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Mütterrente 2026: 106,30 Euro je Kind, Anspruch und was die Mütterrente III ab 2027 bringt
Für jedes vor 1992 geborene Kind gibt es seit 01.07.2026 in der Regel 106,30 Euro Rente im Monat. Ab 2027 kommen 21,26 Euro dazu, ausgezahlt erst 2028. Wer sie bekommt und wann ein Antrag nötig ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Mütterrente ist der Teil Ihrer Rente, den Sie für die Erziehung von Kindern bekommen, die vor 1992 geboren sind.
- Die Mütterrente beträgt seit 01.07.2026 in der Regel 106,30 Euro im Monat je Kind vor 1992.
- Die Mütterrente III bringt ab 01.01.2027 je Kind vor 1992 einen halben Rentenpunkt mehr.
- Nein, in der Regel nicht: Stehen Ihre Kinder im Rentenkonto, kommt die Mütterrente automatisch, auch die Mütterrente III.
- Ja: Die Mütterrente ist Einkommen und zählt bei Witwenrente, Grundsicherung und Wohngeld mit; nur bei der Witwenrente bleibt die Mütterrente III für 2027 frei.
- Fehlt die Mütterrente, liegt es meist daran, dass das Kind nie gemeldet wurde, die Zeit dem anderen Elternteil gehört oder im Ausland erzogen wurde.
- Kindererziehung zählt neben der Mütterrente auch für die Grundrente.
Die Mütterrente bringt seit 01.07.2026 für jedes vor 1992 geborene Kind in der Regel 106,30 Euro Rente im Monat, brutto. Brutto heißt: vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit der Mütterrente III kommen ab 01.01.2027 je Kind vor 1992 21,26 Euro im Monat dazu. Das ist der Wert 2026. Steigt der Rentenwert, wird es mehr.
Das Gesetz ist beschlossen (BGBl. 2025 I Nr. 362). Ausgezahlt wird aber erst 2028, mit Nachzahlung für ganz 2027. Einen Antrag brauchen Sie in der Regel nicht.
Was ist die Mütterrente?
Die Mütterrente ist der Teil Ihrer Rente, den Sie für die Erziehung von Kindern bekommen, die vor 1992 geboren sind. Sie ist keine eigene Rente. Sie wird mit Ihrer Altersrente ausgezahlt.
Die Mütterrente gehört zu den Zuschlägen zur Rente, die ohne Antrag kommen. Welche Ansprüche und Zuschläge zur Rente Rentnern 2026 noch zustehen können, zeigt unsere Übersicht.
Fachlich heißt die Mütterrente Kindererziehungszeit (§ 56 SGB VI). Die Rentenversicherung rechnet die ersten Lebensjahre des Kindes so, als hätte der erziehende Elternteil Beiträge gezahlt. SGB heißt Sozialgesetzbuch.
Ein Jahr Erziehung bringt einen Rentenpunkt. Ein Rentenpunkt (amtlich: Entgeltpunkt) ist die Einheit, in der die Rentenversicherung Ihre Rente zählt. Je Monat Erziehung sind das 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2 SGB VI).
Die Tabelle zeigt, welche Namen dasselbe meinen.
Mütterrente: Alltagswort und Gesetz
| So sagt man im Alltag | So heißt es im Gesetz | Was es bedeutet |
|---|---|---|
| Mütterrente, Babyjahre, Mutterjahre, Erziehungszeiten | Kindererziehungszeit (§ 56 SGB VI) | die ersten Lebensjahre des Kindes zählen wie Jahre mit Beiträgen |
| Mütterrente I, II, III (auch Mütterrente 1, 2, 3) | Zuschlag an Entgeltpunkten für Kindererziehung (§ 307d SGB VI) | Plus für Kinder vor 1992 bei Renten, die schon laufen |
| Rentenpunkt | Entgeltpunkt | Einheit, in der die Rente gezählt wird |
Mütterrente und Erziehungszeiten meinen also im Kern dasselbe.
Daneben zählt die Zeit bis zum 10. Geburtstag des Kindes als Berücksichtigungszeit (§ 57 SGB VI). Sie erhöht die Rente nicht direkt. Sie hilft aber bei Mindestzeiten, etwa für die Grundrente.
Die Mütterrente wurde in drei Stufen erhöht. Die Liste zeigt die Rentenpunkte je Kind vor 1992.
- Bis 30.06.2014: 1 Rentenpunkt (12 Monate).
- Mütterrente I, seit 01.07.2014: 2 Rentenpunkte (so viel wie 24 Monate).
- Mütterrente II, seit 01.01.2019: 2,5 Rentenpunkte (so viel wie 30 Monate).
- Mütterrente III, ab 01.01.2027: 3 Rentenpunkte (so viel wie 36 Monate), wie für Kinder ab 1992. Sie ist beschlossen (BGBl. 2025 I Nr. 362), gezahlt wird ab 2028.
Wer bekommt die Mütterrente?
Die Mütterrente bekommt der Elternteil, dem die Rentenversicherung die Erziehung des Kindes zugeordnet hat, meist die Mutter. Die Zuordnung steht in Ihrem Rentenkonto, in dem die Rentenversicherung alle Ihre Zeiten speichert.
Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen.
- Kind vor dem 01.01.1992 geboren
- Erziehung in Deutschland (Ausnahmen siehe unten)
- Erziehungszeit im eigenen Rentenkonto gespeichert
- Anspruch auf eine eigene gesetzliche Rente
Welche Jahrgänge bekommen Mütterrente? Es zählt das Geburtsjahr des Kindes, nicht das der Mutter. Für Kinder ab 1992 gibt es schon heute 3 Rentenpunkte je Kind. Für diese Eltern ändert die Mütterrente III nichts.
Für die Mütterrente III entscheidet ein bestimmter Monat: der 30. Monat nach der Geburt (§ 307d Abs. 1 Satz 4 SGB VI, Fassung ab 2027).
Gesetzestext
Der Zuschlag kommt, wenn „… eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet …“ wurde.
