eigene Rechnung).

Die 1.572 Euro würden nach dem heutigen Gesetz bis 30.06.2027 reichen. Ob das nach der geplanten Reform gilt, ist offen.

Rückwirkend, nach dem Tod, alte Rechnungen: Welche Fristen gelten?

„Rückwirkend“ hat beim Entlastungsbetrag drei Bedeutungen mit je eigener Frist. Dazu kommt die Frist für Erben (Tabelle, Stand 2026).

Frage Frist Grundlage
Ab wann gibt es Geld nach dem Pflegegrad? ab dem Monat, in dem der Pflegegrad beginnt (frühestens Antragsmonat), ganzer Monat § 33 SGB XI; Rundschreiben Ziffer 3 Abs. 5
Bis wann kann ich den Rest des Vorjahres nutzen? bis 30. Juni § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI
Bis wann kann ich alte Rechnungen einreichen? keine eigene Frist; Verjährung 4 Jahre nach Ende des Entstehungsjahres (Auslegung) § 45 SGB I
Bis wann können Erben einreichen? 12 Monate nach dem Tod § 35 Satz 3 SGB XI
Bis wann Widerspruch gegen eine Ablehnung? 1 Monat ab Bekanntgabe § 84 SGG

Pflegegrad: Der ganze Monat zählt. Beginnt der Pflegegrad am 15.04., gibt es den vollen April (Rundschreiben). Für Hilfe vor dem Antragsmonat zahlt die Kasse nicht.

Für Hilfe zwischen Antrag und Bescheid gilt: Das Rundschreiben schließt Leistungen vor der Bewilligung aus. Ob Kassen solche Rechnungen trotzdem erstatten, ist nicht einheitlich geklärt; fragen Sie vorher bei Ihrer Kasse.

Alte Rechnungen: § 45b SGB XI nennt keine eigene Frist; nach unserer Lesart gilt die Verjährung aus § 45 SGB I. Verjährung heißt: Vier Jahre nach Ende des Entstehungsjahres muss die Kasse nicht mehr zahlen. Ob alle Kassen alte Belege annehmen, ist nicht belegt.

Vorjahresrest: Ob für den Verfall am 30. Juni der Tag der Hilfe oder der Tag des Einreichens zählt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Reichen Sie Rechnungen mit Geld aus dem Vorjahr darum vor dem 30. Juni ein.

Ablehnung: Warum die Pflegekasse nicht zahlt und was dagegen hilft

Die Pflegekasse lehnt meist aus drei Gründen ab: Anbieter nicht anerkannt, Hilfe nicht erlaubt oder Guthaben verfallen. Die Tabelle zeigt acht typische Gründe und was helfen kann.

Grund der Kasse Ist das richtig? Was hilft
Anbieter oder Helferin nicht anerkannt ja, ohne Anerkennung kein Geld (BSG B 3 P 6/23 R) vor dem ersten Einsatz Anerkennung prüfen; Kasse um Auskunft zum Landesrecht bitten; bei fehlender Beratung Anspruch auf Ausgleich (Herstellungsanspruch, BSG B 3 P 4/22 R); ab Pflegegrad 2 stundenweise Verhinderungspflege prüfen: 2026 aus bis 3.539 € im Jahr, unter 8 Stunden am Tag läuft das Pflegegeld voll weiter, durch nahe Angehörige in der Regel bis 694 / 1.198 / 1.600 / 1.980 € (Pflegegrad 2 bis 5)
Körperpflege durch den Pflegedienst bei Pflegegrad 2 bis 5 ja (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI) über die Pflegesachleistung abrechnen lassen
Guthaben verfallen ja, nach dem 30. Juni Termine früh planen; Stand bei der Kasse erfragen
Rechnung ohne Leistungsart ja (§ 45b Abs. 2 Satz 3 SGB XI) korrigierte Rechnung beim Anbieter anfordern
Stundensatz zu hoch ja, wenn über der Vergütung zugelassener Dienste (§ 45b Abs. 4 SGB XI) Vergütungsvereinbarung bei der Kasse erfragen; die Kasse erstattet höchstens die vereinbarte Vergütung (BSG B 3 P 2/25 R, Terminbericht); ob Sie den Mehrbetrag dem Dienst zahlen müssen, klären Sie mit der Kasse
Hilfe vor dem Antragsmonat ja (§ 33 SGB XI) früh den Pflegegrad beantragen; für Hilfe zwischen Antrag und Bescheid vorher bei der Kasse fragen
Leben im Pflegeheim ja bei Pflegegrad 1 Zuschuss nach § 43 Abs. 3 SGB XI
Friseur, Fußpflege, Taxi ja, keine der vier Verwendungen anerkannte Begleitung prüfen