Einfach gesagt
Die Mütterrente III bekommt, wem der 30. Monat nach dem Geburtsmonat im Rentenkonto zugeordnet ist. Meist ist das die Mutter. Hat der Vater die Erziehungszeit, bekommt er den Zuschlag.
Ein Beispiel: Ihr Kind ist im März 1985 geboren. Dann zählt der September 1987. Wer diesen Monat im Rentenkonto hat, bekommt 2028 den Zuschlag.
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Bekommen auch Väter die Mütterrente?
Ja, Väter bekommen die Mütterrente, wenn ihnen die Erziehungszeit zugeordnet ist. Erziehen Eltern gemeinsam, gehört die Zeit grundsätzlich der Mutter (§ 56 Abs. 2 SGB VI).
Der Vater bekommt die Zeit in zwei Fällen.
- Beide Eltern geben eine übereinstimmende Erklärung ab (Formular V0820). Übereinstimmend heißt: Beide unterschreiben dasselbe.
- Der Vater hat das Kind überwiegend erzogen, also mehr als die Mutter.
Die Erklärung wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Monate zurück. Das steht in den Erläuterungen V0810, der Ausfüllhilfe der Rentenversicherung: „Eine darüber hinausgehende Erklärung für Erziehungszeiten in der Vergangenheit ist heute nicht mehr zulässig.“
Einfach gesagt: Wer 1985 ein Kind bekam, kann die Zeit heute nicht mehr per Erklärung auf den Vater übertragen.
Möglich bleibt nur der Nachweis, dass der Vater überwiegend erzogen hat. Ein wichtiges Zeichen nennt V0810: Hat nur die Mutter gearbeitet, spricht das dafür, dass der Vater überwiegend erzogen hat.
Ein Sonderfall: Ist die Mutter vor 1986 gestorben, bekommt der Vater die Erziehungszeit ganz (§ 249 Abs. 6 SGB VI).
Bis 31.12.2026 prüfen
Zwei Punkte sind bis Silvester wichtig.
- Rentenbescheid auf Kinder prüfen. Fehlt ein Kind ganz, stellen Sie noch 2026 einen Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X). Dann kann die Rentenversicherung bis 01.01.2022 zurück nachzahlen. Ein Antrag im Jahr 2027 reicht nur bis 01.01.2023 zurück.
- Für die Mütterrente III müssen Sie 2026 nichts tun. Sie kommt ohne Antrag. Geprüft wird erst nach dem 31.12.2027 (§ 307d Abs. 6 SGB VI).
Mit einem Überprüfungsantrag prüft die Rentenversicherung einen alten Bescheid neu. Wie das geht, erklärt die Seite zum Überprüfungsantrag.
Wie hoch ist die Mütterrente 2026 je Kind?
Die Mütterrente beträgt seit 01.07.2026 in der Regel 106,30 Euro im Monat je Kind vor 1992. Für Kinder ab 1992 sind es 127,56 Euro.
Der Rechenweg: Rentenpunkte mal aktueller Rentenwert, also das, was ein Rentenpunkt im Monat wert ist. Vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 sind das 42,52 Euro. Ein Kind vor 1992 bringt 2,5 Rentenpunkte, ein Kind ab 1992 bringt 3.
Der Rentenwert steigt mit jeder Rentenerhöhung am 1. Juli. Alle Beträge auf dieser Seite sind brutto, wenn nicht „netto“ dabeisteht.
Die Tabelle zeigt die Mütterrente 2026 je Kind.
Mütterrente 2026 je Kind
| Kind geboren | Kindererziehungszeit | Rentenpunkte (Entgeltpunkte) | Rente im Monat seit 01.07.2026 | ab 01.01.2027 (Mütterrente III, Auszahlung 2028) |
|---|---|---|---|---|
| vor 1992 | 30 Monate | 2,5 | 106,30 € | 127,56 € (3 Rentenpunkte) |
| ab 1992 | 36 Monate | 3 | 127,56 € | 127,56 € (keine Änderung) |
Brutto, aktueller Rentenwert 42,52 € (01.07.2026 bis 30.06.2027). Werte steigen mit jeder Rentenerhöhung. Eigene Rechnung.
Bei mehreren Kindern zählt jedes Kind einzeln. Auch bei Zwillingen und kurz aufeinanderfolgenden Kindern geht keine Zeit verloren. Die Erziehungszeit verlängert sich um die Monate, in denen Sie zwei Kinder gleichzeitig erzogen haben (§ 56 Abs. 5 SGB VI).
Zwillinge, geboren 1985, bringen so seit Juli 2026 zusammen 212,60 Euro im Monat. Mit der Mütterrente III sind es 255,12 Euro.
Rechenbeispiel
Zwei Kinder vor 1992 und ein Kind ab 1992 (eigene Rechnung, Rentenwert 42,52 Euro).
| Posten | seit 01.07.2026 | mit Mütterrente III |
|---|---|---|
| 2 Kinder vor 1992 | 212,60 € | 255,12 € |
| 1 Kind ab 1992 | 127,56 € | 127,56 € |
| zusammen im Monat, brutto | 340,16 € | 382,68 € |
Haben Sie in den Erziehungsjahren sehr gut verdient, kann es weniger Punkte geben. Lohn und Erziehung zählen zusammen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Das ist die Höchstgrenze für Lohn in der Rente. In der knappschaftlichen Rentenversicherung für den Bergbau gilt ein eigener Rechenweg (§ 307d Abs. 2 SGB VI).
Mütterrente-Tabelle für 1 bis 5 Kinder
Für zwei Kinder vor 1992 beträgt die Mütterrente seit Juli 2026 in der Regel 212,60 Euro im Monat. Für drei Kinder sind es 318,90 Euro. Die Tabelle zeigt 1 bis 5 Kinder vor 1992, heute und mit der Mütterrente III.
Mütterrente-Tabelle für 1 bis 5 Kinder vor 1992
| Kinder vor 1992 | seit 01.07.2026 | mit Mütterrente III | Plus im Monat | Plus im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 106,30 € | 127,56 € | 21,26 € | 255,12 € |
| 2 | 212,60 € | 255,12 € | 42,52 € | 510,24 € |
| 3 | 318,90 € | 382,68 € | 63,78 € | 765,36 € |
| 4 | 425,20 € | 510,24 € | 85,04 € | 1.020,48 € |
| 5 | 531,50 € | 637,80 € | 106,30 € | 1.275,60 € |
Brutto, Rentenwert 42,52 €. Mütterrente III: Anspruch ab 01.01.2027, gezahlt ab 2028. Eigene Rechnung.
Einen eigenen Mütterrente-Rechner brauchen Sie nicht: Die Tabelle ist der Rechenweg.
Was die Mütterrente 2025 wert war
Vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 war die Mütterrente für ein Kind vor 1992 101,98 Euro im Monat wert. Seit der Rentenerhöhung am 01.07.2026 sind es 106,30 Euro. Die Tabelle zeigt, was die Mütterrente in welchem Zeitraum wert ist.
Was die Mütterrente in welchem Zeitraum wert ist
| Zeitraum | Rentenwert | Kind vor 1992 (2,5 Punkte) | Kind ab 1992 (3 Punkte) | halber Rentenpunkt (Mütterrente III) |
|---|---|---|---|---|
| 01.07.2025 bis 30.06.2026 | 40,79 € | 101,98 € | 122,37 € | 20,40 € |
| 01.07.2026 bis 30.06.2027 | 42,52 € | 106,30 € | 127,56 € | 21,26 € |
| ab 01.07.2027 | noch nicht festgelegt (Frühjahr 2027) | mindestens 106,30 € | mindestens 127,56 € | mindestens 21,26 € |
Eigene Rechnung aus den Rentenwerten der Rentenwertbestimmungsverordnungen 2025 und 2026.
Manche Seiten nennen noch alte Werte: 20,40 Euro für die Mütterrente III, rund 122 Euro für ein Kind ab 1992. Sie galten bis 30.06.2026. Heute sind es 21,26 Euro und 127,56 Euro.
Die Zahl der Rentenpunkte blieb 2026 gleich: 2,5 je Kind vor 1992. Mehr Geld gibt es, weil jeder Rentenpunkt seit Juli 2026 um 4,24 Prozent mehr wert ist. Er stieg von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
Wie die Rentenerhöhung 2026 zustande kam und was sie in Euro bringt, steht auf der Seite zur Rentenerhöhung 2026.
Was nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung bleibt
Von 21,26 Euro Mütterrente III bleiben nach Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel rund 18,63 Euro im Monat (Werte 2026). Die Mütterrente ist Teil der Rente und genauso beitragspflichtig.
Die Tabelle zeigt, woraus sich der Abzug 2026 zusammensetzt.
Abzüge von der Rente 2026
| Beitrag 2026 | Ihr Anteil |
|---|---|
| Krankenversicherung, allgemeiner Beitrag | 7,3 % |
| Zusatzbeitrag (Hälfte des Durchschnitts) | 1,45 % |
| Pflegeversicherung | 3,6 % |
| zusammen | 12,35 % |
Der Zusatzbeitrag ist der Teil, den jede Krankenkasse selbst festlegt. Sie zahlen davon die Hälfte, im Durchschnitt 1,45 Prozent. Ihr eigener Zusatzbeitrag kann abweichen.
Von 106,30 Euro Mütterrente je Kind vor 1992 bleiben so rund 93,17 Euro im Monat. Für drei Kinder werden 63,78 Euro Mütterrente III brutto zu rund 55,90 Euro netto (Werte 2026, eigene Rechnung).
Welche Beiträge 2026 auf die Rente fällig werden, erklärt die Seite Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Mütterrente III: Was ab 2027 gilt und wann das Geld kommt
Die Mütterrente III bringt ab 01.01.2027 je Kind vor 1992 einen halben Rentenpunkt mehr. Beim Rentenwert 2026 sind das 21,26 Euro im Monat. Ausgezahlt wird das Geld erst 2028, für 2027 als Nachzahlung.
Damit zählen Kinder vor und ab 1992 gleich: je 3 Rentenpunkte. Rund 10 Millionen Menschen sind nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung berechtigt.
Im Alltag heißt sie auch neue Mütterrente.
Ist die Mütterrente III beschlossen?
Ja, die Mütterrente III ist Gesetz: Sie steht im Bundesgesetzblatt vom 23.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362). Das Bundesgesetzblatt ist das amtliche Blatt, in dem neue Gesetze verkündet werden. Stand 16.10.2026 ist sie beschlossen. In Kraft tritt sie am 01.01.2027.
Die Mütterrente III ist Teil des Rentenpakets 2025.
Wo noch steht, sie sei „geplant“, ist das seit dem 23.12.2025 überholt.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Die Mütterrente III wird ab 2028 ausgezahlt. Für 2027 bekommen Sie das Geld rückwirkend als Nachzahlung. Der Anspruch besteht ab 01.01.2027. Die Rentenversicherung muss ihn aber erst später prüfen.
Gesetzestext
Ein Anspruch auf diese Prüfung besteht „nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027“ (§ 307d Abs. 6 SGB VI).
Einfach gesagt
Die Rentenversicherung rechnet die Renten frühestens ab 01.01.2028 um. Nach der Umstellung kommt der Zuschlag jeden Monat mit der Rente.
Rund 200.000 Fälle, das sind 2 Prozent aller Fälle, bearbeitet die Rentenversicherung von Hand (Bundestag-Drucksache 21/1929).
Einen genauen Monat im Jahr 2028 nennt das Gesetz nicht. Wir tragen ihn nach, sobald die Rentenversicherung ihn bekannt gibt.
Wie hoch ist die Nachzahlung 2028?