Das BSG sagt, „die Ermittlung des maßgeblichen Landesrechts [ist] Sache der Pflegekassen … und nicht der Versicherten“ (30.08.2023, B 3 P 4/22 R). Einfach gesagt: Nicht Sie müssen die Landesregeln kennen, sondern die Kasse.

Hat die Kasse falsch oder gar nicht beraten, könnte Ihnen ein Herstellungsanspruch zustehen: Sie würden so gestellt, als hätte sie richtig beraten.

Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Ein Brief gilt am vierten Tag, nachdem die Kasse ihn abgeschickt hat, als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Privat Versicherte legen keinen Widerspruch ein; sie wenden sich an den Versicherer und können danach klagen.

Wie Sie einen Widerspruch gegen einen Bescheid der Pflegekasse schreiben, erklärt unsere Seite Widerspruch gegen einen Bescheid.

Was passiert 2027 mit dem Entlastungsbetrag?

Nach geltendem Recht bleibt der Entlastungsbetrag 2027 bei 131 Euro im Monat. Die Bundesregierung will ihn durch einen neuen Betrag für Alltagshilfe ersetzen, das Sozialraumbudget. Beschlossen ist das nicht: Am 16.10.2026 liegt nur ein Gesetzentwurf vor.

Der Entwurf heißt Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Er ist ein Kabinettsentwurf, also ein Vorschlag der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat entscheiden noch darüber. Eine Drucksache ist ein amtlich nummeriertes Papier des Parlaments.

Datum Schritt im Verfahren
30.09.2026 Bundesregierung legt den Entwurf vor (Kabinettsentwurf)
09.10.2026 Entwurf liegt dem Bundesrat vor (Drucksache 587/26)
20.11.2026 Bundesrat berät zum ersten Mal
18.12.2026 zweite Beratung im Bundesrat möglich

Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt § 45b SGB XI unverändert. Wir aktualisieren diese Seite am 20.11. und 18.12.2026.

„Entlastungsbudget“ heißt im Entwurf das geplante Pflegegeld, nicht der Entlastungsbetrag. Manche Seiten verwechseln beides.

Was sich 2027 ändern soll

Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026), Pflegeneuordnungsgesetz, Bundesrat-Drucksache 587/26. Nicht beschlossen. Der Bundesrat berät am 20.11.2026, ein Abschluss ist am 18.12.2026 möglich.

  • Aus dem Entlastungsbetrag soll ein „Sozialraumbudget“ werden: bis 175 Euro im Monat, unter 25 Jahren bis 300 Euro. Es soll nur für Pflegegrad 2 bis 5 gelten.
  • Bei Pflegegrad 1 soll der Betrag ohne Geldersatz wegfallen. Geplant sind stattdessen bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten und ab 2029 eine Pflegebegleitung.
  • Das Sozialhilferecht ändert der Entwurf nicht. Der Entlastungsbetrag des Sozialamts bei Pflegegrad 1 (2026: bis 125 Euro, § 66 SGB XII) bliebe formal bestehen. Wie die Ämter das umsetzen, ist offen.
  • Das Geld soll nur noch für anerkannte Alltagshilfen gelten, nicht mehr für Pflegedienst, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.
  • Ansparen soll es nicht mehr geben. Der Entwurf hält eine „Ansparmöglichkeit nicht weiter erforderlich“. Einfach gesagt: Reste sollen nicht mehr ins nächste Halbjahr wandern.
  • Der Umwandlungsanspruch soll entfallen. Anbieter sollen sich stattdessen als Betreuungseinrichtung zulassen können. Sie würden dann über das Sachleistungsbudget abrechnen, so soll die Pflegesachleistung künftig heißen.
  • Eine Abtretung soll erst wirksam sein, wenn sie der Kasse gemeldet ist. Die Kasse soll dann Zahlung und Rest mitteilen.
  • Was mit Guthaben aus 2026 passiert, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Eigene Rechnung auf Basis des Entwurfs, keine geltenden Werte