Bei Rente im ganzen Jahr 2027 beträgt die Nachzahlung 2028 in der Regel mindestens 255,12 Euro je Kind vor 1992, brutto. Diese Untergrenze ergibt sich aus 12 Monaten mal 21,26 Euro (Wert 2026). Weniger kann es nicht werden, weil der Rentenwert nicht sinken darf (§ 68a Abs. 1 SGB VI).
Beginnt Ihre Rente erst im Lauf von 2027, zählen nur die Monate ab Rentenbeginn. Bei Grundsicherung bleibt davon meist nichts (siehe unten).
Je 1 Prozent Rentenerhöhung im Juli 2027 wird die Nachzahlung um 1,28 Euro je Kind höher. Das ist der Betrag für Juli bis Dezember 2027 zusammen (eigene Rechnung).
Die Tabelle zeigt die Nachzahlung 2028 für 1 bis 5 Kinder vor 1992.
Nachzahlung 2028 für das Jahr 2027 (Untergrenze)
| Kinder vor 1992 | Nachzahlung brutto mindestens | nach Kranken- und Pflegeversicherung rund | je 1 % Rentenerhöhung im Juli 2027 zusätzlich |
|---|---|---|---|
| 1 | 255,12 € | 224 € | 1,28 € |
| 2 | 510,24 € | 447 € | 2,55 € |
| 3 | 765,36 € | 671 € | 3,83 € |
| 4 | 1.020,48 € | 894 € | 5,10 € |
| 5 | 1.275,60 € | 1.118 € | 6,38 € |
Bei Rente von Januar bis Dezember 2027 in der allgemeinen Rentenversicherung; bei Rentenbeginn im Lauf von 2027 und in der Knappschaft gilt ein anderer Wert. 12 Monate × 21,26 € je Kind; der Rentenwert darf nicht sinken (§ 68a SGB VI). Abzug 12,35 % (durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026). Eigene Rechnung, Stand 16.10.2026.
Rechenbeispiel
Nachzahlung für drei Kinder vor 1992, Rente im ganzen Jahr 2027 (eigene Rechnung, Stand 16.10.2026).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| 3 Kinder × 21,26 € × 12 Monate (Untergrenze, brutto) | 765,36 € |
| minus Kranken- und Pflegeversicherung (12,35 %) | 94,52 € |
| nach Abzug rund | 670,84 € |
| zusätzlich bei 2 % Rentenerhöhung im Juli 2027: 3 × 21,26 € × 2 % × 6 Monate | rund 7,65 € brutto |
Die 2 Prozent sind nur eine Annahme für die Rechnung, keine Vorhersage.
Zinsen gibt es auf die Nachzahlung praktisch keine. Ohne Antrag beginnt die Verzinsung erst einen Kalendermonat nach dem Bescheid (§ 44 SGB I).
Was bei einer Rentennachzahlung mit Grundsicherung und Wohngeld passiert, erklärt die Seite zur Rentennachzahlung.
Rentenbeginn 2027 oder 2028: Zuschlag oder 36 Monate?
Wer bis Ende 2027 in Rente geht, bekommt die Mütterrente III als Zuschlag. Bei Rentenbeginn ab 2028 stehen die 36 Monate direkt im Konto.
Die Tabelle zeigt, wie die Mütterrente III je nach Rentenbeginn kommt.
Mütterrente III nach Rentenbeginn
| Ihre Rente beginnt oder begann | Wie die Mütterrente III kommt | Was Sie in Ihren Unterlagen suchen |
|---|---|---|
| vor 2027 | Zuschlag von einem halben Rentenpunkt je Kind (§ 307d SGB VI), gezahlt ab 2028 | einen Zuschlag, keine neuen Monate |
| im Jahr 2027 | Zuschlag ab Rentenbeginn (§ 307d Abs. 1c SGB VI), gezahlt ab 2028 | einen Zuschlag, keine neuen Monate |
| ab 01.01.2028 | 36 Monate Kindererziehungszeit je Kind (§ 249 Abs. 1 SGB VI, Fassung ab 2028) | 36 Monate im Versicherungsverlauf |
Im Ergebnis zählen in allen Fällen 3 Rentenpunkte je Kind. Einfach gesagt: Den Rentenbeginn müssen Sie wegen der Mütterrente III nicht verschieben.
Manche Seiten schreiben, ab 2027 gebe es für alle Kinder vor 1992 „36 Monate“. Das stimmt nur bei Rentenbeginn ab 2028. Alle anderen bekommen einen Zuschlag, keine neuen Monate.
Muss man die Mütterrente beantragen?
Nein, in der Regel nicht: Stehen Ihre Kinder im Rentenkonto, kommt die Mütterrente automatisch, auch die Mütterrente III. Einen Antrag brauchen Sie nur, wenn Kinderzeiten fehlen oder ein Sonderfall vorliegt.
Laut Deutscher Rentenversicherung werden die Zeiten „automatisch bei Ihrer Rente berücksichtigt“, wenn sie im Konto gespeichert sind.
Wer noch nicht in Rente ist, nutzt die Kontenklärung. Dabei prüft die Rentenversicherung, ob in Ihrem Konto alle Zeiten stehen.
Die Tabelle zeigt, was in Ihrer Lage zu tun ist.
Muss ich etwas beantragen? Entscheidungshilfe nach Lage
| Ihre Lage | Was zu tun ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Sie bekommen Rente, alle Kinder stehen im Rentenkonto | nichts; die Mütterrente III kommt 2028 automatisch | § 307d Abs. 6 SGB VI |
| Sie bekommen Rente, ein Kind fehlt im Konto | V0800 und Überprüfung des Bescheids beantragen, möglichst noch 2026 | § 44 SGB X |
| Sie sind noch nicht in Rente | Versicherungsverlauf prüfen, fehlende Kinder mit V0800 nachtragen (Kontenklärung) | DRV |
| Kind nach dem 30. Monat adoptiert oder erst danach aus dem Ausland zurückgekehrt | ab 2027 Antrag auf den Zuschlag stellen | § 307d Abs. 5 Satz 2 SGB VI |
| Vater soll die Zeit bekommen | gemeinsame Erklärung V0820, wirkt nur künftig und 2 Monate zurück | § 56 Abs. 2 SGB VI |
| Stief- oder Pflegekind | V0800 mit Zusatzformular V0805 | DRV |
Einen echten Antrag auf die Mütterrente III gibt es nur in einem Sonderfall (§ 307d Abs. 5 Satz 2 SGB VI). In der Begründung zum Gesetz heißt es: „Dies betrifft etwa Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland …“
Einfach gesagt: Der Zuschlag kommt nicht von allein, wenn das Kind erst nach dem 30. Monat zu Ihnen oder nach Deutschland kam. Diesen Antrag können Sie ab 2027 stellen. Eine Frist nennt das Gesetz nicht.
Warten Sie trotzdem nicht unnötig lange, denn Geld von der Rentenversicherung verjährt nach vier Jahren (§ 45 SGB I). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Zuständig ist die Stelle der Rentenversicherung, die Ihre Rente zahlt. Früher hießen diese Stellen BfA und LVA, heute heißen sie Deutsche Rentenversicherung.
Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenfrei: 0800 1000 4800. Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 19 Uhr erreichbar, freitags von 8 bis 15:30 Uhr.
Kindererziehungszeiten nachträglich beantragen: Formular V0800 in fünf Schritten
Kindererziehungszeiten beantragen Sie nachträglich mit dem Formular V0800, wenn Kinder in Ihrem Rentenkonto fehlen. Das Formular heißt „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“. Aktuell ist die Version 24, Stand 29.04.2026.
Der Antrag läuft in fünf Schritten.
- Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf, also die Liste Ihrer Rentenzeiten: Steht jedes Kind mit Kindererziehungszeit darin? Sie finden ihn im Rentenbescheid oder bekommen ihn auf Anfrage bei der Rentenversicherung.
- Holen Sie das Formular V0800 bei einer Beratungsstelle der Rentenversicherung, oder füllen Sie es online aus (eAntrag).
- Legen Sie Nachweise bei, etwa die Geburtsurkunde mit Angabe der Eltern oder das Familienbuch (Stammbuch). Für Stief- oder Pflegekinder füllen Sie zusätzlich das Formular V0805 aus. Fehlen Urkunden, genügt für die Erziehung vor 1986, dass Sie die Angaben glaubhaft machen (§ 249 Abs. 5 SGB VI). Fragen Sie die Rentenversicherung, welche Nachweise sie dann annimmt.
- Schicken Sie den Antrag an Ihre Rentenversicherung. Bekommen Sie schon Rente, beantragen Sie auch die Überprüfung Ihres Rentenbescheids (§ 44 SGB X). Dafür reicht ein kurzer Brief ohne Formular. Schicken Sie ihn am besten noch 2026.
- Prüfen Sie den Bescheid, sobald er kommt. Gegen eine Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch. Das ist Ihr schriftlicher Einwand gegen den Bescheid.
Wie lange wird rückwirkend gezahlt? Höchstens für die vier Kalenderjahre vor dem Jahr des Antrags (§ 44 Abs. 4 SGB X). Ein Antrag im Jahr 2026 sichert also Geld ab 01.01.2022.
Wie erkennen Sie die Mütterrente im Rentenbescheid?
Im Rentenbescheid steht die Mütterrente meist nicht als eigener Eurobetrag. Sie finden die Kinder im Versicherungsverlauf als Kindererziehungszeit.
Begann Ihre Rente ab 2019, stehen bei Kindern vor 1992 in der Regel 30 Monate je Kind im Versicherungsverlauf. Begann sie früher, stehen dort weniger Monate. Den Rest bekommen Sie dann als Zuschlag (§ 307d SGB VI). Das ist kein Fehler.
Fragen Sie bei der Rentenversicherung nach, wenn ein Kind ganz fehlt. Für die Mütterrente III rechnet die Rentenversicherung 2028 Ihre Rente neu und teilt Ihnen das schriftlich mit.
Wer seinen Rentenbescheid prüfen und Fehler korrigieren lassen will, findet alle Schritte auf der Seite Rentenbescheid prüfen und Fehler korrigieren.
Wird die Mütterrente auf Witwenrente, Grundsicherung und Wohngeld angerechnet?
Ja: Die Mütterrente ist Einkommen und zählt bei Witwenrente, Grundsicherung und Wohngeld mit; nur bei der Witwenrente bleibt die Mütterrente III für 2027 frei. Angerechnet heißt: Die andere Leistung sinkt, weil Sie mehr Einkommen haben.
Bei der Witwenrente bleibt die Mütterrente III 2027 ganz frei, ab 2028 bleiben mindestens rund zwei Drittel. Bei der Grundsicherung bleibt meist nichts, außer in einem Sonderfall.
Die Tabelle zeigt, wann die Mütterrente III angerechnet wird.
| Leistung | 2027 (Nachzahlung 2028) | ab 2028 (laufend) | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Witwenrente | bleibt frei | wird angerechnet | § 114 Abs. 7 SGB IV, § 97 SGB VI |
| Grundsicherung | Einkommen, Rückforderung möglich | Einkommen | § 82 SGB XII, § 104 SGB X |
| Wohngeld | Einkommen (geplant: für 2027 frei, siehe Kasten unten) | Einkommen | § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG; § 47 WoGG-E (Entwurf) |
| Kranken- und Pflegeversicherung | beitragspflichtig | beitragspflichtig | § 249a SGB V; §§ 55, 59 SGB XI |
Witwenrente: 2027 frei, ab 2028 angerechnet
Die Nachzahlung für 2027 kürzt Ihre Witwenrente nicht. Ab 2028 zählt die Mütterrente III als Einkommen.
Der Zuschlag für 2027 bleibt bei der Anrechnung von Einkommen bis 31.12.2027 „außer Betracht“ (§ 114 Abs. 7 SGB IV). Einfach gesagt: Für 2027 rechnet die Rentenversicherung die Mütterrente III nicht auf die Witwenrente an.