Nutzung heute 2026 im Monat laut Entwurf im Monat Unterschied
Pflegegrad 1, Alltagshilfe oder Pflegedienst 131 € 0 € −131 € (−1.572 € im Jahr)
Pflegegrad 2 bis 5, nur anerkannte Alltagshilfe 131 € 175 € +44 € (+528 € im Jahr)
Pflegegrad 2 bis 5, Alltagshilfe plus volle Umwandlung 449,40 bis 1.050,60 € (Pflegegeld sinkt dafür) 175 € (plus möglicher Weg über das Sachleistungsbudget) −274,40 bis −875,60 € für Alltagshilfe, vor Ausgleich beim Pflegegeld; nicht direkt vergleichbar
Pflegegrad 2 bis 5, Tagespflege-Eigenanteil oder Pflegedienst über den Entlastungsbetrag 131 € 0 € aus diesem Topf −131 €

Laut Entwurf könnten Anbieter, die sich zulassen, über das höhere Sachleistungsbudget abrechnen. Pflegegrad 1 haben in der sozialen Pflegeversicherung rund 950.000 Menschen, die zu Hause versorgt werden (Bundesgesundheitsministerium, 31.12.2025).

Bis ein Gesetz verkündet ist, gilt alles oben auf dieser Seite.

Alle Pläne der Pflegereform 2027, auch zum Pflegegeld und zur Verhinderungspflege, stehen mit Stand des Verfahrens auf unserer Seite Pflegereform 2027.

Welche Hilfen entlasten pflegende Angehörige außerdem?

Neben dem Entlastungsbetrag gibt es Pflegegeld, Verhinderungspflege und Hilfe für den Haushalt. Reicht alles nicht, kann das Sozialamt helfen.

Für pflegende Angehörige gibt es außerdem Beiträge zur Rente und Freistellungen vom Beruf. Alle Ansprüche für pflegende Angehörige 2026 bündelt unsere Übersicht.

Entlastungsbetrag und Pflegegeld: Was ist der Unterschied?

Pflegegeld bekommen Sie frei auf Ihr Konto, den Entlastungsbetrag nur gegen Rechnung für erlaubte Hilfen. Die Tabelle zeigt die Unterschiede 2026.

Pflegegeld Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 bis 5 1 bis 5
Höhe 2026 im Monat 347 / 599 / 800 / 990 € bis 131 €
Auszahlung frei auf Ihr Konto nur gegen Rechnung für erlaubte Hilfen
An Angehörige weitergeben ja nein
Grundlage § 37 SGB XI § 45b SGB XI

Der Entlastungsbetrag kürzt das Pflegegeld nicht; anders ist das nur bei der Umwandlung. Wie hoch das Pflegegeld 2026 je Pflegegrad ist und wer es bekommt, steht auf der Seite Pflegegeld 2026.

Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege kombinieren

Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege lassen sich für dieselbe Hilfe kombinieren.

Das Gesetz erlaubt die Erstattung auch, wenn „Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege“ eingesetzt werden (§ 45b Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Einfach gesagt: Reicht die Verhinderungspflege für eine Rechnung nicht, kann der Entlastungsbetrag den Rest zahlen.

Verhinderungspflege gibt es erst ab Pflegegrad 2. Sie wird 2026 aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis 3.539 Euro bezahlt, den sie sich mit der Kurzzeitpflege teilt. Wann die Pflegekasse eine Vertretung bezahlt, erklärt die Seite Verhinderungspflege 2026.

Haushaltshilfe und Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag

Für Putzen und Einkaufen ist der Entlastungsbetrag der einfachste Topf. Reicht er nicht, kommen Umwandlung, Sachleistung und Pflegegeld dazu.

Bei angenommenen 30 Euro je Stunde reichen die 131 Euro 2026 für rund 4,4 Stunden im Monat. Nachbarschaftshilfe ist oft billiger (Tabellen zum Stundensatz).

Wie die Nachbarschaftshilfe in NRW ohne Antrag anerkannt und abgerechnet wird, zeigt unsere Seite Nachbarschaftshilfe in NRW.

Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe vom Sozialamt

Der Entlastungsbetrag mindert Ihre Sozialhilfe nicht; nur auf den Entlastungsbetrag des Sozialamts wird er angerechnet.

Das Sozialamt hat einen eigenen Entlastungsbetrag von bis 125 Euro im Monat (2026, §§ 64i, 66 SGB XII). Den bekommen Sie aber nicht zusätzlich zu den 131 Euro (2026) der Pflegekasse. Das Amt darf die Kassenleistung darauf anrechnen (§ 45b Abs. 3 SGB XI).

Wann das Sozialamt Hilfe zur Pflege zahlt, erklärt unsere Seite zur Hilfe zur Pflege.

Weitere Fragen zum Entlastungsbetrag

Was heißt Entlastungsbetrag bei Pflegestufe 1 oder 2?

Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr. Wer früher eine Pflegestufe hatte, hat heute einen Pflegegrad und bekommt bei Pflege zu Hause 2026 in der Regel bis 131 Euro im Monat. Die Umstellung regelt § 140 SGB XI. Wie die alten Stufen umgerechnet wurden, erklärt die Seite Pflegestufen heißen heute Pflegegrade.

Gibt es den Entlastungsbetrag im Pflegeheim?

Nein, im Pflegeheim gibt es keinen Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Kasse dort 2026 einen Zuschuss von 131 Euro im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Betreutes Wohnen zählt dagegen als Pflege zu Hause. Was bei Pflegegrad 1 zu Hause und im Heim zusteht, zeigt die eigene Seite.

Entlastungsbetrag und Steuer: Was gilt für Helfer und für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Anerkannte Helfer zahlen auf Geld aus dem Entlastungsbetrag in der Regel keine Steuer, wenn sie aus sittlicher Pflicht helfen (§ 3 Nr. 36 EStG). Gemeint ist eine enge persönliche Bindung. Steuerfrei ist das bis zur Höhe des Pflegegelds, mindestens bis 131 Euro im Monat (2026). Für wie viele Pflegebedürftige das gilt, sehen die Finanzämter unterschiedlich.

Was Sie dem Helfer aus eigener Tasche dazuzahlen, ist laut Oberfinanzdirektion Frankfurt (18.03.2024) nicht steuerfrei.

Für Sie selbst gilt: Was die Kasse erstattet, mindert Ihre Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG).

Rechenbeispiel

Eine Haushaltshilfe kostet 2026 im Jahr 2.400 Euro, die Kasse erstattet 1.572 Euro. Ihre Steuer sinkt um 20 Prozent von 828 Euro, also um 165,60 Euro (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016, Randziffer 42).

Wie Sie haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, erklärt eine eigene Seite.

Privat versichert oder Beamte: Wer zahlt den Entlastungsbetrag?

Privat Versicherte bekommen ihn vom Versicherer, Beamte anteilig von der Beihilfe und der Pflegeversicherung. So steht es in § 45b Abs. 2 Satz 2 SGB XI. Die Beihilfe ist der Zuschuss des Dienstherrn zu Krankheits- und Pflegekosten. Wie sie sich die Kosten teilen, erklärt die Seite Pflegeleistungen für Beamte.

Wo gibt es das Formular der AOK und anderer Pflegekassen?

Formulare gibt es bei jeder Pflegekasse, auf Papier, online oder auf Anfrage. In der Regel reicht aber die Rechnung mit allen Angaben, denn sie gilt als Antrag. Die Vordrucke der AOK-Pflegekasse nach Region zeigt unsere Seite AOK-Pflegekasse: Anträge und Formulare.

Nächster Schritt

Prüfen Sie im Anspruchs-Check in rund zwei Minuten, welche Leistungen Ihnen neben dem Entlastungsbetrag zustehen könnten. Setzen Sie Guthaben aus 2026 möglichst noch 2026 ein, und fragen Sie die Kasse nach dem Stand. Ohne Pflegegrad gibt es keinen Entlastungsbetrag. So können Sie einen Pflegegrad beantragen.

Quellen und Stand

Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.