Liegt Ihr Einkommen auch mit der Mütterrente unter dem Freibetrag, bleibt die Witwenrente ungekürzt. Der Freibetrag ist der Teil des Einkommens, der nicht zählt. Vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 sind das 1.122,53 Euro netto im Monat. Liegt Ihr Einkommen darüber, sinkt die Witwenrente ab 2028 um 40 Prozent des Betrags über dem Freibetrag (§ 97 SGB VI).
Rechenbeispiel
Witwe mit drei Kindern vor 1992, eigene Altersrente seit 2015, Einkommen schon über dem Freibetrag (Werte 2026, eigene Rechnung).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Mütterrente III: 3 × 21,26 € | 63,78 € brutto |
| Kürzung der Witwenrente für 2027 | 0 € |
| ab 2028: 63,78 € × 0,86 (pauschal 14 % abgezogen, § 18b Abs. 5 SGB IV) × 40 % | 21,94 € weniger Witwenrente |
| es bleiben ab 2028, brutto | 41,84 € |
Von den 41,84 Euro gehen noch Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Begann Ihre eigene Rente vor 2011, werden 13 statt 14 Prozent abgezogen. Dann sinkt die Witwenrente um 22,20 Euro, und es bleiben 41,58 Euro.
Wie Sie Ihre Witwenrente berechnen und welcher Freibetrag 2026 gilt, zeigt die Seite Witwenrente berechnen.
Grundsicherung: Warum das Sozialamt zurückfordern kann
Das Sozialamt kann die Nachzahlung für 2027 zurückfordern, weil die Mütterrente III bei der Grundsicherung als Einkommen zählt. Wer Grundsicherung bekommt, behält davon meist nichts. Grundsicherung im Alter ist Geld vom Sozialamt, wenn Rente und Vermögen nicht zum Leben reichen.
Für die Nachzahlung 2027 kann das Sozialamt das Geld direkt bei der Rentenversicherung anfordern (§ 104 SGB X). Dann geht dieser Teil der Nachzahlung an das Sozialamt statt an Sie. Kommt die Nachzahlung bei Ihnen an, zählt sie als Einkommen (§ 82 Abs. 7 SGB XII). Ab 2028 sinkt die Grundsicherung um die laufende Mütterrente III.
Geben Sie die Mitteilung zur Mütterrente III 2028 an das Sozialamt weiter.
Die Gesetzesbegründung rechnet mit „Leistungsrückforderungen (280 000 Fälle …)“ (Bundestag-Drucksache 21/1929). Eine Schutzregel wie bei der Witwenrente haben wir für die Grundsicherung nicht gefunden (Stand 16.10.2026).
Eine Ausnahme gilt bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Das sind Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflege. Dann gibt es einen Freibetrag in der Grundsicherung (§ 82a SGB XII). Bei einer Rente unter 705 Euro im Monat bleiben 30 Prozent der Mütterrente III, also 6,38 Euro je Kind (Werte 2026).
Wer Grundsicherung im Alter bekommt und wie viel, erklärt die Seite Grundsicherung im Alter.
Wohngeld: Einkommen wie die übrige Rente
Beim Wohngeld zählt die Mütterrente als Einkommen wie die übrige Rente. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, den auch Rentner bekommen können.
Steigt Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent, müssen Sie das der Wohngeldstelle mitteilen. Sie entscheidet dann neu über Ihr Wohngeld (§ 27 WoGG). Sonst zählt die Mütterrente III beim nächsten Antrag. Der Bund rechnet mit rund 65.000 Wohngeldhaushalten, die wegen der Mütterrente III geprüft werden (Bundestag-Drucksache 21/1929).
Was sich 2027 ändern soll
Stand 16.10.2026: geplant (Kabinettsentwurf der Wohngeldreform vom 06.07.2026, Bundestag-Drucksache 21/8284). Nicht beschlossen.
Laut Entwurf soll die Mütterrente III für das Jahr 2027 beim Wohngeld nicht als Einkommen zählen (§ 47 WoGG-E). Die Nachzahlung 2028 würde Ihr Wohngeld dann nicht kürzen. Ab 2028 soll die laufende Mütterrente wie bisher als Einkommen zählen.
Bis ein Gesetz verkündet ist, gilt: Die Mütterrente zählt beim Wohngeld als Einkommen.
Ob und wie viel Wohngeld für Rentner 2026 möglich ist, steht auf der Seite Wohngeld für Rentner.
Kinderzeiten fehlen oder Mütterrente abgelehnt: Gründe und was hilft
Fehlt die Mütterrente, liegt es meist daran, dass das Kind nie gemeldet wurde, die Zeit dem anderen Elternteil gehört oder im Ausland erzogen wurde. Die Tabelle nennt sieben Gründe und was dagegen helfen kann.
Warum Kinderzeiten fehlen und was hilft
| Grund | Ist das richtig? | Was hilft |
|---|---|---|
| Kind wurde nie gemeldet | nein, das lässt sich nachholen | V0800, Überprüfungsantrag (Nachzahlung bis 4 Jahre); vor 1986 genügt Glaubhaftmachung (§ 249 Abs. 5 SGB VI) |
| Zeit gehört dem anderen Elternteil | meist ja, bei gemeinsamer Erziehung bekommt sie die Mutter | für die Vergangenheit keine neue Erklärung möglich; prüfen, wer überwiegend erzogen hat |
| Erziehung im Ausland außerhalb von EU, EWR (EU plus Island, Liechtenstein, Norwegen), Schweiz und Vereinigtem Königreich | in der Regel ja (BVerfG 1 BvR 2740/16) | Ausnahme für Vertriebene und Spätaussiedlerinnen (V0810) |
| Beamtin mit Pension | ja, Ausschluss nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI | Kindererziehungszuschlag zur Pension (§ 50a BeamtVG) |
| Selbstständig ohne Pflichtbeiträge in der Erziehungszeit (Berücksichtigungszeit) | ja für die Berücksichtigungszeit (§ 57 Satz 2 SGB VI) | Kindererziehungszeit selbst prüfen lassen |
| Kein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland während der Erziehung | ja (Erläuterungen V0810) | Beratung bei der Rentenversicherung |
| Mütterrente III fehlt in der Mitteilung 2028 | prüfen: Steht der 30. Monat in Ihrem Konto? | Widerspruch innerhalb eines Monats; Sonderfall § 307d Abs. 5 SGB VI |
Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). SGG ist das Sozialgerichtsgesetz. Ein Brief gilt am vierten Tag, nachdem die Rentenversicherung ihn abgeschickt hat, als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Ab dann läuft die Frist.
Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Widerspruch, haben Sie ein Jahr Zeit (§ 66 Abs. 2 SGG). Das gilt auch, wenn die Belehrung falsch ist. Ist die Frist vorbei, hilft der Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X). Ist der Bescheid falsch, kann die Rentenversicherung dann bis zu 4 Jahre nachzahlen, gerechnet ab dem 1. Januar des Antragsjahres.
Der Widerspruch ist kostenfrei, eine Klage beim Sozialgericht für Versicherte gerichtskostenfrei.
Wie Sie einen Widerspruch gegen einen Bescheid der Rentenversicherung einlegen, zeigt die Seite Widerspruch gegen einen Bescheid.
Welche weiteren Rentenansprüche haben Mütter und Väter?
Kindererziehung zählt neben der Mütterrente auch für die Grundrente. Dazu können der Kinderzuschlag zur Witwenrente und Rentenpunkte für die Pflege von Angehörigen kommen.
Welche Ansprüche für Rentner 2026 mit oder ohne Antrag bestehen, bündelt die Übersicht Ansprüche für Rentner 2026.
Grundrente: Kindererziehung zählt zu den 33 Jahren
Für die Grundrente zählen Kindererziehungszeiten und Zeiten bis zum 10. Geburtstag eines Kindes zu den nötigen 33 Jahren. Die Grundrente ist ein Zuschlag für Menschen, die lange gearbeitet und wenig verdient haben.
Den Zuschlag gibt es ab 33 Jahren, voll ab 35 Jahren (§ 76g SGB VI), ohne Antrag, aber mit Einkommensprüfung. 2026 mindert erst Einkommen über 1.492 Euro im Monat den Zuschlag (§ 97a Abs. 4 SGB VI). Bei Paaren liegt die Grenze bei 2.327 Euro.
Liegen Sie knapp unter 33 oder 35 Jahren, prüfen Sie, ob Kinderzeiten fehlen. Wer die Grundrente 2026 bekommt, zeigt die Seite Grundrente 2026.
Rentenerhöhung 2026 und was 2027 offen ist
Die Mütterrente steigt mit jeder Rentenerhöhung: am 01.07.2026 um 4,24 Prozent. Die Erhöhung zum 01.07.2027 ist noch nicht festgelegt. Sie wird im Frühjahr 2027 bekannt.
Sicher ist nur: Der Rentenwert sinkt nicht (§ 68a SGB VI).
Was die Rentenerhöhung 2026 und 2027 bringt, steht auf der Seite Rentenerhöhung 2026 und 2027.
Kinderzuschlag zur Witwenrente
Wer Kinder erzogen hat, kann zur eigenen Witwenrente einen Kinderzuschlag bekommen. Er hat nichts mit dem Kinderzuschlag der Familienkasse zu tun.
Zur großen Witwenrente gibt es seit Juli 2026 85,03 Euro im Monat für das erste Kind (§ 78a SGB VI). Für jedes weitere Kind sind es 42,52 Euro (2026). Zur kleinen Witwenrente sind es 38,65 Euro und 19,33 Euro.
Den Kinderzuschlag gibt es nur nach neuem Recht, nicht nach altem Recht. Welches Recht für Sie gilt und wie lange die Rente läuft, zeigt die Seite Witwenrente 2026.
Rentenpunkte für die Pflege von Angehörigen
Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 pflegt, kann wie bei der Kindererziehung Rentenpunkte bekommen, bezahlt von der Pflegekasse. 2026 sind das bis 735,63 Euro Rentenbeitrag im Monat, bei Pflegegrad 5 und nur Pflegegeld (§ 166 SGB VI).
Sie pflegen dafür mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage. Daneben arbeiten Sie höchstens 30 Stunden in der Woche (§ 44 SGB XI). Einen Antrag brauchen Sie nicht, die Pflegekasse schickt einen Fragebogen. Alle Beträge stehen auf der Seite Rentenpunkte für pflegende Angehörige.
Weitere Fragen zur Mütterrente
Mütterrente ohne gearbeitet zu haben: Gibt es dann eine Rente?
Ja, das ist möglich: Zwei vor 1992 geborene Kinder ergeben 60 Monate Kindererziehungszeit. Das reicht für die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren.
Diese Mindestzeit heißt allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Kindererziehungszeiten zählen darauf als Pflichtbeiträge (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Die Rentenversicherung schreibt, eine Rente sei dann möglich, „ohne jemals selbst eingezahlt zu haben“.
Rechenbeispiel: Zwei Kinder vor 1992 ergeben bei Rentenbeginn mit der Regelaltersgrenze seit Juli 2026 in der Regel eine Altersrente von 212,60 Euro brutto im Monat. Das sind 5 Rentenpunkte mal 42,52 Euro. Mit der Mütterrente III sind es 255,12 Euro (Wert 2026).
Die Altersrente kommt aber nur auf Antrag. Stellen Sie ihn bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Sonst beginnt die Rente erst mit dem Monat des Antrags (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Wer die Grenze längst erreicht hat, verliert also mit jedem Monat Warten Geld.
Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem Sie ohne Abschlag in Rente gehen können. Ein Kind allein reicht nicht, denn es bringt 30 Monate.
Wer vor 1955 geboren ist, kann die fehlenden Monate auf Antrag mit freiwilligen Beiträgen auffüllen (§ 282 Abs. 1 SGB VI). Diese zahlen Sie selbst. Ob sich das rechnet, kann die Rentenversicherung im Einzelfall durchrechnen. Wie Sie die Rente beantragen, steht auf der Seite Rente beantragen.
Bekommen Beamtinnen die Mütterrente?
Nein, nicht aus der Rentenversicherung. Beamtinnen bekommen einen Kindererziehungszuschlag, also ein Plus auf die Pension. Beim Bund zählen dafür 30 Monate je Kind vor 1992 (§ 50a BeamtVG).
Die Mütterrente III gilt dafür nicht: Das Rentenpaket ändert dieses Gesetz für Pensionen nicht (Stand 16.10.2026). Für Beamtinnen eines Landes gilt Landesrecht.
Was die Mütterrente für Beamtinnen bedeutet, zeigt die Seite Mütterrente für Beamtinnen.
Gibt es die Mütterrente für Aussiedlerinnen und bei Erziehung im Ausland?
Für Aussiedlerinnen und Vertriebene ja, für Erziehung in anderen Staaten meist nicht. In den Erläuterungen V0810 steht: „Bei Vertriebenen und Spätaussiedlern … können auch Erziehungszeiten in den Vertreibungsgebieten angerechnet werden.“
Erziehung in Staaten außerhalb von EU, EWR, Schweiz und Vereinigtem Königreich zählt in der Regel nicht. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen hatte keinen Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hat sie am 06.03.2017 nicht angenommen (1 BvR 2740/16).
In der EU, im EWR, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich zählt sie nur mit Bezug zur deutschen Rentenversicherung. Ein Beispiel ist Arbeit in Deutschland kurz vor der Erziehung.
Muss man die Mütterrente versteuern?
Ja, die Mütterrente ist Teil Ihrer Rente und wird mit ihr besteuert. Steuer zahlen Sie aber nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 Euro im Jahr).
Ein Teil jeder Rente bleibt steuerfrei. Ändert sich die Rente aus einem anderen Grund als der jährlichen Rentenerhöhung, wird der steuerfreie Teil im selben Verhältnis angepasst. Das regelt § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 und 7 EStG.
Ob das Bundesfinanzministerium die Mütterrente III so behandelt, hat es noch nicht erklärt (Stand 16.10.2026). Offen ist auch, ob für die Nachzahlung 2028 eine Steuererleichterung gilt. Prüfen Sie deshalb Ihre Steuerbescheide für 2027 und 2028.
Wie die Rentenbesteuerung 2026 funktioniert, zeigt die Seite Rentenbesteuerung 2026.
Wer bezahlt die Mütterrente III?
Die Kosten der Mütterrente III erstattet der Bund aus Steuermitteln (§ 291c SGB VI).
Welche Änderungen sind für die Rentenreform 2027 geplant?
Sicher ist für 2027 bei der Rente vor allem die Mütterrente III. Die Rentenerhöhung im Juli 2027 steht noch nicht fest. Eine Kommission der Bundesregierung zur Alterssicherung hat am 23.06.2026 33 Empfehlungen übergeben. Einen amtlichen Gesetzentwurf dazu gibt es nicht (Stand 16.10.2026).
Alle Änderungen 2027 für Rentner, getrennt nach beschlossen und geplant, zeigt die Seite Änderungen 2027 für Rentner.
Nächster Schritt
Prüfen Sie im Anspruchs-Check in rund zwei Minuten, welche Leistungen Ihnen neben der Rente zustehen könnten.
Sind Sie unsicher, ob alle Kinder erfasst sind? Lesen Sie als Nächstes, wie Sie den Rentenbescheid prüfen, mit Fristen und Überprüfungsantrag. Kleine Rente? Auch Rentner können Wohngeld bekommen. So können Sie Wohngeld beantragen.
Quellen und Stand
Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Ansprüche entscheidet die zuständige Stelle.
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 362 vom 23.12.2025 (Rentenpaket 2025 mit Mütterrente III)
- § 56 SGB VI: Kindererziehungszeiten
- § 57 SGB VI: Berücksichtigungszeiten
- § 70 SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten
- § 249 SGB VI: Beitragszeiten wegen Kindererziehung
- § 307d SGB VI: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
- § 50 SGB VI: Wartezeiten
- § 51 SGB VI: Anrechenbare Zeiten
- § 282 SGB VI: Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- § 99 SGB VI: Beginn der Rente
- § 45 SGB I: Verjährung
- § 66 SGG: Rechtsbehelfsbelehrung
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif
- § 68a SGB VI: Schutzklausel
- § 97 SGB VI: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
- § 78a SGB VI: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten
- § 76g SGB VI: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrente)
- § 97a SGB VI: Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 166 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
- Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts 2026 (RWBestV 2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026
- § 114 SGB IV: Einkommensanrechnung, Übergangsrecht
- § 18b SGB IV: Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
- § 44 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 37 SGB X: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 64 SGB X: Kostenfreiheit
- § 104 SGB X: Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
- § 44 SGB I: Verzinsung
- § 249a SGB V: Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
- § 55 SGB XI: Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
- § 59 SGB XI: Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- § 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- § 82 SGB XII: Begriff des Einkommens
- § 82a SGB XII: Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten
- § 27 WoGG: Änderung des Wohngeldes
- § 50a BeamtVG: Kindererziehungszuschlag
- § 22 EStG: Arten der sonstigen Einkünfte
- § 291c SGB VI: Erstattung für Kindererziehungsleistungen und Zuschläge
- § 84 SGG: Widerspruchsfrist
- § 183 SGG: Kostenfreiheit
- Bundestag-Drucksache 21/1929: Gesetzentwurf Rentenpaket 2025 mit Begründung
- Bundestag-Drucksache 21/8284: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Wohngeldreform
- Deutsche Rentenversicherung: Formular V0800, Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten
- Deutsche Rentenversicherung: Erläuterungen V0810 zum Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten
- Deutsche Rentenversicherung: FAQ Mütterrente III
- Deutsche Rentenversicherung: Kindererziehung, Ihr Plus für die Rente
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.03.2017, 1 BvR 2740/16
- Bericht der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026